Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.07.2005 – 32 W (pat) 236/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 236/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 302 32 943
(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der
Richter Dr. Albrecht und Kruppa
beschlossen:
Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 5. Oktober 2004 hat die Markenstelle die Marke des Antragstellers 302 32 943
wegen des Widerspruchs aus dem Zeichen 399 11 407 gelöscht.
Dagegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke am 15. November 2004 Beschwerde eingelegt und am 8. April 2005 gebeten, die Entscheidung wegen
außeramtlicher Vergleichsverhandlungen zurückzustellen.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch am 9. Mai 2005 zurückgenommen,
worauf die Rechtspflegerin der Senat festgestellt hat, daß sich das Beschwerdeverfahren erledigt habe und der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Oktober 2004 wirkungslos geworden sei.
Am 21. Juni 2005 hat der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerdegebühr zu erstatten.
II.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG) ist die
Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen
Gebührenpflichtigkeit einer Beschwerde. Sie wäre nur anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus
dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben.
Die frühzeitige Rücknahme einer Beschwerde ist kein Rückzahlungsgrund. Die
Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern
eine pauschale Verfahrensgebühr.
Dass der Markenstelle im vorliegenden Verfahren ein Fehler unterlaufen ist, der
dazu geführt haben könnte, dass der Antragsteller zunächst einmal und unnötiger
Weise Beschwerde erhoben hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die
Rücknahme des Widerspruchs hatte die Markenstelle keinerlei Einfluß.
Viereck
Kruppa
Dr. Albrecht
Hu