Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 26.07.2005 – 27 W (pat) 20/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 20/04 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 60 947;

hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter

Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

Der Antrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle

vom 5. Dezember 2003, mit welchem ihr Widerspruch gegen die Eintragung der

Bildmarke 302 60 947, den sie auf ihre prioritätsältere Wortmarke 395 24 197 gestützt hat, zurückgewiesen worden war, nach einer außergerichtlichen Einigung

mit der Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 20. August 2004 zurückgenommen

und gleichzeitig ohne weitere Begründung um Rückzahlung der Beschwerdegebühr gebeten.

Auf die Hinweise des Senats, dass eine Rückzahlung nur unter eingeschränkten

Bedingungen möglich ist, und der gleichzeitigen Einräumung der Gelegenheit zu

ergänzendem Vortrag hat die Widersprechende nicht reagiert.

II

Der Antrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist

unbegründet. Nach § 71 Abs 3 und 4 MarkenG kommt eine solche Entscheidung

aus Billigkeitsgründen nur in Betracht, sofern ein Rechtsgrund für die Zahlung der

Beschwerdegebühr ausnahmsweise nicht besteht oder weggefallen ist; dies wiederum ist nur anzunehmen, sofern es aufgrund besonderer Umstände – etwa infolge eines von dem Beschwerdeführer nicht zu vertretenden groben Verfahrensmangels – unbillig erschiene, die grundsätzlich bereits durch die Einlegung der

Beschwerde verfallene Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rdn 59). Dass solche Gründe bestehen, hat die Widersprechende aber trotz ausreichender Einräumung zu ergänzendem Vortrag

bislang weder vorgetragen noch ist dies aus sonstigen Gründen irgendwie ersichtlich.

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Schwarz

Na