Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.07.2005 – 34 W (pat) 33/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juli 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 34 100.4-42
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing.
Dipl. -Wirtschaftsing. Ihsen 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 100 34 100.4-42 betrifft einen Flachbodentank. Im Prüfungsverfahren sind dem Anmeldungsvorschlag folgende Schriften zum Stand der
Technik entgegengehalten worden:
D1 DE 296 21 536 U1,
D2
AT 233 475 und
D3 DE-AS 20 59 831.
Im Erstbescheid hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Flachbodentank nach dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 beruhe demgegenüber
nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Nachdem die Anmelderin ihr Patentbegehren
unverändert verteidigte, hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 2. April 2002 die
Anmeldung zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verteidigt die Anmeldung im Beschwerdeverfahren mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen und
einem Einschub in die Beschreibungseinleitung. Hilfsweise verteidigt sie die Anmeldung mit sechs neugefassten Anspruchssätzen (Hilfsanträge 1 bis 6). Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:
Einwandiger Flachbodentank mit einer Leckschutz-Auskleidung in
Gestalt einer Kunststofffolie, dadurch gekennzeichnet, dass der
Tankboden (1) und die Tankwandung (2) innen mit Leisten (4)
versehen sind und auf den Leisten eine Leckschutzfolie (5) aus
PEHD befestigt ist.
Sechs Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Flachbodentanks nach
Patentanspruch 1.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautet:
Einwandiger Flachbodentank mit einer Leckschutz-Auskleidung in
Gestalt einer Kunststofffolie, dadurch gekennzeichnet, dass
Leisten (4) innen an dem Tankboden (1) und der Tankwandung (2) befestigt sind und auf den Leisten eine Leckschutzfolie
(5) aus PEHD befestigt ist.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 lautet:
Einwandiger Flachbodentank mit einer Leckschutz-Auskleidung in
Gestalt einer Kunststofffolie, dadurch gekennzeichnet, dass
Leisten (4) innen an dem Tankboden (1) und der Tankwandung (2) angeschweißt sind und auf den Leisten eine Leckschutzfolie (5) aus PEHD befestigt ist.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 lautet:
Einwandiger Flachbodentank mit einer Leckschutz-Auskleidung in
Gestalt einer Kunststofffolie, dadurch gekennzeichnet, dass
Leisten (4) innen an dem Tankboden (1) und der Tankwandung (2) angeschweißt sind und auf den Leisten eine Leckschutzfolie (5) aus PEHD angeschraubt ist.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 lautet:
Einwandiger Flachbodentank mit einer Leckschutz-Auskleidung in
Gestalt einer Kunststofffolie, dadurch gekennzeichnet, dass
Leisten (4) innen an dem Tankboden (1) und der Tankwandung (2) angeschweißt sind und auf den Leisten Bahnen einer
Leckschutzfolie (5) aus PEHD befestigt sind.
Den Hauptansprüchen der Hilfsanträge 1 bis 4 folgen jeweils sechs Unteransprüche mit den kennzeichnenden Merkmalen der Ansprüche 2 bis 7 des Hauptantrags.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 lautet:
Einwandiger Flachbodentank mit einer Leckschutz-Auskleidung in
Gestalt einer Kunststofffolie, dadurch gekennzeichnet, dass
Leisten (4) innen an dem Tankboden (1) und der Tankwandung (2) angeschweißt sind und auf den Leisten eine Leckschutzfolie (5) aus PEHD befestigt ist, wobei auf mindestens einer
Leiste (4) Randstreifen (6, 7) benachbarter Folien (5) einander
überlappend befestigt sind.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6 lautet:
Einwandiger Flachbodentank mit einer Leckschutz-Auskleidung in
Gestalt einer Kunststofffolie, dadurch gekennzeichnet, dass
Leisten (4) innen an dem Tankboden (1) und der Tankwandung (2) angeschweißt sind und auf den Leisten eine Leckschutzfolie (5) aus PEHD angeschraubt ist, wobei auf mindestens
einer Leiste (4) Randstreifen (6, 7) benachbarter Folien (5) einander überlappend befestigt sind.
Den Hauptansprüchen der Hilfsanträge 5 und 6 folgen jeweils fünf Unteransprüche
mit den kennzeichnenden Merkmalen der Ansprüche 3 bis 7 des Hauptantrags.
Die Anmelderin ist der Ansicht, der anmeldungsgemäße Flachbodentank sei sowohl in der ursprünglich eingereichten Fassung als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen der Hauptansprüche patentfähig. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 7 Beschreibung Seiten 1 bis
4 mit Einschub Seite 2 a Zeichnung vom Anmeldetag,
hilfsweise
mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht
in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie
Hauptantrag,
weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag
3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag
4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag
5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hauptantrag,
weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag
6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hauptantrag,
Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sich der Flachbodentank sowohl nach dem Hauptanspruch des Hauptantrags als auch nach den
Hauptansprüchen der Hilfsanträge für den Fachmann jeweils in naheliegender
Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik ergibt.
A)
Zum Hauptantrag:
Der Anmeldungsvorschlag betrifft einen einwandigen Flachbodentank mit einer
Leckschutz-Auskleidung in Gestalt einer Kunststofffolie. Derartige Tanks sind bekannt. Sie dienen zur Aufnahme von Flüssigkeiten, die die Gefahr einer Umweltverschmutzung mit sich bringen. Die Beschreibungseinleitung der Anmeldung geht
aus von einem bekannten Tank dieser Art, bei dem die Leckschutz-Auskleidung
aus einer PVC-Folie oder einer vakuumdichten Doppelfolie besteht und bei dem
der Raum zwischen der Kunststofffolie und der Tankwandung mit einer Zwischenlage aus Schaumstoff versehen ist, um beim Anlegen eines Vakuums an
den Zwischenraum der Folie eine hinreichende Formstabilität zu geben und eine
Leckanzeige schnell zu ermöglichen. Dieser Tankaufbau ist als nachteilig angesehen und der Anmeldung daher die Aufgabe zugrundegelegt worden (vgl Seite 2
Absatz 1 der Beschreibung), die mit der Verwendung einer weichen Tankschutzfolie oder einer losen Doppelfolie verbundenen Nachteile zu vermeiden. Die Lösung
besteht bei einem Tank der eingangs genannten Art – in gegliederter Form - darin,
a)
dass die Leckschutzfolie aus Polyäthylen hoher Dichte (PEHD) besteht,
b)
dass der Tankboden und die Tankwandung innen mit Leisten versehen sind und
c)
dass die Leckschutzfolie auf den Leisten befestigt ist.
Den nächstkommenden Stand der Technik bildet nach Ansicht des Senats die AT
233 475 (D2). In den beiden letzten Absätzen der Seite 1 dieser Schrift wird ein
stehender Betontank beschrieben, der einen einwandigen Flachbodentank im
Sinne des Anmeldungsvorschlags darstellt, was auch die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat. Dieser Tank enthält eine Auskleidung in Form eines flüssigkeitsdichten Sackes aus Polyamidfolie, so dass sämtliche Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Anmeldungsvorschlags verwirklicht sind. In der selben Schrift wird auch erwähnt (vgl Seite 2 Zeilen 42 ff),
dass es für die Lagerung von stark sauren Füllgütern vorteilhaft ist, den Sack aus
Polyäthylen hoher Dichte (PEHD) herzustellen, so dass der Fachmann bereits
durch diese Schrift angeregt werden konnte, bei einem Flachbodentank mit den
Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Anmeldungsvorschlags entsprechend dem vorstehend genannten kennzeichnenden Merkmal a) die Leckschutzfolie aus Polyäthylen hoher Dichte herzustellen.
Zuständiger Durchschnittsfachmann ist für den Senat - in Übereinstimmung mit
dem Vertreter der Anmelderin - ein Konstrukteur mit mehrjähriger Erfahrung im
Bau von Tanks für umweltgefährdende Flüssigkeiten mit Leckschutzauskleidungen und –anzeigen. Aufgrund seines vorauszusetzenden Fachwissens ist diesem
Fachmann bekannt, dass es bei Tanks mit einer Innenhülle zum Zweck einer
Leckmeldung durch Sicherungs- und Alarmgeräte (Vakuum- oder Sondengeräte)
erforderlich ist, zwischen der Innenhülle und der Wand bzw dem Boden des Tanks
einen Raum vorliegen zu haben, durch den bei Beschädigung des Tanks oder der
Innenhülle die schädigende Flüssigkeit schnell zur Sonde gelangen kann oder das
Vakuum sofort zusammenfällt, um schnellstmöglich ein Alarmsignal geben zu
können.
Als Beleg für dieses Fachwissen verweist der Senat auf die DE-AS 2 059 831 (D3)
bzw. auf die darin erwähnte und von der Anmelderin in das Verfahren eingeführte
DE 1 973 379 U1 (D4), vgl dort insbesondere Seite 1 Absatz 2.
Dem Fachmann ist aus den beiden letztgenannten Schriften ferner geläufig, dass
es zur Bildung dieses Raumes besonders vorteilhaft ist, Leisten in üblicher Weise,
vorzugsweise durch Verklebung, an den Innenflächen des Tanks anzubringen.
Danach kann die Leckschutzauskleidung aus Kunststofffolie eingebaut und beispielsweise durch Unterdruck fest an den Leisten gehalten werden, vgl hierzu insbes Seite 3 Absatz 4 der Beschreibung von (D4).
Der Einbau von Leisten zur Schaffung eines Zwischenraumes, wie er beispielsweise aus der Schrift (D4)) bekannt ist, in den auf Seite 1 unten der (D2) beschriebenen Flachbodentank führt unter Berücksichtigung der Anregung aus (D2),
eine Kunststofffolie aus PEHD zu verwenden, unmittelbar zum Gegenstand des
Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag; denn damit sind entsprechend dem Merkmal
b) des Kennzeichens von Anspruch 1 die Tankwandung und der Tankboden mit
Leisten versehen und die Leckschutzfolie ist auch entsprechend Merkmal c) auf
den Leisten befestigt, nämlich durch das im Zwischenraum wirkende Vakuum.
Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die einem derartigen Einbau
der aus (D4) bekannten Leisten in einen Tank gemäß (D2) hätten entgegenstehen
können, sind für den Senat nicht erkennbar und von der Anmelderin auch nicht
geltend gemacht worden.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
B)
Zum Hilfsantrag 1:
Der Flachbodentank nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von
dem Tank nach Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass seine Leisten innen
an dem Tankboden und der Tankwandung befestigt sind, während beim Tank
nach Anspruch 1 des Hauptantrags Tankboden und Tankwandung innen mit
Leisten „versehen“ sind. Da in der Schrift D4 bereits ein Befestigen der Leisten
durch Verklebung an der Innenfläche des Tanks erwähnt wird (vgl Seite 3 Abs 4),
kann dieser Maßnahme keine erfinderische Bedeutung beigemessen werden.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist somit aus den selben Gründen wie Anspruch 1 des Hauptantrags nicht gewährbar.
C)
Zum Hilfsantrag 2:
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 präzisiert die Lehre des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 dahingehend, dass die zu befestigenden Leisten angeschweißt sind.
Nach Ansicht des Senats ist diese Form der Befestigung eine rein handwerkliche
Maßnahme, die dem Fachmann neben dem in der D4 erwähnten Verkleben ohne
weiteres geläufig ist und die daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen
kann.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist daher ebenfalls nicht gewährbar.
D)
Zum Hilfsantrag 3:
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 präzisiert die Lehre des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 dahingehend, dass die Leckschutzfolie auf den Leisten angeschraubt
sein soll. Auch hier handelt es sich beim Schrauben um eine Befestigungsform,
die dem Fachmann auf Grund seines vorauszusetzenden Fachwissens geläufig ist
und die daher nicht zur Grundlage eines gewährbaren Hauptanspruchs gemacht
werden kann. Dabei übersieht der Senat nicht, dass das Befestigen von Leckschutzfolien in Tanks mittels Schrauben im aufgedeckten Stand der Technik ohne
Vorbild ist. Dadurch ist der Fachmann aber grundsätzlich nicht davon abgehalten,
auch diese Form der Befestigung zu wählen, sofern er die Verschraubung hinreichend flüssigkeitsdicht gestaltet, was auch beim Anmeldungsvorschlag ohne eine
gesonderte Erwähnung im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 als selbstverständlich
mitzulesen ist.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist aus diesen Erwägungen ebenfalls
nicht gewährbar.
E)
Zum Hilfsantrag 4:
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 präzisiert die Lehre des Anspruchs 1 nach dem
Hilfsantrag 2 dahingehend, dass die Leckschutzfolie aus (mehreren) Bahnen besteht und diese Bahnen auf den Leisten befestigt sind. Nachdem bereits in der
Schrift (D2), die nach Ansicht des Senats den nächstkommenden Stand der Technik bildet, die Leckschutzauskleidung aus (einzelnen) Bahnen bestehen kann (vgl
Anspruch 4 von D2), ist auch dieses Unterschiedsmerkmal nicht geeignet, die
Patentfähigkeit des Tanks nach dem Anmeldungsvorschlag zu begründen. Im übrigen ist es nach Ansicht des Senats vor allem eine Frage der Größe des auszukleidenden Tanks, ob der Fachmann die Leckschutzfolie aus einer einzigen Bahn
oder aus mehreren Bahnen bildet.
Auch der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist somit nicht gewährbar.
F)
Zum Hilfsantrag 5:
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 bildet die Lehre nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 durch Aufnahme des Kennzeichens des ursprünglich eingereichten Anspruchs 2 dahingehend weiter, dass auf mindestens einer Leiste Randstreifen benachbarter Folien einander überlappend befestigt sind. Auch diese zusätzlichen
Maßnahmen konnte der Fachmann vorschlagen, ohne erfinderisch tätig werden zu
müssen. Zum Verbinden zweier benachbarter Folien wird er schon aus Gründen
der Dichtheit der Leckschutzauskleidung die einander überlappende Anordnung
der Folien wählen. Die Befestigung des Überlappungsbereichs auf (mindestens)
einer Leiste drängt sich bereits aufgrund fachüblicher Überlegungen auf, weil dadurch der Verbindungsbereich der benachbarten Folien räumlich besser fixiert ist.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist daher ebenfalls nicht gewährbar.
G)
Zum Hilfsantrag 6:
Die Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von der Lehre
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 durch die Befestigung der Leckschutzfolie auf
den Leisten durch Anschrauben. Der Unterschied entspricht dem Unterschied zwischen den Lehren der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3. Das zu
Hilfsantrag 3 Gesagte gilt hier entsprechend,
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6 ist nicht gewährbar.
H)
Die jeweiligen Unteransprüche der Hauptansprüche teilen deren Schicksal,
da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden
werden kann.
Ipfelkofer
Hövelmann
Barton
Ihsen
WA