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BPatG Beschluss vom 20.07.2005 – 19 W (pat) 38/03

19. Senat

Verkündet am

20. Juli 2005

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 39 24 499.7-32

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und

Dr.-Ing. Scholz 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse H 02 J des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

5. Dezember 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Verfahren zum Laden von Akkumulatoren und

Ladegerät hierfür.

Anmeldetag:

25. Juli 1989

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 19, sowie Beschreibung Spalten 1, 1a, 2 bis

9, sämtlich überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

20. Juli 2005, Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J – hat die

am 25. Juli 1989 eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss vom

5. Dezember 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 19, sowie Beschreibung Spalten 1, 1a, 2 bis

9, sämtlich überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

20. Juli 2005, Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Laden von Akkumulatoren, insbesondere von solchen für Modellbaufahrzeuge, bei welchem mittels eines Ladegerätes ein Ladestrom und/oder eine Ladespannung eingestellt und

die Akkumulatoren hiermit versorgt werden, wobei mit Hilfe des Ladegerätes oder zugehöriger Einrichtungen sowie mit Hilfe eines

Mikroprozessors der Innenwiderstand eines Akkumulators bzw. einer Reihe hintereinander geschalteter Akkumulatoren automatisch

festgestellt wird indem das Ladegerät nach dem Anschluß der Akkumulatoren-Kontakte selbsttätig den Innenwiderstand des Akkus

durch mehrfache, Entlade- und/oder Ladevorgänge unter Kontrolle

von Lade-/Entladestrom und/oder –spannung misst und daraus die

Zahl der Zellen und den geeigneten maximalen Ladestrom bestimmt, und daß unter Verwendung des Mikroprozessors und des

darin gespeicherten Programms in Abhängigkeit von dem festgestellten, Innenwiderstand der Zellen ein zugehöriger maximaler Ladestrom automatisch festgelegt und am Ausgang des Ladegerätes

automatisch eingestellt wird, wobei durch Testmessungen des

Innenwiderstandes während der Ladung der gefundene Stromwert

laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst wird."

Der geltende Patentanspruch 8 lautet:

"Ladegerät für Akkumulatoren, insbesondere für solche von Modellbaufahrzeugen, mindestens mit einem Ausgang mit variablem

Ausgangsstrom, Ausgangsanschlüssen für die Verbindung mit

Akkumulatoren und mit einem Mikroprozessor, wobei das Ladegerät eine Einrichtung zum Erfassen des Innenwiderstandes und gegebenenfalls auch der Kapazität von Akkumulatoren aufweist und

daß der Mikroprozessor ein Programm zur Durchführung eines

Verfahrens nach einem der Ansprüche 1-8 aufweist."

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Laden von Akkumulatoren und eine entsprechende Vorrichtung zu schaffen, mit deren Hilfe es

möglich ist, Akkumulatoren mit einer minimalen Vorgabe irgendwelcher Daten zu

laden, wobei das Verfahren dennoch relativ preiswert durchführbar sein soll bzw.

die Vorrichtung entsprechend preiswert herstellbar sein soll (Sp 1 Z 40 bis 49 der

geltenden Beschreibung).

Der Anmelder vertritt die Auffassung, dass für den zu ladenden Akkumulator im

vorbekannten Stand der Technik nicht der Innenwiderstand als solcher zur Festlegung eines jeweiligen maximalen Ladestromes verwendet werde, sondern jeweils

andere Kriterien.

Auch in der als ältere Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 PatG zu berücksichtigenden

DE 38 11 371 A1 werde der Ladestrom nicht in Abhängigkeit des Innenwiderstandes festgelegt sondern in Abhängigkeit von dessen Kapazität.

Schließlich fehle dem Fachmann jeder Hinweis darauf, den Ladestrom während

des Ladens in Abhängig des Innenwiderstandes nachzujustieren, wie es im letzten

Merkmal des geltenden Patentanspruchs nunmehr beansprucht ist.

Der Anspruchsgegenstand sei deshalb durch den entgegengehaltenen Stand der

Technik weder bekannt noch nahegelegt. Dies gelte auch für den nun auf den

Hauptanspruch rückbezogenen Anspruch 8.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren auch

Erfolg. Denn das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 und das Ladegerät

gemäß dem geltenden Anspruch 8 sind gegenüber dem Stand der Technik jeweils

neu und beruhen jeweils auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Als zuständiger Fachmann ist hier nach Auffassung des Senats ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und mit Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von Ladeverfahren für Akkumulatoren

und zugehörigen Ladegeräten anzusehen.

1. Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche

Der geltende Patentanspruch 1 geht aus vom ursprünglichen Hauptanspruch und

ist durch Merkmale der ursprünglichen Beschreibung dahingehend zulässig beschränkt,

-daus der Mikroprozessor zunächst Zellenzahl und maximalen Ladestrom durch

selbsttätige Ermittlung des Innenwiderstandes bestimmt (auf S 8 Abs 2 und S 19

Abs 4 bis S 20 Abs 1 der urspr. Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart),

und

-dass der gefundene Stromwert durch Testmessungen des Innenwiderstandes

laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst wird (aaO S 17, Punkte i) und j)).

Dass während des Ladevorgangs Testmessungen des Innenwiderstandes durchgeführt werden, entnimmt der Fachmann dem Merkmal j) auf Seite 17 der ursprünglichen Beschreibung in Verbindung mit der Angabe „zu dem Innenwiderstand... gehöriger Ladestrom (aaO Merkmal i)) und dem Ziel der Anmeldung, anhand von Tabellen einen „optimalen“ Ladestrom vorzusehen (aaO S 20 Abs 1).

Dass der Mikroprozessor ein „darin gespeichertes Programm“ verwendet, entnimmt der Fachmann dem Bezug auf dessen „Programmierung“ im ursprünglichen

Anspruch 12 in Verbindung damit, dass anmeldungsgemäß zum „Mikroprozessor“

700 auch dessen Peripherie gehört (Fig 3 und S 16 Abs 2) und dass die Zuordnung von Innenwiderstand und Ladestrom „Teil des Programmes“ ist (S 17 Pkt. i)

sowie S 19 Abs 4 bis S 20 Abs 1).

Die Streichung der automatischen Typerkennung führt gegenüber dem ursprünglichen Hauptanspruch zu keiner unzulässigen Erweiterung, da diese dort schon

durch „und/oder“ mit der Feststellung des Innenwiderstandes verknüpft ist. Auch

das Ausführungsbeispiel (S 16a Abs 1 bis S 18 Abs 1 uU) setzt eine Kenntnis des

Typs (dort: NC-Sinterzellen-Akku) voraus.

Die am Programm des Mikroprozessors anknüpfende Rückbeziehung des auf ein

Ladegerät für Akkumulatoren gerichteten geltenden Anspruchs 8 auf den Patentanspruch 1 ist zulässig.

Denn auch der ursprüngliche Anspruch 12 offenbarte sowohl die alleinige Erfassung des Innenwiderstandes als auch die Einstellung des Ausgangsstroms mittels

der Programmierung des Mikroprozessors, wie es im geltenden Anspruch 1 beansprucht ist.

Dass der Anspruch 8 ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage enthält,

als steht dessen Gewährbarkeit nicht entgegen, weil darüber hinaus

im

Anspruch 8 die zur Ausführung des Programms wesentlichen Bauteile bzw. Baugruppen angegeben sind und das Programm das zweifelsfrei technische Ladeverfahren nach Anspruch 1 durchführt.

Dass die Einrichtung zur Erfassung der Kapazität lediglich „gegebenenfalls“ vorhanden sein muss, ergibt sich aus den zahlreichen „oder -Kombinationen“ des ursprünglichen Anspruchs 12 in Verbindung damit, dass auch das Verfahren gemäß

dem geltenden Anspruch 1 ohne Kapazitätserfassung auskommt (s.o.).

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 7 bzw. 9 bis 19 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 7-11 bzw. 13, 14 und 18 bis 26.

Die Streichung der Angabe „sich aus der Erfassung von Akkumulatorentyp

und/oder Anzahl ergebenden“ aus dem ursprünglichen Anspruch 10 (jetzt Anspr 6)

war zulässig; denn dass sich die erwähnten „Einstellparameter“ auch aus der Erfassung des Innenwiderstandes ergeben können, entnimmt der Fachmann dem

ursprünglichen Anspruch 10 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung (S 9

Abs 6 bis S 10 Abs 1).

2. Lehre und Ausführbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1

Gemäß dem geltenden Anspruch 1 wird der Innenwiderstand des zu ladenden Akkumulators sowohl zur Bestimmung der Zellenzahl und des maximalen Ladestroms als auch zur laufenden Überprüfung und Anpassung des gefundenen Ladestromwertes herangezogen.

Wenn im geltenden Patentanspruch 1 darüberhinaus angegeben ist, dass dies „in

Abhängigkeit von dem festgestellten Innenwiderstand“ erfolgt und „unter Verwendung des Mikroprozessors und des darin gespeicherten Programms“ geschehen

soll, so ist damit nicht die Selbstverständlichkeit unter Schutz gestellt, dass ein

vorhandener Mikroprozessor nach einem geeigneten Programm arbeitet.

Vielmehr wird dem Fachmann hierdurch die Lehre gegeben, dass das Programm

des Mikroprozessors jeweiligen Werten des Innenwiderstandes entsprechende

Ladestromwerte zuordnet.

Die geschieht gemäß der zugehörigen Beschreibung (S 17, Pkt. i) und S 19 Abs 4

bis S 20 Abs 1) beispielsweise dadurch, dass im Mikroprozessor Tabellen

und/oder Berechnungsvorschriften gespeichert sind, mit denen die jeweilige Zuordnung vorgenommen wird.

Nachdem der Typ des zu ladenden Akkumulators nicht mehr Gegenstand des beanspruchten automatischen Ladeverfahrens ist, sondern insbesondere manuell

eingegeben werden kann (Anspr 15), bestehen auch keine Bedenken, dass der

Fachmann mit den Angaben in den Anmeldeunterlagen das Verfahren nach Patentanspruch 1 und ein geeignet aufgebautes Ladegerät nach Anspruch 8 ohne

weiteres verwirklichen kann.

Denn es gehörte schon am Anmeldetag zum Fachwissen des Fachmanns, dass

jeder Akkumulatortyp physikalisch vorgegebene Eigenschaften aufweist, die sich

in elektrischen Kenngrößen, insbesondere dem Innenwiderstand „abbilden“ (vgl.

dazu insbesondere die im Folgenden abgehandelten Druckschriften Batterie-

Pfleger.. (Sp 4 Z 4 bis 10 ) und US 4,745,349 (Sp 5 Z 28 bis 41)).

Insoweit widerspricht auch das Vorhandensein manueller Eingabetasten am Ladegerät gemäß Patentanspruch 15 nicht der im Patentanspruch 1 angegebenen

automatischen Feststellung/Einstellung von Akku- bzw. Ladekenngrößen.

Hinsichtlich der Rückbeziehung auf den Anspruch 1 werden die im geltenden Anspruch 8 angegebenen Verfahrensschritte vom Fachmann lediglich als Anweisung

verstanden, das beanspruchte Ladegerät mit den entsprechend arbeitenden Bauteilen und Baugruppen auszustatten, sodaß auch keine Zweifel hinsichtlich der

Patentkategorie bestehen.

3. Neuheit

Das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist neu, da aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ein Ladeverfahren mit allen Merkmalen dieses Anspruchs nicht bekannt ist.

Aus der US 4,745,345 ist Verfahren zum Laden von Akkumulatoren bekannt

(Abstract), bei welchem mittels eines Ladegerätes 80 (Fig 1) ein Ladestrom-

und/oder eine Ladespannung eingestellt und die Akkumulatoren hiermit versorgt

werden (Sp 5 Z 4 bis 7), wobei mit Hilfe des Ladegerätes 80 oder zugehöriger Einrichtungen sowie mit Hilfe eines Mikroprozessors 10 der Innenwiderstand eines

Akkumulators 40 (Fig 1) bzw. einer Reihe hintereinandergeschalteter Akkumulatoren (Sp 15 Z 25 bis 26) automatisch festgestellt wird, indem das Ladegerät nach

dem Anschluss der Akkumulatoren-Kontakte selbsttätig (Sp 6 Z 4 bis 12) den Innenwiderstand dV/dI durch mehrfache Entlade- und/oder Ladevorgänge unter

Kontrolle von Lade-/Entladestrom und/oder –spannung misst (Fig 3 und Sp 9 Z 20

bis 43) und daraus die Zahl der Zellen (Sp 8 Z 40 bis 45) bestimmt, und dass unter

Verwendung des Mikroprozessors ein zugehöriger Ladestrom automatisch festgelegt und am Ausgang des Ladegerätes automatisch eingestellt wird.

Wie der Anmelder in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, wird

dort der Innenwiderstand nicht zur Ermittlung des Ladestromes herangezogen.

Vielmehr wird der Innenwiderstand dV/dI lediglich dahingehend ausgewertet, ob

beim Laden bereits eine Gasentwicklung (gas point) auftritt oder noch nicht (Fig 3

iVm Sp 9 Z 40 bis 49 und Sp 10 Z 17 bis 22).

Vor Erreichen des „gas point“ wird der Ladestrom entweder vom Bediener vorgegeben oder in Abhängigkeit der Kapazität des zu ladenden Akkumulators automatisch eingestellt (Sp 11 Z 30 bis 43). Nach dem Auftreten von Gasentwicklung wird

der Akkumulator entweder mit dem vom Ladegerät maximal abgebbaren Strom

geladen oder ebenfalls wieder mit einem der Kapazität des Akkumulators entsprechenden Strom (Sp 11 Z 1 bis 6).

Das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 unterscheidet sich vom bekannten demnach dadurch,

- dass aus der Messung des Innenwiderstandes der geeignete maximale

Ladestrom bestimmt wird,

- dass unter Verwendung des im Mikroprozessor gespeicherten Programms

in Abhängigkeit von dem festgestellten Innenwiderstand der Zellen ein zugehöriger maximaler Ladestrom automatisch festgelegt und am Ausgang des Ladegerätes automatisch eingestellt wird,

- wobei durch Testmessungen des Innenwiderstandes während der Ladung

der gefundene Stromwert laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst wird.

Aus dem Artikel „Batterie-Pfleger“ in: elektrische energie-technik, 33. Jahrgang 1988, Nr.5, S 30 ist ein Verfahren zum Laden von Akkumulatoren bekannt

(Abb. 2 Pkt.4), bei welchem mittels eines Ladegerätes (Abb. 3) ein Ladestrom-

(Abb. 1) und/oder eine Ladespannung (Abb. 2) eingestellt und die Akkumulatoren

hiermit versorgt werden, wobei mit Hilfe des Ladegerätes oder zugehöriger Einrichtungen sowie mit Hilfe eines Mikroprozessors (Abb. 3: Multiprozessor-Einheit)

der Innenwiderstand (differentieller Innenwiderstand, Sp 3 Z 1 - 2 und Sp 4

Z 1 - 10) eines Akkumulators bzw. einer Reihe hintereinandergeschalteter Akkumulatoren automatisch festgestellt wird, indem das Ladegerät nach dem Anschluss der Akkumulatoren-Kontakte selbsttätig (Sp 4 Z 18 – 30) den Innenwiderstand durch mehrfache Entlade- und/oder Ladevorgänge unter Kontrolle von

Lade-/Entladestrom und/oder –spannung misst (Abb. 1 und 2) und daraus den geeigneten maximalen Ladestrom bestimmt, und dass unter Verwendung des Mikroprozessors und des darin gespeicherten Programms ein zugehöriger maximaler

Ladestrom automatisch festgelegt und am Ausgang des Ladegerätes automatisch

eingestellt wird (Abb. 2 Nr 4 Schnelladung).

Abweichend vom geltenden Anspruch 1 ist dort schon nicht angegeben,

- dass mit dem Innenwiderstand die Zahl der Zellen bestimmt wird.

Nach welchen Kriterien die neun Hauptlade-Management-Programme, sechs Regenierungsprogramme und zehn Prüfprogramme (Sp 4 Z 22 bis 26) im einzelnen

arbeiten und zum Einsatz kommen, ist nicht angegeben. Insbesondere ist nicht

angegeben, wie der Ladestrom bestimmt wird. Es gibt keine Hinweise darauf,

dass von der üblichen, von der Nennkapazität abhängigen Bestimmung und Einstellung des Ladestroms abgewichen wird. Somit unterscheidet sich das anspruchsgemäße Verfahren vom bekannten weiterhin dadurch,

- dass der zugehörige maximale Ladestrom in Abhängigkeit von festgestellten Innenwiderstand festgelegt wird, und

- dass der gefundene Stromwert durch Testmessungen gemäß dem letzten

kennzeichnenden Merkmal laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst wird.

Gegenüber der lediglich als ältere Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 PatG zu berücksichtigenden DE 38 11 371 A1 ist das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch

schon deshalb neu, weil anspruchsgemäß im ersten Verfahrensschritt – d.h. nach

dem Anschließen der Akkumulatoren-Kontakte - der Ladestrom „in Abhängigkeit

von dem festgestellten Innenwiderstand der Zellen.. automatisch festgelegt und

am Ausgang des Ladegeräts automatisch eingestellt wird“, während dort der Ausgangsladestrom in Abhängigkeit von der Kapazität des zu ladenden Akkumulators

festgelegt wird.

Denn dort beginnt der Ladezyklus eines Nickelcadmium-Akkumulators (Sp 1 Z 3

bis 5) entweder mit dem „10stündigen Ladestrom I10“, wenn ein Massezellen-Akkumulator zu laden ist (Sp 3 Z 36 bis 47), oder mit dem zehnfachen Stromwert IC

bei einem Sinterzellen-Akkumulator (Sp 3 Z 47 und einzige Figur iVm Sp 3 Z 32

bis 36).

Auch mit der im dortigen Patentanspruch 1 angegebenen „Nennstromstärke IN“ für

den Ladestromimpuls ist entweder der 1ostündige Ladestrom I10 (Anspr 17 und

19) oder der Schnellladestrom IC (Anspr 15) des Akkumulators gemeint.

Nachdem – wie dargelegt - keines der in den vorgenannten Druckschriften angegebenen Ladegeräte nach dem Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 arbeitet, ist das Ladegerät gemäß dem geltenden Patentanspruch 8

schon aufgrund seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 neu.

Denn es ist weder angegeben noch ersichtlich, dass in den Mikroprozessoren der

bekannten Ladegeräte ein Programm gespeichert ist, welches ein Verfahren nach

dem geltenden Patentanspruch 1 durchführen kann.

4. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch

nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Ausgehend von dem aus der US 4,745,349 bekannten Verfahren zum Laden von

Akkumulatoren stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, ein Verfahren zum Laden

von Akkumulatoren und eine entsprechende Vorrichtung zu schaffen, mit Hilfe derer es möglich ist, Akkumulatoren mit einer minimalen Vorgabe irgendwelcher

Daten zu laden, wobei das Verfahren dennoch relativ preiswert durchführbar sein

soll bzw. die Vorrichtung entsprechend preiswert herstellbar sein soll, in der Praxis

von selbst.

Denn die weitere Vereinfachung bekannter Verfahren und Geräte bei gleichzeitiger Kostenersparnis gehört zu seinen regelmäßigen Aufgaben.

Zur Lösung dieser Aufgabe mag der Fachmann zwar daran denken, anstelle der in

der US 4,745,349 noch vorgesehenen Vorgaben des Ladestroms aufgrund der

Kapazität des zu ladenden Akkumulators (Sp 11 Z 4 und 5 sowie Z 32 bis 34) oder

aufgrund der Auslegung des Ladegeräts (Sp 11 Z 3 und 4) ebenfalls zu automatisieren dadurch, dass im Rahmen des Ladevorgangs ein geeigneter maximaler

Ladestrom bestimmt und eingestellt wird.

Der Fachmann findet aber in dieser Druckschrift schon keinen Hinweis oder Anregung darauf, den Innenwiderstand des zu ladenden Akkumulators als Kriterium für

den einzustellenden Ladestrom zu verwenden, und unter Verwendung des im Mikroprozessor gespeicherten Programms in Abhängigkeit vom festgestellten Innenwiderstand der Zellen einen zugehörigen maximalen Ladestrom automatisch festzulegen, einzustellen und während der Ladung laufend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wie es im geltenden Anspruch 1 im einzelnen angegeben

ist.

Denn in der US 4,745,349 wird – wie vorangehend schon im Zusammenhang mit

der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 und der Neuheit des darin beanspruchten Verfahrens dargelegt ist - der Innenwiderstand dV/dI nur dahingehend

ausgewertet, ob bereits eine Gasentwicklung stattfindet oder nicht.

Abhängig davon wird dann ein von der Kapazität des Akkumulators oder von der

Leistungsfähigkeit des Ladegeräts bestimmter Ladestrom eingestellt.

Auch die Veröffentlichung Batterie-Pfleger.. gibt dem Fachmann keinen Hinweis,

nach Anschluss der Akkumulatorenkontakte und während der Ladung den Innenwiderstand des Akkumulators zu ermitteln und mittels des gespeicherten Programms zugehörige Ladestromwerte festzulegen, wie der geltende Patentanspruch 1 im einzelnen lehrt.

Zwar werden die Messergebnisse der in Abbildung 1 dargestellte Beaufschlagung

des zu ladenden Akkumulators zur Bestimmung des Innenwiderstandes herangezogen (Sp 3 letzte Zeile bis Sp 4 Z 3).

Jedoch dienen diese dort lediglich zur Zustandsdiagnose (Sp 4 Z 4 bis 10). In welcher Weise sich die Lade-, Regenerierungs- und Prüfprogramme „auf die entsprechende Akkusituation automatisch einstellen“ (Sp 4 Z 18 bis 29), ist nicht angegeben.

Der Erfinder hat nun erkannt, dass mit der anspruchsgemäß wiederholten Messung des Innenwiderstandes und der vom Programm vorgenommenen wiederholten Zuordnung von Innenwiderstandswerten zu Ladestromwerten eine Ladung

mit minimaler Vorgabe irgendwelcher Daten möglich ist, wobei die Kosten schon

deshalb niedrig sind, weil Verfahrenschritte und geeignete Vorrichtungen zur Ermittlung des Innenwiderstandes bereits zum Stand der Technik gehören. Dazu

musste er sich von dem allgemein üblichen und auch in den Entgegenhaltungen

angewandten Grundsatz der von der Nennkapazität abhängigen Ladestromeinstellung abwenden.

Um zum Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 zu gelangen, bedurfte es

somit einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

´

Mit dem geltenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen direkt oder indirekt

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar.

Die Patentfähigkeit des Ladegeräts gemäß Patentanspruch 8 ergibt sich aus den

zum Patentanspruch 1 genannten Gründen.

Zwar entnimmt der Fachmann ein Ladegerät mit den im Anspruch 8 genannten

Bauteilen bzw. Baugruppen sowohl der US 4,745,349 als auch der Druckschrift

Batterie-Pfleger...

Jedoch fehlt ihm aus den zum Patentanspruch 1 genannten Gründen jeder Hinweis darauf, im Mikroprozessor ein Programm einzuspeichern, das in Abhängigkeit des Innenwiderstands zugehörige Ladestromwerte ermittelt und während des

Ladevorgangs gegebenenfalls anpasst, wie der Patentanspruch 1 im einzelnen

lehrt.

Mit dem Patentanspruch 8 sind auch die zugehörigen Unteransprüche 9 bis 19

gewährbar.

Die Anmeldungsbeschreibung ist an das nun geltende Patentbegehren angepasst

und entspricht insoweit den zu stellenden Anforderungen.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Kaminski

Dr. Scholz

Pr