Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.06.2005 – 17 W (pat) 14/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 11 265.3-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin
Eder und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Seiten 1, 1a bis 9,
beides überreicht in der mündlichen Verhandlung,
sowie 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen Fahrzeugsensoren und einem Prozessor eines Steuergeräts"
ist am 9. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts durch Beschluss vom 16. Juli 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht so ausreichend offenbart sei, dass er im gesamten beanspruchten Bereich für den Fachmann mit zumutbarem Aufwand nacharbeitbar wäre.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin (B…
… GmbH).
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Seiten 1, 1a bis 9,
beides überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie drei Blatt
Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen Fahrzeugsensoren (1, 2) und einem Prozessor (5) eines Steuergeräts (7), wobei
die Datenübertragung asynchron mit einem ersten Datentelegramm von einem jeweiligen Fahrzeugsensor zu dem Steuergerät
erfolgt, wobei das Steuergerät (7) einen Schnittstellenbaustein (3)
aufweist, der das erste Datentelegramm mit Sensordaten von dem
jeweiligen Fahrzeugsensor (1, 2) decodiert und in ein zweites Datentelegramm umformatiert, wobei der Schnittstellenbaustein dazu
Mittel zur Signalverarbeitung aufweist und der Schnittstellenbaustein (3) das zweite Datentelegramm mittels Mitteln zur Datenübertragung synchron zu dem Prozessor (5) des Steuergeräts (7)
überträgt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Schnittstellenbaustein (3) einen Speicher (4) zur Zwischenspeicherung der Sensordaten aufweist und dass das
zweite Datentelegramm ein Altersbit zur Auswahl der Sensordaten des jeweiligen Fahrzeugsensors (1, 2) aufweist, wobei der
Speicher (4) ein erstes Datenfeld für alte Sensordaten und ein
zweites Datenfeld für neue Sensordaten für jeden Fahrzeugsensor (1, 2) aufweist und der Prozessor (5) das Altersbit setzt, wobei der Prozessor (5) mit den ausgewählten Sensordaten einen
Auslösealgorithmus zur Ansteuerung von einem an das Steuergerät (7) angeschlossenen Rückhaltesystem rechnet.“
Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 6 und der weiteren Unterlagen wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Der Erfindung liegt nunmehr das technische Problem zugrunde, eine verbesserte
Ansteuerung eines Rückhaltesystems zu erreichen (vgl. Seite 1a der geltenden
Beschreibung).
Die Anmelderin führt aus, dass die Lehre gemäß Patentanspruch 1 für den Fachmann nacharbeitbar war, weil asynchrone und synchrone Datentelegramme vor
dem Anmeldetag allgemein bekannt waren, die einzelnen Protokolle im Detail jedoch nicht Gegenstand der Erfindung seien. Die Vorrichtung nach Patentanspruch
1 beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit, da der Stand der Technik insbesondere
keine Anregung liefere, zur Ansteuerung eines Rückhaltesystems ein erstes Datenfeld für alte und ein zweites Datenfeld für neue Sensordaten vorzusehen, wobei
der auslesende Prozessor zwischen diesen Datenfeldern auswählen könne.
Den Zeitrang von Druckschrift 1 (s.u.) zieht sie nicht mehr in Zweifel.
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und auch im übrigen zulässig. Sie hat mit
den nunmehr geltenden Unterlagen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig ist, insbesondere ausreichend offenbart ist und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Die geltende Fassung der Patentansprüche ist zulässig.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 sowie Seite 1 Zeile 15 – 18, Seite 7 Zeile 21 – 29 der ursprünglichen Beschreibung. Die vorgenommene Klarstellung im Patentanspruch 2
basiert auf Seite 7 Zeile 16 – 19, wobei der Fachmann dort ohne weiteres mitliest,
dass anstelle von Nullen genauso gut Einsen als Leerinformation verwendbar
sind, eine Einschränkung auf Nullen daher nicht sachgerecht wäre. Die Patentansprüche 3 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 4 bis 7.
2. Der Gegenstand der Erfindung ist so ausreichend offenbart, dass er mit
zumutbarem Aufwand nacharbeitbar ist.
Bei der Anmeldung geht es darum, einem Prozessor Fahrzeugsensordaten zur
Auslösung eines Rückhaltesystems (wie z.B. Airbag) in verbesserter Weise zur
Verfügung zu stellen. Dies geschieht im wesentlichen dadurch, dass ein Schnittstellenbaustein Datentelegramme von Sensoren asynchron empfängt und in ein
synchron zum Prozessor übertragenes Datentelegramm umformatiert, wobei ein
Datenspeicher für neue Sensordaten und ein Datenspeicher für alte Sensordaten
vorgesehen sind und der Prozessor anhand eines „Altersbits“ auswählt, ob er die
neuen oder die alten Daten erhält. Gemäß Seite 2 Absatz 4 der Beschreibung liegt
der Vorteil u.a. darin, dass bei Ausfall eines Sensors (insbesondere während eines
Unfalls) noch die vorhergehenden Sensordaten zur Verfügung stehen.
Dabei gibt der Hauptanspruch dem Fachmann (einem Fachhochschulingenieur
der Elektrotechnik mit guten Kenntnissen im Bereich der KFZ-Datenübertragung
und der Fahrzeugsensoren) bereits aus sich heraus eine verständliche, nacharbeitbare Lehre, die zunächst allgemein auf Schnittstellenbausteine und die Umsetzung von asynchron empfangenen Datentelegrammen in synchrone – ohne dass
Aufbau und Inhalt des Datentelegramms von Bedeutung wären – gerichtet ist. Den
im Zurückweisungsbeschluss genannten Mangel, dass der Anspruch 1 hinsichtlich
der Umsetzung der eingangsseitig asynchronen ersten Datentelegramme nicht
ausreichend offenbart sei, weil die Prüfungsstelle zum Anmeldetag keine Empfangsbausteine oder IP-Corelogiken für das PAS3-Protokoll des Ausführungsbeispiels ermitteln konnte (vgl. Seite 4 Absatz 1 und 2 des Zurückweisungsbeschlusses), vermag der Senat nicht zu sehen. Der Fachmann ist aufgrund seiner Fachkenntnisse in der Lage, die im Patentanspruch angesprochene Umformatierung
von asynchronen ersten Datentelegrammen in synchrone zweite Datentelegramme nachzuvollziehen.
Für die Forderung nach Benennung eines auf dem Markt verfügbaren Bausteins
zur Durchführung eines PAS3-Schnittstellenbetriebs sieht der Senat keine rechtliche Grundlage. Vielmehr ist es nach BGH-Rechtsprechung gerade nicht erforderlich, dass alle denkbaren unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können (BGH GRUR 2003, 223 „Kupplungsvorrichtung II“, I. 4). Wenn nach dem Anmeldetag weitere synchrone oder asynchrone
Schnittstellen definiert werden, wird dem Erfinder durch deren Einbeziehung in einen Patentschutz keine sachlich ungerechtfertigte Rechtsstellung gewährt (vgl.
BGH PMZ 1991, 68 „Polyesterfäden“, III. 2., sinngemäß für nachträglich gefundene Ausgangsmaterialien).
3. Die beanspruchte Vorrichtung zur Datenübertragung ist neu und ergibt sich
für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem vorliegenden Stand
der Technik.
Im bisherigen Verfahren wurden folgende vorveröffentlichte Druckschriften in Betracht gezogen:
1. MICROCHIP "Smart Sensor CAN Node using the MCP2150 and PIC16F876"
[ http://www.microchip.com/download/appnote/analog/can/00212a.pdf ]
2. ULLMANN, D. et al.: Side Airbag Sensor in Silicon Micromachining. In: Society of Automotive Engineers, Inc., 1999-01-0757
3. U6268B Side-Airbag Sensor Dual Interface, Datenblatt Atmel / Temic, 2000
4. EP 0 924 622 A2
5. US 5 734 569 A
Zum Zeitrang von Druckschrift 1:
Dieses Dokument wurde am 7. November 2001, also nach dem Anmeldetag,
über das Internet ermittelt und ausgedruckt. Der Senat ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Vorveröffentlichung ausgegangen werden kann. Hierfür spricht zum einen die Angabe „Printed in the USA 7/00“ auf der letzten Seite des Dokuments. Zum anderen finden sich im Internet-Archiv http://www.archive.org Hinweise auf mehrere verschiedene vor dem Anmeldetag verfügbare Internet-Seiten der Fa. M…,
die einen Link zu dem fraglichen Dokument 00212a.pdf enthalten. Wenn auch
jedem einzelnen solcher Hinweise mit Vorsicht begegnet werden muß (siehe
Senatsbeschluss PMZ 2003, 154 „Computernetzwerk-Information“), so ist im
vorliegenden Fall die Anzahl unterschiedlicher Hinweise überzeugend.
Die genannten Druckschriften nehmen den Gegenstand des Patentanspruchs 1
weder vorweg, noch vermögen sie ihn für sich oder gemeinsam nahezulegen.
Druckschrift 1 betrifft in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine Vorrichtung zur Datenübertragung zwischen Fahrzeugsensoren
und einem Prozessor eines Steuergeräts mit einem Schnittstellenbaustein, welcher asynchrone Datentelegramme von Fahrzeugsensoren in ein synchrones Datentelegramm umformatiert zur Übertragung zu dem Prozessor.
Druckschrift 2 beschreibt einen Seitenairbag-Sensor sowie dessen Schnittstelle
und Datentelegramm.
Druckschrift 3 ist das Datenblatt eines Schnittstellenbausteins für Airbag-Sensoren, der jedoch weder eine synchrone Schnittstelle zum Prozessor noch mehrere
Speicher für Datenfelder aufweist.
Druckschrift 4 behandelt eine Datenübertragung zwischen zwei Mikroprozessoren,
wobei eine Wandlerschaltung einen asynchronen Datenstrom in einen synchronen
Datenstrom umwandelt.
Druckschrift 5 beschreibt eine Kommunikation zwischen einem Computer und
Fahrzeugsensoren, wenn der Computer zu Servicezwecken an ein Fahrzeug angeschlossen wird.
In Richtung auf die Lösung des zugrundegelegten Problems, nämlich eine verbesserte Ansteuerung eines Rückhaltesystems zu erreichen und insbesondere auf
eine Ausgestaltung mit zwei Speichern für alte und neue Sensordaten und ein Altersbit zur Unterscheidung findet sich im gesamten entgegengehaltenen Stand der
Technik keinerlei Hinweis. Ohne Anregung und Hinweis im Stand der Technik bedurfte es seitens des Fachmanns daher erfinderischer Tätigkeit, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.
III.
Der Patentanspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung ist deshalb patentfähig.
Die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und sind somit ebenfalls
patentfähig. Die Beschreibung wurde redaktionell an die geltenden Ansprüche angepaßt.
Der Beschwerde war daher, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, stattzugeben.
Dr. Fritsch
Eder
Prasch
Baumgardt
Bb