Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 06.07.2005 – 17 W (pat) 53/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 53/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 08 150

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

… 10.99

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung

vom 6.

Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Fritsch

sowie

die Richterin Eder

und

die Richter

Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

G r ü n d e

I.

Das vorgenannte Patent betreffend ein „Weiterfahrsignalisierungs-System für im

(Autobahn-)Stau schlafruhende Fahrzeugführer“ ist vom Deutschen Patent- und

Markenamt im Einspruchsverfahren widerrufen worden. Zur Begründung hat die

Patentabteilung 32 ausgeführt, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf

erfinderischer Tätigkeit. Da durch den Stand der Technik der tragende Gedanke

des Streitpatents vorweggenommen sei, habe der Antragsteller auch nicht durch

Übernahme zusätzlicher Merkmale aus den Unteransprüchen bzw der Beschreibung einen patentfähigen Abstand zum Bekannten herstellen können.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und um Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Dazu hat er ausgeführt, seine persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse ließen ein Aufbringen der Verfahrenskosten nicht

zu. Die Beschwerde biete auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn eine Aufhebung oder Abänderung des ergangenen Beschlusses erscheine nicht ausgeschlossen.

Der Antragsteller beantragt,

ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Die Patentabteilung hat am 25. Mai 2005 für die 10. Jahresgebühr Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

II.

Das Gesuch ist begründet. Für das vorliegende Einspruchsbeschwerdeverfahren

ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (§§ 129, 132 PatG).

Der Senat geht davon aus, daß der Antragsteller nach seinen persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann. Er hat in dem Verfahrenskostenhilfegesuch angegeben, daß seine

Verhältnisse dies nicht zuließen. Der Senat hält es deshalb für glaubhaft, daß sich

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seit dem 25. Mai 2005, an dem

ihm die Patentabteilung für die 10. Jahresgebühr Verfahrenskostenhilfe bewilligt

hat, nicht – jedenfalls nicht nennenswert – gebessert haben.

Die Beschwerde bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl dazu Schulte,

PatG 7. Aufl, § 132 Rdn 7). Dafür genügt es nicht, daß die Beschwerde nicht

schlechthin aussichtslos ist. Vielmehr muß mehr als eine entfernte Erfolgschance

bestehen (vgl Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl, § 114 Rdn 22 mit Bezug auf BVerfGE

81, 347 ff., 357). Dies ist hier der Fall. Zudem erscheint die Beschwerde nicht

mutwillig, denn auch eine verständige und vermögende Partei würde sie bei der

bestehenden Sachlage einlegen (§ 132 PatG iVm § 114 ZPO).

Dem Verfahrenskostenhilfegesuch ist somit stattzugeben.

Dr. Fritsch

Dr. Kraus

Eder

Schuster

Bb