Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 22.06.2005 – 5 W (pat) 421/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 421/03

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

E… ./. Ing. P… GmbH & Co KG

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 22. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 Euro

festgesetzt. 10.99

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint angemessen

und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des

Senats (vgl BPatGE 38,74).

Dem Begehren der Antragstellerin, den von der Antragsgegnerin im Verletzungsstreit angegebenen Streitwert in Höhe von DM 300.000,00 zu berücksichtigen, war

nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht,

welcher Wert letztlich vom Verletzungsgericht festgesetzt wurde, zum anderen

kann der im Verletzungsverfahren festgesetzte Streitwert nur dann als untere

Grenze des allgemeinen Werts eines Gebrauchsmusters von Bedeutung sein,

wenn dieser Wert ausschließlich der geltend gemachten Schadensersatzforderung

entspricht und nicht auf weiteren Anträgen beruht (Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rdn 57 zu § 17 GebrMG). Hierzu hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Müllner

Riegler

Schneider

Be