Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.08.2005 – 20 W (pat) 8/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. August 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 38 609
… 08.05
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patentamt
hat das Patent widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit
Patentansprüchen 1 bis 8, eingegangen am 14. Juli 2005, weiter hilfsweise mit
Patentansprüchen 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und jeweils
angepassten Unterlagen.
Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Elektrisch einstellbarer Kraftfahrzeugspiegel, insbesondere Außenspiegel, der eine Gruppe von Komponenten (3a, 3b, 4) aufweist, die Mittel zur elektrischen Einstellbarkeit des Spiegels umfassen und die eine Grundausstattung (2a) des Spiegels bilden,
und der mit mindestens einer weiteren Komponente (6, 6a, 7, 8, 9)
ausrüstbar ist, die eine Sonderausstattung (2b) des Spiegels bildet,
a) wobei die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten der Grundausstattung (2a) des Spiegels über einen gemeinsamen Kabelstrang (11) mit einer innerhalb der Fahrzeug- oder
Türkarosserie anzuordnenden Steuerelektronik (1) verbunden
sind,
b) wobei mindestens eine zur Sonderausstattung gehörende
Komponente (6, 6a, 7, 8, 9) des Spiegels mit einer im Spiegel angeordneten Spiegelelektronik (5) verbunden ist, die über eine serielle Schnittstelle mit der karosserieseitigen Steuerelektronik (1) in
Verbindung steht, und
c) wobei
lediglich die zur Sonderausstattung gehörenden
Komponenten (6, 6a, 7, 8, 9) über die Spiegelelektronik angesteuert werden."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Streichung des Wortes "und" am Ende
des Merkmals b) sowie durch das folgende zusätzliche Merkmal:
"d) wobei
die Spiegelelektronik
(5)
eine
integrierte
Leistungselektronik zum Ansteuern der ihr zugeordneten Komponenten (6, 6a, 7, 8, 9) der Sonderausstattung (2b) aufweist."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat folgende Fassung:
"Elektrisch einstellbarer Kraftfahrzeugspiegel, insbesondere Außenspiegel, der eine Gruppe von Komponenten (3a, 3b, 4) aufweist, die Mittel zur elektrischen Einstellbarkeit des Spiegels sowie
eine Spiegelheizung umfassen und die eine Grundausstattung
(2a) des Spiegels bilden, und der mit mindestens einer weiteren
Komponente (6, 6a, 7, 8, 9) ausrüstbar ist, die eine Sonderausstattung (2b) des Spiegels bildet,
a) wobei die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten der Grundausstattung (2a) des Spiegels über einen gemeinsamen Kabelstrang (11) mit einer innerhalb der Fahrzeug- oder
Türkarosserie anzuordnenden Steuerelektronik (1) verbunden
sind,
b) wobei mindestens eine zur Sonderausstattung gehörende
Komponente (6, 6a, 7, 8, 9) des Spiegels mit einer im Spiegel angeordneten Spiegelelektronik (5) verbunden ist, die über eine serielle Schnittstelle mit der karosserieseitigen Steuerelektronik (1) in
Verbindung steht,
c) wobei
lediglich die zur Sonderausstattung gehörenden
Komponenten (6, 6a, 7, 8, 9) über die Spiegelelektronik angesteuert werden und
d) wobei die Spiegelelektronik (5) sowie die ihr zugeordneten
Komponenten (6, 6a, 7, 8, 9) der Sonderausstattung zum Zwecke
der Stromversorgung zu einem Heizelement (4) der Spiegelheizung parallel geschaltet sind."
Folgende Druckschriften werden erörtert:
(1) DE 40 29 890 A1
(2) DE 39 30 153 A1
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte erst recht
für die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen. Die Druckschrift (2) gebe keinen Hinweis auf eine unterschiedliche Behandlung von Komponenten der Grundausstattung und der Sonderausstattung des Spiegels.
Die Einsprechende führt dagegen aus, der Gegenstand des Patentanspruches 1
sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen ergebe sich für
den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den
Druckschriften (1) und (2).
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
Als Fachmann ist ein Elektroingenieur mit Hochschulabschluss anzusehen, der
über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von elektrischen und elektronischen Komponenten für Kraftfahrzeuge verfügt.
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1. Nachdem
letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen - nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
Zum Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift (1) beschreibt einen elektrisch einstellbaren Kraftfahrzeugspiegel
1, der eine Gruppe von Komponenten 9, 10, 11, 12 aufweist, die Mittel zur elektrischen Einstellbarkeit des Spiegels umfassen und die eine Grundausstattung des
Spiegels bilden. Der Spiegel ist mit mindestens einer weiteren Komponente
(Leuchte 15, Memory-Schaltung) ausrüstbar, die eine Sonderausstattung des
Spiegels bildet. Die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten der
Grundausstattung des Spiegels sind über einen gemeinsamen Kabelstrang 18, 19
mit einer innerhalb der Fahrzeugkarosserie anzuordnenden Steuerelektronik
(Sendeeinheit 17) verbunden. Eine zur Sonderausstattung gehörende Komponente des Spiegels ist mit einer im Spiegel angeordneten Spiegelelektronik
(Empfangseinheit 20) verbunden, die über eine serielle Schnittstelle (Datenbus 18,
19) mit der karosserieseitigen Steuerelektronik in Verbindung steht. Die Spiegelelektronik 20 steuert die ihr zugeordneten Komponenten der Grundausstattung
und der Sonderausstattung an und liefert die Stromversorgung für die Leuchte 15,
die Heizungen 13, 14 und die Verstellmotoren 9, 10, 11, 12 (Sp 3 Z 53-56). Daraus lässt sich schließen, dass die Spiegelelektronik eine Leistungselektronik aufweist. Entsprechend der Darstellung in den Figuren 1 bis 3 ist die Leistungselektronik in die Spiegelelektronik integriert, denn die Spiegelelektronik stellt an ihren
Ausgängen die Stromversorgung für die Komponenten bereit.
Bei der aus Druckschrift (1) bekannten Vorrichtung erfolgt die Datenübertragung
zwischen der in der Fahrzeugkarosserie angeordneten Steuerelektronik 17 und
der im Spiegelgehäuse angeordneten Spiegelelektronik 20 vollständig nach dem
Multiplexverfahren. Dies bringt zwar den Vorteil mit sich, dass zwei die Steuerelektroniken verbindende Leitungen zur Ansteuerung zahlreicher Komponenten
des Spiegels ausreichen. Dem steht jedoch der Nachteil gegenüber, dass die für
das Multiplexen benötigte Elektronik vergleichsweise aufwändig ist und die Spiegelelektronik bei jeder möglichen Ausstattungsvariante des Spiegels erforderlich
ist. Im Kraftfahrzeugbau verfolgt der Fachmann stets das Ziel niedriger Kosten. Er
hat daher Veranlassung, Verbesserungen bei der Ansteuerung der Komponenten
des Spiegels vorzunehmen.
Es gehört zum Fachwissen des Fachmanns, dass im Fahrzeugbau eine Gruppe
von Komponenten direkt an eine zentrale Steuerelektronik angeschlossen werden
kann, während eine andere Gruppe von Komponenten über eine zusätzliche, in
räumlicher Nähe zu der zu steuernden Komponente angeordnete Steuerelektronik
mit der zentralen Steuerelektronik verbunden ist.
Dieses Fachwissen ist durch Druckschrift (2) belegt, die ein Verkabelungssystem
für Fahrzeuge beschreibt, bei dem in einer Grundversion die Zweige eines Kabelbaums direkt mit Sensoren und Aktoren verbunden sind (Sp 3 Z 47–50). Wenn
Zusatzfunktionen gewünscht sind, wird an den entsprechenden Steckplatz eine
Steuerelektronik (Modul) angeschlossen, durch die ausgangsseitig eine größere
Anzahl von Sensoren und Aktoren angesteuert werden kann (Sp 3 Z 50-54). Auch
dann, wenn an einem Steckplatz eine Steuerelektronik angeordnet, sind einzelne
Komponenten noch direkt mit der zentralen Steuerelektronik verbunden. So geht
beispielsweise in Figur 7 die Leitung 3 direkt von der zentralen Steuerelektronik P
zu einem Aktor M50 (Sp 4 Z 37-40).
Für den Fachmann bietet es sich an, dieses durch (2) belegte Fachwissen bei
dem aus (1) bekannten Spiegel anzuwenden. Dabei liegt es für ihn auf der Hand,
die Komponenten der Grundausstattung, die bei jedem Spiegel vorhanden sind,
direkt mit der Steuerelektronik zu verbinden und lediglich die zur Sonderausstattung gehörenden Komponenten über eine Spiegelelektronik anzusteuern. Damit
ist nämlich eine Einsparung von Kosten erreichbar, weil einerseits der Spiegel nur
noch in besonderen Fällen eine eigene Spiegelelektronik aufweisen muss und andererseits die elektrischen Leitungen in der Karosserie des Kraftfahrzeugs ohne
Rücksicht auf mögliche Sonderausstattungen in der Regel nur so ausgelegt werden müssen, dass sie für die Grundausstattung ausreichen.
Zum Hilfsantrag 2
Auch der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich
von dem nicht patentfähigen Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag durch die zusätzlichen Merkmale, dass die die Grundausstattung bildenden
Komponenten eine Spiegelheizung umfassen und dass die Spiegelelektronik sowie die ihr zugeordneten Komponenten der Sonderausstattung zum Zwecke der
Stromversorgung zu einem Heizelement der Spiegelheizung parallel geschaltet
sind.
Das Merkmal, dass die Grundausstattung auch eine Spiegelheizung umfasst, ist
bereits bei dem aus Druckschrift (1) bekannten Spiegel verwirklicht (Fig 1, Bezugszeichen 13, 14). Für den Fachmann, der sich stets um kostengünstige Lösungen bemüht, bietet es sich an, die Spiegelelektronik sowie die ihr zugeordneten Komponenten der Sonderausstattung an die gleiche Stromversorgung wie das
Heizelement anzuschließen. Damit sind die Spiegelelektronik sowie die ihr zugeordneten Komponenten der Sonderausstattung zum Zwecke der Stromversorgung
zu einem Heizelement der Spiegelheizung parallel geschaltet. Einen Hinweis auf
eine derartige Parallelschaltung entnimmt der Fachmann zudem aus Druckschrift (2) (Fig 8). Dort ist ebenfalls die Stromversorgung einer Steuerelektronik
(Busmodul) zu elektrischen Komponenten M6, M7 eines Kraftfahrzeugs parallel
geschaltet.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Dr. Zehendner
Richterin Martens ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben
Dr. Bastian
WA