Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 03.08.2005 – 20 W (pat) 8/05

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. August 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 38 609

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin

Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patentamt

hat das Patent widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit

Patentansprüchen 1 bis 8, eingegangen am 14. Juli 2005, weiter hilfsweise mit

Patentansprüchen 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und jeweils

angepassten Unterlagen.

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Elektrisch einstellbarer Kraftfahrzeugspiegel, insbesondere Außenspiegel, der eine Gruppe von Komponenten (3a, 3b, 4) aufweist, die Mittel zur elektrischen Einstellbarkeit des Spiegels umfassen und die eine Grundausstattung (2a) des Spiegels bilden,

und der mit mindestens einer weiteren Komponente (6, 6a, 7, 8, 9)

ausrüstbar ist, die eine Sonderausstattung (2b) des Spiegels bildet,

a) wobei die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten der Grundausstattung (2a) des Spiegels über einen gemeinsamen Kabelstrang (11) mit einer innerhalb der Fahrzeug- oder

Türkarosserie anzuordnenden Steuerelektronik (1) verbunden

sind,

b) wobei mindestens eine zur Sonderausstattung gehörende

Komponente (6, 6a, 7, 8, 9) des Spiegels mit einer im Spiegel angeordneten Spiegelelektronik (5) verbunden ist, die über eine serielle Schnittstelle mit der karosserieseitigen Steuerelektronik (1) in

Verbindung steht, und

c) wobei

lediglich die zur Sonderausstattung gehörenden

Komponenten (6, 6a, 7, 8, 9) über die Spiegelelektronik angesteuert werden."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Streichung des Wortes "und" am Ende

des Merkmals b) sowie durch das folgende zusätzliche Merkmal:

"d) wobei

die Spiegelelektronik

(5)

eine

integrierte

Leistungselektronik zum Ansteuern der ihr zugeordneten Komponenten (6, 6a, 7, 8, 9) der Sonderausstattung (2b) aufweist."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat folgende Fassung:

"Elektrisch einstellbarer Kraftfahrzeugspiegel, insbesondere Außenspiegel, der eine Gruppe von Komponenten (3a, 3b, 4) aufweist, die Mittel zur elektrischen Einstellbarkeit des Spiegels sowie

eine Spiegelheizung umfassen und die eine Grundausstattung

(2a) des Spiegels bilden, und der mit mindestens einer weiteren

Komponente (6, 6a, 7, 8, 9) ausrüstbar ist, die eine Sonderausstattung (2b) des Spiegels bildet,

a) wobei die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten der Grundausstattung (2a) des Spiegels über einen gemeinsamen Kabelstrang (11) mit einer innerhalb der Fahrzeug- oder

Türkarosserie anzuordnenden Steuerelektronik (1) verbunden

sind,

b) wobei mindestens eine zur Sonderausstattung gehörende

Komponente (6, 6a, 7, 8, 9) des Spiegels mit einer im Spiegel angeordneten Spiegelelektronik (5) verbunden ist, die über eine serielle Schnittstelle mit der karosserieseitigen Steuerelektronik (1) in

Verbindung steht,

c) wobei

lediglich die zur Sonderausstattung gehörenden

Komponenten (6, 6a, 7, 8, 9) über die Spiegelelektronik angesteuert werden und

d) wobei die Spiegelelektronik (5) sowie die ihr zugeordneten

Komponenten (6, 6a, 7, 8, 9) der Sonderausstattung zum Zwecke

der Stromversorgung zu einem Heizelement (4) der Spiegelheizung parallel geschaltet sind."

Folgende Druckschriften werden erörtert:

(1) DE 40 29 890 A1

(2) DE 39 30 153 A1

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte erst recht

für die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen. Die Druckschrift (2) gebe keinen Hinweis auf eine unterschiedliche Behandlung von Komponenten der Grundausstattung und der Sonderausstattung des Spiegels.

Die Einsprechende führt dagegen aus, der Gegenstand des Patentanspruches 1

sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen ergebe sich für

den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den

Druckschriften (1) und (2).

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

Als Fachmann ist ein Elektroingenieur mit Hochschulabschluss anzusehen, der

über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von elektrischen und elektronischen Komponenten für Kraftfahrzeuge verfügt.

Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1. Nachdem

letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen - nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag nicht rechtsbeständig.

Zum Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift (1) beschreibt einen elektrisch einstellbaren Kraftfahrzeugspiegel

1, der eine Gruppe von Komponenten 9, 10, 11, 12 aufweist, die Mittel zur elektrischen Einstellbarkeit des Spiegels umfassen und die eine Grundausstattung des

Spiegels bilden. Der Spiegel ist mit mindestens einer weiteren Komponente

(Leuchte 15, Memory-Schaltung) ausrüstbar, die eine Sonderausstattung des

Spiegels bildet. Die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten der

Grundausstattung des Spiegels sind über einen gemeinsamen Kabelstrang 18, 19

mit einer innerhalb der Fahrzeugkarosserie anzuordnenden Steuerelektronik

(Sendeeinheit 17) verbunden. Eine zur Sonderausstattung gehörende Komponente des Spiegels ist mit einer im Spiegel angeordneten Spiegelelektronik

(Empfangseinheit 20) verbunden, die über eine serielle Schnittstelle (Datenbus 18,

19) mit der karosserieseitigen Steuerelektronik in Verbindung steht. Die Spiegelelektronik 20 steuert die ihr zugeordneten Komponenten der Grundausstattung

und der Sonderausstattung an und liefert die Stromversorgung für die Leuchte 15,

die Heizungen 13, 14 und die Verstellmotoren 9, 10, 11, 12 (Sp 3 Z 53-56). Daraus lässt sich schließen, dass die Spiegelelektronik eine Leistungselektronik aufweist. Entsprechend der Darstellung in den Figuren 1 bis 3 ist die Leistungselektronik in die Spiegelelektronik integriert, denn die Spiegelelektronik stellt an ihren

Ausgängen die Stromversorgung für die Komponenten bereit.

Bei der aus Druckschrift (1) bekannten Vorrichtung erfolgt die Datenübertragung

zwischen der in der Fahrzeugkarosserie angeordneten Steuerelektronik 17 und

der im Spiegelgehäuse angeordneten Spiegelelektronik 20 vollständig nach dem

Multiplexverfahren. Dies bringt zwar den Vorteil mit sich, dass zwei die Steuerelektroniken verbindende Leitungen zur Ansteuerung zahlreicher Komponenten

des Spiegels ausreichen. Dem steht jedoch der Nachteil gegenüber, dass die für

das Multiplexen benötigte Elektronik vergleichsweise aufwändig ist und die Spiegelelektronik bei jeder möglichen Ausstattungsvariante des Spiegels erforderlich

ist. Im Kraftfahrzeugbau verfolgt der Fachmann stets das Ziel niedriger Kosten. Er

hat daher Veranlassung, Verbesserungen bei der Ansteuerung der Komponenten

des Spiegels vorzunehmen.

Es gehört zum Fachwissen des Fachmanns, dass im Fahrzeugbau eine Gruppe

von Komponenten direkt an eine zentrale Steuerelektronik angeschlossen werden

kann, während eine andere Gruppe von Komponenten über eine zusätzliche, in

räumlicher Nähe zu der zu steuernden Komponente angeordnete Steuerelektronik

mit der zentralen Steuerelektronik verbunden ist.

Dieses Fachwissen ist durch Druckschrift (2) belegt, die ein Verkabelungssystem

für Fahrzeuge beschreibt, bei dem in einer Grundversion die Zweige eines Kabelbaums direkt mit Sensoren und Aktoren verbunden sind (Sp 3 Z 47–50). Wenn

Zusatzfunktionen gewünscht sind, wird an den entsprechenden Steckplatz eine

Steuerelektronik (Modul) angeschlossen, durch die ausgangsseitig eine größere

Anzahl von Sensoren und Aktoren angesteuert werden kann (Sp 3 Z 50-54). Auch

dann, wenn an einem Steckplatz eine Steuerelektronik angeordnet, sind einzelne

Komponenten noch direkt mit der zentralen Steuerelektronik verbunden. So geht

beispielsweise in Figur 7 die Leitung 3 direkt von der zentralen Steuerelektronik P

zu einem Aktor M50 (Sp 4 Z 37-40).

Für den Fachmann bietet es sich an, dieses durch (2) belegte Fachwissen bei

dem aus (1) bekannten Spiegel anzuwenden. Dabei liegt es für ihn auf der Hand,

die Komponenten der Grundausstattung, die bei jedem Spiegel vorhanden sind,

direkt mit der Steuerelektronik zu verbinden und lediglich die zur Sonderausstattung gehörenden Komponenten über eine Spiegelelektronik anzusteuern. Damit

ist nämlich eine Einsparung von Kosten erreichbar, weil einerseits der Spiegel nur

noch in besonderen Fällen eine eigene Spiegelelektronik aufweisen muss und andererseits die elektrischen Leitungen in der Karosserie des Kraftfahrzeugs ohne

Rücksicht auf mögliche Sonderausstattungen in der Regel nur so ausgelegt werden müssen, dass sie für die Grundausstattung ausreichen.

Zum Hilfsantrag 2

Auch der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich

von dem nicht patentfähigen Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag durch die zusätzlichen Merkmale, dass die die Grundausstattung bildenden

Komponenten eine Spiegelheizung umfassen und dass die Spiegelelektronik sowie die ihr zugeordneten Komponenten der Sonderausstattung zum Zwecke der

Stromversorgung zu einem Heizelement der Spiegelheizung parallel geschaltet

sind.

Das Merkmal, dass die Grundausstattung auch eine Spiegelheizung umfasst, ist

bereits bei dem aus Druckschrift (1) bekannten Spiegel verwirklicht (Fig 1, Bezugszeichen 13, 14). Für den Fachmann, der sich stets um kostengünstige Lösungen bemüht, bietet es sich an, die Spiegelelektronik sowie die ihr zugeordneten Komponenten der Sonderausstattung an die gleiche Stromversorgung wie das

Heizelement anzuschließen. Damit sind die Spiegelelektronik sowie die ihr zugeordneten Komponenten der Sonderausstattung zum Zwecke der Stromversorgung

zu einem Heizelement der Spiegelheizung parallel geschaltet. Einen Hinweis auf

eine derartige Parallelschaltung entnimmt der Fachmann zudem aus Druckschrift (2) (Fig 8). Dort ist ebenfalls die Stromversorgung einer Steuerelektronik

(Busmodul) zu elektrischen Komponenten M6, M7 eines Kraftfahrzeugs parallel

geschaltet.

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Dr. Zehendner

Richterin Martens ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben

Dr. Bastian

WA