Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 20.06.2005 – 15 W (pat) 308/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 308/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das vormalige Patent 101 09 223

… 10.99

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 20. Juni 2005 unter Mitwirkung des Richters Dr. Jordan als Vorsitzenden, des Richters Dr. Niklas, der Richterin Klante sowie des Richters

Dr. Egerer

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist erledigt.

Gründe§

I.

Die Einsprechende hat gegen das Patent DE 101 09 223 C1 mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Betreiben einer Gießwalzanlage“, dessen Veröffentlichungstag

der 1. August 2002 ist, am 31. Oktober 2002 per Fax Einspruch erhoben.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 27. Januar 2005, hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf ihr Patent verzichtet.

Durch gerichtliches Schreiben vom 13. April 2005 ist der Einsprechenden mitgeteilt worden, das Einspruchsverfahren werde als erledigt angesehen, sofern nicht

innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend gemacht werde.

Daraufhin hat Einsprechende mit Schriftsatz vom 26. April 2005 mitgeteilt, sie

habe ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents

Nr 101 09 223. Auf den Hinweis des Gerichts, es sei im Hinblick auf die Entscheidung des BGH „Vornapf“ (BlPMZ 1997, 320) binnen zwei Wochen ein besonderes

eigenes Rechtsschutzinteresse geltend zu machen, hat die Einsprechende, an die

das gerichtliche Schreiben am 17. Mai 2005 abgesandt worden ist, bisher nicht

reagiert.

Die Einsprechende beantragt sinngemäß,

über ihren Einspruch trotz Verzichts auf das Patent zu entscheiden.

II.

Das Einspruchsverfahren ist erledigt.

Das Patent ist durch Verzicht mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen

PatG § 20 Abs 1 Nr 1. Deshalb besteht kein Interesse der Allgemeinheit an der

Fortsetzung des Einspruchsverfahrens mehr. Nach Erlöschen des Patents kann

die Einsprechende eine Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens jedoch

bei Vorliegen eines besonderen eigenen Rechtsschutzbedürfnisses verlangen (vgl

BGH BlPMZ 1997, 320 – "Vornapf").

Von einem schutzwürdigen Interesse an der rückwirkenden Vernichtung eines

Schutzrechtes kann dann gesprochen werden, wenn eine Inanspruchnahme aus

dem mit dem Einspruch angegriffenen Patent ernstlich in Betracht kommt (vgl

BGH BlPMZ 1995, 443 - "Tafelförmige Elemente"; BGH BlPMZ 1997, 320, 321 -

"Vornapf") oder wenn nicht nur mittelbar Einbußen zu befürchten sind (BGH

BlPMZ 1995, 443, 444 - "Tafelförmige Elemente"). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses obliegt dem Einsprechenden

(BGH BlPMZ 1995, 443 - "Tafelförmige Elemente").

Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden nicht anerkannt werden, weil sie trotz gerichtlicher

Aufforderung nicht dargetan hat, warum gerade sie in ihren eigenen Rechten verletzt ist wenn keine schriftliche Begründung ergeht.

Jordan

Niklas

Klante

Egerer

Na