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BPatG Beschluss vom 27.06.2005 – 9 W (pat) 701/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 27. Juni 2005 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 55 486

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und

Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung

am 27. Juni 2005,

- Beschreibung Spalten 1 bis 2 gemäß Patentschrift mit der Maßgabe, dass

in Spalte 2 die Zeilen 5 bis 14 durch die am

27. Juni 2005 überreichte Einfügung ersetzt werden,

- Beschreibung Spalten 3 bis 5,

Zeichnungen Figuren 1 bis 11,

jeweils gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 13. Dezember 1997 angemeldete und am 19. Juli 2001 veröffentlichte

Patent mit der Bezeichnung

"Kofferraumdeckelbetätigung"

ist von der S… GmbH Einspruch erhoben worden.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in beschränktem Umfang. Sie ist der Meinung, das beschränkte Patentbegehren sei zulässig und auch gegenüber dem in

Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

" Betätigung für Kofferraumdeckel, Motorhauben, Heckklappen (12) oder Türen von Fahrzeugen, insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit wenigstens einem Gelenkantrieb (1, 2 ,3, 4), einem die Öffnungsbewegung unterstützenden Kraftfederspeicher, wie einer Gasdruckfeder (5), und mit einem Mechanismus zum Verstellen der Wirkrichtung des Kraftfederspeichers, gekennzeichnet durch einen Motor, der den Mechanismus unabhängig von der Öffnungsbewegung antreibt, wobei ein Anlenkpunkt (6) des Kraftfederspeichers

auch im geschlossenen Zustand von einer Ausgangsstellung, in welcher

keine Kraftkomponente in Öffnungsrichtung der geschlossenen Klappe wirkt,

in eine Arbeitsstellung verschiebbar ist, bei welcher der Kraftfederspeicher

den Totpunkt des Gelenkantriebes (1 ,2, 3, 4) überwunden hat, so dass eine

Kraftkomponente zum Öffnen der Klappe anliegt."

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 6 an.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2005,

- Beschreibung Spalten 1 bis 2 gemäß Patentschrift mit der Maßgabe, dass in Spalte 2 die Zeilen 5 bis 14 durch die am

27. Juni 2005 in der mündlichen Verhandlung überreichte Einfügung ersetzt werden,

- Beschreibung Spalten 3 bis 5,

- Zeichnungen Figuren 1 bis 11,

jeweils gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Sie ist der Meinung, das Patentbegehren nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei

unzulässig. Es liege eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen

Offenbarung sowie auch eine Erweiterung des Schutzbereichs vor.

Zum Stand der Technik verweist sie auf die DE 197 58 130 A1.

Im Prüfungsverfahren sind noch folgende weitere Druckschriften in Betracht gezogen

worden:

- DE 297 05 372 U1

- DE 195 07 426 A1

- US 4 776 626 A

- DE 297 01 617 U1

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 begründet.

Der Einspruch ist zulässig. Er hat im Rahmen der Beschlussformel Erfolg.

1. Die Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig.

Das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen

Unterlagen offenbart.

Die Merkmalskombination nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich aus den

erteilten Patentansprüchen 1 und 4 unter Hinzunahme von Angaben aus der Beschreibung der Patentschrift (Spalte 2, Zeilen 11-17, 30-47; Spalte 3, Zeile 65, bis

Spalte 4, Zeile 14; Spalte 4, Zeilen 53-59). Sie ist auch entnehmbar aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 4 iVm der ursprünglichen Beschreibung

(Seite 2, Zeilen 1-5 und Zeile 19, bis Seite 3, Zeile 1; Seite 5, vorletzter Absatz bis

Seite 6, 1. Absatz; Seite 7, Zeilen 13-19).

Die Patentansprüche 2 bis 6 stimmen bis auf angepasste Rückbeziehungen mit den

erteilten Patentansprüchen 2 und 5 bis 8 überein.

Die Merkmale nach den Patentansprüchen 3 und 5 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 7. Die Ausgestaltung nach Patentanspruch 2 geht hervor

aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2 unter Hinzunahme von Angaben aus der

ursprünglichen Beschreibung (Seite 3, 2. und 3.Absatz; Seite 7, 2. und 3. Absatz).

Die Ausbildung gemäß Patentanspruch 4 folgt aus dem ursprünglichen Anspruch 6

iVm den Figuren 6 bis 9. Anspruch 6 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 8

unter Zufügen von Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 7, Zeilen 10-13).

Die Einsprechende ist der Auffassung, das die im geschlossenen Zustand der

Klappe mögliche Verschiebbarkeit des Anlenkpunktes des Kraftfederspeichers betreffende Merkmal in Patentanspruch 1 sei nur durch sinnenstellende Umformulierung von Angaben in der Patentschrift bzw. in den ursprünglichen Unterlagen zu erhalten und durch die Offenbarung deshalb nicht gedeckt.

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. In der Patentschrift ist vielmehr ausgeführt,

dass der Kraftfederspeicher bzw. der eine seiner Anlenkpunkte auch im geschlossenen Zustand der Klappe in seiner Lage verstellt werden kann (Beschreibung

Spalte 2, Zeilen 14-17 und 35-38; Patentanspruch 2). Dabei soll selbst nach Durchlaufen eines Teils des Verschiebeweges des Anlenkpunktes die Kraft des Kraftfederspeichers noch so klein sein, dass ein Öffnen der entriegelten Klappe immer noch

nicht stattfindet (Spalte 4, Zeilen 9-14). Diese Sachverhalte sind gleichermaßen auch

in den ursprünglichen Unterlagen offenbart (Seite 2, Zeilen 3-5 und 23-27; Patentanspruch 2). Ein Offenbarungsmangel liegt somit in diesem Punkt nicht vor.

Die Einsprechende meint weiter, das im Patentanspruch 1 genannte Überwinden des

Totpunkts des Gelenkantriebs ohne Hinweis auf die in der Schließstellung konkrete

Ausgangsstellung des Kraftfederspeichers und auf die davon ausgehende Bewegungsbahn des Anlenkpunktes stelle eine unzulässige Verallgemeinerung des in der

Patentschrift beschriebenen Sachzusammenhangs im Sinne einer Erweiterung des

Schutzumfanges dar. Die Einsprechende beruft sich dabei auf Spalte 2, Zeilen 40-47, der Streitpatentschrift und meint, der Bewegungsablauf des Verstell-Mechanismus sei auf die dort angegebenen Einzelheiten festgelegt. Das Weglassen dieser Einzelheiten eröffne die Möglichkeit, einen anders gearteten Bewegungsablauf vorzusehen, der aber von der Offenbarung nicht gedeckt sei.

Eine Erweiterung des Schutzumfangs sowie der ursprünglichen Offenbarung liegt

hier deshalb nicht vor, weil die von der Einsprechenden in Bezug genommene Textpassage lediglich eine spezielle, vorteilhafte Realisierung des allgemeinen Prinzips

der Verschiebung des Anlenkpunktes betrifft. Dieses wird ersichtlich aus der die betreffende Textpassage einleitenden Angabe

"Als besonders vorteilhaft hat

sich ...folgendes Arbeitsspiel gezeigt." (Spalte 2, Zeilen 39, 40). Zudem ist an

anderer Stelle der Patentschrift die Überwindung des Totpunktes als allgemeines

Funktionsprinzip angegeben, nämlich als Verschiebung des Anlenkpunktes von der

Ausgangsstellung in die Arbeitsstellung (Spalte 2, Zeilen 30-35). Dieses ist im

Patentanspruch 1 wiedergegeben und sogar eingeschränkt durch den Hinweis auf

die

in der Ausgangsstellung

fehlende Kraftkomponente

in Öffnungsrichtung

(Spalte 3, Zeile 65, bis Spalte 4, Zeile 1; Spalte 4, Zeilen 53-59).

2. Das Patent betrifft eine Betätigung für Kofferraumdeckel, Motorhauben, Türen, Heckklappen oder dgl. von Fahrzeugen, insbesondere von Kraftfahrzeugen. In der Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass bei bekannten Betätigungseinrichtungen ein gänzlich selbständiges Öffnen der Klappe nicht möglich sei oder nur

langsam abliefe. Bei anderen bekannten Betätigungen könne durch aufeinander gleitende Teile Abrieb entstehen, dem nur durch Einfetten dieser Teile entgegenzuwirken sei. Dabei bildeten aber sowohl der Abrieb als auch das Fett die Gefahr einer

Verschmutzung für im Kofferraum liegende Teile.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin,

eine Kofferraumbetätigung anzugeben, die nach dem Entriegeln ein selbsttätiges Öffnen des Kofferraumdeckels oder der entsprechenden Klappe

durchführt, wobei die Öffnungsbewegung schnell erfolgt und eine Verschmutzung durch Abrieb oder Fett vermieden wird.

Dieses Problem wird durch die Betätigung mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.

3. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Betätigung nach dem Patentanspruch 1 ist

neu.

Aus der nachveröffentlichten Druckschrift DE 197 58 130 A1 ist ein Hubaggregat,

insbesondere für einen gegenüber einem ortsfesten Teil um eine Schwenkachse

schwenkbaren Deckel, bekannt (Patentanspruch 2). Dieses Hubaggregat kann Anwendung finden z.B. als Betätigung für Heckklappen, Kofferraumdeckel oder Motorraumdeckel von Kraftfahrzeugen (Spalte 1, Zeilen 3-8). Diese Betätigung weist einen

Gelenkantrieb 4, 12, 13, einen die Öffnungsbewegung unterstützenden Kraftfederspeicher in Form einer Gasdruckfeder 4 sowie einen Mechanismus 15 zum Verstellen der Wirkrichtung der Gasdruckfeder auf. Weiter ist auch ein Motor 14 vorgesehen, der den Mechanismus derart antreibt, dass ein Anlenkpunkt 7 des Kraftfederspeichers verschoben werden kann (Spalte 2, Zeilen 18-20). Der Anlenkpunkt des

Kraftfederspeichers kann auch im geschlossenen Zustand der Klappe verschoben

werden. Denn gemäß der DE 197 58 130 A1 wird zum Öffnen der Heckklappe das

verschiebbare Lager 12 der Gasdruckfeder aus einer Endlage 16 in eine andere

Endlage 17 verfahren (Spalte 2, Zeilen 53-55; 58-60). Dazu ist weiter angegeben,

dass dadurch (also durch das Verfahren des Lagers in die andere Endlage) die Gasdruckfeder in die Stellung kommt, in der sie die Heckklappe öffnet (Spalte 2, Zeilen 64-66). Diese Aussage beinhaltet die Möglichkeit, dass die Öffnungsbewegung

der Klappe erst bei Erreichen der anderen Endlage 17 durch das Lager 12 eingeleitet

wird. Ein Hinweis auf eine derartige Möglichkeit folgt auch aus Spalte 3, Zeilen 37-39, wonach die Bewegung der Klappe bereits beim Verschieben des Lagers

erfolgen kann. Demnach ist die gleichzeitige Verschiebung des Lagers und Öffnungs-/Schließbewegung der Klappe nur eine mögliche Arbeitsweise, deren einzige

Alternative die nichtgleichzeitige oder aufeinanderfolgende Verschiebung des Lagers

und Öffnungs-/Schließbewegung der Klappe ist. Aus dieser Alternative ergibt sich

auch ein Totpunkt des Gelenkantriebes nach der DE 197 58 130 A1, wobei dieser als

diejenige Stellung von Klappe und Gasdruckfeder anzusehen ist, in der sich das

Drehmoment aus Federkraft und zugehörigem Hebelarm um die Schwenkachse 2

und das Drehmoment aus Klappengewichtskraft und dieser zugeordnetem Hebelarm

um die Schwenkachse 2 die Waage halten. Allerdings ist bei der aus dieser Druckschrift entnehmbaren Anordnung der Antriebsbauteile in der Ausgangsstellung des

Anlenkpunktes stets eine Kraftkomponente in Öffnungsrichtung der geschlossenen

Klappe vorhanden.

Demnach unterscheidet sich die Betätigung nach dem geltenden Patentanspruch 1

von der nach der DE 197 58 130 A1 durch die Orientierung des Kraftfederspeichers

derart, dass in der Ausgangsstellung eine in Öffnungsrichtung wirkende Kraftkomponente fehlt.

Bei der Vorrichtung zum Öffnen einer Haube eines Kraftfahrzeuges nach dem

DE 297 05 372 U1 ist ebenfalls eine Gasdruckfeder 6 mit verschiebbarem Anlenkpunkt als Kraftfederspeicher vorgesehen. Dieser übt allerdings schon in der Schließstellung eine in Öffnungsrichtung wirkende Kraftkomponente auf einen Stellhebel 8

des Gelenkantriebs aus (Seite 3, Zeilen 6-12). Eine Verstellung des haubenseitigen

Anlenkpunktes der Gasdruckfeder kann überdies nur bei gleichzeitiger Öffnungsbewegung der Haube erfolgen.

Die Betätigung nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich somit von

dieser Vorrichtung durch die Verschiebbarkeit des Anlenkpunktes im geschlossenen

Zustand der Klappe und durch das Fehlen einer in Öffnungsrichtung wirkenden

Kraftkomponente in der Ausgangsstellung des Anlenkpunktes.

Bei

den

Betätigungsvorrichtungen

nach

den

übrigen Druckschriften

DE 297 01 617 U1, DE 195 07 426 A1 und US 4 776 626 A sind Kraftfederspeicher

mit verschiebbarem Anlenkpunkt nicht vorgesehen.

4. Die Betätigung nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Kfz-Hersteller/-Zulieferer mit der Konstruktion von

Tür-/Klappenbetätigungen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hat die DE 197 58 130 A1 als nachveröffentlichte Druckschrift außer Betracht zu bleiben.

Wie aus den obenstehenden Ausführungen zur Neuheit hervorgeht, ist auch aus keiner der übrigen in Betracht gezogenen Druckschriften entnehmbar, eine Betätigungsvorrichtung mit einem Kraftfederspeicher mit einem verschiebbaren Anlenkpunkt zu versehen und dabei den Kraftfederspeicher derart anzuordnen, dass in der

Ausgangsstellung keine Kraftkomponente in Öffnungsrichtung vorliegt.

Folglich kann auch eine wie auch immer geartete Zusammenschau eine Anregung

zu der durch den geltenden Patentanspruch 1 gekennzeichneten konstruktiven Gestaltung nicht geben.

Der Senat hat auch kein Indiz dafür sehen können, dass die verteidigte Betätigung

für den Durchschnittsfachmann auf der Hand gelegen hätte. Derartiges hat auch die

Einsprechende nicht geltend gemacht.

5. Mit der Betätigung nach dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der

rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Weiterbildungen der

Betätigung nach dem Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Reinhardt

Bb