Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 25.07.2005 – 3 ZA (pat) 53/05
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
(zu 3 Ni 5/05 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 5/05 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
25. Juli 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, des Richters Brandt und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig
beschlossen:
Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 5/05 (EU) gewährt.
G r ü n d e
I
Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
3 Ni 5/05 (EU). Die Nichtigkeitsklägerin hat sich mit der Gewährung der Akteneinsicht einverstanden erklärt. Die Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag innerhalb von
zwei Wochen widersprochen.
Die Beklagte trägt vor, es gehe in dem Nichtigkeitsverfahren auch um Fragen im
Zusammenhang mit der Zulassung von Ciprofloxacininfusionslösungen bezüglich
Stabilität und dergleichen. Da somit auch arzneimittelrechtlich relevante Themen
Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens seien, bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens
ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt
haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei
denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr 26ff). Dritten und somit auch Wettbewerbern steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und
sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten
des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen
oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem
Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist, wobei zB auch
durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können.
Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Einklang mit
dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf ihre
Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).
Soweit die Nichtigkeitsbeklagte allgemein vorträgt, in dem Nichtigkeitsverfahren
gehe es um Fragen im Zusammenhang mit der Zulassung von Ciprofloxacininfusionslösungen bezüglich Stabilität und dergleichen und somit auch um arzneimittelrechtlich relevante Themen, genügt ein solches nicht näher konkretisiertes, pauschales Vorbringen nicht der erforderlichen substantiierten Darlegung eines
schutzwürdigen Interesses des Patentinhabers an der Geheimhaltung des Akteninhalts. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten oder
einzelne Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht betroffen sind, die die Interessen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 34, 9; Busse, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr 39;
Schulte, PatG, 7. Aufl, § 99, Rdnr 29). Es ist unter den genannten rechtlichen Voraussetzungen - jedenfalls ohne nähere Begründung, etwa dahingehend, dass in
diesem Zusammenhang auch Betriebsinterna oder -geheimnisse offenbart worden
sind - auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit allein der Umstand, dass Fragen
arzneimittelrechtlicher Natur erörtert werden, ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse begründen können soll.
Dr. Schermer
Brandt
Dr. Proksch-Ledig
Be