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BPatG Urteil vom 13.07.2005 – 4 Ni 19/04 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 13. Juli 2005 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 19/04 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent EP 0 844 138
(DE 597 01 433)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Winkler,
die Richterin Schuster
sowie
die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung,
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Ing. Univ. Höppler
für Recht erkannt:
1.
Das europäische Patent EP 0 844 138 wird mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 3 für
nichtig erklärt.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 844 138
(Streitpatent), das am 22. November 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität
der deutschen Gebrauchsmuster DE 29620392 U vom 25. November 1996 und
DE 29700423 U vom 11. Januar 1997 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist
in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Nr. 597 01 433 geführt. Es betrifft eine Haltevorrichtung,
insbesondere Kleiderhalter, und umfasst 10 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 1 bis 3 angegriffen sind. Anspruch 1 lautet wie folgt:
Haltevorrichtung, insbesondere Kleiderhalter, mit einem
Aufnahmeelement (13, 50), das mindestens ein Mittel
zur Aufnahme wenigstens eines Kleidungsstücks oder
dergleichen aufweist, und mit vorzugsweise zwei Abstützelementen (18, 19; 52, 53), denen zur Montage der
Haltevorrichtung (10, 49) an einem Fahrzeugsitz jeweils
ein zur lösbaren Befestigung an Kopfstützhalterungen
(23, 56) von Fahrzeugsitzen (11) ausgebildetes Befestigungsmittel (20, 21; 54, 55) zugeordnet ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die Haltevorrichtung (10, 49)
Federeigenschaften aufweist, derart, dass sie durch
Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel
(20, 21; 54, 55) an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen (23, 56) anpassbar ist.
Wegen der weiter angegriffenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 844 138 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch
erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik sei zum Prioritätszeitpunkt ein Autokleiderbügel für Mercedes-Fahrzeuge mit den Merkmalen
des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Sie bietet hierfür Zeugenbeweis an und legt Kopien von Zeitschriften und Prospekten vor. Im Übrigen beruft
sie sich auf folgende Druckschriften:
- EP 0 390 266 A1 (E1)
- US 4 600 132 (E2)
- DE 29 00 948 C2 (E3)
- DE 37 01 902 H (E4)
- Prospekt “Bibliothekseinrichtung der Einkaufszentrale für öffentliche Bibliotheken
GmbH mit dem Vermerk “veröffentlicht: April 1995” (E5)
- WO 93/25411 A1 (E6)
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 844 138 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche
1 bis 3 für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die
Patentansprüche 1 und 2 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag 1):
1.
Kleiderhalter mit einem Aufnahmeelement (13,
50), das mindestens ein Mittel zur Aufnahme wenigstens eines Kleidungsstücks oder dergleichen
aufweist, und mit vorzugsweise zwei Abstützelementen (18, 19; 52, 53), denen zur Montage der
Haltevorrichtung (10, 49) an einem Fahrzeugsitz
jeweils ein zur lösbaren Befestigung an Kopfstützhalterungen (23, 56) von Fahrzeugsitzen (11)
ausgebildetes Befestigungsmittel (20, 21; 54, 55)
zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass
die Haltevorrichtung (10, 49) Federeigenschaften
aufweist, derart, dass sie durch Veränderung des
Abstandes der Befestigungsmittel (20, 21; 54, 55)
an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen (23, 56) anpassbar ist, wobei mindestens
das Aufnahmeelement (13) und/oder die Abstützelemente (18, 19, 52, 53) federnd ausgebildet
sind.
2.
Kleiderhalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass dem Aufnahmeelement (13, 50)
mindestens ein Trägerelement (14) zur Bildung
des Mittels zur Aufnahme wenigstens eines Kleidungsstücks zugeordnet ist, wobei vorzugsweise
das oder jedes Trägerelement (14) einstückig mit
dem Aufnahmeelement (13) ausgebildet ist.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1 bis
3 als neuer Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag 2):
Kleiderhalter mit einem Aufnahmeelement (13, 50),
das mindestens ein Mittel zur Aufnahme wenigstens eines Kleidungsstücks oder dergleichen aufweist, und mit vorzugsweise zwei Abstützelementen
(18, 19; 52, 53), denen zur Montage der Haltevorrichtung (10, 49) an einem Fahrzeugsitz jeweils ein
zur lösbaren Befestigung an Kopfstützhalterungen
(23, 56) von Fahrzeugsitzen (11) ausgebildetes
Befestigungsmittel (20, 21; 54, 55) zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Haltevorrichtung (10, 49) Federeigenschaften aufweist, derart,
dass sie durch Veränderung des Abstandes der
Befestigungsmittel (20, 21; 54, 55) an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen (23, 56)
anpassbar ist, wobei dem Aufnahmeelement (13,
50) mindestens ein Trägerelement (14) zur Bildung
des Mittels zur Aufnahme wenigstens eines Kleidungsstücks zugeordnet ist, wobei das oder jedes
Trägerelement (14) einstückig mit dem Aufnahmeelement (13) ausgebildet ist und wobei mindestens
das Aufnahmeelement (13) und/oder die Abstützelemente (18, 19, 52, 53) federnd ausgebildet sind.
Der Beklagte bestreitet, dass der von der Klägerin als offenkundig vorbenutzt angesehene Autokleiderbügel zum Prioritätszeitpunkt tatsächlich für Mercedes-Fahrzeuge benutzt worden ist. Im Übrigen hält er das Streitpatent zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet. Nach dem zum Prioritätszeitpunkt bekannten
druckschriftlichen Stand der Technik gemäß der E6 in Verbindung mit dem Wissen
des Fachmanns beruht der Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfinderischer
Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 a IntPatÜG iVm Art. 138 Abs. 1 lit a iVm Art. 56 EPÜ).
Die Frage der offenkundigen Vorbenutzung kann deshalb dahinstehen.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Haltevorrichtung,
insbesondere einen
Kleiderhalter, die in einem Kraftfahrzeug verwendet werden kann. Nach der
Patentbeschreibung sind die im Stand der Technik bekannten Kleiderhalter
durch Befestigungsmittel lösbar an der Kopfstützenhalterung eines Fahrzeugsitzes befestigt, wobei die Befestigungsmittel verschiebbar sind. Der
Anbau dieser Haltevorrichtung erfordere ein entgegengesetztes Verschieben in der Führung und eine anschließende Arretierung der Befestigungsmittel gegenüber der Führung. Sowohl die Art der Befestigung als auch die
Gestaltung der Haltevorrichtung sei aufwendig; die Erfindung sucht deshalb
die Vorrichtung durch Verwendung von Federeigenschaften zu vereinfachen.
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschreibt demgemäss eine
- Haltevorrichtung, insbesondere Kleiderhalter, mit
- einem Aufnahmeelement (13, 50), das mindestens ein Mittel zur Aufnahme wenigstens eines Kleidungsstücks oder dergleichen aufweist,
und
- mit vorzugsweise zwei Abstützelementen (18, 19; 52, 53), denen zur
Montage der Haltevorrichtung (10, 49) an einem Fahrzeugsitz jeweils
ein zur lösbaren Befestigung an Kopfstützhalterungen (23, 56) von
Fahrzeugsitzen (11) ausgebildetes Befestigungsmittel (20, 21; 54, 55)
zugeordnet ist,
- dadurch gekennzeichnet,
- dass die Haltevorrichtung (10, 49) Federeigenschaften aufweist, derart,
- dass sie durch Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel (20,
21; 54, 55) an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen (23,
56) anpassbar ist.
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung anzusehen,
der über Berufserfahrung in der Entwicklung und Integration von Zubehörteilen für
die Kraftfahrzeuginneneinrichtung verfügt.
a) Zum Hauptantrag und Hilfsantrag 1
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 in der erteilten Fassung und in der gemäß Hilfsantrag 1 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2. Nachdem letzterer - wie die
nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag 1 nicht rechtsbeständig.
b) Zum Hilfsantrag 2
Sein Gegenstand beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus Druckschrift (6) (Fig 1-5) ist ein Kleiderhalter mit einem Aufnahmeelement 8
bekannt, das mindestens ein als Trägerelement 9 ausgebildetes Mittel zur Aufnahme wenigstens eines Kleidungsstücks aufweist. Zwei Abstützelementen (gerader Teil 7a der Stangen 7) ist zur Montage der Haltevorrichtung an einem Fahrzeugsitz jeweils ein zur lösbaren Befestigung an Kopfstützhalterungen von Fahrzeugsitzen ausgebildetes Befestigungsmittel (Haken 7b) zugeordnet. Die Haltevorrichtung ist durch Veränderung des Abstandes von Befestigungsmitteln (Haken
7b) an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar. Diese Anpassung geschieht durch Verschieben der Stangen 7. In ihrer endgültigen Stellung
werden die Stangen durch nicht näher beschriebene Sicherungsmittel (securing
means: S 4 Abs 1) in den Durchgangsöffnungen 13 festgeklemmt.
Die aus Druckschrift (6) bekannte Vorrichtung ist zwar an verschieden beabstandete Kopfstützhalterungen anpassbar, weist dabei jedoch den Nachteil auf, dass
ihre Befestigung an der Kopfstützhalterung umständlich und zeitaufwendig ist. Für
den Fachmann stellt sich daher in der Praxis die Aufgabe, eine einfacher montierbare und demontierbare Haltevorrichtung zu entwickeln, die dabei dennoch an
verschieden beabstandete Kopfstützhalterungen anpassbar ist.
Die verschiedenen Möglichkeiten zur lösbaren Verbindung von Bauteilen sowie
ihre Vor- und Nachteile gehören zum grundlegenden, ständig gegenwärtigen
Fachwissen des Fachmanns. Dem Fachmann ist bekannt, dass eine besonders
schnell ausführbare und leicht wieder lösbare Befestigung mit Hilfe federnder
Bauteile erreicht werden kann. Federnde Befestigungselemente bieten sich auch
deshalb besonders an, weil die Befestigungselemente beim Spannen der Feder
ihren Abstand verändern, so dass der Kleiderhalter ohne zusätzlichen konstruktiven Aufwand an verschieden beabstandete Kopfstützhalterungen befestigt werden
kann. Es liegt somit für den Fachmann nahe, bei dem Kleiderhalter nach (6) die
Abstützelemente federnd auszubilden, so dass die Haltevorrichtung Federeigenschaften aufweist, derart, dass sie durch Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar ist.
Für den Fachmann bietet es sich außerdem an, das Trägerelement und das Aufnahmeelement einstückig auszubilden. Die einstückige Ausbildung zieht er nämlich immer dann in Betracht, wenn benachbarte Bauteile aus dem gleichen Material bestehen. Sie ermöglicht im vorliegenden Fall eine preisgünstigere Herstellung
des Kleiderhalters, weil dieser aus weniger Einzelteilen zusammengesetzt werden
muss.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, der von der Klägerin geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung weiter nachzugehen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG iVm § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf § 99 Abs. 1 PatG iVm § 709 ZPO.
Winkler Winkler
Dr. Hartung
Zehendner
Höppler
Richterin Schuster ist wegen Abordnung an der Unterschrift verhindert.
WA