Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.06.2005 – 19 W (pat) 5/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 44 38 851
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Kellerer, sowie der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und
Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 12. November 2002 aufgehoben.
Das Patent 44 38 851 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2005, mit Beschreibung
und Zeichnung Figur 1 gemäß Patentschrift, Figuren 2 bis 4,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2005.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 33 - hat das auf die am
2. November 1994 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 38 851 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Steuerung eines motorischen Antriebes", im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 12. November 2002 mit der Begründung
aufrechterhalten, dass der entgegengehaltene Stand der Technik dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (mit von der Patentabteilung
eingeführten Gliederungsziffern) lautet:
"1) Vorrichtung zur Steuerung eines motorischen Antriebes
zur Betätigung der Antriebswelle eines zwischen zwei
Endstellungen und gegebenenfalls einer, oder mehreren
dazwischenliegenden Haltestellungen bewegbaren Elements, insbesondere Endabschaltung für Rohrantriebe,
Aufsteckantriebe, Garagentorantriebe (Deckenschlepper)
oder dergleichen,
2) mit einer das Erreichen einer End- bzw. Haltestellung angebenden Schalteinrichtung, deren Ausgangssignale zur
Abschaltung des Antriebs verwendet werden,
3) wobei die Schalteinrichtung aus wenigstens einer Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung besteht, die bei Durchlaufen
einer Referenzpunktstellung ein Synchronisiersignal erzeugt,
4) mit einer Speichervorrichtung für die Aufnahme, Speicherung und Ausgabe der End- und/oder Haltestellungen, und
5) mit einer Positions-Angabevorrichtung, die den Istwert der
jeweiligen Stellung des bewegbaren Elementes angibt,
6) wobei sie durch das Synchronisiersignal eine Positionswert-Einstellung erhält und
7)
bei Erreichen der angestrebten End- bzw. Haltestellung in
Übereinstimmung mit dem zugehörigen Ausgabewert der
Speichervorrichtung das entsprechende Ausgangssignal
zur Abschaltung des Antriebs auslöst,
8) wobei die Positions-Angabevorrichtung einen Impulszähler
aufweist, dessen Zähleingang an einen Impulsgeber angeschlossen ist, dessen Impulse von der Drehbewegung des
Antriebes abgeleitet sind,
9) wobei der Impulsgeber eine Impulsscheibe aufweist, die
an ein drehend angeordnetes Teil des Antriebs mitdrehend
angeschlossen ist, und mit einer gehäusefest angeordneten Abtasteinrichtung,
10) wobei das Synchronisiersignal der Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung die Positions-Angabevorrichtung jeweils
auf einen bestimmten Referenzpunktwert einstellt,
dadurch gekennzeichnet,
11) daß der Impulsgeber (10, 48) über ein Untersetzungsgetriebe (11, 49) mit einem sich drehenden Absolutwertgeber (12, 50) verbunden ist,
12) daß das Untersetzungsgetriebe (11, 49) so ausgelegt ist,
daß der gesamte Laufweg des bewegbaren Elementes
(= Umdrehungen der Abtriebswelle des Antriebs) auf eine
Umdrehung des Absolutwertgebers (12, 50) reduziert ist,
13) daß der Absolutwertgeber (12, 50) in n codierte Segmente
(Referenzfelder (17 bis 24)) unterteilt ist,
14) daß die End- bzw. Haltestellungen (42, 43) auf oder zwischen zwei ein Referenzfeld (17 bis 24) begrenzenden Referenzpunkten (25 bis 40) liegen,
15) daß die von einem Anfangspunkt der Bewegung (42) bis
zu einem ersten Referenzpunkt (26) gezählten Impulse
und die nach Erreichen des letzten Referenzpunktes (39)
vor einer End- bzw. Haltestellung (43) noch zurückzulegende Impulszahl in der Speichervorrichtung abfragbar gespeichert sind, und
16) daß die Steuerung des Antriebs (1) zwischen den Referenzpunkten ohne den Impulszähler erfolgt".
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst
werden, eine Vorrichtung zu schaffen, die mit einfachen technischen Mitteln eine
hohe Messgenauigkeit gewährleistet und dies auch bei Langzeitbetrieb unter härtesten Betriebsbedingungen (Streit-PS Sp 2 Z 8 bis 12).
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der im Patentanspruch 1 angegebene
Absolutwertgeber sei nichts anderes als die im Oberbegriff erwähnte Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung, da der Absolutwertgeber, wie auch die Referenzpunkt-
Indikatorvorrichtung das Synchronisiersignal liefere. Unter Verweis auf die Patentansprüche 20 und 21 der EP 0 280 854 B1 und auf die von ihr vorgelegte Anlage 1, die nach ihrer Meinung eine aus der EP 0 280 854 B1 entnehmbare Vorrichtung zeige, sieht sie im Zusammenhang mit den Merkmalen 11) bis 13) den Absolutwertgeber in der Kombination des längsverschieblichen Schaltmagneten 18 mit
mehreren ortsfesten Magnetkörpern 16 mit zugehörigen Schaltern 19 realisiert.
Weiterhin meint sie, dass aus der EP 0 280 854 B1 (Sp 1 Z 41 bis 48) auch ein
durch Verdrehung betätigbarer Schaltmagnet 18, der auf mehrere ortsfeste Magnetkörper 16 einwirke, als Absolutwertgeber entnehmbar sei, wobei der gesamte
Laufweg des Garagentorantriebs auf eine Umdrehung des Schaltmagneten 18 reduziert sei. Ein Fachmann könne dies auch umkehren und stattdessen mehrere
Schaltmagneten 18 auf einer Scheibe und dafür nur einen ortsfesten Magnetkörper 16 vorsehen. Damit seien die anspruchsgemäßen Segmente gebildet, die in
naheliegender Weise noch kodiert werden müssten.
Die Beschwerdeführerin meint ferner, dass für einen Fachmann sowohl das Merkmal 14), als auch das Merkmal 15) aus der EP 0 280 854 B1 entnehmbar seien,
wozu sie auf Spalte 5, Zeile 25 bis 34 und auf die in Figur 1 gezeigte Speichervorrichtung 6 verweist.
Das Merkmal 16), das nichts mit einer hohen Messgenauigkeit zu tun habe, stelle
lediglich eine von zwei Alternativen dar, nämlich, dass entweder der Zähler laufe
und nicht verwendet werde oder dass er abgeschaltet werde.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, das Patent
mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit
Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag, beide überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2005,
mit Beschreibung und Zeichnung Figur 1 gemäß Patentschrift,
Figuren 2 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
20. Juni 2005.
Höchst hilfsweise erklärt sie die
des Patents.
Teilung
Sie ist der Meinung, die im Patentanspruch 1 angegebene Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung sei nicht mit der aus der EP 0 280 854 B1 bekannten vergleichbar.
Sie sieht im Zusammenhang mit den Merkmalen 11) bis 13) die Kombination von
Schaltmagnet 18 und ortsfesten Magnetkörpern 16 nicht als Absolutwertgeber, wie
er im Patentanspruch 1 beschrieben ist. Denn damit würden keine n codierten
Segmente gebildet. Sie hebt in diesem Zusammenhang besonders hervor, dass
es bei der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nach einem Stromausfall keiner Referenzfahrt bedürfe, da wegen der Kodierung der Segmente immer eine Ortsfeststellung möglich sei. Sie bestreitet weiterhin, dass es
in Kenntnis der
EP 0 280 854 B1 nahegelegen habe, eine Umdrehung eines Absolutwertgebers,
entsprechend dem gesamten Laufweg des Garagentorantriebs auf n codierte
Segmente abzubilden.
Weiterhin ist sie der Auffassung, nach der Lehre der EP 0 280 854 B1 (Sp 5 Z 25
bis 34) lägen die Halte- und Endstellungen vor den Referenzpunkten, gemäß dem
Merkmal 14) dagegen zwischen den Referenzpunkten.
Auch auf das Merkmal 16) gebe die EP 0 280 854 B1 keinen Hinweis.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen über die beantragte Beschränkung hinausgehenden Erfolg haben, weil der gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß
dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit Kenntnissen
des Maschinenbaus anzusehen.
1. Zur Lehre des Patentanspruchs 1
a) Im Merkmal 3) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist angegeben, dass
die Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung bei Durchlaufen einer Referenzpunktstellung ein Synchronisiersignal liefert und die Merkmale 13) und 14) lehren, dass der
Absolutwertgeber in n codierte Segmente als Referenzfelder unterteilt ist, wobei
zwei Referenzpunkte ein Referenzfeld begrenzen. Sowohl Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung als auch Absolutwertgeber definieren sonach die Referenzfelder
bzw die Referenzpunkte.
Die hier zum Verständnis des Anspruchs heranziehbare - mit den ursprünglichen
Unterlagen übereinstimmende - patentgemäße Beschreibung lehrt, dass der Absolutwertgeber bei Überschreiten einer Referenzfeldgrenze ein Synchronisiersignal abgibt (Sp 4 Z 39 bis 49: Signal zum Null-setzen). Damit ist die im Oberbegriff
angegebene Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung nach Überzeugung des Senats
identisch dem im Kennzeichen beschriebenen Absolutwertgeber.
b) Unter den im Merkmal 13) angegebenen Segmenten als Referenzfelder versteht der Fachmann gleichartige geometrische Bereiche, wie die in Figur 3 der
Streitpatentschrift dargestellten Sektoren 17 bis 24, in die das drehende Teil des
Absolutwertgebers eingeteilt ist.
c) Die Referenzpunkte (27, 38) zwischen denen die Steuerung des Antriebs ohne
den Impulszähler erfolgt (Merkmal 16)), ergeben sich für den Fachmann unter Zuhilfenahme der - hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmenden -
Streitpatentschrift, aus der Strecke, beginnend nach dem Referenzfeld (17), in
dem sich ein erster Endlagepunkt (42) befindet und endend vor dem Referenzfeld (24), in dem sich der zweite Endlagepunkt (43) befindet (Sp 5 Z 17 bis 19 iVm
Fig 4: Strecke zwischen den Referenzpunkten 27 und 38).
Der Fachmann sieht dies analog auch so, wenn ein Endlagepunkt einem Haltepunkt entspricht (Sp 5 Z 9 bis 12).
2. Zulässigkeit des Patentanspruchs 1
a) Die Ergänzung im Merkmal 11) gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1,
dass ein "sich drehender" Absolutwertgeber vorgesehen ist, ergibt sich auch aus
dem erteilten, hier mit dem ursprünglichen Patentanspruch 1 übereinstimmenden
Patentanspruch 1, in dem angegeben ist, dass der Absolutwertgeber eine "Umdrehung" ausführen kann (Merkmal 12)); diese Ergänzung stellt somit eine unschädliche Überbestimmung dar.
b) Dass die Segmente gemäß der gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 vorgenommenen Ergänzung im Merkmal 13) "codiert" sind, ist in der Streitpatentschrift (Sp 4 Z 1 bis 3), die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt,
beschrieben.
3. Neuheit
Die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu.
Aus der EP 0 280 854 B1 ist bekannt, eine
"1) Vorrichtung zur Steuerung eines motorischen Antriebes zur Betätigung
der Antriebswelle eines zwischen zwei Endstellungen und gegebenenfalls einer, oder mehreren dazwischenliegenden Haltestellungen bewegbaren Elements (Sp 1 Z 3 bis 13),
2) mit einer das Erreichen einer End- bzw Haltestellung angebenden
Schalteinrichtung 1, deren Ausgangssignale (an 12) zur Abschaltung
des Antriebs verwendet werden (Sp 15 Z 29 bis 34),
3) wobei die Schalteinrichtung 1 aus wenigstens einer Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung 5 (Fig 2) besteht (nach Sp 21 Z 20 bis 26 und Sp 5 Z 25
bis 31 können es auch mehrere Referenzpunkt-Indikatorvorrichtungen 5
sein), die bei Durchlaufen einer Referenzpunktstellung ein Synchronisiersignal erzeugt (Sp 13 Z 56 bis Sp 14 Z 5 und Sp 5 Z 58 bis Sp 6
Z 5),
4) mit einer Speichervorrichtung 6 für die Aufnahme, Speicherung und Ausgabe der End- und/oder Haltestellungen (Sp 14 Z 42 bis Sp 15 Z 3 iVm
Sp 15 Z 27 bis 29), und
5) mit einer Positions-Angabevorrichtung 2, 7, 8 (Sp 11 Z 18, 19), die den Istwert, der jeweiligen Stellung des bewegbaren Elementes angibt (Sp 12
Z 1 bis 9) ,
6) wobei sie durch das Synchronisiersignal (Sp 14 Z 1) eine Positionswert-Einstellung erhält (Sp 13 Z 56 bis Sp 14 Z 5) und
7)
bei Erreichen der angestrebten End- bzw. Haltestellung in Übereinstimmung mit dem zugehörigen Ausgabewert der Speichervorrichtung das
entsprechende Ausgangssignal zur Abschaltung des Antriebs auslöst
(Sp 15 Z 29 bis 34),
8) wobei die Positions-Angabevorrichtung 2, 7, 8 (Sp 11 Z 18, 19) einen Impulszähler 2 aufweist, dessen Zähleingang an einen Impulsgeber 4 angeschlossen ist, dessen Impulse von der Drehbewegung des Antriebes
abgeleitet sind (Sp 11 Z 31 bis 35),
9) wobei der Impulsgeber 4 eine Impulsscheibe 7 aufweist, die an ein
drehend angeordnetes Teil des Antriebs mitdrehend angeschlossen ist
(Sp 11 Z 31 bis 35), und mit einer gehäusefest angeordneten Abtasteinrichtung 8 (Sp 11 Z 34 bis 39),
10) wobei das Synchronisiersignal (Sp 14 Z 1) der Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung 5 die Positions-Angabevorrichtung 2, 7, 8 (Sp 11 Z 18, 19)
jeweils auf einen bestimmten Referenzpunktwert (Sp 5 Z 56 bis Sp 6
Z 5) einstellt".
Zwar ist auch bei der aus der EP 0 280 854 B1 bekannten Vorrichtung ein Untersetzungsgetriebe vorgesehen (Sp 21 Z 1 bis 7), jedoch weist sie - entgegen den
Merkmalen 11) bis 13) - einen sich drehenden Absolutwertgeber, bei dem das Untersetzungsgetriebe so ausgelegt ist, dass der gesamte Laufweg des bewegbaren
Elements (Garagentorantrieb) auf eine Umdrehung des Absolutwertgebers reduziert ist und der in n codierte Segmente als Referenzfelder (im Sinne des oben genannten Verständnisses) unterteilt ist, nicht auf.
Die weder von den Beteiligten noch vom Senat in der mündlichen Verhandlung
angesprochenen, im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannten Druckschriften liegen in Bezug auf die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
weiter ab, als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher außer Acht
bleiben.
4. Erfinderische Tätigkeit
Ausgehend von einer Vorrichtung, wie sie in der EP 0 280 854 B1 beschrieben ist,
stellt sich die patentgemäße Aufgabe, die Vorrichtung so zu verbessern, dass sie
mit einfachen technischen Mitteln eine hohe Messgenauigkeit gewährleistet und
dies auch bei Langzeitbetrieb unter härtesten Betriebsbedingungen, in der Praxis
von selbst, da insbesondere beim Einsatz mehrerer Referenzpunkt-Indikatorvorrichtungen (Sp 21 Z 20 bis 26) durch deren Magnetkörper und Schalter Störungen
hervorgerufen werden können.
Um dies zu erreichen hätte der Fachmann zunächst darauf kommen müssen, die
Referenzpunkt-Indikatorvorrichtungen bzw deren Magnetkörper in gleichmäßigen
Abständen vorzusehen, um eine Bildung von Segmenten - gemäß dem Verständnis von Segmenten als gleichartige geometrische Bereiche - zu erreichen. Dies
zeigt zwar die von der Einsprechenden vorgelegte Anlage 1, entspricht aber nicht
der in der EP 0 280 854 B1 offenbarten Lehre. Denn in der Druckschrift ist lediglich angegeben, dass mehrere Referenzpunkt-Indikatorvorrichtungen (Magnetkörper 16, Schalter 19) entsprechend mehreren an unterschiedlichen Stellen der Bewegungsstrecke definierten Referenzpunktstellungen des Torblattes im Nachbarbereich vor der Halte- bzw. Endstellung vorzusehen seien (Sp 21 Z 20 bis 26 und
Sp 5 Z 25 bis 34), nicht aber, dass sie gleichmäßig voneinander beabstandet sein
müssen.
Sodann müsste der Fachmann anstelle des längsverschieblichen Schaltmagneten 18 einen verdrehbaren Schaltmagneten 18 vorsehen und zwar derart, dass
das Untersetzungsgetriebe so ausgelegt ist, dass der gesamte Laufweg des bewegbaren Elements (Torblatt-Antrieb bzw Garagentorantrieb) auf eine Umdrehung
des Absolutwertgebers reduziert ist. Auch dies ist durch die EP 0 280 854 B1 nicht
vorgegeben, denn diese deutet in Zusammenhang mit dem Stand der Technik lediglich an, dass eine vom Torblatt-Antrieb abgeleitete Bewegungsgröße hoch
weguntersetzt zur Verdrehung eines Elementes (Schaltmagnet 18) auszunutzen
sei, dessen Bewegungsstrecke die tatsächlich durchmessene Strecke des bewegten Torblattes wiedergibt (Sp 1 Z 41 bis 48). Die Druckschrift gibt aber keinen Hinweis darauf, dass genau eine Umdrehung die tatsächlich durchmessene Strecke
des bewegten Torblattes wiedergeben soll.
Weiterhin hätte der Fachmann dann - in kinematischen Umkehr - die gemäß der
EP 0 280 854 B1 ortsfesten Magnetkörper 16 der Referenzpunkt-Indikatorvorrichtung (Sp 21 Z 1 bis 26) verdrehbar und den gemäß der EP 0 280 854 B1 bewegbaren Schaltmagneten 18 ortsfest auszubilden gehabt.
Selbst wenn der Fachmann dies bewältigt hätte, wäre damit der anspruchsgemäße Absolutwertgeber gemäß den Merkmalen 11) bis 13) noch nicht realisiert.
Denn dazu hätte er noch eine Codierung der durch die Magnetkörper 16 gebildeten Segmente vorsehen müssen. Eine solche wäre aber mit bewegten Magnetkörpern 16 und Schaltern 19, die sich an einem ortsfesten Schaltmagneten 18 vorbeibewegen, nicht zu erreichen, denn es würde von den Schaltern 19 lediglich ein
nicht zuordenbares Schaltsignal geliefert. Einen Anhaltspunkt, eine Codierung vorzusehen, liefert die EP 0 280 854 B1 nicht.
Für den Fachmann bedurfte es damit einer erfinderischen Tätigkeit, um in Kenntnis des Standes der Technik die Merkmale 11) bis 13) des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag angeben zu können. Die Frage, ob die Merkmale 14) bis 16) für
den Fachmann nahegelegen haben oder nicht, stellt sich dann nicht mehr.
Der Fachmann musste somit erfinderisch tätig werden, um zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen.
5. Rechtsbestand
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag haben auch die Patentansprüche 2
bis 4 Bestand.
Der Hilfsantrag kam demnach nicht mehr zum Tragen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dipl.-Ing. Groß
Dr.-Ing. Scholz
Be