Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.07.2005 – 34 W (pat) 333/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Juli 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 37 950
… 08.05
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat.
Frowein und Dipl.-Ing. Pontzen
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das am 24. Oktober 1994 angemeldete und am 27. Juni 2002 veröffentlichte Patent 44 37 950 mit der Bezeichnung "Raumheizeinrichtung" hat die Firma
V… GmbH in R…, am 26. September 2002 Einspruch eingelegt.
Das Patent umfasst fünfzehn Patentansprüche.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
Raumheizeinrichtung mit einer Wärmequelle und mit Wärmeübertragungsmodul, insbesondere Zeolithmodul, das eine Speicherzone (Zeolithfüllung), eine Kondensationszone und eine Verdampferzone aufweist, wobei eine Wärmerückgewinnung erfolgt,
dadurch gekennzeichnet, dass zwei Gruppen von in sich baulich
jeweils geschlossenen Wärmeübertragungsmodulen (19, 20), insbesondere Zeolithmodulen, vorgesehen sind, dass die Speicherzonen (21) beider Gruppen (19, 20) in einem Umlaufkreis (8) liegen und zwischen ihnen die Wärmequelle (7, 24) wirksam ist, wobei der Umlaufkreis (8) zyklisch in beiden Richtungen (I, II) durchströmbar ist, dass die Kondensationszonen (22) beider Gruppen
(19, 20) in einem Raumwärme-Zufuhrmediumkanal (1) liegen und
dass die Verdampferzonen (23) beider Gruppen (19, 20) in einem
Raumwärme-Abfuhrmediumkanal (5) liegen.
Ansprüche 2 bis 15 sind unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen.
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:
D1
Tchernev, D., Emerson, D.: "Closed Cycle Zeolite Regenerative Heat Pump". In: 2nd International Workshop on Research Activities on Advanced Heat Pumps, Graz, September 1988
D2 DE 93 11 514 U1
D3 Umdruck zur Vorlesung Energiewirtschaft, Lehrstuhl für Technische
Thermodynamik der RWTH Aachen vom April 1991
D4 DE 86 04 148 U1
D5 US 4 121 432
D6
Schuler, R.: "Mehr als 15 Jahre Betriebserfahrung mit einer Gaswärmepumpenanlage". In: Energie- und Kostenoptimierung durch Gaswärmepumpen – Chancen im Bäderbereich, Arbeitsgemeinschaft für
sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V., Essen,
November 2000
Die Schriften D2, D4 und D5 waren bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt
worden.
Die Einsprechende hat im Einspruchsschriftsatz den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß PatG § 21 Abs 1 Nr 1 geltend gemacht und vorgetragen, der Gegenstand des Anspruchs ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kombination der Entgegenhaltungen D1 und D2. Mit
Schriftsatz vom 11. Juli 2003 (Blätter 33 ff der Akte) hat die Einsprechende noch
den Widerrufsgrund der mangelnden Offenbarung nach PatG § 21 Abs 1 Nr 2
geltend gemacht.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten (Hauptantrag),
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag A, eingegangen am 23. Mai 2005, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag B, eingegangen am 23. Mai 2005 Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und sieht
die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 als gegeben an.
II
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG.
Der Einspruch ist zulässig.
1.
Die Prüfung des von der Einsprechenden verspätet vorgebrachten
Widerrufsgrundes der mangelnden Offenbarung durch den Senat hat ergeben,
dass der Widerrufsgrund gemäß PatG § 21 Abs 1 Nr 2 nicht vorliegt.
2.
Der erteilte Anspruch 1 lässt sich folgendermaßen in Merkmale gliedern:
Raumheizeinrichtung
a
b
c
d
e
f
g
h
i
j
mit einer Wärmequelle und mit
zwei Gruppen
von Wärmeübertragungsmodulen 19, 20,
insbesondere Zeolithmodulen,
wovon jede eine Speicherzone 21 (Zeolithfüllung) sowie eine
Kondensationszone 22 und eine Verdampferzone 23 aufweist
und in sich baulich geschlossen ist, wobei
eine Wärmerückgewinnung erfolgt, wobei
die Speicherzonen 21 beider Gruppen 19, 20
in einem
Umlaufkreis 8 liegen, wobei
zwischen den beiden Gruppen die Wärmequelle 7, 24 wirksam
ist, wobei
der Umlaufkreis 8 zyklisch in beiden Richtungen I, II durchströmbar ist, wobei
die Kondensationszonen 22 beider Gruppen in einem Raumwärme-Zufuhrmediumkanal 1 liegen und
die Verdampferzonen 23 beider Gruppen 19, 20 in einem
Raumwärme-Abfuhrmediumkanal 5 liegen.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der vorveröffentlichten Entgegenhaltungen D1 bis D5 ist eine Raumheizeinrichtung mit allen Merkmalen dieses Anspruchs bekannt. So ist in keiner der genannten Schriften eine
Raumheizeinrichtung offenbart, die zwei Gruppen von Wärmeübertragungsmodulen jeweils mit einer Speicherzone sowie einer Kondensationszone und einer
Verdampferzone aufweist und bei der das Merkmal i der vorstehenden Gliederung
verwirklicht ist, wonach die Kondensationszonen beider Gruppen in einem Raumwärme-Zufuhrmediumkanal liegen.
Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
4.
Die offensichtlich gewerblich anwendbare Raumheizeinrichtung nach Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Fachmann in vorliegender Sache ist ein Dipl.-Ing. (TU) des Maschinenbaus der
Fachrichtung Heizungs- und Klimatechnik mit speziellen Kenntnissen der Thermodynamik und mit Erfahrungen in der Nutzung und Anwendung von Wärmeübertragungsmodulen.
In der Beschreibung des angegriffenen Patents ist einleitend auf die DE 93 11 514
U1 (D2) Bezug genommen. Bei der Raumheizeinrichtung mit Zeolith-Doppelmodul
speziell nach Anspruch 6 bzw Fig 4 dieser Schrift wird ua als nachteilig angesehen, dass die Wärmerückgewinnung ungünstigerweise auf einem hohen Temperaturniveau (nämlich dem des Rauchgasstroms) erfolge und zwischen den vorhandenen Zeolith-Speicherzonen ein innerer Wärmetausch nur beschränkt über
einen Teilstrom der Abluft möglich sei, s Patentschrift Abs [0004] und [0005].
Hiervon ausgehend ist dem angegriffenen Patent die Aufgabe zugrundegelegt,
eine Raumheizeinrichtung vorzuschlagen, bei der die Wärmerückgewinnung verbessert und damit der Primärenergieeinsatz minimiert ist, wobei insbesondere der
innere Wärmetausch zwischen Wärmeübertragungsmodulen (Zeolithmodulen)
verbessert ist, vgl Patentschrift Abs [0009].
Als nächstkommender Stand der Technik im vorliegenden Verfahren ist der Artikel
von D. Tchernev et al (D1) anzusehen. Dieser offenbart eine Wärmepumpe mit
Zeolithmodulen. Aus den Angaben auf S 83 Z 19 bis 21, wonach die Kondensationswärme (die im Kühlbetrieb an die Außenluft abgeführt wird) in der Heizperiode
einen Teil der Heizlast bzw Heizenergie liefert, ergibt sich für den Fachmann, dass
auch eine Raumheizeinrichtung vorliegt. Dabei ist eine Wärmequelle nach Merkmal a durch den "boiler" gegeben, s S 83 Z 14 f. Es sind zwei Gruppen von Wärmeübertragungsmodulen, nämlich Zeolithmodule, gemäß Merkmal b gegeben,
s Fig 2 iVm S 82 le Z. Jedes Modul ist entsprechend Merkmal d in sich baulich geschlossen, s Fig 2, und weist eine Speicherzone (Zeolithfüllung) auf. Kondensationszone und Verdampferzone sind jedoch nicht je für sich als getrennte eigenständige Zonen ausgebildet. Vielmehr dient ein außerhalb der Speicherzone liegender Bereich der Module je nach Betriebszustand entweder als Kondensationszone oder als Verdampferzone. Merkmal c ist damit nur zum Teil verwirklicht. In
der gezeigten Wärmepumpenanordnung erfolgt eine Wärmerückgewinnung, s ua
Überschrift des Artikels. Die Speicherzonen beider Gruppen von Zeolithmodulen
liegen in einem Umlaufkreis, s Darstellung in Fig 2, wobei zwischen den beiden
Gruppen die Wärmequelle (boiler) wirksam ist und wobei der Umlaufkreis zyklisch
in beiden Richtungen durchströmt wird, was sich aus der Angabe "reversible gear
pump" in der Fig 2 ergibt. Damit liegen auch die Merkmale f bis h des Anspruchs 1
vor.
Dass die Kondensationszonen beider Gruppen von Wärmeübertragungsmodulen
in einem Raumwärme-Zufuhrmediumkanal und die Verdampferzonen beider
Gruppen in einem Raumwärme-Abfuhrmediumkanal liegen, ist der D1 nicht entnehmbar. Somit fehlen der bekannten Raumheizeinrichtung neben einem Teil des
Merkmals c auch die Merkmale i und j.
Der Artikel D1 vermochte aus sich heraus keinen Hinweis in Richtung auf die beanspruchte Lösung, welche die Merkmale c, i und j umfasst, zu geben.
Der Fachmann konnte auch unter Einbeziehung des übrigen Stands der Technik
nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu dieser Lösung gelangen.
Bei der Suche nach Verbesserung der Raumheizeinrichtung nach der D1 im Hinblick auf die Wärmerückgewinnung und den inneren Wärmetausch zwischen den
Wärmeübertragungsmodulen musste
der Fachmann
die
einschlägige
DE 93 11 514 U1 (D2) in Betracht ziehen.
Diese betrifft, wie schon in der Beschreibung des angegriffenen Patents ausgeführt wird, eine Raumheizeinrichtung in Form eines Gasheizgeräts zur Raumlufterwärmung mit einem gekoppelten Zeolith-Doppelmodul zur Wärmerückgewinnung aus der Raum-Abluft. In Fig 4 ist ein Ausführungsbeispiel dargestellt mit
Brenner 7, zwei Gruppen von Wärmeübertragungsmodulen, wovon jede eine
Speicherzone mit je einem Zeolithmodul 8, 8', sowie je eine Kondensationszone 2
und eine (gemeinsame) Verdampferzone 3 aufweist, die in einem Raumwärme-
Abfuhrmediumkanal 21 liegt.
Es könnte zwar als naheliegend angesehen werden, nach dem Vorbild der D2 bei
der Raumheizeinrichtung nach der D1 zwei Gruppen von Wärmeübertragungsmodulen jeweils mit einer Speicherzone sowie einer Kondensationszone und mit einer gemeinsamen Verdampferzone (nach Merkmal c) vorzusehen, sowie außerdem der abgeführten Raumluft einen Teil der in ihr enthaltenen Wärme zu entziehen, und dafür (entsprechend Merkmal j) den Verdampfer in dem Raumwärme-
Abfuhrmediumkanal anzuordnen. Mit dieser Übertragung wäre die beanspruchte
Raumheizeinrichtung jedoch noch nicht verwirklicht. Für das fehlende Teilmerkmal
von c, jeder der Gruppen von Wärmeübertragungsmodulen eine eigene Verdampferzone zuzuordnen, liefert die Entgegenhaltung D2 nämlich keinen Hinweis.
Im Hinblick auf das Merkmal i führt die Druckschrift sogar in eine andere Richtung
als die beanspruchte Lösung, da sie lehrt, bei einem Raumheizgerät die Kondensationszonen in einen Teilstrom (Abzweigleitung 27) des Raumwärme-Abfuhrmediumkanals (Abluftleitung 21) zu legen (s Fig 4).
Die Einsprechende hat vorgetragen, dass beim Gegenstand der D2 die von den
Kondensatoren 2 auf den Teilabluftstrom (Verbrennungsluft) im Kanal 27 übertragene Kondensationswärme schon indirekt zur Erhöhung der Wärmezufuhr in den
zu beheizenden Raum beitrage. Das ist zutreffend, gab jedoch dem Fachmann
keine Veranlassung, in Abkehr von dem in der D2 gezeigten indirekten Wärmeübertrag das gegenständliche Merkmal i vorzusehen, um die an den Kondensatoren freiwerdende Kondensationswärme direkt auf das Zufuhrmedium im Raumwärme-Zufuhrmediumkanal zu übertragen.
Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Da auch in ihnen Merkmal i
nicht gezeigt ist, vermochten diese Druckschriften dem Fachmann gleichfalls keinen Hinweis in Richtung auf die gefundene Lösung zu geben.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat damit Bestand.
5.
Unteransprüche 2 bis 15 werden von Anspruch 1 getragen.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Pontzen
WA