Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.07.2005 – 27 W (pat) 20/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 20/04 _______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 302 60 947;
hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter
Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Der Antrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle
vom 5. Dezember 2003, mit welchem ihr Widerspruch gegen die Eintragung der
Bildmarke 302 60 947, den sie auf ihre prioritätsältere Wortmarke 395 24 197 gestützt hat, zurückgewiesen worden war, nach einer außergerichtlichen Einigung
mit der Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 20. August 2004 zurückgenommen
und gleichzeitig ohne weitere Begründung um Rückzahlung der Beschwerdegebühr gebeten.
Auf die Hinweise des Senats, dass eine Rückzahlung nur unter eingeschränkten
Bedingungen möglich ist, und der gleichzeitigen Einräumung der Gelegenheit zu
ergänzendem Vortrag hat die Widersprechende nicht reagiert.
II
Der Antrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist
unbegründet. Nach § 71 Abs 3 und 4 MarkenG kommt eine solche Entscheidung
aus Billigkeitsgründen nur in Betracht, sofern ein Rechtsgrund für die Zahlung der
Beschwerdegebühr ausnahmsweise nicht besteht oder weggefallen ist; dies wiederum ist nur anzunehmen, sofern es aufgrund besonderer Umstände – etwa infolge eines von dem Beschwerdeführer nicht zu vertretenden groben Verfahrensmangels – unbillig erschiene, die grundsätzlich bereits durch die Einlegung der
Beschwerde verfallene Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rdn 59). Dass solche Gründe bestehen, hat die Widersprechende aber trotz ausreichender Einräumung zu ergänzendem Vortrag
bislang weder vorgetragen noch ist dies aus sonstigen Gründen irgendwie ersichtlich.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na