Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.06.2005 – 5 W (pat) 421/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 421/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
E… ./. Ing. P… GmbH & Co KG
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 22. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 Euro
festgesetzt. 10.99
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint angemessen
und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des
Senats (vgl BPatGE 38,74).
Dem Begehren der Antragstellerin, den von der Antragsgegnerin im Verletzungsstreit angegebenen Streitwert in Höhe von DM 300.000,00 zu berücksichtigen, war
nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht,
welcher Wert letztlich vom Verletzungsgericht festgesetzt wurde, zum anderen
kann der im Verletzungsverfahren festgesetzte Streitwert nur dann als untere
Grenze des allgemeinen Werts eines Gebrauchsmusters von Bedeutung sein,
wenn dieser Wert ausschließlich der geltend gemachten Schadensersatzforderung
entspricht und nicht auf weiteren Anträgen beruht (Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rdn 57 zu § 17 GebrMG). Hierzu hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Müllner
Riegler
Schneider
Be