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BPatG Beschluss vom 29.06.2005 – 7 W (pat) 323/03

7. Senat

Bundespatentgericht

7 W (pat) 323/03 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 29. Juni 2005 …

B e s c h l u s s

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 32 757

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr. Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patents 198 32 757 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Steuern eines Gargerätes, einer Waschmaschine oder einer Geschirrspülmaschine

und Gargerät, Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine mit grafischer Anzeigeeinrichtung" ist am 2. Oktober 2002 veröffentlicht worden. Gegen die Erteilung

des Patents ist am 20. und 30. Dezember 2002 Einspruch erhoben worden. Die

Einsprüche sind auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents

nicht patentfähig sei. Die Einsprechende I hat weiter geltend gemacht, dass der

rückbezogene Anspruch 2 im Widerspruch zum Anspruch 1 stehe und dass daher

die Erfindung nicht ausführbar sei.

Zum Stand der Technik sind ua die europäische Offenlegungsschrift

EP 0 740 112 A1 und die US-Patentschrift 4 914 277 genannt worden, die beide

bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden waren.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass beide Einsprüche unzulässig

seien, da sie nicht ausreichend mit Gründen versehen seien und dass im übrigen

der Gegenstand des Patents zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen eine patentfähige Erfindung darstelle und dass der Mangel der fehlenden

Ausführbarkeit nicht gegeben sei. Sie hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 Patentansprüche 1 bis 20 mit Beschreibung gemäß Hilfsantrag I und in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche 1 bis 18 mit Beschreibung gemäß Hilfsantrag II vorgelegt.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Einsprüche als unzulässig zu verwerfen und das Patent in der

erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag),

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 20 mit Beschreibung

vom 10. Mai 2005,

weiter hilfsweise mit den am 29. Juni 2005 überreichten Patentansprüchen 1 bis 18 mit Beschreibung,

Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.

In der Beschreibung des angefochtenen Patents ist zum Stand der Technik ausgeführt, dass die moderne Prozessrechnertechnik ohne nennenswerten kostenmäßigen Mehraufwand eine Vielzahl neuer Funktionen bei Gargeräten realisierbar

mache. So könnten zB verschiedene Beheizungsarten, wie Ober- und Unterhitze,

Heißluft oder Grill, einzeln betrieben oder miteinander kombiniert werden. Die

einzelnen Betriebsarten könnten darüber hinaus unterschiedlichen vorgegebenen

Zeitprogrammen unterworfen werden (Sp 1 Z 20 bis 27). Die Vielzahl der möglichen Funktionen führe aber bei einer Darstellung der mit Bedienelementen wählbaren Funktionen zu einer gewissen Unübersichtlichkeit auf den Bedienblenden

der Gargeräte. Darüber hinaus sei eine Vielzahl von Bedienelementen erforderlich

(Sp 1 Z 28 bis 32). Es seien nun in vielen technischen Fachgebieten zur Bedienung von Geräten Menüführungen bekannt, bei denen programmgesteuert jeweils

auf bestimmten Anzeigefeldern einer grafischen Anzeigeeinrichtung auswählbare

Befehle oder Funktionen angezeigt würden und entweder durch Betätigen der

Anzeigefelder selbst oder von neben den Anzeigefeldern angeordneten Tasten

oder Berührungssensoren ausgewählt würden. Solche Menüführungen würden

beispielsweise bei Computern, TV-Geräten, CD-Spielern oder Geldautomaten

verwendet (Sp 1 Z 34 bis 49).

Aus der EP 0 740 112 A1 sei eine Steuereinrichtung für Geräte einer Einbauküche

mit einem grafischen Bildschirm und neben dem Bildschirm angeordneten Bedienelementen zur Einstellung von Funktionen über eine Menüführung bekannt

(Sp 1 Z 50 bis 55).

In der Praxis hätten sich solche Menüführungen bei Gargeräten bislang jedoch

nicht etablieren können, zum einen wegen der Kosten und zum anderen wegen

der im Vergleich zu existierenden Bediensystemen ungewohnten und zeitaufwendigeren Bedienung, wenn beispielsweise bei der Zubereitung von Speisen ein

schnelles Handeln erforderlich und eine schnelle Reaktion über eine Menüführung

schwierig sei (Sp 1 Z 56 bis 65).

Vor diesem Hintergrund soll die Aufgabe gelöst werden, die Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen (Sp 2 Z 5 und 6).

Der Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents lautet:

"Verfahren zum Steuern eines Gargerätes, einer Waschmaschine

oder einer Geschirrspülmaschine, welches bzw welche eine grafische Anzeigeeinrichtung, wenigstens ein der Anzeigeeinrichtung

zugeordnetes Eingabe-Bedienelement sowie wenigstens zwei

Funktions-Bedienelemente zum Auswählen von jeweils zugeordneten Gar- bzw Wasch- bzw Spülfunktionen des Gargerätes bzw

der Waschmaschine bzw der Geschirrspülmaschine aufweist, bei

dem nach Auswählen einer Gar- bzw Wasch- bzw Spülfunktion

durch Betätigen eines der Funktions-Bedienelemente

a)

ein zur ausgewählten Gar- bzw Wasch- bzw Spülfunktion gehörendes Gar- bzw Wasch- bzw Spülprogramm mit gespeicherten Programmparametern gestartet wird

und zugleich

b)

für eine vorbestimmte Zeitdauer die aktuellen Programmparameter des Gar- bzw Wasch- bzw Spülprogramms auf

jeweils einem Anzeigefeld der Anzeigeeinrichtung angezeigt

werden sowie das oder die Eingabe-Bedienelemente derart

aktiviert werden, dass wenigstens einer der Programmparameter durch Betätigen wenigstens eines dem zugehörigen

Anzeigefeld zugeordneten Eingabe-Bedienelements über

eine Menüführung auf der Anzeigeeinrichtung änderbar ist."

Die Ansprüche 2 bis 10 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Verfahren

nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Die Ansprüche 11, 23 und 31

betreffen ein Gargerät, eine Waschmaschine und eine Geschirrspülmaschine zur

Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 10. Ihnen sind jeweils weitere Ansprüche nachgeordnet, die Merkmale enthalten, mit denen das

betreffende Gerät weiter ausgebildet werden soll. Zum Wortlaut der Ansprüche

wird auf die Patentschrift verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

"Verfahren zum Steuern eines Gargerätes, welches ein Beheizungssystem mit unterschiedlichen Beheizungsarten, eine grafische Anzeigeeinrichtung, wenigstens ein der Anzeigeeinrichtung

zugeordnetes Eingabe-Bedienelement sowie wenigstens zwei

Funktions-Bedienelemente zum Auswählen von jeweils zugeordneten Garfunktionen des Gargerätes aufweist, bei dem nach Auswählen einer Garfunktion durch Betätigen eines der Funktions-Bedienelemente

a)

ein zur ausgewählten Garfunktion gehörendes Garprogramm

mit gespeicherten Programmparametern gestartet wird,

und zugleich

b)

für eine vorbestimmte Zeitdauer die aktuellen Programmparameter des Garprogramms auf jeweils einem Anzeigefeld

der Anzeigeeinrichtung angezeigt werden sowie das oder die

Eingabe-Bedienelemente derart aktiviert werden, dass

wenigstens einer der Programmparameter durch Betätigen

wenigstens eines dem zugehörigen Anzeigefeld zugeordneten Eingabe-Bedienelements über eine Menüführung auf der

Anzeigeeinrichtung veränderbar ist,

wobei zumindest bei einem Teil der Garfunktionen nach dem

Auswählen dieser Garfunktion für eine vorbestimmte Zeitdauer vor dem Starten des Garprogramms zunächst zu der

ausgewählten Garfunktion gehörende Beheizungsarten des

Beheizungssystems des Gargerätes auswählbar sind und

das Garprogramm nach dem Ablauf der vorbestimmten Zeitdauer entweder mit einer zur ausgewählten Garfunktion vorab gespeicherten Beheizungsart gestartet wird, wenn keine

andere Beheizungsart innerhalb der vorbestimmten Zeitdauer ausgewählt wurde, oder mit der innerhalb der vorbestimmten Zeitdauer ausgewählten Beheizungsart gestartet

wird."

Die Ansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag I sind auf Merkmale gerichtet, mit denen

das Verfahren nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Der Anspruch 10

nach Hilfsantrag I betrifft ein Gargerät zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9. Die Ansprüche 11 bis 20 enthalten Merkmale, mit denen das Gargerät nach Anspruch 10 weiter ausgebildet werden soll. Zum Wortlaut

dieser Ansprüche wird auf die Akten verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I durch das folgende am Ende angefügte Merkmal:

"und wobei die zu einer ausgewählten Garfunktion auswählbaren

Beheizungsarten, vorzugsweise auch die vorab gespeicherte Beheizungsart, des Beheizungssystems des Gargerätes auf jeweils

einem Anzeigefeld der Anzeigeeinrichtung angezeigt werden und

jeweils bei einer Betätigung eines dem jeweiligen Anzeigefeld zugeordneten Eingabe-Bedienelements oder Funktions-Bedienelements ausgewählt werden."

Die Ansprüche 2 bis 8 nach Hilfsantrag II sind auf Merkmale gerichtet, mit denen

das Verfahren nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Der Anspruch 9

nach Hilfsantrag II betrifft ein Gargerät zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8. Die Ansprüche 10 bis 18 nach Hilfsantrag II enthalten

Merkmale, mit denen das Gargerät nach Anspruch 9 weiter ausgebildet werden

soll. Zum Wortlaut dieser Ansprüche wird auf die Akte verwiesen.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Über die Einsprüche ist gemäß PatG § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig.

Die Einsprechende I macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und verweist dazu auf Druckschriften aus dem Stand der Technik, (Einspruchsschriftsatz S 3 und S 4 Abs 1 und 2).

Zwar wendet sie gegen ein wesentliches Merkmal des streitpatentgemäßen Verfahrens, dass nämlich nach Auswahl einer Funktion über die Funktions-Bedienelemente ein Programm gestartet wird und zugleich die Eingabe-Bedienelemente

derart aktiviert werden, dass ein Zugriff auf Programminhalte für eine vorbestimmte Zeit erfolgen kann, nur pauschal ein, dass dies den Fachmann für die Gestaltung von Bedienkonzepten von Haushaltsgeräten allgemein bekannt sei (Einspruchsschriftsatz S 4 Abs 3). Damit hat sie aber die aus ihrer Sicht einen Widerruf des Patents rechtfertigenden Gründe in ausreichender Weise angegeben.

Ob diese Begründung auch trägt, ist keine Frage der Zulässigkeit des Einspruchs,

sondern eine Frage der Begründetheit. Im übrigen ist der Einspruch der Einsprechenden I schon deswegen zulässig, weil sie auch den Widerrufsgrund gemäß

PatG § 21 Abs 1 Ziff 2 (unvollständige Offenbarung) geltend macht und mit einem

Widerspruch zwischen dem Anspruch 1 und dem darauf rückbezogenen Anspruch 2 begründet.

Die Einsprechende II hat im Einspruchsschriftsatz fehlende Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents im Hinblick auf den Stand der

Technik nach der DE 28 24 973 A1 geltend gemacht. Zwar hat sie sich mit den

Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 nur relativ summarisch befasst (Einspruchsschriftsatz S 3 zweitletzter Abs). Sie hat aber die Merkmale a)

und b) des kennzeichnenden Teils im einzelnen angesprochen und in Beziehung

zum Stand der Technik gesetzt (Anspruchsschriftsatz S 3 letzter Abs und S 4

1. Abs). Damit hat sie ihren Anspruch soweit mit Gründen versehen, dass das Einspruchsvorbringen ohne weitere Ermittlungen der über den Einspruch entscheidenden Behörde überprüft werden kann.

Es ist dabei unbeachtlich, dass im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens andere im Verfahren befindliche Druckschriften mehr ins Blickfeld gerückt sind. Es ist

auch ausreichend, wenn sich ein Einspruch im wesentlichen nur mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents auseinandersetzt und

zwar auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall nebengeordnete Patentansprüche

vorhanden sind. Denn bei der zunächst vorauszusetzenden und auch im vorliegenden Fall erfolgten Verteidigung des angefochtenen Patents in der erteilten

Form führt allein schon eine fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 zum Widerruf des Patents.

3. Die Erfindung ist im angefochtenen Patent so ausreichend und vollständig

offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Ein Widerspruch zwischen dem

Patentanspruch 1 und Patentanspruch 2 besteht nicht. Der Patentanspruch 1 spezifiziert im Merkmal a) nur, dass ein zur ausgewählten Funktion gehörendes Programm mit gespeicherten Programmparametern ohne weiteres Zutun des Benutzers gestartet wird. Das Merkmal besagt nicht, ob das Programm sofort oder mit

einer gewissen Verzögerung anläuft. Daher lässt sich der Anspruch 2 ohne Widerspruch auf den Anspruch 1 rückbeziehen.

4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt weder in der erteilten Fassung, noch in einer der nach den Hilfsanträgen I und II verteidigten Fassungen

eine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5 dar.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der

Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Gestaltung von Haushalts-Großgeräten, insbesondere hinsichtlich einer benutzerfreundlichen Bedienbarkeit anzusehen.

4.1

Zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht schutzfähig, denn er beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der EP 0 740 112 A1 ist eine Steuereinrichtung für Küchen-Großgeräte, zB

Backofen und Geschirrspülmaschine, beschrieben. Die Steuereinrichtung ist mit

Eingabeorganen 14 ausgestattet, die neben einem Bildschirm 15 angeordnet sind,

auf dem in mit den Eingabeorganen korrespondierenden Zeilen Eingabeoptionen

angezeigt werden (Sp 2 Z 41 bis 47 iVm Fig 3). Die Eingabeorgane 14 dienen sowohl zur Anwahl des zu steuernden Gerätes als auch zur Einstellung verschiedener Funktionen, die auf dem betreffenden Gerät möglich sind. Nach der Einstellung einer bestimmten Funktion werden auf dem Bildschirm ein oder mehrere

einstellbare Parameter angezeigt, die über die Eingabeorgane 14 eingestellt bzw

ausgewählt werden können (Sp 4 Z 3 bis 12). Das Ganze geschieht über eine

Menüführung, denn auf dem Bildschirm werden jeweils zu einem bestimmten

Schritt gehörende Optionen bzw mögliche Einstellparameter angezeigt. In der

Druckschrift ist auch schon ausgeführt, dass das auf der Steuereinrichtung ablaufende Steuerprogramm Standardeinstellungen, zB zur Zubereitung bestimmter

Gerichte, aufweisen kann, so dass der Benutzer nicht notwendigerweise durch alle

Schritte einer Einstellsequenz gehen muss (Sp 4 Z 26 bis 29). Wie ein Gerät mit

solchen voreingestellten Werten gestartet wird, ist nicht angegeben. Möglicherweise geschieht dies über eine der Funktionstasten 11.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das Verfahren nach dem Anspruch 1 des angefochtenen Patents zunächst dadurch, dass bei dem zu steuernden Gerät, zB Gargerät, zwischen Eingabe-Bedienelementen und Funktions-Bedienelementen unterschieden wird, wobei letztere zum Auswählen von jeweils zugeordneten Funktionen, zB Garprogramme, und erstere zum Einstellen bzw

Ändern von Programmparametern dienen sollen. Hierbei handelt es sich jedoch

um Merkmale des zu steuernden Gerätes, die keine nennenswerten Auswirkungen auf das Verfahren zum Steuern dieses Gerätes haben. Die Zahl der Tastenbetätigungen zur Auswahl einer Funktion und zur Einstellung eines Parameters

wird nicht vermindert. Im übrigen wird auch im Streitpatent nicht klar zwischen

Funktions-Bedienelementen und Eingabe-Bedienelementen unterschieden. So ist

dem Funktions-Bedienelement 31 beim Backen eine Funktion "Spezial" zugeordnet, mit der besondere Gargutparameter, zB Garguttyp oder Gargutgericht, eingestellt werden können (Patentschrift Sp 7 Z 18 bis 23 iVm Fig 5). Gargutparameter

stellen aber Programmparameter dar (Sp 4 Z 39 bis 44), die grundsätzlich über

Eingabe-Bedienelemente eingestellt werden sollen. Schließlich entspricht die Aufteilung auf Funktions-Bedienelemente und Eingabe-Bedienelemente auch dem

herkömmlichen Bedienen eines Backofens mit zwei Einstellköpfen, bei denen der

eine zur Einstellung der Funktion, zB Umluft oder klassische Beheizung oder Grillen, und der andere zur Einstellung der Temperatur dient. Die Unterscheidung in

Funktions-Bedienelemente und Eingabe-Bedienelemente beruht daher nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Ein weiterer Unterschied zwischen den Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des

angefochtenen Patents und dem Verfahren, das der Fachmann der

EP 0 740 112 A1 entnimmt, besteht darin, dass bei der Betätigung eines Funktions-Bedienelementes ein zur ausgewählten Garfunktion gehörendes Garprogramm automatisch startet und dass die nach dem Betätigen der Funktionstaste

auf der Anzeigeeinrichtung erscheinenden Programmparameter des ausgewählten

Garprogramms nur für eine vorbestimmte Zeitdauer angezeigt werden.

Wie oben aber bereits ausgeführt wurde, ist in der EP 0 740 112 A1 bereits vorgeschlagen, Standardparameter für bestimmte Gerichte zu speichern, um den Bedienvorgang abzukürzen, wobei aber offen bleibt, wie ein solches Garprogramm

konkret gestartet wird. Eine mögliche Vorgehensweise entnimmt der Fachmann

der US-Patentschrift 4 914 277, die ebenfalls eine Steuereinrichtung für Gargeräte

betrifft. Diese Steuereinrichtung weist Tasten t1 bis t9 auf, denen Funktionen F1

bis F9 zugeordnet sind. Weiter gibt es Tasten zur anschließenden Einstellung von

Temperaturen und Zeiten (Sp 8 Z 4 bis 18). Die Auswahl einer Funktion durch

Betätigung der korrespondierenden Taste startet automatisch das ausgewählte

Garprogramm mit einer gespeicherten Temperatur. Dies soll ein schnelleres Starten des Backofens ermöglichen. Auch nach dem Start des Garprogramms kann

der Benutzer jederzeit noch Programmparameter durch Betätigen der entsprechenden Tasten ändern (Sp 8 Z 19 bis 50). Auch wenn das in der US-

PS 4 914 277 beschriebene Gargerät erhebliche Unterschiede zu dem beim streitpatentgemäßen Verfahren vorausgesetzten, aus der EP 0 740 112 A1 bekannten

Gargerät aufweist, erhält der Fachmann aus der Druckschrift somit eine unmittelbare Anregung dafür, den Ablauf eines Garprogramms mit gespeicherten Programmparametern, das in der EP 0 740 112 A1 vorgeschlagen wird, durch Betätigung einer Taste zur Auswahl einer Garfunktion automatisch zu starten.

Schließlich erfordert auch das Merkmal, nach dem Betätigen eines Bedienelements zur Auswahl einer Funktion, dh eines Garprogramms, nur für eine vorbestimmte Zeitdauer die aktuellen Programmparameter anzeigen sowie die Eingabe-

Bedienelemente zu aktivieren, vom Fachmann keine besondere schöpferische

Leistung. Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat,

sollen auch beim streitpatentgemäßen Verfahren Programmparameter auch noch

nach Ablauf der vorbestimmten Zeitdauer während des Ablaufs des ausgewählten

Programms veränderbar sein. Dazu sei dann, was im Patent allerdings nicht beschrieben sei, eine Reaktivierung der Anzeige der Programmparameter und der

Eingabe-Bedienelemente möglich. Die Maßnahme, die Anzeige der aktuellen Programmparameter und die Aktivierung der Eingabe-Bedienelemente nach einer

vorbestimmten Zeitdauer abzuschalten, solle verhindern, dass Benutzer durch

eine dauerhaft bestehen bleibende Anzeige und Einstellmöglichkeit verwirrt werden.

Es ist davon auszugehen, dass Hersteller von Küchen-Großgeräten ständig darum

bemüht sind, die Bedienung dieser Geräte sicher, einfach und für den Benutzer

angenehm zu gestalten. Stellt sich heraus, dass Benutzer durch eine dauerhafte

Anzeige- und Einstellmöglichkeit verwirrt werden, stellt es technisch gesehen eine

einfache und naheliegende Maßnahme dar, die Anzeige und die zugehörige Aktivierung der Eingabe-Bedienelemente auszuschalten, jedenfalls bis zu einer ggf

notwendigen erneuten Aktivierung.

Auch bei der Betrachtung der Kombination der in Patentanspruch 1 angegebenen

Merkmale ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik.

4.2 Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I enthält die Merkmale aus den erteilten

Patentansprüchen 1 und 2, bei einer Beschränkung auf die Steuerung von Gargeräten. Der Anspruch ist somit zulässig.

Auch das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Das hinzugekommene Merkmal besagt, dass ein ausgewähltes Garprogramm

nicht unmittelbar bei Betätigung des entsprechenden Funktions-Bedienelements

gestartet wird, sondern erst nach einer vorbestimmten Zeitdauer und zwar mit einer in dieser Zeitdauer vom Benutzer ausgewählten Beheizungsart oder – falls der

Benutzer nicht eingegriffen hat – mit einer vorgewählten Beheizungsart. Dies fügt

dem Verfahren zur Steuerung des Gargerätes nach Hauptantrag nichts Wesentliches hinzu. Da ohnehin die Funktionsparameter – auch nach Start eines Garprogramms - auswählbar bzw änderbar sind, ist es als naheliegend anzusehen, beim

Starten eines Garprogramms zunächst kurze Zeit zu warten, ob ein Benutzer in

die Programmparameter eingreift und erst dann das Programm mit einem ggf geänderten Wert zu starten.

4.3 Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II enthält die Merkmale aus den erteilten

Patentansprüchen 1 bis 3 bei einer Beschränkung auf die Steuerung von Gargeräten. Der Patentanspruch ist somit zulässig.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, unterscheidet sich dieser Patentanspruch inhaltlich praktisch nicht von dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I. Zwar ist in jenem nicht ausdrücklich angegeben, dass

die zu einer ausgewählten Garfunktion auswählbaren Beheizungsarten auf jeweils

einem Anzeigefeld der Anzeigeeinrichtung angezeigt werden und bei einer Betätigung eines dem jeweiligen Anzeigefeld zugeordneten Eingabe-Bedienelements

ausgewählt werden. Dies ergibt sich aber schon aus den Angaben im Merkmal b)

des Patentanspruchs, wonach die aktuellen Programmparameter auf jeweils einem Anzeigefeld der Anzeigeeinrichtung angezeigt werden und durch Betätigen

eines dem Anzeigefeld zugeordneten Eingabe-Bedienelements veränderbar bzw

auswählbar sind. Hinsichtlich der Patentierbarkeit des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag II gilt daher das, was vorstehend zu dem erteilten Patentanspruch 1

und zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ausgeführt wurde.

Da über das Patent nur im Rahmen der gestellten Anträge entschieden werden

kann, teilen die übrigen Ansprüche, seien es nebengeordnete Ansprüche oder

rückbezogene Unteransprüche, das Schicksal des Patentanspruchs 1.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu