Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 03.08.2005 – 19 W (pat) 315/03

19. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. August 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 01 323

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski

und Dr.- Ing. Scholz 08.05

beschlossen:

Das Patent 197 01 323 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 3. August 2005, übrige Unterlagen

gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Für die am 16. Januar 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung

ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am

14. November 2002 veröffentlicht worden.

Das Patent betrifft ein

Verfahren und eine Vorrichtung zur Aktualisierung der Betriebssoftware.

Gegen das Patent hat die S… AG in B… und M…, am 13. Januar 2003

Einspruch erhoben.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent 197 01 323 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent 197 01 323 mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten,

hilfsweise

mit Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1 bzw mit Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, sämtlich überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 3. August 2005,

übrige Unterlagen gemäß Patentschrift.

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet mit einer eingefügten Merkmalsgliederung:

"Verfahren zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner

prozessorgesteuerter, mit Dekodierungsmitteln ausgestatteter Einheiten

in einer hierarchisch strukturierten automatisierungstechnischen Anlage mit mindestens einer Leitstation zum Konfigurieren, Bedienen und Beobachten, in der Konfigurationsdaten der

automatisierungstechnischen Anlage gespeichert sind und die über

einen Systembus mit hierarchisch untergeordneten Einheiten verbunden ist, wobei die untergeordneten Einheiten jeweils mindestens über eine Verarbeitungseinheit, einen elektrisch lösch- und beschreibbaren Programmspeicher und einen Datenspeicher mit

wahlfreiem Zugriff verfügen, dadurch gekennzeichnet, daß

a) auf einem aktiven Datenträger (230) eine neue, zu den

Konfigurationsdaten der automatisierungstechnischen Anlage

kompatible Version der Betriebssoftware mit Softwaremodulen

für alle zu aktualisierenden Hierarchieebenen installiert wird,

b) der aktive Datenträger (230) über einen Programmieradapter

(210) an die Einheit (220), deren Betriebssoftware zu aktualisieren ist, angeschlossen sind,

c) die Einheit (220) in einen Programmiermodus versetzt wird,

d) die neue Version der Betriebssoftware in die Einheit (220) übertragen und installiert wird, indem

d1) die Softwaremodule in den Datenspeicher mit wahlfreiem

Zugriff der zugehörigen Einheit (220) kopiert werden,

d2) der elektrisch lösch- und beschreibbare Programmspeicher der

Einheit (220) durch die interne Verarbeitungseinheit gelöscht

und anschließend mit den neuen Softwaremodulen beschrieben

wird, wobei durch die Verarbeitungseinheit während dieses

Schrittes Befehle ausgeführt werden, deren Programmcode im

Datenspeicher abgelegt ist, und

e) die Einheit (22) mit der aktuellen Betriebssoftware neu gestartet

wird."

Der erteilte Patentanspruch 3 (Hauptantrag) lautet mit einer eingefügten Merkmalsgliederung:

"Vorrichtung zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner prozessgesteuerter, mit Dekodierungsmitteln ausgestatteter Einheiten

in einer hierarchisch strukturierten automatisierungstechnischen

Anlage mit mindestens einer Leitstation zum Konfigurieren, Bedienen und Beobachten, in der Konfigurationsdaten der automatisierungstechnischen Anlage gespeichert sind und die über einen

Systembus mit hierarchisch untergeordneten Einheiten verbunden

ist, wobei die Leitstation, die untergeordneten Einheiten jeweils

mindestens über eine Verarbeitungseinheit, einen elektrisch, lösch-

und beschreibbaren Programmspeicher und einen Datenspeicher

mit wahlfreiem Zugriff verfügen, dadurch gekennzeichnet,

a) daß eine erste und eine zweite Schnittstelleneinrichtung (211,

212) vorgesehen sind,

b) daß die erste Schnittstelleneinrichtung (211) über einen

Schnittstellenconverter (213) mit der zweiten Schnittstelleneinrichtung (212) verbunden ist,

c) daß Kodiermittel (214) vorgesehen sind, die mit der ersten

Schnittstelleneinrichtung (211) verbunden sind,

daß die Kodiermittel (214) mit einem exklusiven Schlüssel ausgestattet sind, nach dessen Dekodierung mit den Dekodiermitteln (222) der Einheit (220) die Einheit (220) in einen Programmiermodus versetzt ist

d) daß die erste Schnittstelleneinrichtung (211) mit der Schnittstelleneinrichtung (221) der Einheit (220), deren Betriebssoftware

zu aktualisieren ist, verbindbar ist und

e) daß die zweite Schnittstelleneinrichtung (212) mit einer Schnittstelleneinrichtung (231) des aktiven Datenträgers (230), auf

dem die aktuelle Betriebssoftware gespeichert ist, verbindbar

ist."

Die Patentansprüche 1 und 3 nach Hilfsantrag 1 und nach Hilfsantrag 2 unterscheiden sich vom jeweiligen Anspruch nach Hauptantrag jeweils dadurch, daß im

Oberbegriff die Worte „Einheiten in einer strukturierten“ durch die Worte „Einheiten

einer strukturierten“ ersetzt sind.

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Hauptantrag darüber

hinaus im kennzeichnenden Merkmal b) das Wort „sind“ durch das grammatikalisch zutreffende Wort „wird“ ersetzt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung:

"Verfahren zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner

prozessgesteuerter, mit Dekodierungsmitteln ausgestatteter Einheiten einer hierarchisch strukturierten automatisierungstechnischen Anlage mit mindestens einer Leitstation zum Konfigurieren,

Bedienen und Beobachten, in der Konfigurationsdaten der automatisierungstechnischen Anlage gespeichert sind und die über einen

Systembus mit hierarchisch untergeordneten Einheiten verbunden

ist, wobei die untergeordneten Einheiten jeweils mindestens über

eine Verarbeitungseinheit, einen elektrisch lösch- und beschreibbaren Programmspeicher und einen Datenspeicher mit wahlfreiem

Zugriff verfügen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a ß

a) auf einem aktiven Datenträger (230) eine neue, zu den

Konfigurationsdaten der automatisierungstechnischen Anlage

kompatible Version der Betriebssoftware mit Softwaremodulen

für alle zu aktualisierenden Hierarchieebenen installiert wird,

b) der aktive Datenträger (230) anstelle der automatisierungstechnischen Anlage über einen Programmieradapter (210) an

die Einheit (220), deren Betriebssoftware zu aktualisieren ist,

angeschlossen wird,

c) die Einheit (220) in einen Programmiermodus versetzt wird,

d) die neue Version der Betriebssoftware in die Einheit (220) übertragen und installiert wird, indem

d1) die Softwaremodule in den Datenspeicher mit wahlfreiem

Zugriff der zugehörigen Einheit (220) kopiert werden,

d2) der elektrisch lösch- und beschreibbare Programmspeicher der Einheit (220) durch die interne Verarbeitungseinheit gelöscht und anschließend mit den neuen Softwaremodulen beschrieben wird, wobei durch die Verarbeitungseinheit während dieses Schrittes Befehle ausgeführt

werden, deren Programmcode im Datenspeicher abgelegt

ist, und

e) die Einheit (220) mit der aktuellen Betriebssoftware neu gestartet wird."

Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 2 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung:

"Vorrichtung zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner prozessorgesteuerter, mit Dekodierungsmitteln ausgestatteter Einheiten einer hierarchisch strukturierten automatisierungstechnischen

Anlage mit mindestens einer Leitstation zum Konfigurieren, Bedienen und Beobachten, in der Konfigurationsdaten der automatisierungstechnischen Anlage gespeichert sind und die über einen

Systembus mit hierarchisch untergeordneten Einheiten verbunden

ist, wobei die Leitstation, die untergeordneten Einheiten jeweils

mindestens über eine Verarbeitungseinheit, einen elektrisch lösch-

und beschreibbaren Programmspeicher und einen Datenspeicher

mit wahlfreiem Zugriff verfügen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

a) daß eine erste und eine zweite Schnittstelleneinrichtung (211,

212) vorgesehen sind,

b) daß die erste Schnittstelleneinrichtung (211) über einen

Schnittstellenconverter (213) mit der zweiten Schnittstelleneinrichtung (212) verbunden ist,

c) daß Kodiermittel (214) vorgesehen sind, die mit der ersten

Schnittstelleneinrichtung (211) verbunden sind,

c1) daß die Kodiermittel (214) mit einem exklusiven Schlüssel ausgestattet sind, nach dessen Dekodierung mit den Dekodiermitteln (222) der Einheit (220) in die Einheit (220) in einen

Programmiermodus versetzt ist

d) daß die erste Schnittstelleneinrichtung (211) anstelle der automatisierungstechnischen Anlage mit der Schnittstelleneinrichtung (221) der Einheit (220), deren Betriebssoftware zu aktualisieren ist, verbindbar ist und

e) daß die zweite Schnittstelleneinrchtung (212) mit einer Schnittstelleneinrichtung (231) des aktiven Datenträgers (230), auf

dem die aktuelle Betriebssoftware gespeichert ist, verbindbar

ist."

Nach der Streitpatentschrift soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zur Aktualisierung der Betriebssoftware anzugeben, das in einer redundanzfreien automatisierungstechnischen Anlage realisierbar ist und bei dem die körperliche Entnahme des Programmspeichers jeder einzelnen Einheit verzichtbar ist ([0006] der

PS).

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass schon das Verfahren und die Vorrichtung gemäß den Patentansprüchen 1 und 3 nach Hauptantrag durch den

Stand der Technik nicht nahegelegt sei, weil mit diesem Verfahren und der zugehörigen Vorrichtung jeder Speicher in der Einheit nur so groß ausgelegt sein

müsse, wie es die Automatisierung erfordere, d.h. ohne Redundanzen.

Mit der gemäß Hilfsantrag 1 und 2 beantragten Streichung des Wortes „in“ aus

dem Oberbegriff der jeweiligen Patentansprüche 1 und 3 sei darüber hinaus klargestellt, dass die Einheit während der Aktualisierung aus der Anlage entnommen

sei.

Dies gelte umsomehr für die mit Hilfsantrag 2 beantragte Einfügung im Merkmal b)

(Anspr 1) bzw. Merkmal d) (Anspr 3) des kennzeichnenden Teil, die keine Deutung dahingehend mehr zulasse, dass die Einheit lediglich funktional aber nicht

körperlich von der laufenden Anlage getrennt sei.

Die Einsprechende ist der Ansicht, dass eine körperliche Entnahme der Einheit

aus der Anlage zum Aktualisieren der Betriebssoftware bzw. deren anschließendes erneutes Einfügen im Streitpatent nicht offenbart sei sondern nur eine „steuerungstechnische“ Abtrennung bzw. Einfügung.

Dies gelte auch für die Patentansprüche 1 bzw. 3 gemäß Hilfsantrag 2 hinsichtlich

der eingefügten Worte.

Aber selbst eine Entnahme der Einheit zur Aktualisierung der Einheit sei eine für

den Fachmann naheliegende Maßnahme, da der Anschluss einer Schnittstelle

über einen Programmieradapter zum Aktualisieren der Software im Stand der

Technik bekannt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Einspruchsverfahren

Die Entscheidungsbefugnis über den Einspruch liegt gemäß § 147 Abs 3 PatG bei

dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Dieser hatte – wie in der Entscheidung 19 W (pat) 701/02 (BPatGE 46, 134 mwN)

ausführlich dargelegt ist – aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist unstreitig zulässig, hat aber nur im Umfang des Hauptantrags

und des ersten Hilfsantrags Erfolg, da deren Gegenstände dem Fachmann durch

den Stand der Technik nahegelegt sind, nicht aber die Gegenstände der Patentansprüche 1 bzw. 3 nach Hilfsantrag 2.

Als Fachmann ist hier ein Diplomingenieur (FH) der Steuer- und Regelungstechnik

anzusehen mit Berufserfahrungen in der Prozessautomatisierung durch verteilte

Rechner.

2. Zum Hauptantrag

Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 und die Vorrichtung gemäß dem

Patentanspruch 3 ergeben sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise

aus dem Stand der Technik.

2.1 Zur Lehre der erteilten Patentansprüche 1 und 3

Hinsichtlich folgender Bezeichnungen und Begriffe entnimmt der Fachmann dem

Patentanspruch 1 aus seinem Fachwissen heraus und im Blick auf die Streitpatentschrift nach Auffassung des Senats folgende Lehre:

..Einheiten in einer hierarchisch strukturierten Anlage: Der lediglich aus

Sachmerkmalen bestehende Oberbegriffs des Verfahrensanspruchs 1 beschreibt

eine automatisierungstechnische Anlage mit Einheiten, deren Betriebssoftware mit

dem im kennzeichnenden Teil beschriebenen Verfahrens aktualisiert werden soll.

Deshalb kommt der Angabe „in“ keine Bedeutung hinsichtlich des Betriebszustands der Anlage – und damit auch nicht hinsichtlich des beanspruchten Aktualisierungsverfahrens - zu, sondern sagt nur etwas über deren räumliche und funktionelle Zuordnung zur Anlage als solcher aus.

Dies gilt ebenso hinsichtlich der Ausbildung der hierfür erforderlichen Vorrichtung

wegen des im wesentlichen wortgleichen Oberbegriff des Sachanspruchs 3 und

der schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf die Softwareaktualisierung.

aktiver Datenträger: kann außer dem in der Patentschrift erwähnten Laptop jeder

Datenträger, beispielsweise auch ein Diskettenlaufwerk mit der erforderlichen Ansteuerung sein. Denn Software wird regelmäßig auf Disketten „aufgespielt“ (passiver Datenträger) um sie an den gewünschten Orten in einem geeigneten Gerät

(das dann einen „aktiven Datenträger“ darstellt) einzulegen zur Übertragung in

eine Hardware.

Programmieradapter: jede zur Übertragung eines Programms zwischen zwei

Hardware-Komponenten geeignete Verbindung (bei Übereinstimmung der zu verbindenden Schnittstellen und kurzen Entfernungen ein einfaches Kabel, bei großen Entfernungen mit Mitteln zur Signalverstärkung, bei unterschiedlichen Schnittstellen mit einem Schnittstellenkonverter 213 (Fig 2 der PS)).

„Die Einheit wird in einen Programmiermodus versetzt“: der Patentanspruch 1

lässt offen, durch welche Maßnahme das geschieht (zB auch Umlegen eines

Schalters) und ist insbesondere nicht auf das im Patentanspruch 3, Merkmale c)

und c1) angegebene Vorgehen beschränkt. Mangels weitergehender Definition

versteht der Fachmann unter "Programmiermodus" jeden Zustand der Anlage, der

ein Aktualisieren der Betriebssoftware erlaubt.

Neustart mit der aktuellen Betriebssoftware: hierunter versteht der Fachmann

– wie im Zusammenhang mit Personalcomputern seit langem bekannt ist - nicht

nur einen Start aus einem spannungslosen (=abgeschalteten) Zustand sondern

auch einen „Reset“ eines laufenden Rechners, wenn auf diesem eine neue Betriebssoftware eingespielt ist.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist insoweit nicht auf die in der Patentbeschreibung

offenbarte Entnahme – und damit einen spannungslosen Zustand der Einheit –

beschränkt.

Schnittstelleneinrichtung: eine durch Hard- und Software-Merkmale definierter

Teil eines datenverarbeitenden Systems, über das Daten ausgetauscht werden

können.

Kodiermittel: im Blick auf die Merkmale c), c1) und d) des Patentanspruchs 3

sind das Mittel im Programmieradapter, die nach dem Verbinden der ersten

Schnittstelleneinrichtungen der Vorrichtung und der Einheit eine Information an die

Einheit abgeben können (zB ein Bitmuster)), die die Einheit in den Programmiermodus versetzt.

Nach dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 3 ist – im Unterschied zum

Patentanspruch 1 – auch für die Leitstation gefordert, dass diese über eine Verarbeitungseinheit, Programmspeicher und Datenspeicher wie die untergeordneten

Einheiten verfügt.

Für dieses Merkmal fehlt ein Bezug zu den im kennzeichnenden Teil angegebenen Vorrichtungsmerkmalen, die lediglich den Anschluss einer zu aktualisierenden

Einheit betreffen, nicht aber den Anschluss einer Leitstation. Dieses Merkmal gibt

somit keine Lehre hinsichtlich der beanspruchten Vorrichtung.

2.2 Zum Patentanspruch 1

Aus der DE 42 38 957 A1 sind einzelne Einheiten 40/1, 40/2, 40/3 in einer hierarchisch strukturierten automatisierungstechnischen Anlage bekannt (Fig 1 iVm zugehörigem Text) mit mindestens einer Leitstation 11, 12, 13 zum Konfigurieren,

Bedienen und Beobachten (Sp 1 Z 20 bis 23 und Sp 4 Z 46 bis 55), in der Konfigurierungsdaten der automatisierungstechnischen Anlage gespeichert sind (Sp 4

Z 59 bis 63) und die über einen Systembus 20 mit hierarchisch untergeordneten

Einheiten 40/1, 40/2, 40/3, 80/11,... 80/31 verbunden sind (Fig 1 und Sp 4 Z 46 bis

51).

Hinsichtlich der als speicherprogrammierbare Steuerungen (Sp 2 Z 17 bis 20) mit

Rechnerkernen 41 und Controllern 42, 43 (Fig 2 und Sp 5 Z 65 bis Sp 6 Z 5) ausgebildeten untergeordneten Einheiten 40/1, … wird vom Fachmann ferner mitgelesen, dass diese Einheiten jeweils mindestens über eine prozessorgesteuerte Verarbeitungseinheit, einen elektrisch lösch- und beschreibbaren Programmspeicher

und einen Datenspeicher mit wahlfreiem Zugriff verfügen, die – um am Systembus

betreibbar zu sein – auch mit Dekodierungsmitteln (für die Bussignale) und mit einer Betriebssoftware ausgestattet sein müssen.

Als Belege für einen solchen üblichen Aufbau speicherprogrammierbarer Steuerungen wird

auf

die

im Einspruchsverfahren

entgegengehaltenen

DE 195 25 100 A1 und J.Krätzig: Speicherprogrammierbare Steuerungen verstehen und anwenden, Hanser Verlag 1992, Seiten 38 und 39 verwiesen.

Damit ist eine Vorrichtung mit allen im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1

angegebenen Sachmerkmalen, auf die das im kennzeichnenden Teil beschriebene Verfahren zur Aktualisierung der Betriebssoftware angewendet werden soll,

aus der DE 42 38 957 A1 bekannt.

Die Teilaufgabe, ein Aktualisierungsverfahren anzugeben, bei dem auf die körperliche Entnahme des Programmspeichers jeder einzelnen Einheit verzichtbar ist

(Sp 2 Z 2 bis 4 der PS), stellt sich dem Fachmann in der Praxis von selbst.

Denn einerseits sind Aktualisierungen der Betriebssoftware in allen Anwendungsbereichen der Datenverarbeitung zur Anpassung an geänderte Anforderungen und

zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit vorhandener Systeme üblich; andererseits

stellt die Entnahme des Programmspeichers eine komplizierte und kostenaufwendige Maßnahme dar, die der Fachmann zu vermeiden trachtet.

Zur Lösung dieser Aufgabe ist dem Fachmann aus der DE 195 25 100 A1 ein

Verfahren zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner prozessorgesteuerter

(Sp 1 Z 20 bis 32), mit Dekodierungsmitteln ausgestatteter (Sp 2 Z 11 bis 13) Einheiten (Fig 1 und 2) in einer hierarchisch strukturierten automatisierungstechnischen Anlage (Sp 3 Z 10 bis 21) bekannt.

Für derartige Anlagen ist es selbstverständlich, dass sie mindestens eine Leitstation zum Bedienen und Beobachten aufweisen, die über einen Systembus mit hierarchisch untergeordneten Einheiten verbunden ist.

Die bekannten Einheiten verfügen mit dem vorgesehenen Mikroprozessor (Sp 2

Z 11) auch jeweils über mindestens eine Verarbeitungseinheit und auch über einen elektrisch lösch- und beschreibbaren Programmspeicher EPROM (Fig 1 und

Sp 2 Z 21) und einen Datenspeicher RAM mit wahlfreiem Zugriff (Fig 1 und Sp 2

Z 17 bis 20).

Dass die neue Version der Betriebssoftware zu den Konfigurationsdaten der automatisierungstechnischen Anlage kompatibel sein und für alle zu aktualisierenden

Hierarchieebenen bereitgestellt werden muss, ist für den Fachmann ebenso eine

Selbstverständlichkeit wie der Aufbau einer Software aus Modulen (Teilmerkmale a).

Nachdem der Fachmann – wie auch die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat - unter einem „aktiven Datenträger“ beispielsweise

ein Diskettenlaufwerk mit der zugehörigen Ansteuerung versteht, und eine neue

Software regelmäßig auf einem derartigen Datenträger zur Verfügung gestellt

wird, sind bereits in der DE 195 25 100 A1 – in Übereinstimmung mit dem Restmerkmal a) - die ladbaren Codesequenzen als neue Software auf der „beliebigen

Quelle“ (Sp 2 Z 21 bis 26) als aktiven Datenträger installiert (Restmerkmale a)).

Dazu muss in Übereinstimmung mit Merkmal b) die beliebige Quelle als aktiver

Datenträger über einen „Programmieradapter“ – im Falle der Übereinstimmung

aller Schnittstellen nur ein Verbindungskabel - an die Einheit, deren Betriebssoftware aktualisiert werden soll, angeschlossen werden.

In der DE 195 25 100 A1 ist zwar nicht angegeben, ob die während des Programmierens in der Anlage verbleibende Einheit (Sp 1 Z 42) hierzu eine weitere

Schnittstelle aufweist, oder ob der Anschluss an anderer geeigneter Stelle der

Anlage erfolgt, und die Daten über den auch dort vorauszusetzenden Systembus

in die Einheit eingeschrieben werden.

Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil der erteilte Anspruch 1 – wie dargelegt -

nicht darauf beschränkt ist, dass die Einheit aus der Anlage entnommen und die

anlagenseitige Schnittstelle mit dem Programmieradapter verbunden wird.

Die bekannte Einheit wird auch gemäß Merkmal c) in einen „Programmiermodus“

versetzt (Sp 2 Z 29 bis 32).

Da nach der Lehre des Patentanspruchs 1 zum „Programmiermodus“ die Möglichkeit gehört, Daten in den Datenspeicher mit wahlfreiem Zugriff kopieren zu können, offenbart die DE 195 25 100 A1 mit der Umschaltung in den Programmiermodus nach dem Laden des Datenspeichers (Sp 2 Z 29 bis 37) nicht die umgekehrte Reihenfolge der Verfahrensschritte c) und d1), sondern verwendet diesen

Begriff lediglich mit einer engeren Bedeutung.

Die neue Software wird bei dem bekannten Verfahren auch in Übereinstimmung

mit den Verfahrensschritten d) bis d2) und in dieser Reihenfolge in die Einheit

übertragen und installiert.

Zunächst werden die Softwaremodule in den Datenspeicher RAM mit wahlfreiem

Zugriff der zugehörigen Einheit kopiert (Sp 2 Z 23 bis 25) - Merkmal d1) – und der

elektrisch lösch- und beschreibbare Programmspeicher der Einheit durch die interne Verarbeitungseinheit gelöscht und anschließend mit den neuen Softwaremodulen beschrieben (Sp 2 Z 50 bis 61 iVm Sp 2 Z 42 bis 49) -Teilmerkmal d2).

Da im dritten Schritt der als Datenspeicher betriebene EPROM „zumindest teilweise“ gelöscht werden soll (Sp 2 Z 50 bis 52), ist für den Fachmann dort auch

dessen vollständige Löschung offenbart. Für diesen Fall ist es zwingend erforderlich – und deshalb dort mitzulesen – dass durch die Verarbeitungseinheit während

dieses Schrittes Befehle ausgeführt werden, deren Programmcode im Datenspeicher RAM (vgl. Sp 2 Z 42 bis 46) abgelegt sind (Restmerkmal d2)); andernfalls

wäre der Ablauf der Installation nach dem Löschen des EPROM unterbrochen.

Mit dem Umschalten in den Normalbetrieb (Sp 2 Z 62 bis Sp 3 Z 3) nimmt schließlich die jeweilige Einheit neu ihren Betrieb mit der aktualisierten Betriebssoftware

auf, sodaß auch das Merkmal e) des erteilten Patentanspruchs 1 aus dieser

Druckschrift bekannt ist.

Die Eignung des aus der DE 195 25 200 A1 bekannten Verfahrens zur Aktualisierung der Betriebssoftware der aus DE 42 38 957 A1 bekannten einzelnen Einheiten, die in einer automatisierten Anlage angeordnet und zugehörig sind, welche

zum Konfigurieren geeignete und Konfigurationsdaten speichernde Leitstationen

gemäß dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 aufweist, liegt für den

Fachmann auf der Hand.

Denn er kann es aufgrund der gleichen Hardware-Struktur der untergeordneten

Einheiten unmittelbar und ohne Änderungen verwenden.

Der in der mündlichen Verhandlung ergänzte Vortrag der Patentinhaberin, dass

das beanspruchte Verfahren gemäß der ersten Teilaufgabe (Sp 2 Z 1 und 2 der

PS) in einer - hinsichtlich der Speicherauslegung - „redundanzfreien“ Anlage realisierbar ist, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

Denn die Bemessung von Datenspeicher bzw. Programmspeicher sind weder Gegenstand der im Oberbegriff angegebenen Einheiten in der Anlage noch der kennzeichnenden Verfahrensschritte.

2.3 Zum Patentanspruch 3

Eine Vorrichtung zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner Einheiten, welche die im Oberbegriff des Patentanspruchs 3 angegebenen Merkmale aufweisen,

ist dem Fachmann allein durch die DE 195 25 100 A1 nahegelegt.

Denn um eine neue Software aus einer „beliebigen Quelle“ als aktivem Datenträger in den Datenspeicher schreiben zu können (Sp 2 Z 21 bis 26), muss dieser mit

den bekannten Einheiten direkt oder indirekt verbunden werden können, was das

Vorhandensein von „Schnittstelleneinrichtungen“ an der Einheit und dem aktiven

Datenträger voraussetzt, die durch eine elektrisch leitende, zur Datenübertragung

geeignete Vorrichtung verbunden sind.

Somit ist dort im Zusammenhang mit dem beschriebenen Verfahren auch eine

„Vorrichtung zur Aktualisierung der Betriebssoftware einzelner Einheiten“ offenbart

mit einer „ersten“ (datenträgerseitigen) einer „zweiten“ (einheitenseitigen) Schnittstelleneinrichtung (Merkmal a)), wobei die erste Schnittstelleneinrichtung mit der

Schnittstelleneinrichtung der Einheit, deren Betriebssoftware zu aktualisieren ist,

verbindbar sein muss (Merkmal d)) und die zweite Schnittstelleneinrichtung mit einer Schnittstelleneinrichtung des aktiven Datenträgers, auf dem die aktuelle Betriebssoftware gespeichert ist, verbindbar sein muss (Merkmal e)), um das dort

beschriebene Verfahren durchführen zu können.

Dass ein Datenaustausch zwischen unterschiedlichen Schnittstelleneinrichtungen

nur mittels eines „Schnittstellenkonverters“ möglich ist, gehört zu den Grundlagen

der Datenverarbeitung. Die im Merkmal b) vorgesehene Verwendung eines solchen Konverters zwischen den beiden Schnittstelleneinrichtungen der Vorrichtung

ist deshalb für den Fachmann bedarfsweise zwingend erforderlich.

Um der zu aktualisierenden Einheit mitzuteilen, dass ihr Programmspeicher über

die angeschlossene Vorrichtung mit einer neuen Betriebssoftware beschrieben

werden soll, wird der Fachmann schon aus seinem Fachwissen heraus auch nach

dem Verbinden zuerst geeignete Informationen an die Einheit abgeben, die unverwechselbar, d.h. exklusiv sind und deshalb als „Schlüssel“ zu bezeichnen sind.

Schlüssel werden mit Kodiermitteln erzeugt.

Da die Dekodiermittel der Einheit zugeordnet sind (Oberbegriff), müssen die Kodiermittel mit der ersten Schnittstelleneinrichtung verbunden sein (Merkmal c)).

Diese geben auch einen „exklusiven“ – nämlich die gewünschte Neu-Programmierung des Programmspeichers betreffenden – Schlüssel aus, nach dessen Dekodierung mit den Dekodiermitteln der Einheit die Einheit in einen Programmiermodus versetzt ist (Merkmal c)).

Hinsichtlich der Zuordnung der Kodiermittel muss der Fachmann zwischen dem

aktiven Datenträger und der Vorrichtung entscheiden.

Zu der anspruchsgemäßen Zuordnung des Kodiermittels zur Vorrichtung bedarf es

schon deshalb keines erfinderischen Tuns des Fachmanns, weil die kodierte Information immer gemeinsam mit dem Programmieradapter beim Aufspielen der

neuen Software auf eine Einheit benötigt wird, und deshalb nicht Bestandteil der

Software sein muss.

Da ein aktiver Datenträger mit einer neuen Software normalerweise erst dann an

eine Einheit angeschlossen wird, wenn man diese auch sogleich aktualisieren will,

liegt es nahe, mit der Dekodierung des exklusiven Schlüssels auch die Umschaltung in den Programmiermodus auszulösen, wie im Merkmal c) vorgeschrieben

ist; denn damit entfällt eine zusätzliche Eingabe in das System.

Von einer solchen Maßnahme ist der Fachmann auch nicht dadurch abgehalten,

dass bei dem in DE 195 25 100 A1 beschriebenen Verfahren die Programmierung

in den Pausen zwischen zwei prozessbezogenen Aktivitäten erfolgt (Sp 3 Z 15 bis

21). Denn die Dekodierung des exklusiven Schlüssels gehört nicht zu den prozessbezogenen Aktivitäten.

3. Zum Hilfsantrag 1

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 bzw. die Vorrichtung nach Patentanspruch 3 sind aus den zum Hauptantrag genannten Gründen nicht patentfähig.

Denn wenn der Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 bzw. 3 – wie zur

Lehre dieser Ansprüche dargelegt ist – keine Verfahrensmerkmale enthält, sondern nur die Anlage als solche beschreibt, versteht der Fachmann die Angabe

„Einheiten in einer… Anlage“ lediglich dahingehend, dass die Einheiten für den

normalen Anlagenbetrieb funktionaler Bestandteil der automatisierungstechnischen Anlage sind und dieser hierfür in geeigneter Weise räumlich und schaltungstechnisch zugeordnet sind.

Eine Aussage darüber, ob und in welcher Weise die Einheiten zum Beispiel bei

Wartungs-, Prüf- oder Einstellarbeiten mit der Anlage verbunden sind, entnimmt

der Fachmann dem Wort „in“ nach Auffassung des Senats nicht.

Dann ist aber mit der im Hilfsantrag 1 enthaltenen Streichung des Wortes „in“ auch

keine Änderung des Verfahrens bzw. der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1

bzw. 3 verbunden.

4. Zum Hilfsantrag 2

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 bzw. die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 2 sind durch den Stand der Technik weder vorbekannt

noch ergeben sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand

der Technik.

4.1 Offenbarung der Ansprüche 1 bzw. 3 nach Hilfsantrag 2

Die Einfügungen im Merkmal b) bzw. Merkmal d) entnimmt der Fachmann den von

der Patentinhaberin angegebenen – mit den entsprechenden ursprünglichen Beschreibungsteilen übereinstimmenden - Abschnitten [0018] und [0023] der Patentbeschreibung in Verbindung mit Figur 2 als zur Erfindung gehörend offenbart.

Denn die erste Schnittstelle ist zur Nachbildung der Schnittstelle im Rack ausgebildet (Sp 3 Z 19), und die mit Dekodierungsmitteln 222 ausgestattete Schnittstelleneinrichtung 221, die in Figur 2 mit dem Programmieradapter 210 verbunden ist,

ist auch beim Einfügen einer Einheit in die Anlage wirksam (Sp 3 Z 2 bis 12).

Nur so kann der aktive Datenträger „anstelle der automatisierungstechnischen

Anlage“ über den Programmieradapter an die Einheit angeschlossen werden,

wofür auch die erste Schnittstelleneinrichtung der Vorrichtung ausgebildet sein

muss. Damit ist für den Fachmann klar, dass ein Anschluss des Programmieradapters an die betriebsmäßig genutzte Schnittstelle beansprucht ist.

4. 2 Patentfähigkeit

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann aus der DE 195 25 100 A1 die

Lehre entnimmt, die Codesequenzen der Aktualisierungssoftware (Sp 2 Z 21 bis

28) über die betriebsmäßig genutzte Schnittstelle (dort über den Systembus) in

den Datenspeicher zu laden, wie dies im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

vorgesehen ist, oder ob die bekannte Einheit hierfür eine weitere Schnittstelle

aufweist.

Denn das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom dort bekannten jedenfalls dadurch, dass der aktive Datenträger anstelle der automatisierungstechnischen Anlage an die Einheit angeschlossen wird

(Merkmal b)) und die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 3 von der dort bekannten dadurch, dass die erste Schnittstelleneinrichtung anstelle der automatisierungstechnischen Anlage mit der Schnittstelleneinrichtung der Einheit verbindbar

ist (Merkmal d)).

Das bedeutet, dass jede zu aktualisierende Einheit mechanisch und elektrisch von

der automatisierungstechnischen Anlage getrennt und später wieder in diese eingefügt werden muss.

Dies führt zu einem Verlust der Prozessdaten im Datenspeicher und erfordert

auch jeweils einen vollständigen Neustart vor dem Programmieren und nach dem

erneuten Einfügen in die Anlage.

Demgegenüber wird der Fachmann bei dem aus DE 195 25 100 A1 bekannten

Verfahren im Hinblick auf den automatisierten Prozess die Zeitdauer, in der die

Einheit wegen der Softwareaktualisierung nicht an der Prozessautomatisierung

beteiligt ist, möglichst kurz halten, was nur dann möglich ist, wenn die Einheit in

der Anlage verbleibt.

Deshalb ist der Fachmann nach Auffassung des Senats davon abgehalten, das

bekannte Verfahren dahingehend zu ändern, dass er - anstelle der dort beschriebenen Aktualisierung jeder Einheit im eingebauten und „laufenden“ Zustand (Sp 1

Z 42 Sp 3, Z 16 bis 21 und Sp 2 Z 38 bis 42) diese aus der Anlage entfernt, um

dann den aktiven Datenträger anstelle der automatisierungstechnischen Anlage

an der Einheit anzuschließen (Anspr 1 Merkmal b)) bzw. die Schnittstelleneinrichtung hierfür geeignet auszubilden (Anspr 3 Merkmal d)).

Der anspruchsgemäß vorgesehene Anschluss der Einheit an den Programmieradapter anstelle der automatisierungstechnischen Anlage stellt sich deshalb auch

nicht als schlichte Alternative zum Aktualisieren im eingebauten Zustand dar.

Auch im übrigen im Verfahren bekanntgewordenen Stand der Technik findet der

Fachmann keinen diesbezüglichen Hinweis oder Anlas.

Dies gilt insbesondere für die DE 43 21 381 A1. Denn dort wird nicht die Software

von miteinander über einen Systembus verknüpften Einheiten innerhalb einer hierarchisch strukturierten automatisierungstechnischen Anlage aktualisiert, sondern

von einzelnen Geräten, nämlich Funktelefonen, die Kartenschnittstellen aufweisen, in die benutzerseitig Karten eingesteckt werden müssen. (Anspr 1, 3 5 und

Sp 3 Z 18 bis 21).

Solche Geräte sind für eine jederzeitige, bedarfsweise Entnahme der Karte ausgebildet, nur bedarfsweise in Betrieb und überdies jederzeit ausschaltbar.

Deshalb wird der Fachmann diese Druckschrift gar nicht in Betracht ziehen, wenn

er die Betriebssoftware in den Einheiten einer vernetzten Anlage gemäß dem

Oberbegriff der Ansprüche 1 bzw. 3 aktualisieren muss.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die dortige Karte SIM-A nebst Verbindung zum Datenverarbeitungsgerät PC (Fig 1) einen „Programmieradapter“ im

Sinne des Streitpatents darstellt, wie Einsprechende ausgeführt hat.

In der DE 42 38 957 A1 fehlen jegliche Angaben, wie die dort erforderliche Betriebssoftware erneuert wird.

Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften liegen weiter weg, und wurden

von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgegriffen, sodaß

auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.

Die geltenden Unteransprüche 2 bzw. 4, die den erteilten Unteransprüchen Nummer 2 und 4 entsprechen - können sich an die Patentansprüche 1 bzw. 3 anschließen.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Kaminski

Dr. Scholz

Pr