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BPatG Beschluss vom 30.06.2005 – 21 W (pat) 67/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 48 369.4-23

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Engels,

Dipl.-Phys. Dr. Häußler und Dipl.-Phys. Dr. Morawek 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Verfahren zum Nacharbeiten der Stützbasis

der Befestigungsschraube in einem Dentalimplantat

Anmeldetag:

21. Oktober 1998

Die Priorität der Anmeldung in Italien (BS97 A000086) vom

24. Oktober 1997 ist in Anspruch genommen.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005

Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2 bis 6, überreicht in der mündlichen

Verhandlung

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, eingegangen am

21. Oktober 1998.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde am 21. Oktober 1998 unter der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zum Passivieren der Stützbasis der Befestigungsschraube in einem Dentalimplantat“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 29. April 1999.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 C hat mit Beschluss vom 18. August 2004 die

Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre

Patentanmeldung in der mündlichen Verhandlung neu gefasst und neue Patentansprüche 1 bis 5 eingereicht hat.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 lauten (Merkmalsgliederung bei Patentanspruch 1 hinzugefügt; Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers in Anspruch 5):

M1

1. Verfahren zum Nachbearbeiten eines Stützabsatzes (22´)

für eine Befestigungsschraube (23) in einem Dentalimplantat

(19) an einem Arbeitsmodell (18),

M2 wobei das Dentalimplantat (19) ein Übergangsstück (20),

M3

ein in eine axiale Gewindebohrung (20´) des Übergangsstücks (20) einzuschraubendes Gegenstück (21),

M4

eine auf das Gegenstück (21) aufzusetzende Arbeitsstruktur

(22) und die

M5 Befestigungsschraube (23) enthält, die

in eine axiale

Bohrung (21´) im Gegenstück (21) schraubbar ist und

M6

einen Kopf (23') aufweist, der sich auf dem Stützabsatz (22')

in der Arbeitsstruktur (22) abstützt, wobei

M7 man zuvor die Achse des Dentalimplantats (19) durch Einschrauben eines Gewindeschafts (26) in die Gewindebohrung (20´) des Übergangsstücks (20) ausrichtet und dann

M8

die Nachbearbeitung des Stützabsatzes (22´) für den Kopf

(23´) der Befestigungsschraube (23) ausführt.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die

Nachbearbeitung durch Elektroerosion mit einer an sich bekannten

Elektroerosionsmaschine (11) durchgeführt wird.

3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die

Nachbearbeitung durch Fräsen mit einem an einem Fräsgerät (31)

angeordneten Fräser (30) durchgeführt wird.

4. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der

Gewindeschaft (26) in Verbindung mit der Elektroerosionsmaschine

(11) verwendet wird, die ein Spannfutter (14) als Elektrodenträger

und einen Basiskörper (16) zum Halten eines mit einer Spanneinrichtung versehenen Modellträgers (17) aufweist, wobei der Gewindeschaft (26) an dem Spannfutter (14) angebracht wird.

5. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der

Gewindeschaft (26) in Verbindung mit einer gesonderten Einheit

(12) verwendet wird, die einen Basiskörper (27) für einen mit einer

Spanneinrichtung versehenen Modellträger (17) und einen zum

Basiskörper (27) parallelen Arm (29) aufweist, wobei der Gewindeschaft (26) senkrecht zum Basiskörper an dem Arm angebracht ist.

Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:

D1 DE 44 05 979 C1,

D2 Krause, Werner: Konstruktionselemente der Feinmechanik,

2.Aufl., München u.a. 1993, Seite 280.

Die Anmelderin stellt den Antrag

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 5, überricht

in der mündlichen

Verhandlung,

Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2 bis 6, überreicht in der mündlichen

Verhandlung und

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5 eingegangen am 21. Oktober 1998.

Die Anmelderin erklärte in der mündlichen Verhandlung die Teilung der Anmeldung.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn das – zweifelsohne

gewerblich anwendbare – Verfahren des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf

einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen

insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.

Die Patentansprüche sind formal zulässig. Das Verfahren des Anspruchs 1 ist in

dem ursprünglichen Anspruch 1 und in der Beschreibung Seite 5, Absatz 2 und 4

offenbart, wobei der Begriff „Passivieren“ durch „Nachbearbeiten“ ersetzt wurde

(siehe ursprüngliche Beschreibungsseite 3, Absatz 1). Die Ansprüche 2 bis 5

entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 6.

Durch den Anmeldungsgegenstand sollen Fehler bei der Koaxialität, d.h. der

Ausrichtung der Achsen der Komponenten eines Dentalimplantats, wodurch sich

die Befestigungsschraube nicht genau auf dem Absatz im Innern der Arbeitsstruktur abstützen kann, vermieden werden (siehe Beschreibung Seite 2, Absatz 3

und 4).

Aus der D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung) ist

lediglich ein Dentalimplantat gemäß den Merkmalsgruppen M2 bis M6 des Patentanspruchs 1 bekannt, nämlich ein Dentalimplantat das ein

(M2=) Übergangsstück 6,

(M3=) ein in eine axiale Gewindebohrung 8 des Übergangsstücks

einzuschraubendes Gegenstück 4,

(M4=) eine auf das Gegenstück aufzusetzende Arbeitsstruktur 2

und

(M5=) eine Befestigungsschraube 16 enthält, die in eine axiale

Bohrung 20 im Gegenstück schraubbar ist und einen

(M6=) Kopf 22 aufweist, der sich auf einem Absatz 24 in der

Arbeitsstruktur abstützt.

Aus der D2 (siehe Absatz 4.4.4.4.) ist lediglich für die mit Schrauben zu

verbindenden Bauteile bekannt, dass die Auflageflächen für den Schraubkopf und

für die Mutter eben sein und senkrecht zur Schrauben- bzw. Bohrungsachse

stehen müssen. Aus der D2 ist also keines der Merkmale M1 bis M8 bekannt.

Somit ist aus keiner der Druckschriften ein Verfahren zum Passivieren der Stützbasis für die Befestigungsschraube in einem Dentalimplantat (M1) bekannt, wobei

man zuvor die Achse des Dentalimplantats durch Einschrauben eines Gewindeschafts in die Gewindebohrung eines Übergangsstücks ausrichtet (M7) und dann

die Nachbearbeitung des Stützabsatzes für den Kopf der Befestigungsschraube

ausführt (M8). Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber den

Druckschriften D1 und D2.

Wenn der Fachmann, ein bei der Herstellung von Dentalimplantaten berufserfahrener Zahntechniker, sich die Aufgabe stellt, bei einem Dentalimplantat

gemäß der D2 Fehler der Komponenten, die sich auf die Planheit des Kopfes der

Befestigungsschraube 23 in Bezug auf den Absatz 24 der Arbeitsstruktur 2

auswirken, zu vermeiden, mag es für ihn zwar naheliegend sein, gemäß der D2

bei einem Dentalimplantat gemäß der D1 die Ebenheit des Absatzes 24 senkrecht

zur Gewindebohrung 20 in dem Gegenstück 4 herzustellen. Zur Nachbearbeitung

des Absatzes würde der Fachmann das Gegenstück nach seiner Bohrungsachse

ausrichten, entsprechend fixieren und dann bearbeiten.

Es ergeben sich für den Fachmann jedoch keine Hinweise aus den Druckschriften,

die Ausrichtung durch Einschrauben eines Gewindeschafts in die Gewindebohrung der auszurichtenden Komponente herzustellen. Insbesondere gibt es für den

Fachmann auch keinen Anlass zur Nachbearbeitung der Arbeitsstruktur die Achse

des Dentalimplantats gemäß dem Übergangsstück 6 auszurichten. Das Übergangsstück ist gemäß der Anmeldung an einer Arbeitsstruktur angebracht, die

einen Abdruck der Mundhöhle des Patienten darstellt (siehe Beschreibung Seite 4,

letzter Absatz). Nach der Anmeldung erfolgt demnach die Ausrichtung der Achsen

der Implantate gemäß dem Abdruck der Mundhöhle des Patienten.

Das Vorbringen des Prüfers in seinem Bescheid vom 28. Jan. 2003, dass die

Feststellung der Achslage des Übergangsstücks nicht geeignet ist, eine vollständige Abstützung der Befestigungsschraube an der Arbeitsstruktur zu gewährleisten, da dazu die Achslage des Gegenstücks festgestellt werden müsste, mit

dem die Befestigungsschraube tatsächlich verschraubt ist, konnte nicht überzeugen. Bei einer entsprechenden Genauigkeit des aus Titan hergestellten

Gegenstücks (siehe Beschreibung Seite 5, Zeilen 3 und 4) können Unebenheiten

der Arbeitsstruktur auch nach Ausrichten des Übergangsstücks nachgearbeitet

werden, wenn dazu die Arbeitsstruktur auf dem in das Übergangsstück eingeschraubten Gegenstück angeordnet wird.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist demnach aus dem bekannt gewordenen

Stand der Technik nicht nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 sowie die Unteransprüche 2 bis 5 sind daher gewährbar.

Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und das Patent zu erteilen.

Engels

Dr. Häußler

Dr. Morawek

Herr Dr. Winterfeldt ist urlaubsbedingt den verhindert, Beschluss zu unterschreiben.

Dr. Häußler

Pr