Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 05.07.2005 – 14 W (pat) 346/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Juli 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 41 054

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin

Dr. Proksch-Ledig

beschlossen:

Das Patent 198 41 054 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2005

Beschreibung Spalten 1 bis 8 gemäß Patentschrift, mit der

Maßgabe, dass in Spalte 8 Zeile 12 das Wort „Bims“ durch

„Perlit“ ersetzt wird.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 198 41 054 mit der Bezeichnung

„Trocken-Dünnbettmörtel und seine Verwendung“

ist am 8. Mai 2003 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 6. August 2003 Einspruch erhoben worden, der auf

die Behauptung gestützt ist, der Gegenstand des Patents sei gegenüber dem

durch die Entgegenhaltungen

D1 DE 195 40 273

D2 DE 44 43 907

D3 DE 34 33 543

D4 DE 44 05 796

D5 DE 34 20 462

D6 DE 42 18 143

D7

EP 0 639 679

D8 DIN 1053

A1

A1

A1

A1

A1

C1

A2

belegten Stand der Technik nicht patentfähig (§ 21 (1) 1. PatG), gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 (1)

4. PatG) und sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann

ihn ausführen könne (§ 21 (1) 2. PatG).

Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren im eingeschränkten Umfang mit

den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 8 gemäß

Hauptantrag, von denen die Ansprüche 1 und 7 wie folgt lauten:

„1. Trocken-Dünnbettmörtel enthaltend Zement, Zusätze und

Zuschlag aus dichtem Gestein und Leichtzuschlag, dadurch

gekennzeichnet, dass das dichte Gestein ein Siebspektrum

von 0 bis 1 mm hat und sein Anteil im Zuschlag zwischen 85

und 95 Vol-% beträgt und

dass der Leichtzuschlag ein poriger wasseransaugender

Leichtzuschlag ist, wobei der Leichtzuschlag aus der Gruppe

von geblähtem Perlit, Vermiculit, Bims, Schaumglas, zerbrochenem Schaumglas, Blähton und Blähschiefer gewählt ist

und eine Verteilung der Teilchengröße aufweist, die bis zur

mittleren Fugendicke reicht.

7. Verwendung eines Trocken-Dünnbettmörtels nach einem der

Ansprüche 1 bis 6 zur Herstellung einer angemachten Mörtelmischung durch Zugabe von 25 bis 30 Gew.-% Wasser.“

Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 und des auf Patentanspruch 7 rückbezogenen Anspruchs 8 sowie zum Wortlaut der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen I, II

und III, die den Hilfsanträgen II, III und IV vom 23. Mai 2005 entsprechen, wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

Gegenüber diesem eingeschränkten Patentbegehren macht die Einsprechende

weiterhin mangelnde Ausführbarkeit sowie fehlende erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D4, D1 und D2 geltend. D4 betreffe den nächstgelegenen Stand der Technik, demgegenüber die Mörtelrezeptur nur geringfügig

geändert werden müsste, um zum Patentgegenstand zu gelangen. Die Erhöhung

des Anteils an dichtem Gestein gegenüber dem Mörtel nach D4 führe zu keiner erkennbaren Verbesserung. Die Entgegenhaltungen D1 und D2 gäben den Fachmann Hinweise auf die einzuhaltenden Korngrößen von dichtem Gestein und

Leichtzuschlag sowie auf die Einstellung der Viskosität der angemachten Mörtelmischung.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt,

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Grundlage der Patentansprüche gemäß Hauptantrag, überreicht in

der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise mit den Patentansprüchen der Hilfsanträge II, III

oder IV vom 23.05.2005, jetzt als Hilfsanträge I, II, oder III,

jeweils mit Beschreibung gemäß Patentschrift mit der Maßgabe, dass in Spalte 8 Zeile 12 das Wort „Bims“ durch

„Perlit“ ersetzt wird.

Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er

ist somit zulässig und führt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis.

2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 8, gegen die der Vorwurf der unzulässigen Erweiterung nicht mehr geltend gemacht worden ist, sind zulässig.

Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 iVm

Seite 4 Absatz 2, Seite 5 Zeilen 17 bis 21 und 31 bis 33 sowie Seite 7 letzter Absatz der ursprünglichen Beschreibung bzw auf den erteilten Anspruch 1 iVm Absatz [0016] der Streitpatentschrift zurück.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2

bis 8. Hiervon sind die Ansprüche 2, 4, 5, 7 und 8 aus den ursprünglichen Ansprüchen 5, 6, 9, 14 und 15 abzuleiten, Anspruch 6 stellt eine Zusammenfassung der

ursprünglichen Ansprüche 7, 8 und 10 bis 12 dar und die Teilchengröße gemäß

geltendem Anspruch 3 ist auf Seite 5 Zeilen 17 bis 21 der ursprünglichen Beschreibung offenbart.

Das Merkmal „wasseransaugend“ schließt Schaumglas als Leichtzuschlag nicht

aus. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Patentinhaberin

existieren neben nicht wasseransaugenden (und daher vom Anspruch nicht umfassten) geschlossenporigen Schaumglastypen auch offenporige mit der Eigenschaft wasseransaugend.

3. Die Lehre des Streitpatents ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist die Ausführbarkeit des Anspruchs 1

(und des Anspruchs 7) gegeben, wenn in einem Ausführungsbeispiel ein gangbarer Weg nacharbeitbar offenbart ist (BGH GRUR 2003, 223 (I.4) – Kupplungsvorrichtung II mwN). Die Ausführbarkeit bzw Nacharbeitbarkeit der vorliegend in der

Streitpatentschrift wiedergegebenen Beispiele 1 bis 4 ist aber von der Einsprechenden nicht durch Vorlage eigener Versuchsergebnisse in Frage gestellt worden.

4. Die Neuheit des Trocken-Dünnbettmörtels nach Anspruch 1 und seiner Verwendung nach Anspruch 7 sind von der Einsprechenden nicht bestritten worden.

Da die Überprüfung des Senats zu keinem anderen Ergebnis führt, erübrigen sich

Ausführungen hierzu.

5. Der beanspruchte Trocken-Dünnbettmörtel und seine Verwendung beruhen

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als nächstgelegenen Stand der Technik ist der in D4 beschriebene Mörtel bzw

dessen Verwendung anzusehen. Dieser Mörtel weist (gemäß Sp 4 Z 39 bis 58)

53 Gew.-% dichtes Gestein (43 Gew.-% Quarzsand + 10 Gew.-% Gesteinsmenge)

und 10 Gew.-% Leichtzuschlag auf. Mit einer Dichte von 1,5 für dichtes Gestein

und 0,35 für Leichtzuschlag entspricht dies einem Verhältnis von 35,3 zu

28,6 Volumenteilen oder einem Anteil von 55 Vol-% (35,3 : (35,3 + 28,6) x 100 =

35,3 : 63,9 x100) an dichtem Gestein im Zuschlag.

D4 liefert keinerlei Anregung, durch Anwendung eines deutlich höheren Anteils an

dichtem Gestein von 85 bis 95 Vol-% in Verbindung mit den sonstigen Merkmalen

des geltenden Anspruchs 1 das Aufbringen von Gewebestreifen auf Steinen mit

nach oben offenen Hohlräumen entbehrlich zu machen.

Auch D1 und D2 können hierzu keine Veranlassung geben, denn der Anteil des

dichten Gesteins am Zuschlag liegt nach den zutreffenden eigenen Berechnungen

der Einsprechenden bei 11 Gew.-% (nach D1, was 5,6 Vol-% entspricht) und bei

36 Vol-% nach D2, somit in beiden Fällen noch niedriger als gemäß D4.

Der Auffassung der Einsprechenden, dass dieses Merkmal nichts zur Lösung der

dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe - der Bereitstellung eines Dünnbettmörtels zur Lochüberbrückung ohne weitere Hilfsmittel ([0012]) – beitrage, kann

sich der Senat nicht anschließen. Sie konnte nämlich weder durch eigene Versuche noch in sonstiger Weise die Feststellung in der Streitpatentschrift widerlegen,

dass die günstigste Wirkung nur bei Einhaltung eines Maximalwertes von

15 Vol-% an Leichtzuschlag erzielt wird (Sp 3 Z 41 bis 51). Dieser Wert wird aber

beim Stand der Technik nach D4 mit 45 Vol-%, nach D2 mit 64 Vol-% und nach

D1 mit 94,4 Vol-% jeweils erheblich übertroffen.

Bei dieser Sachlage kann das Argument der Einsprechenden, eine Erhöhung des

Anteils an dichtem Gestein habe aus Kostengründen nahegelegen, nur als unzulässige ex post-Betrachtung gewertet werden.

Die weiteren dem Senat vorliegenden, jedoch in der mündlichen Verhandlung

nicht mehr diskutierten Entgegenhaltungen enthalten nichts, was zu einer anderen

Beurteilung führen könnte.

6. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7 weisen somit alle Kriterien der

Patentfähigkeit auf; diese Ansprüche sind daher rechtsbeständig.

Die Ansprüche 2 bis 6 und 8 betreffen besondere Ausführungsformen des

Trocken-Dünnbettmörtels nach Anspruch 1 und seiner Verwendung nach Anspruch 7 und haben mit diesen beiden Ansprüchen Bestand.

Schröder

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig

Ko