Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.06.2005 – 8 W (pat) 324/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 43 618
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski, des Richters Dr. Huber, der Richterin Pagenberg und
des Richters Gießen
beschlossen:
Das Patent 196 43 618 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8 wie überreicht in der mündlichen Verhandlung, im übrigen wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Das Patent 196 43 618 mit der Bezeichnung "Wärmedämmverbundsystem" ist am
22. Oktober 1996 beim Patentamt angemeldet worden; die hierauf erfolgte Patenterteilung wurde am 13. Juni 2002 veröffentlicht.
Gegen das Patent haben die Firmen
1. S… GmbH in K…
2. M… GmbH in B…, die seit dem 15. Dezember 2003 unter „K…
… GmbH“ firmiert,
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende 1 ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nach den
DE 26 54 205 C2 (D1)
DE 28 22 744 A1 (D2)
DE 31 20 342 A1 (D3)
nicht patentfähig sei.
Sie hat ihren Einspruch durch Erklärung in der Eingabe vom 16.10.2003, eingegangen am 17.10.2003, zurückgenommen.
Die Einsprechende 2 vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents nach dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber dem im Prüfungsverfahren
in Betracht gezogenen Stand der Technik nach der
DE 84 26 763 U1
DE 83 19 429 U1
EP 0 208 650 A1
nicht patentfähig sei.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
In der Beschreibung, Abs. [0011] sind noch die
DE 43 43 668 A1 sowie die
DE 42 15 282 A1
zum Stand der Technik genannt.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten
und führt aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem angeführten Stand der
Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie
beantragt,
das Patent aufrecht zu erhalten mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 8, im übrigen wie Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Wärmedämmverbundsystem mit an einer Fassade angebrachten
Kunststoffdämmplatten aus Hartschaum, vorzugsweise Polystyrol,
die an der von der Fassade (1) abgewandten Seite mit einem,
gegebenenfalls über eine Armierung, aufgebrachten Deckputz
gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, wobei zwischen benachbarten Dämmplatten (2) im Bereich ihrer etwa horizontal
verlaufenden, aneinandergrenzenden Kanten (3, 3’) eine mit einem Flammschutzmittel versehene Trennschicht eingeschaltet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Trennschicht in Form eines mit
dem Flammschutzmittel beschichteten und/oder getränkten Gewebes (4) gebildet ist und im Brandfall durch Aufschäumen und
Aushärten des Flammschutzmittels zu einer Trennschichtstabilisierung führt, wobei die im Bereich zwischen den aneinandergrenzenden Kanten (3, 3’) zweier Dämmplatten (2) mindestens
einseitig über die untere Dämmplattenkante (3) vorstehenden
Gewebestreifen (4’) an die der Fassade (1) abgewandte Plattenseite (5) der oberen Dämmplatte (2) angelegt und mit dieser verbunden sind.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der verbliebene Einspruch ist rechtzeitig eingegangen, mit Gründen versehen
und auch im übrigen zulässig.
2. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein
Wärmedämmverbundsystem mit an einer Fassade angebrachten
Kunststoffdämmplatten aus Hartschaum, vorzugsweise Polystyrol,
die an der von der Fassade 1 abgewandten Seite mit einem, gegebenenfalls über eine Armierung, aufgebrachten Deckputz gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, wobei zwischen benachbarten Dämmplatten 2 im Bereich ihrer etwa horizontal verlaufenden, aneinandergrenzenden Kanten 3, 3’ eine mit einem Flammschutzmittel versehene Trennschicht eingeschaltet ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die Trennschicht in Form eines mit dem
Flammschutzmittel beschichteten und/oder getränkten Gewebes
4 gebildet ist und im Brandfall durch Aufschäumen und Aushärten
des Flammschutzmittels zu einer Trennschichtstabilisierung führt,
wobei die im Bereich zwischen den aneinandergrenzenden Kanten 3, 3’ zweier Dämmplatten 2 mindestens einseitig über die untere Dämmplattenkante 3 vorstehenden Gewebestreifen 4’ an die
der Fassade 1 abgewandte Plattenseite 5 der oberen Dämmplatte
2 angelegt und mit dieser verbunden sind.
Damit sollen nach den Angaben in der Beschreibung - Abs. [0004]
- die dort dem Stand der Technik (DE 84 26 763 U1) unterstellten
Nachteile beseitigt werden und es soll sich trotz der Vereinfachung
im Brandfall durch Aufschäumen und Aushärten des Flammschutzmittels eine wirksame Trennschichtstabilisierung ergeben,
jedoch auf dem auf der Fassade aufgebrachten Deckputz im
Brandsperrenbereich keine Verfärbung oder unerwünschte Schattierung eintreten.
3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.
Im geltenden Patentanspruch 1 sind die Merkmale in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 2 und 4 zusammengefasst; er ist daher zulässig.
Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 5
bis 9. Der geltende Anspruch 8 geht zurück auf die Angaben in der ursprünglichen Beschreibung in Sp. 3, Z. 25 bis 33. Die geltenden Ansprüche 2 bis 8
sind somit ebenfalls zulässig.
4. Das Wärmedämmverbundsystem mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird,
hat als neu zu gelten, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften
ein Wärmedämmverbundsystem mit allen im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt.
Dies gilt auch gegenüber der schwer entflammbaren und wärmedämmenden
Bauplatte nach der DE 26 54 205 C2 (D1) und dem Isolationskörper nach der
DE 31 20 342 A1 (D3). Bei diesen Platten ist der jeweilige Kern aus Kunststoffschaum vollständig mit einem Gewebe umhüllt, und es sind nicht nur die aneinandergrenzenden Kanten zweier Dämmplatten mit einem Gewebestreifen
versehen.
Bei den Wand- und Deckenverkleidungen nach der DE 28 22 744 A1 (D2) sind
lediglich die großen Flächen, nicht aber die Kanten mit Gewebe beschichtet.
Das Merkmal im Anspruch 1 der Entgegenhaltung, dass eine feuerdämmende
Beschichtung auf beiden Flächen und an allen Kanten vorgesehen ist, betrifft
die Beschichtung 12 in Fig. 1 bzw. die erste Schicht 17 in Fig. 2 und nicht die
aus Glasfasergewebe bestehende Verstärkungsschicht 18 (vgl. die Angaben
auf S. 9, Abs. 1 und 2). Die Verstärkungsschicht 18 aus Glasfasergewebe ist
nur auf einer Fläche aufgebracht und ist auch nicht mit einem Flammschutzmittel getränkt.
Bei der Dämmplatte nach der DE 84 26 763 U1 ist die Trennschicht B aus einem Glasfaserdämmstoff gebildet und nicht aus einem Gewebestreifen. Bei
der Ausführungsform nach Abb. 2 dient die Beschichtung aus Glasseidengittergewebe D als Armierung und deckt den Dämmstoffstreifen B zwischen den
Hartschaumplatten A sowie die Klebefugen ab, ist aber nicht an den Kanten
der Hartschaumplatten angeordnet und ist auch nicht mit Flammschutzmittel
beschichtet.
Bei der Fassadenisolation nach der EP 0 208 650 A1 besteht die Trennschicht
aus Brandschutzplatten 4 und nicht aus einem beschichteten Gewebestreifen.
Die DE 43 43 668 A1 und die DE 42 15 282 A1 betreffen Flammschutzmittel
selbst und keine Wärmedämmverbundsysteme.
5. Das Wärmedämmverbundsystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Dämmplatte für Fassaden-Vollwärmeschutz-Verbundsysteme nach der DE
84 26 763 U1, von der die dem Patentgegenstand zugrundeliegende Aufgabe
hergeleitet ist, besteht aus Polystyrol-Hartschaum-Platten A und einem zwischen diesen als Trennschicht angeordneten Streifen B aus Glasfaser-Dämmstoff. Bei einem aus diesen Platten gebildeten Wärmedämmverbundsystem
sieht es die Patentinhaberin als nachteilig an, dass sich wegen der unterschiedlichen Wärmekapazitäten des Materials der einzelnen Plattenabschnitte
Verfärbungen auf den im Gebrauchszustand verputzten Oberflächen einstellen. In einer besonderen Ausführungsform (Abb. 2) ist zwar eine die Trennschicht überdeckende Armierung aus Glasseidengewebe vorgesehen, doch ist
weder der Glasfaserdämmstoff noch das Gewebe mit einem bei Hitzeeinwirkung aufschäumenden Flammschutzmittel versehen; die Trennschicht wirkt in
einem aus diesen bekannten Platten gebildeten Verbundsystem wegen der
Nichtbrennbarkeit des Materials im Brandfall passiv, während die Trennschicht
beim Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents durch das
Aufschäumen aktiv wirkt und stabilisiert wird.
Bei der Bauplatte nach der DE 26 54 205 C2 (D1) ist der Kern 18 aus Kunststoffschaum zunächst von der Auskleidung 15 aus bei Hitze aufschäumendem
Material rundum eingeschlossen und dann noch von einer Metallkassette umgeben. Damit soll im Brandfall der Wärmefluss durch die Platte hindurch gebremst werden, sodass eine höhere Feuerwiderstandszeit erreicht wird. Das
Problem der Verfärbung einer verputzten Plattenoberfläche durch unterschiedliche Wärmekapazitäten stellt sich bei dieser Platte nicht, so dass der Fachmann, ein mit der Entwicklung von Wärmedämmverbundsystemen im Bauwesen befasster Chemiker, aus der Kenntnis dieser Bauplatte keine Anregung zu
dem im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Wärmedämmverbundsystem erhält.
Bei der Wand- und Deckenverkleidung nach der DE 28 22 744 A1 (D2) ist auf
der Beschichtung 17 der Schaumstoffplatte 16 eine Verstärkungslage 18 auch
aus Glasfasergewebe vorgesehen. Doch ist diese Verstärkungslage ausschließlich auf den Ober- und Unterflächen der Platte angeordnet und ist als
Verstärkungslage ein mittragendes Element zur Verbesserung der mechanischen Eigenschaften der Platte. Beim Gegenstand nach dem Patentanspruch
1 des Streitpatents dient die Trennschicht dagegen nicht der Verstärkung der
Platte. In der Druckschrift ist zwar die Feuerbeständigkeit des Glasfasergewebes hervorgehoben, doch bedeutet dies, dass das Glasfasermaterial selbst
nicht brennbar ist. Eine Tasche, die im Brandfall geschmolzenes Material aufnimmt, und eine Trennschicht zwischen aneinandergrenzenden Kanten zweier
Platten werden nicht gebildet, da an den Kanten kein Glasfasermaterial angeordnet ist. Zu dieser Maßnahme sieht sich der Fachmann auch nicht veranlasst, da nach Anspruch 1 auf beiden Flächen und Kanten eine feuerdämmende Beschichtung vorgesehen ist, und Verfärbungen stellen sich auf der
dekorativen Schicht 12 offenbar nicht ein.
Die Wärmedämmplatte nach der DE 31 20 342 A1 (D3) besteht aus einem
Kern 11 aus Hartschaummaterial mit einer Außenhaut 12 aus Glasfaservlies
13, das wiederum mit einer Beschichtung 14 versehen ist, die als aufgeschäumte Paste auf das Vlies aufgetragen worden ist. Durch die Umhüllung
aus beschichtetem Glasfaservlies erhält die Platte insgesamt die Eigenschaften eines schwer entflammbareren Werkstoffs. Die Beschichtung schäumt bei
Hitzeeinwirkung nicht auf, sondern bleibt passiv. Sie bildet zusammen mit dem
Vlies nach den Angaben auf S. 7 die Schäumform für die Hartschaumplatte,
d.h. das Vlies umschließt die Platte vollständig. Zu der Anordnung lediglich
einer Trennschicht im Bereich des unteren Plattenrandes, die im Brandfall
durch aufschäumendes Flammschutzmittel stabilisiert wird, wie beim
Patentgegenstand, gibt diese Wärmedämmplatte keine Anregung.
Die hinterlüftete Fassadenisolation nach der EP 0 208 650 A1 weist zwar eine
Trennschicht F auf, in der ein im Brandfall aufschäumendes und aushärtendes
Flammschutzmittel angeordnet ist, doch hat die Trennschicht die Form eines
mit Lüftungskanälen versehenen Streifens, in denen das unter Hitzeeinwirkung
aufschäumende Material angeordnet ist und die Kanäle im Brandfall verschließt, sodass der Durchtritt von heißen Brandgasen sowie eine im Brandfall
schädliche Kaminwirkung verhindert wird. Das Ziel einer Trennschichtstabilisierung durch das aufgeschäumte Material, wie beim Patentgegenstand, ist nicht
beabsichtigt. Da diese Trennschicht F aus einem anderen Material besteht als
die angrenzenden Dämmplatten, kann sich bei dieser Fassadenisolation
ebenfalls die Gefahr der Verfärbung ergeben. Dieses Problem ist aber in der
Druckschrift weder angesprochen noch ist eine Lösung erkennbar. Aus ihr erhält der Fachmann daher keine Anregung in Richtung auf das Wärmedämmverbundsystem nach dem Anspruch 1.
Die Dämmstoffplatte nach der DE 83 19 429 U1 besteht aus einer aus mit
Wasserglas gebundenem porösem Zellulosefaserstoff, bspw Altpapier, gebildeten Dämmstoffschicht, die ein- oder beidseitig mit einer Schicht aus Papier
oder Pappe überdeckt ist. Die flammhemmende Wirkung wird bei der Platte
durch die Verwendung von Wasserglas als Bindemittel erzielt, dem noch weitere flammhemmende Mittel, wie Borax, beigemischt sind. Diese Platte weist
keine Trennschicht auf, außerdem stellt sich nicht das Problem unterschiedlicher Wärmekapazitäten verschiedener Materialien und kann so keinen Hinweis
zu der im Anspruch 1 angegebenen Lösung der Aufgabe geben.
Die in der Beschreibung noch angegebenen Druckschriften, die DE 43 43 668
A1 und die DE 42 15 282 A1 betreffen die Ausbildung von aufschäumenden
und eine Dämmschicht bildenden Flammschutzmitteln allgemein. Ein Bezug zu
Wärmedämmverbundsystemen für Gebäudefassaden bzw. zu dem dem Streitpatent zugrundeliegenden Problem ist nicht hergestellt, so dass der Fachmann
keine Anregung zu dem im Anspruch 1 angegebenen Wärmedämmverbundsystem bekommt.
Der Fachmann hat somit in den einzelnen im Verfahren in Betracht gezogenen
Druckschriften kein Vorbild, das ihm das im Anspruch 1 angegebene Wärmedämmverbundsystem nahe legen könnte. Aber auch aus den Entgegenhaltungen zusammen gesehen erhält er keinen Anstoß zur Ausbildung eines solchen
Wärmedämmverbundsystems. Entweder betreffen die Druckschriften die Ausbildung einzelner Platten und berücksichtigen deren Zusammenwirken in einem Verbundsystem nicht (DE 26 54 205 C2, DE 31 20 342 A1 und DE
83 19 429 U1) oder das Problem der Verfärbung von Deckschichten infolge
unterschiedlicher Wärmekapazitäten innerhalb eines Verbundsystems wird
nicht angesprochen (DE 28 22 744 A1, DE 84 26 763 U1, EP 0 208 650 A1,
DE 43 43 668 A1 und DE 42 15 282 A1).
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die
Ansprüche 2 bis 8 zur Weiterbildung des Wärmedämmverbundsystems nach
dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand.
Kowalski
Dr. Huber
Pagenberg
Gießen
Cl