Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.07.2005 – 32 W (pat) 236/04

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 236/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 32 943

(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) 10.99

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der

Richter Dr. Albrecht und Kruppa

beschlossen:

Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 5. Oktober 2004 hat die Markenstelle die Marke des Antragstellers 302 32 943

wegen des Widerspruchs aus dem Zeichen 399 11 407 gelöscht.

Dagegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke am 15. November 2004 Beschwerde eingelegt und am 8. April 2005 gebeten, die Entscheidung wegen

außeramtlicher Vergleichsverhandlungen zurückzustellen.

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch am 9. Mai 2005 zurückgenommen,

worauf die Rechtspflegerin der Senat festgestellt hat, daß sich das Beschwerdeverfahren erledigt habe und der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Oktober 2004 wirkungslos geworden sei.

Am 21. Juni 2005 hat der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerdegebühr zu erstatten.

II.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG) ist die

Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen

Gebührenpflichtigkeit einer Beschwerde. Sie wäre nur anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und

bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus

dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben.

Die frühzeitige Rücknahme einer Beschwerde ist kein Rückzahlungsgrund. Die

Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern

eine pauschale Verfahrensgebühr.

Dass der Markenstelle im vorliegenden Verfahren ein Fehler unterlaufen ist, der

dazu geführt haben könnte, dass der Antragsteller zunächst einmal und unnötiger

Weise Beschwerde erhoben hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die

Rücknahme des Widerspruchs hatte die Markenstelle keinerlei Einfluß.

Viereck

Kruppa

Dr. Albrecht

Hu