Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.06.2005 – 10 W (pat) 40/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 40/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 35 27 778
(hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 16. Jahresgebühr)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin
Püschel und den Richter Rauch 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Bezahlung der 16. Jahresgebühr für ihr Patent 35 27 778, das auf eine Anmeldung vom 2. August 1985 zurückgeht und einen „Stützrahmen zur Aufnahme
von Schreibstiften“ zum Gegenstand hat, zahlte die Anmelderin am
30. Oktober 2000 einen Betrag in Höhe von 2.050,- DM beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) ein. Das Patentamt benachrichtigte sie durch Schreiben
vom 7. Dezember 2000 dahingehend, dass sie die Jahresgebühr nicht in voller
Höhe entrichtet habe, weshalb das Patent erlöschen werde, wenn sie nicht
innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des Monats der Zustellung
dieser Nachricht einen weiteren Betrag in Höhe von 606,50 DM begleichen werde.
Diese Summe war errechnet aus der vollen Gebühr (2.415,- DM) zuzüglich eines
10%igen Zuschlags, abzüglich des bereits gezahlten Betrags.
Am 22. Dezember 2000 beantragte die Patentinhaberin beim DPMA die Wiedereinsetzung in die zuschlagfreie Frist und kündigte an, (nur) 365,- DM zu überweisen, was sie mit Wirkung vom 11. Januar 2001 auch tat. Das DPMA stellte daraufhin fest, dass die Anmeldung mit Wirkung vom 1. Mai 2001 als erloschen gelte.
Durch Zwischenbescheid vom 23. November 2001 teilte das Patentamt der Patentinhaberin mit, dass der Wiedereinsetzungsantrag keine Erfolgsaussichten
habe, zum einen weil die versäumte Handlung (Zahlung der vollen Gebühr nach
dem seit Anfang 2000 gültigen Tarif samt 10%igem Zuschlag) nicht vollständig
nachgeholt worden sei, zum anderen, weil die Patentinhaberin die vollständige
Gebührenzahlung nicht ohne Schuld versäumt habe. Es sei von ihr zu erwarten
gewesen, sich über das neue Gebührenverzeichnis, das auf dem Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534) beruhe,
rechtzeitig zu informieren.
Die Patentinhaberin beantwortete den Zwischenbescheid durch ein am
21. Dezember 2001 beim DPMA eingegangenes Schreiben in der Weise, dass sie
nunmehr die Wiedereinsetzung in die Viermonatsfrist gemäß § 17 Abs. 3 PatG
verlangte. Einen Restbetrag in Höhe von 241,50 DM (= 123,48 €) zahlte sie am
21. Dezember 2001 ein.
Zur Begründung des neuerlichen Wiedereinsetzungsgesuchs gab sie an, am
20. Dezember 2000 habe eine ihrer Angestellten von einer Mitarbeiterin des
DPMA die Auskunft erhalten, dass ein Antrag auf Rückerstattung des Zuschlags
sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die zuschlagfreie Zweimonatsfrist gestellt werden solle. Sie habe sich in dem Glauben gewähnt, dass dem Wiedereinsetzungsantrag als reiner Formsache stattgegeben werde und habe deshalb die
Zuschlagsgebühr gleich einbehalten und nur einen Betrag von 365,- DM entrichtet.
In dieser Beurteilung der Sachlage sei sie noch dadurch bestärkt worden, dass innerhalb der erst am 30. April 2001 endenden Nachzahlungsfrist keine gegenteilige
Nachricht des DPMA erfolgt sei. Sie habe darauf vertraut, dass das DPMA einen
Patentinhaber, der deutlich erkennbar gezeigt habe, dass er sein Patent aufrechterhalten wolle, auf einen den Verlust des Patents nach sich ziehenden Irrtum aufmerksam mache, zumal wenn wegen des Fristenlaufs dafür noch genügend Zeit
gewesen wäre.
Durch Beschluss vom 20. Februar 2000 wies das DPMA - Patentabteilung 11 –
den Wiedereinsetzungsantrag vom 22. Dezember 2000 zurück, wobei es den
Sachvortrag vom 21. Dezember 2001 als verspätet ansah und deshalb unberücksichtigt ließ.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20. März 2002 eingegangene Beschwerde. Die Patentinhaberin beantrag sinngemäß,
den Beschluss vom 20. Februar 2000 aufzuheben
und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die zweimonatige Frist zur
zuschlagfreien Zahlung der 16. Jahresgebühr,
hilfsweise dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die viermonatige
Frist zur Zahlung der 16. Jahresgebühr mit Zuschlag, stattzugeben.
Zur Begründung verweist die Patentinhaberin auf
ihren Schriftsatz vom
19. Dezember 2001.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg
1.
Die Patentinhaberin hat die Fristen zur Zahlung der 16. Jahresgebühr versäumt.
Die 16. Jahresgebühr war am 31. August 2000 fällig geworden und hätte zuschlagfrei bis zum 31. Oktober 2000 gezahlt werden können (§ 17 Abs. 3 Sätze 1
und 2 PatG in der Fassung des 2. PatGÄndG v. 16. Juli 1998 (BlPMZ 1998, 382).
Nach Nr. 112 116 des zum 1. Januar 2000 geänderten Gebührenverzeichnisses
(Anlage zu § 1 PatGebG i.d.F.v. Art. 10 HSanG v. 22. Dezember 1999, BlPMZ
2000, 1, 2) betrug die Gebühr 2.415,- DM. Da die Patentinhaberin bis zum Ablauf
der Frist lediglich 2.050,- DM eingezahlt hatte, musste sie die restliche Gebühr innerhalb der Viermonatsfrist des § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F.(d.h. bei Zustellung
der Nachricht im Dezember 2000 bis zum 30. April 2001) mit dem tarifmäßigen
Verspätungszuschlag in Höhe von 10% bezahlen (= 241,50 DM, Nr. 112 200 des
damals gültigen Gebührenverzeichnisses). Das DPMA hat demnach von ihr zu
Recht eine Nachzahlung in Höhe von 606,50 DM verlangt. Da die Patentinhaberin
diesem Verlangen nicht in voller Höhe nachgekommen ist, hat sie auch die Nachfrist versäumt.
2.
Die Wiedereinsetzungsanträge vom 22. Dezember 2000 und vom
21. Dezember 2001 sind zwar in zulässiger Weise gestellt worden. Die Patentinhaberin hat jedoch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung
der 16. Jahresgebühr. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die zweimonatige
zuschlagfreie, als auch im Hinblick auf die viermonatige zuschlagpflichtige Zahlungsfrist.
a)
Die Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist gemäß § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2
PatG a.F. scheitert bereits daran, dass der Antrag vom 22. Dezember 2000 keine
Tatsachenangaben zur Begründung der Wiedereinsetzung enthalten hat (§ 123
Abs. 2 Satz 2 PatG). Abgesehen davon hat die Patentinhaberin auch im weiteren
Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie – entgegen den Ausführungen des
DPMA in seinem Zwischenbescheid vom 23. November 2001 – ohne Verschulden
an der Wahrung der zuschlagfreien Zahlungsfrist gehindert gewesen sei.
b) Was die Patentinhaberin im Hinblick auf die Versäumung der viermonatigen
Nachfrist zu ihrer Entlastung vorträgt, ist nicht geeignet, ihr Verschulden an der
Versäumung dieser Frist auszuräumen.
Soweit sie darauf abstellt, eine ihrer Angestellten habe vom Patentamt die Auskunft erhalten, dass ein Antrag auf Rückerstattung des Zuschlags sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die zuschlagfreie Zweimonatsfrist gestellt werden
solle, so kann sich die Patentinhaberin schon deshalb nicht auf die Fehlerhaftigkeit
dieser Auskunft berufen, weil diese – wenn sie so erteilt worden sein sollte - völlig
korrekt war. Wäre die Patentinhaberin entsprechend dieser Auskunft vorgegangen, dann hätte sie zunächst den 10% Zuschlag gezahlt und damit die Nachfrist
gewahrt. Den Zuschlag hätte sie zurückerstattet bekommen, falls dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in die zuschlagfreie Zahlungsfrist stattgegeben worden wäre.
Die Patentinhaberin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie vom Patentamt
nicht vor Ablauf der Nachfrist auf die abermals unvollständige Zahlung hingewiesen worden ist. Das DPMA hat nicht die Pflicht, vor Fristablauf eingehende Zahlungen auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls (nochmalige)
Warnhinweise zu geben. Vielmehr lag es allein in der Verantwortung der Patentinhaberin, die Restzahlung auf die 16. Jahresgebühr entsprechend der Gebührennachricht des Patentamts vorzunehmen.
Schülke
Püschel
Rauch
Pr