Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.06.2005 – 20 W (pat) 13/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 09 958.1-42
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2005 durch den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie die Richter
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Ing. Höppler
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung ist durch den Beschluss des Patentamts vom 26. April 2004
mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
auf der Grundlage der ursprünglichen Patentansprüche 1
bis 12 (Hauptantrag), hilfsweise nach Maßgabe der in der
mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 1 bis 2,
zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Kraftfahrzeug mit einer Fußgängerschutzeinrichtung und
mit einer Frontpartie, die eine Fronthaube sowie ein daran
unter Bildung eines Spaltes angrenzendes Karosserieteil
und außerdem ein sich zumindest abschnittweise entlang
des Spaltes unter der Fronthaube erstreckendes Deformationselement aufweist, welches bei einem Unfallereignis
verformbar ist, gekennzeichnet durch eine Sperrvorrichtung
(21), auf der sich die Fronthaube (7) und/oder das Karosserieteil (8) abstützt und die das in Schutzstellung (SC) vorliegende unverformte Deformationselement (15) überbrückt
und die außerdem bei einem sensierten Unfallsereignis entriegelbar ist, so dass sich die Fronthaube (7) und/oder das
Karosserieteil (8) in ihrer Normalposition (NP) auf dem noch
unverformten Deformationselement (15) abstützt."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrages durch die Einfügung des Wortes "passives" - mit vorausgehendem Komma - zwischen den Worten "erstreckendes" und "Deformationselement" im Oberbegriff.
Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der
Fassung nach Hauptantrag dadurch, daß am Ende die Merkmale des ursprünglich
eingereichten Anspruches 4 "wobei die Sperrvorrichtung (21) ein bewegbares Abstützelement (23) aufweist, das formschlüssig in das Karosserieteil (8) und/oder
die Fronthaube (7) eingreift und so in der Normalposition (NP) hält" angefügt sind.
Folgende Druckschriften wurden in Betracht gezogen:
(1) DE 100 16 916 A1 und
(2) DE 199 42 167 A1.
Die Anmelderin führt im wesentlichen aus, dass der Gegenstand der Druckschrift
(1) keine Sperrvorrichtung aufweise, die ein Deformationselement überbrückt und
gleichzeitig als Abstützung für das Karosserieteil 1 dient.
Ferner macht die Anmelderin geltend, dass es dem Fachmann an einem konkreten Hinweis fehle, die aus der Druckschrift (2) bekannte mechanische Sperrvorrichtung (Verriegelungseinrichtung 19) bei dem Deformationselement der Druckschrift (1) anzuwenden. Sie ist außerdem der Ansicht, dass mit der Sperrvorrichtung 19 der Druckschrift (2) ein Abstützen eines Karosserieelementes nicht möglich sei.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den
Hilfsanträgen 1 und 2 seien daher neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II
Die Beschwerde ist zulässig, sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Die offensichtlich
gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den beantragten Fassungen mögen zwar neu sein, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur für Kraftfahrzeugtechnik mit mehrjähriger
Erfahrung in der Entwicklung von Schutzeinrichtungen, insbesondere für Fußgänger, an Kraftfahrzeugen zu sehen.
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 2. Nachdem dieser - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.
Zum Hilfsantrag 2
Aus der Druckschrift (1) ist ein Kraftfahrzeug mit einer Fußgängerschutzeinrichtung mit allen Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar, mit einer Frontpartie, die eine Fronthaube 4 sowie ein daran unter Bildung eines Spaltes (Fuge 5) angrenzendes Karosserieteil (Kotflügel 1) und außerdem ein
sich zumindest abschnittweise entlang des Spaltes (Fuge 5) unter der Fronthaube 4 erstreckendes Deformationselement (Abstützelement 8) aufweist, welches
bei einem Unfallereignis verformbar ist, vergleiche Absatz 0024, Absatz 0026, Absatz 0027 und Absatz 0030 in Verbindung mit Figur 1.
Das Karosserieteil (Kotflügel 1) stützt sich außerdem in seiner Normalposition auf
dem noch unverformten Deformationselement ab (Abs 0026 iVm Fig 1).
Das Deformationselement gemäß Druckschrift (1) ist als ein mit einem elektrorheologischen Medium gefülltes, nachgiebiges Bauelement ausgebildet, zB als ein
Hohlkörper aus einem elastischen Material, das mit einem elektrorheologischen
Fluid gefüllt ist, vergleiche Spalte 4 Absatz 0027.
Das Fluid ist durch elektrische Ansteuerung in seinen Viskositätseigenschaften
veränderbar und kann so in einen ersten, harten Zustand und - entriegelbar - in
wenigstens einen zweiten, weichen (pastösen) Zustand geschaltet werden, vergleiche Absatz 0027 in Verbindung mit Absatz 0015. Letzteren Zustand nimmt das
Fluid bei einem für Personenunfälle relevanten Geschwindigkeitsbereich an, so
dass das Karosserieteil bei einem Personenaufprall zur Minderung der Unfallfolgen weich nachgeben kann, vergleiche Absatz 0013.
Den ersten (harten) Zustand nimmt das elektrorheologische Fluid im Normalbetrieb ein, dh bei Betriebszuständen, bei denen Personenunfälle üblicherweise nicht
auftreten (zB bei Fahrzeugstillstand), vergleiche Absatz 0032 in Verbindung mit
Absatz 0013.
In seinem harten Zustand überbrückt das Fluid den in Schutzstellung vorliegenden
unverformten Hohlkörper aus einem elastischen Material und wirkt so als Sperrvorrichtung, auf der sich das Karosserieteil - über das nachgiebige Bauelement -
abstützt.
Des weiteren kennt der Fachmann auf Grund seines Fachwissens auch andere
Arten von Sperrvorrichtungen, wie sie beispielhaft durch einen Stand der Technik
gemäß Druckschrift (2) belegt sind. Der Fachmann wägt Vor- und Nachteile der
ihm solcherart bekannten Sperrvorrichtungen ab und wählt die ihm geeignet erscheinende aus. Im vorliegenden Fall veranlasst die vergleichsweise aufwändige
Ansteuerung des elektrorheologischen Fluids gemäß Druckschrift (1) den Fachmann eine Sperrvorrichtung zu wählen, wie sie beispielsweise in Figur 12 der
Druckschrift (2) gezeigt ist.
Der vorgenannten Figur und der dazugehörigen Beschreibung, die ebenfalls eine
Fußgängerschutzeinrichtung für Kraftfahrzeuge betrifft, entnimmt der Fachmann
ein Deformationselement (Fig 12: Kraftspeicher 29a), das eine Sperrvorrichtung
(Verriegelungseinrichtung 19) aufweist, auf der sich ein (nicht explizit dargestellter)
Stoßfänger mittelbar über eine Stoßfängerbefestigung (Befestigungselement 4),
ein Rohr 57 sowie ein mit dem Rohr 57 fest verbundenes Gleit- und Führungsrohr 58 abstützt und damit das in Schutzstellung vorliegende unverformte Deformationselement (Druckfeder 30a) überbrückt. Hierzu weist die Sperrvorrichtung 19
ein bewegbares Abstützelement (Riegel 20) auf, das formschlüssig (Riegel 20,
Verriegelungsausnehmung 23a) in den Stoßfänger eingreift und so in Normalposition hält, vergleiche Figur 12 in Verbindung mit Spalte 2 Zeilen 33-36,
Spalte 3 Zeilen 43-58 und Spalte 6 letzte Zeile bis Spalte 7 Zeile 17.
Die Sperrvorrichtung 19 ist bei einem sensierten Unfallereignis entriegelbar, so
dass sich in diesem Fall der Stoßfänger in seiner Normalposition auf dem noch
unverformten Deformationselement (Druckfeder 30a) abstützt.
Zum Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 enthält zusätzlich zu
den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag noch das Merkmal,
dass das sich zumindest abschnittweise entlang des Spaltes unter der Fronthaube
erstreckende Deformationselement ein passives Deformationselement ist.
Um ein solcherart passives Deformationselement handelt es sich bei dem aus Figur 12 der Druckschrift (2) als bekannt entnehmbaren Deformationselement
(Druckfeder 30a). Im Übrigen gelten die vorstehend dargelegten Überlegungen
entsprechend auch für den Gegenstand des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 1.
Auch der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 ist folglich nicht patentfähig.
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Höppler
Be