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BPatG Beschluss vom 26.07.2005 – 27 W (pat) 253/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 253/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 303 48 491

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 26. Juli 2005

beschlossen:

Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Marke

(eingetragen in den Farben rot, gelb, weiß, schwarz)

für die Waren

Klasse 3 : Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;

Klasse 24:

Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;

Klasse 25:

Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 631 994

Kron

eingetragen für die Waren

Klasse 3, 2:

Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische

Öle, Wasch- und Bleichmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse für Wäschezwecke, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel,

Rostschutzmittel, Putz- und Poliermittel (ausgenommen für Leder),

Schleifmittel.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch durch Beschluss vom 3. September 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken,

die die Löschung der jüngeren Marke rechtfertigen könnte, sei selbst bei Zugrundelegung der teilweisen Identität der beiderseits beanspruchten Waren nicht gegeben. Die angegriffene Marke halte selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe einen ausreichenden Abstand zu der älteren Marke ein. Eine Verwechslungsgefahr

komme nur in Betracht, wenn ein erheblicher Teil des Publikums dem Markenwort

„Crown“ der angegriffenen Marke eine kollisionsbegründende Wirkung zumessen

sollte. Dies könne jedoch ausgeschlossen werden, so dass auf die deutlichen

klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Markenwörtern „Kron“ und „CROWN“ nicht eingegangen werden müsse.

Die angegriffene Marke werde durch das genannte Markenwort nicht so stark geprägt, dass der weitere Wortbestandteil dadurch verdrängt würde. Nur dann sei es

aber zulässig, dieses Element herauszugreifen und es der Widerspruchsmarke

isoliert gegenüber zu stellen. Die bloße Mitprägung oder wesentliche Mitbestimmung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch ein Markenelement rechtfertige

jedoch nicht die Annahme, der Verkehr lasse die weiteren Bestandteile unberücksichtigt. Vorliegend verliere der Begriff „CROWN“ in der angegriffenen Marke jede

Eigenständigkeit und gehe völlig in dem – auch grafisch als solchen erkennbaren

– Gesamtbegriff „CROWN + CROSSES“ auf, den das Publikum auch ohne weiteres als solchen werten werde. Die jeweiligen Markenworte in ihrer Gesamtheit

würden zudem einen völlig anderen Klangwert aufweisen. Auch optisch unterschieden sich die beiden Marken durch die grafische Ausgestaltung des angegriffenen Zeichens. Auch lägen die Voraussetzungen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht vor, weil dem Markenwort „CROWN“ in der angegriffenen Marke

keine eigenständige betriebliche Kennzeichnungsfunktion zukomme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, der aufgrund der hohen Ähnlichkeit bzw. Teilidentität der beiderseitigen Warenanmeldungen erforderliche Abstand der Marken sei nicht eingehalten.

Die Widersprechende hat zunächst beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene

Marke zu löschen.

Nach Erwiderung der Beschwerde durch die Markeninhaberin, die Zurückweisung

der Beschwerde beantragt hat, hat die Widersprechende die Beschwerde zurückgenommen.

Die Beteiligten streiten nur noch um die Frage, ob der Widersprechenden die

Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, und stellen insoweit widerstreitende Anträge.

II.

Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist nicht begründet.

Gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten

des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen, es sei denn, es entspricht der Billigkeit, einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Voraussetzung für eine Kostenüberbürdung ist, dass besondere Umstände eine Abweichung

von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gegen eine auf den Verfahrensausgang abstellende generelle Kostenerstattung billig erscheinen lassen (vgl.

BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl.,

§ 71 Rn. 13; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn. 25). Eine solche

Bestimmung zulasten des Beschwerdeführers kommt ausnahmsweise namentlich

dann in Betracht, wenn er eine ohne weiteres erkennbar aussichtslose Beschwerde eingelegt hat. So liegt der Fall aber bei rückblickender Beurteilung der

Erfolgsaussichten hier nicht. Zwar ist die Annahme der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden hier zu vergleichenden Marken auch nach Auffassung des Senats äußerst fern liegend. Jedoch ist angesichts einer gewissen begrifflichen Nähe

des Begriffes „CROWN“ einerseits und „KRON“ andererseits sowie der teilweisen

Warenidentität nicht davon auszugehen, dass die Widersprechende mit ihrer

schriftsätzlich begründeten Beschwerde in einer von vornherein aussichtslosen

Situation ihr Interesse durchzusetzen versucht hat. Zu einer Auferlegung der

Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht daher keine Veranlassung.

Dr. van Raden

Schwarz

Prietzel-Funk

Na