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BPatG Beschluss vom 29.06.2005 – 7 W (pat) 368/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 368/04 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 29. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 61 219

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr. Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 und Beschreibung nach Hilfsantrag II, Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung zum vorliegenden Patent mit der Bezeichnung "Haushaltsgerät in

Form einer Waschmaschine, eines Gargerätes oder einer Geschirrspülmaschine

mit grafischer Anzeigevorrichtung" geht auf eine Teilung aus der Patentanmeldung

198 32 757.9 zurück und nimmt die innere Priorität der Patentanmeldung

197 31 511.9 vom 22. Juli 1997 in Anspruch.

Gegen die am 29. Juli 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents sind am

29. Oktober 2004 zwei Einsprüche erhoben worden. Die Einsprüche sind auf die

Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum

Stand der Technik haben die Einsprechenden folgende Druckschriften genannt:

1. EP 0 740 112 A1,

2. EP 0 818 942 A2,

3. EP 0 366 137 B1,

4. DE 37 88 647 T2,

5.

JP 10 026 354 A, englischsprachige Zusammenfassung,

6. DE 28 24 973 A1,

7. DE 31 49 702 C1,

8. DE 40 10 998 A1,

9. DE 40 04 097 A1,

10. DE 30 19 021 A1,

11. US-PS 4 789 858.

In einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats

vom

28. Februar 2005 ist außerdem noch die US-PS 4 914 277 in das Verfahren

eingeführt worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 Ansprüche 1 bis 5 mit

Beschreibung gemäß Hilfsantrag I vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung

Ansprüche 1 bis 3 mit Beschreibung gemäß Hilfsantrag II, Ansprüche 1 bis 3 mit

Beschreibung gemäß Hilfsantrag III und Ansprüche 1 und 2 mit Beschreibung

gemäß Hilfsantrag IV überreicht.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung (Hauptantrag),

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 5 mit Beschreibung

vom 10. Mai 2005,

weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsanträgen II bzw III bzw Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag IV,

jeweils mit Beschreibung,

jeweils überreicht am

29. Juni 2005,

Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.

Die Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag sowie erstem und zweitem Hilfsantrag lauten:

"Haushaltsgerät in Form einer Waschmaschine, eines Gargeräts

oder einer Geschirrspülmaschine, mit einer grafischen pixelorientierten Anzeigeeinrichtung, wenigstens zwei der Anzeigeeinrichtung zugeordneten Funktions-Bedienelementen zum Auswählen

von jeweils zugeordneten Gar-, Wasch- oder Spülfunktionen, wenigstens zwei der Anzeigeeinrichtung zugeordneten Eingabe-

Bedienelementen zum Auswählen von Unterfunktionen oder Einstellen oder Verändern von Funktionsparametern, und einer mit

der Anzeigeeinrichtung und den Eingabe- und den Funktions-

Bedienelementen verbundenen Steuerungseinrichtung, wobei die

Funktions- und die Eingabe-Bedienelemente seitlich neben der

Anzeigeeinrichtung angeordnet und ihnen an der Anzeigeeinrichtung in ihrer Anordnung und Ausdehnung feste oder variable Anzeigebereiche benachbart zugeordnet sind, wobei an der Anzeigeeinrichtung auf den den Bedienelementen zugeordneten Anzeigebereichen programmgesteuert verschiedene Funktionen und Unterfunktionen und Funktionsparameter nach Art einer programmgesteuerten Menüführung in verschiedenen Anzeigeebenen angezeigt werden, die über die Bedienelemente ausgewählt oder verändert werden können".

Hilfsantrag I:

"Haushaltsgerät in Form einer Waschmaschine, eines Gargeräts

oder einer Geschirrspülmaschine, mit einer grafischen pixelorientierten Anzeigeeinrichtung, wenigstens zwei der Anzeigeeinrichtung zugeordneten Funktions-Bedienelementen zum Auswählen

von jeweils zugeordneten Gar-, Wasch- oder Spülfunktionen,

wenigstens zwei der Anzeigeeinrichtung zugeordneten Eingabe-

Bedienelementen zum Auswählen von Unterfunktionen oder Einstellen oder Verändern von Funktionsparametern, und einer mit

der Anzeigeeinrichtung und den Eingabe- und den Funktions-

Bedienelementen verbundenen Steuerungseinrichtung, wobei die

Funktions- und die Eingabe-Bedienelemente seitlich neben der

Anzeigeeinrichtung angeordnet und ihnen an der Anzeigeeinrichtung in ihrer Anordnung und Ausdehnung feste oder variable

Anzeigebereiche benachbart zugeordnet sind, wobei an der

Anzeigeeinrichtung auf den den Bedienelementen zugeordneten

Anzeigebereichen programmgesteuert verschiedene Funktionen

und Unterfunktionen und Funktionsparameter nach Art einer programmgesteuerten Menüführung in verschiedenen Anzeigeebenen angezeigt werden, die über die Bedienelemente ausgewählt

oder verändert werden können, und wobei in jeder Menüebene

das oder die zur Auswahl oder Veränderung einer Funktion oder

Unterfunktion oder eines Funktionsparameters ebenenabhängig

aktivierten Bedienelemente oder die Darstellung ihrer Funktionsbelegung optisch kenntlich gemacht werden."

Hilfsantrag II:

"Haushaltsgerät in Form einer Waschmaschine, eines Gargeräts

oder einer Geschirrspülmaschine, mit einer grafischen pixelorientierten Anzeigeeinrichtung, wenigstens zwei der Anzeigeeinrichtung zugeordneten Funktions-Bedienelementen zum Auswählen

von jeweils zugeordneten Gar-, Wasch- oder Spülfunktionen, wenigstens zwei der Anzeigeeinrichtung zugeordneten Eingabe-Bedienelementen zum Auswählen von Unterfunktionen oder Einstellen oder Verändern von Funktionsparametern, und einer mit

der Anzeigeeinrichtung und den Eingabe- und den Funktions-

Bedienelementen verbundenen Steuerungseinrichtung, wobei die

Funktions- und die Eingabe-Bedienelemente seitlich neben der

Anzeigeeinrichtung angeordnet und ihnen an der Anzeigeeinrichtung in ihrer Anordnung und Ausdehnung feste oder variable Anzeigebereiche benachbart zugeordnet sind, wobei an der Anzeigeeinrichtung auf den den Bedienelementen zugeordneten Anzeigebereichen programmgesteuert verschiedene Funktionen und Unterfunktionen und Funktionsparameter nach Art einer programmgesteuerten Menüführung in verschiedenen Anzeigeebenen angezeigt werden, die über die Bedienelemente ausgewählt oder verändert werden können, wobei ferner in jeder Menüebene das oder

die zur Auswahl oder Veränderung einer Funktion oder Unterfunktion oder eines Funktionsparameters ebenenabhängig aktivierten Bedienelemente oder die Darstellung ihrer Funktionsbelegung optisch kenntlich gemacht werden und wobei ein aktiviertes Bedienelement oder seine Darstellung hinterleuchtet wird oder

nur die aktivierten Bedienelemente oder ihre Darstellung optisch

sichtbar sind."

Die Ansprüche 2 und folgende nach Hauptantrag, Hilfsantrag I und Hilfsantrag II

sind jeweils auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

Laut Beschreibung (Abs [0013] iVm Abs [0005] und [0009]) soll die Aufgabe gelöst

werden, die Nachteile des Standes der Technik, nämlich Unübersichtlichkeit und

Vielzahl der Bedienelemente sowie zeitaufwändige Bedienung herkömmlicher

Haushaltsgeräte, zu beseitigen.

Zum Wortlaut der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen III und IV sowie für weitere

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung gemäß Hilfsantrag II stellt eine patenfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar. Die Gegenstände

der Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I hingegen sind nicht patentfähig, da sie nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sind.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Haushaltsgroßgeräten und deren Steuerung

und Bedienung anzusehen.

3.1 Zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents ist nicht schutzfähig, denn er beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es kann

daher dahingestellt bleiben, ob ihm im Hinblick auf die ältere europäische Anmeldung 97304992.7 (EP 0 818 942 A2) auch die Neuheit fehlt.

In der EP 0 740 112 A1 ist eine Vorrichtung zur Bedienung von Haushaltsgeräten,

zB eines Gargerätes oder einer Geschirrspülmaschine, beschrieben. Die Bedienvorrichtung weist eine grafische Anzeigeeinrichtung 15 und der Anzeigeinrichtung

zugeordnete Bedienelemente 14 auf. Die Bedienelemente dienen zur Auswahl des

anzusteuernden Gerätes, zur Auswahl von Gerätefunktionen und zur Einstellung

von Programmparametern nach Art einer programmgesteuerten Menüführung in

verschiedenen Anzeigeebenen (Sp 4 Z 3 bis 14). Die Bedienelemente sind seitlich

neben der Anzeigeeinrichtung angeordnet und ihnen sind auf der Anzeigeeinrichtung Anzeigebereiche benachbart zugeordnet, auf denen programmgesteuert verschiedene Funktionen und Unterfunktionen und Funktionsparameter angezeigt

werden, die über die Bedienelemente ausgewählt oder verändert werden können

(Fig 3, Sp 2 Z 41 bis 47 und Z 53 bis 56).

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents dadurch, dass die Anzeigeeinrichtung pixelorientiert ist und dass zwischen Funktions-Bedienelementen zum Auswählen von

jeweils zugeordneten Gerätefunktionen und Eingabe-Bedienelementen zum Einstellen oder Verändern von Funktionsparametern unterschieden wird. In der vorgenannten Entgegenhaltung ist hingegen über die Art der Anzeigeeinrichtung

nichts gesagt. Da pixelorientierte grafische Anzeigeeinrichtungen am Prioritätstag

des angefochtenen Patents bekannt waren (vgl Patentschrift Abs [0006]) und da

es für die Steuerung des Haushaltsgeräts unerheblich ist, wie die erforderlichen

Anzeigen auf der Anzeigeeinrichtung dargestellt werden, kann dieses Merkmal

eine Patentfähigkeit des Anspruchsgegenstandes nicht begründen.

Auch die Unterscheidung in Funktions-Bedienelemente und Eingabe-Bedienelemente, wobei den ersteren jeweils nur eine feste Funktion zugeordnet ist, bedarf

nach Auffassung des Senats keiner erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Patentgesetzes. Für den technischen Ablauf der Bedienung und die Anzahl der Bedienschritte macht es keinen Unterschied, ob die auswählbaren Gerätefunktionen jeweils fest einem Bedienelement zugeordnet sind oder ob sie, wie in der

EP 0 740 112 A1 beschrieben, innerhalb einer Menüführung durch Bedienelemente ausgewählt werden, die im weiteren Verlauf zum Auswählen oder Verändern von Funktionsparametern dienen. In beiden Fällen ist die gleiche Anzahl von

Bedienschritten erforderlich. Bei der patentgemäßen festen Zuordnung von Gerätefunktionen zu sogenannten Funktions-Bedienelementen handelt es sich somit

um eine Gestaltung des Benutzerinterfaces, dessen technische Realisierung für

den Fachmann keine Schwierigkeiten bietet.

3.2 Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist ebenfalls nicht schutzfähig, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I enthält die Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 1 und 2. Demnach sollen in jeder Menüebene das oder die zur Auswahl

oder Veränderung einer Funktion oder Unterfunktion oder eines Funktionsparameters ebenenabhängig aktivierten Bedienelemente oder die Darstellung ihrer

Funktionsbelegung optisch kenntlich gemacht werden.

In der EP 0 740 112 A1 ist bereits beschrieben, dass neben Bedienelementen je

nach Menüebene ihre Funktionsbelegung angezeigt wird. In der Figur 3 der Druckschrift ist den oberen beiden rechts von der Anzeigeeinrichtung dargestellten

Bedienelementen 14 keine Anzeige zugeordnet. Der Fachmann entnimmt daraus,

dass in der betreffenden Menüebene diese Bedienelemente nicht aktiviert sind

und dass ihnen hier keine Funktion zugeordnet ist. Das Gleiche gilt für das unterste rechts angeordnete Bedienelement 14. Somit wird bei der bekannten Einrichtung die Darstellung der Funktionsbelegung der Bedienelemente optisch

kenntlich gemacht, nämlich durch die Anzeige der Funktionsbelegung auf dem

Bildschirm, während bei nichtaktivierten Bedienelementen nichts angezeigt wird.

Daher ergibt sich zumindest die Alternative des Gegenstands des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag I, bei der die Darstellung der Funktionsbelegung der aktivierten

Bedienelemente optisch kenntlich gemacht wird, für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Anspruch ist daher nicht gewährbar.

3.3

Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag II

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar.

Dieser Anspruch enthält die Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 1 bis 4. Im

Unterschied zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag I soll nunmehr zusätzlich ein aktiviertes Bedienelement oder seine Darstellung hinterleuchtet sein oder nur die aktivierten Bedienelemente oder ihre Darstellung optisch sichtbar sein.

Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu, denn in keiner der aufgezeigten Druckschriften ist ein Haushaltsgerät oder ein Steuergerät offenbart, bei dem Funktions-

Bedienelemente und Eingabe-Bedienelemente seitlich neben einer Anzeigeeinrichtung angeordnet sind und nicht nur die Anzeige auf der Anzeigeeinrichtung

entsprechend der jeweiligen Menüebene sich verändert, sondern auch die aktivierten Bedienelemente oder ihre Darstellung hinterleuchtet werden oder nur die

aktivierten Bedienelemente oder ihre Darstellung optisch sichtbar sind.

Der Gegenstand des Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in

Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Da das Haushaltsgerät bzw die Bedieneinrichtung eine Anzeigeeinrichtung aufweist, ist es für den Fachmann naheliegend, nur diese für die Anzeige sämtlicher

erforderliche Einstellmöglichkeiten, Bedienhinweise usw zu verwenden. So ist es

auch bei der Steuereinrichtung nach der EP 0 740 112 A1, denn gemäß Figur 3

werden Eingabemöglichkeiten ausschließlich auf dem Bildschirm angezeigt,

während alle Bedienelemente stets sichtbar sind. Es ist für den Fachmann nicht

naheliegend, zusätzlich zu der Anzeigeeinrichtung auch die Bedienelemente selber dazu heranzuziehen, Eingabemöglichkeiten anzuzeigen, nämlich dadurch,

dass über die Anzeige auf dem Bildschirm hinaus ein aktiviertes Bedienelement

hinterleuchtet wird oder dass nur die aktivierten Bedienelemente sichtbar sind.

Zwar sind beleuchtbare Tasten zur Bedienung von Haushaltsgeräten an sich aus

der DE 40 10 998 bekannt. In dieser Druckschrift ist aber nur beschrieben, dass

diese Tasten an Stelle von Symbolen und diesen zugeordneten gesonderten Tasten eingesetzt werden sollen.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften, soweit sie vor dem Prioritätstag des angefochtenen Patents veröffentlicht worden sind, haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. Der aus ihnen bekannte Stand der

Technik steht der Patentfähigkeit des angefochtenen Patents in der Fassung nach

Hilfsantrag II ebenfalls nicht entgegen.

Bei dieser Sachlage hat das Patent mit dem Anspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag und den darauf rückbezogenen Ansprüchen 2 und 3 in beschränktem Umfang

Bestand.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu