Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.08.2005 – 10 W (pat) 53/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 53/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 33 434.2
(hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat die Zahlung der 6. Jahresgebühr für ihre am 1. August 1997
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Patentanmeldung
mit der Bezeichnung "Verfahren, Anlage und Vorrichtung zur trockenen Aufbereitung von Filterstaubmaterial und trockenen Anreicherung verwertbarer Bestandteile" am 17. Dezember 2002 bewirkt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 hat ihr das
DPMA mitgeteilt, die Jahresgebühr sei nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten ab Fälligkeit entrichtet worden und die Anmeldung
müsse als zurückgenommen gelten, wenn die Zahlung der Gebühr (130,- €) samt
Verspätungszuschlag (50,- €) nicht bis zum 28. Februar 2003 erfolge. Da bis zu
diesem Datum beim Patentamt kein weiterer Zahlungseingang verbucht werden
konnte, ist die Anmelderin durch weiteres Schreiben vom 22. Mai 2003 dahingehend benachrichtigt worden, dass die Anmeldung nunmehr als zurückgenommen
gelte.
Daraufhin hat die Anmelderin durch ein am 3. Juni 2003 eingegangenes Telefax
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie angegeben, mehrere Telefonate mit dem DPMA hätten sie in dem Glauben gelassen, sämtliche Gebühren innerhalb der vereinbarten Fristen gezahlt zu haben.
Den Zuschlag für die 6. Jahresgebühr hat sie am 4. Juni 2003 nachentrichtet. In
einem weiteren Schreiben vom 20. Juni 2003 hat sie ihren Vortrag dahingehend
ergänzt, die mögliche unvollständige Gebührenzahlung sei durch fehlende Kenntnisse ihrer Sachbearbeiterin für Patente verursacht worden. Da es bereits bei einigen Patenten zu Problemen gekommen sei, habe sie für die 7. Jahresgebühr eine
Einzugsermächtigung erteilt.
Durch Beschluss vom 11. Juli 2003 hat das DPMA den Wiedereinsetzungsantrag
mit der Begründung zurückgewiesen, die Anmelderin habe ihre Sorgfaltspflicht
verletzt. Sie müsse sich das Versagen ihrer Patentsachbearbeiterin zurechnen
lassen, da im Hinblick auf deren ausreichende Überwachung nichts vorgetragen
sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt,
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den Beschluss des DPMA vom 11. Juli 2003 aufzuheben
und
ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung des Verspätungszuschlags zur 6. Jahresgebühr zu gewähren.
In der Beschwerdebegründung vom 26. September 2003 macht die Anmelderin
geltend, ihren Patentsachbearbeiter auf Grund von dessen Unerfahrenheit intensiv
überwacht zu haben. Das Schreiben vom 8. Januar 2003 habe sie nicht erhalten.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Anmelderin kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar statthaft, weil die Anmelderin eine Frist
i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG, nämlich die Frist zur Zahlung des Zuschlags zur
6. Jahresgebühr, versäumt hat. Diese Zahlungsfrist richtet sich nach § 7 Abs. 1
iVm § 3 Abs. 2 PatKostG, nachdem die 6. Jahresgebühr am 31. August 2002, d.h.
nach dem am 1. Januar 2002 erfolgten Inkrafttreten des Patentkostengesetzes fällig geworden ist (vgl § 14 Abs 1 PatKostG). Nach den genannten Vorschriften hätte die 6. Jahresgebühr zuschlagsfrei bis zum 31. Oktober 2002 gezahlt werden
können. Die Zahlung ist jedoch erst am 17. Dezember 2002 erfolgt, weshalb die
Anmelderin bis Ende Februar 2003 zusätzlich einen Verspätungszuschlag in Höhe
von 50,- € zu entrichten hatte (Nr 312 062 der Gebührentabelle). Da dies nicht geschehen ist, gilt die Anmeldung gemäß § 58 Abs. 3 PatG als zurückgenommen.
2. Die Anmelderin hat es aber versäumt, ihren Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig zu begründen.
Gemäß § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PatG muss die Wiedereinsetzung innerhalb
von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses - d.h. des Umstandes, der einer
Fristeinhaltung entgegenstand - beantragt werden. Der Antrag muss die Angabe
der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen enthalten. Erstmals nach
Ablauf der Zweimonatsfrist vorgetragene Tatsachen können nicht berücksichtigt
werden, auch nicht in der Beschwerdeinstanz (Schulte, PatG, 7. Aufl, § 123 Rn 37
mwN).
Die Zweimonatsfrist hat hier spätestens zu laufen begonnen, als die Anmelderin
die Mitteilung des Patentamts vom 22. Mai 2003 erhalten hat. Spätestens von da
an wusste sie, dass sie die Frist zur Zahlung des Zuschlags versäumt hatte. Innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung hat die Anmelderin zwar
den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Zu seiner Begründung hat sie zunächst
aber lediglich angegeben, sie sei auf Grund mehrerer Telefonate mit dem DPMA
in dem Glauben gewesen, sämtliche Gebühren innerhalb der vereinbarten Fristen
gezahlt zu haben. Die mögliche unvollständige Gebührenzahlung sei durch fehlende Kenntnisse ihrer Sachbearbeiterin für Patente verursacht worden. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, dass die Anmelderin die Zahlungsfrist ohne Schuld versäumt hat. Die Betrauung einer Sachbearbeiterin mit fehlenden Kenntnissen im
Patentgebührenwesen stellt einen Organisationsfehler dar, den sich die Anmelderin grundsätzlich zurechnen lassen muss. Dies gilt hier um so mehr, als es nach
dem Vortrag der Anmelderin bei ihr schon mehrfach zu Zahlungsproblemen in Zusammenhang mit Patenten gekommen war.
Erst im Beschwerdeschriftsatz vom 26. September 2003 führt die Anmelderin aus,
sie habe den Patentsachbearbeiter oder die Patentsachbearbeiterin - die Anmelderin äußert sich hier unterschiedlich - auf Grund seiner Unerfahrenheit intensiv
überwacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anmelderin durch diese Erklärung ein ihr zuzurechnendes Organisationsverschulden in glaubhafter Weise ausgeschlossen hat. Die genannten Gründe sind nämlich erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PatG vorgetragen worden und können
daher nicht berücksichtigt werden.
Auch die Darlegung, wonach sie das Schreiben des DPMA vom 8. Januar 2003
nicht erhalten habe, kann die Anmelderin nicht entlasten. Seit Inkrafttreten des Patentkostengesetzes am 1. Januar 2002 ist die Versendung einer Gebührennachricht mit dem Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer Fristversäumnis nicht mehr
obligatorisch. Das DPMA erinnert (wie dies mit dem Schreiben vom 8. Januar 2003 geschehen ist) nur noch formlos an die Zahlung nach Fälligkeit des
Verspätungszuschlags. Diese Erinnerung ist eine gesetzlich nicht vorgesehene
Serviceleistung. Aus ihrem Unterbleiben können Anmelder keine Rechte herleiten
(Schulte aaO § 17 Rn 50).
Schülke
Püschel
Rauch
Be