Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.07.2005 – 17 W (pat) 53/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 53/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 08 150
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
… 10.99
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung
vom 6.
Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Fritsch
sowie
die Richterin Eder
und
die Richter
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
G r ü n d e
I.
Das vorgenannte Patent betreffend ein „Weiterfahrsignalisierungs-System für im
(Autobahn-)Stau schlafruhende Fahrzeugführer“ ist vom Deutschen Patent- und
Markenamt im Einspruchsverfahren widerrufen worden. Zur Begründung hat die
Patentabteilung 32 ausgeführt, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf
erfinderischer Tätigkeit. Da durch den Stand der Technik der tragende Gedanke
des Streitpatents vorweggenommen sei, habe der Antragsteller auch nicht durch
Übernahme zusätzlicher Merkmale aus den Unteransprüchen bzw der Beschreibung einen patentfähigen Abstand zum Bekannten herstellen können.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und um Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Dazu hat er ausgeführt, seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse ließen ein Aufbringen der Verfahrenskosten nicht
zu. Die Beschwerde biete auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn eine Aufhebung oder Abänderung des ergangenen Beschlusses erscheine nicht ausgeschlossen.
Der Antragsteller beantragt,
ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Die Patentabteilung hat am 25. Mai 2005 für die 10. Jahresgebühr Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
II.
Das Gesuch ist begründet. Für das vorliegende Einspruchsbeschwerdeverfahren
Der Senat geht davon aus, daß der Antragsteller nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann. Er hat in dem Verfahrenskostenhilfegesuch angegeben, daß seine
Verhältnisse dies nicht zuließen. Der Senat hält es deshalb für glaubhaft, daß sich
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seit dem 25. Mai 2005, an dem
ihm die Patentabteilung für die 10. Jahresgebühr Verfahrenskostenhilfe bewilligt
hat, nicht – jedenfalls nicht nennenswert – gebessert haben.
Die Beschwerde bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl dazu Schulte,
PatG 7. Aufl, § 132 Rdn 7). Dafür genügt es nicht, daß die Beschwerde nicht
schlechthin aussichtslos ist. Vielmehr muß mehr als eine entfernte Erfolgschance
bestehen (vgl Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl, § 114 Rdn 22 mit Bezug auf BVerfGE
81, 347 ff., 357). Dies ist hier der Fall. Zudem erscheint die Beschwerde nicht
mutwillig, denn auch eine verständige und vermögende Partei würde sie bei der
bestehenden Sachlage einlegen (§ 132 PatG iVm § 114 ZPO).
Dem Verfahrenskostenhilfegesuch ist somit stattzugeben.
Dr. Fritsch
Dr. Kraus
Eder
Schuster
Bb