Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.07.2005 – 27 W (pat) 253/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 253/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 48 491
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 26. Juli 2005
beschlossen:
Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Marke
(eingetragen in den Farben rot, gelb, weiß, schwarz)
für die Waren
Klasse 3 : Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;
Klasse 24:
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;
Klasse 25:
Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 631 994
Kron
eingetragen für die Waren
Klasse 3, 2:
Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische
Öle, Wasch- und Bleichmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse für Wäschezwecke, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel,
Rostschutzmittel, Putz- und Poliermittel (ausgenommen für Leder),
Schleifmittel.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch durch Beschluss vom 3. September 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken,
die die Löschung der jüngeren Marke rechtfertigen könnte, sei selbst bei Zugrundelegung der teilweisen Identität der beiderseits beanspruchten Waren nicht gegeben. Die angegriffene Marke halte selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe einen ausreichenden Abstand zu der älteren Marke ein. Eine Verwechslungsgefahr
komme nur in Betracht, wenn ein erheblicher Teil des Publikums dem Markenwort
„Crown“ der angegriffenen Marke eine kollisionsbegründende Wirkung zumessen
sollte. Dies könne jedoch ausgeschlossen werden, so dass auf die deutlichen
klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Markenwörtern „Kron“ und „CROWN“ nicht eingegangen werden müsse.
Die angegriffene Marke werde durch das genannte Markenwort nicht so stark geprägt, dass der weitere Wortbestandteil dadurch verdrängt würde. Nur dann sei es
aber zulässig, dieses Element herauszugreifen und es der Widerspruchsmarke
isoliert gegenüber zu stellen. Die bloße Mitprägung oder wesentliche Mitbestimmung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch ein Markenelement rechtfertige
jedoch nicht die Annahme, der Verkehr lasse die weiteren Bestandteile unberücksichtigt. Vorliegend verliere der Begriff „CROWN“ in der angegriffenen Marke jede
Eigenständigkeit und gehe völlig in dem – auch grafisch als solchen erkennbaren
– Gesamtbegriff „CROWN + CROSSES“ auf, den das Publikum auch ohne weiteres als solchen werten werde. Die jeweiligen Markenworte in ihrer Gesamtheit
würden zudem einen völlig anderen Klangwert aufweisen. Auch optisch unterschieden sich die beiden Marken durch die grafische Ausgestaltung des angegriffenen Zeichens. Auch lägen die Voraussetzungen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht vor, weil dem Markenwort „CROWN“ in der angegriffenen Marke
keine eigenständige betriebliche Kennzeichnungsfunktion zukomme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, der aufgrund der hohen Ähnlichkeit bzw. Teilidentität der beiderseitigen Warenanmeldungen erforderliche Abstand der Marken sei nicht eingehalten.
Die Widersprechende hat zunächst beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke zu löschen.
Nach Erwiderung der Beschwerde durch die Markeninhaberin, die Zurückweisung
der Beschwerde beantragt hat, hat die Widersprechende die Beschwerde zurückgenommen.
Die Beteiligten streiten nur noch um die Frage, ob der Widersprechenden die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, und stellen insoweit widerstreitende Anträge.
II.
Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist nicht begründet.
Gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten
des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen, es sei denn, es entspricht der Billigkeit, einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Voraussetzung für eine Kostenüberbürdung ist, dass besondere Umstände eine Abweichung
von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gegen eine auf den Verfahrensausgang abstellende generelle Kostenerstattung billig erscheinen lassen (vgl.
BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl.,
§ 71 Rn. 13; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn. 25). Eine solche
Bestimmung zulasten des Beschwerdeführers kommt ausnahmsweise namentlich
dann in Betracht, wenn er eine ohne weiteres erkennbar aussichtslose Beschwerde eingelegt hat. So liegt der Fall aber bei rückblickender Beurteilung der
Erfolgsaussichten hier nicht. Zwar ist die Annahme der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden hier zu vergleichenden Marken auch nach Auffassung des Senats äußerst fern liegend. Jedoch ist angesichts einer gewissen begrifflichen Nähe
des Begriffes „CROWN“ einerseits und „KRON“ andererseits sowie der teilweisen
Warenidentität nicht davon auszugehen, dass die Widersprechende mit ihrer
schriftsätzlich begründeten Beschwerde in einer von vornherein aussichtslosen
Situation ihr Interesse durchzusetzen versucht hat. Zu einer Auferlegung der
Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht daher keine Veranlassung.
Dr. van Raden
Schwarz
Prietzel-Funk
Na