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BPatG Beschluss vom 08.08.2005 – 19 W (pat) 28/03

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. August 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 29 563.4-23

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. August 2005 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,

Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

16. Dezember 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g :

Seilzug-Fensterheber für Kraftfahrzeuge.

A n m e l d e t a g :

2. Juli 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 7 nach Hauptantrag und Beschreibungsseiten 1, 2, 3, 3a,

sämtlich überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

8. August 2005,

Beschreibungsseiten 4 bis 7 und Zeichnungen gemäß Anmeldeunterlagen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 05 F - hat die

am

2.

Juli

1998

eingereichte Anmeldung

durch Beschluss

vom

16. Dezember 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in

der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 7 nach Hauptantrag,

hilfsweise Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 1 bzw Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag 2,

sämtlich überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

8. August 2005,

mit Beschreibungsseiten 1, 2, 3, 3a, gleichlautend zu Hauptantrag

und Hilfsantrag 1,

mit Beschreibungsseiten 1, 2, 3, 3a, zu Hilfsantrag 2, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2005,

Beschreibungsseiten 4 bis 7 und Zeichnungen gemäß Anmeldeunterlagen.

Höchst hilfsweise erklärt sie die

Teilung

der Patentanmeldung.

Der (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) geltende

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Seilzug-Fensterheber, insbesondere für Kraftfahrzeuge,

1) mit einem Antrieb und einem dem Antrieb zugeordneten Getriebe

(7), welches auf eine drehbar gelagerte Seiltrommel (1) wirkt,

2) wobei die Seiltrommel (1) zum Heben und Senken der Fensterscheibe von einem Seil (2) umschlungen ist,

dadurch gekennzeichnet,

3) dass der Seilzug-Fensterheber wahlweise einen manuellen (3)

oder motorischen (4) Antrieb aufweist,

4) wobei

4a) sowohl eine Abtriebswelle des als Getriebemotor ausgebildeten motorischen Antriebs (4)

4b) als auch eine Abtriebswelle (6) des manuellen Antriebs (3)

in eine Aufnahme (11) der Seiltrommel (1) einsteckbar ist,

5) und wobei das Getriebe (7) des manuellen Antriebs (3) eine

koaxiale Anordnung seiner Antriebs (5)- und Abtriebswelle (6)

aufweist,

6) und wobei die Befestigungspunkte von manuellem (3) und

motorischem (4) Antrieb gleich sind."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:

"Seilzug-Fensterheber, insbesondere für Kraftfahrzeuge, mit einem

Antrieb und einem dem Antrieb zugeordneten Getriebe (7), welches

auf eine drehbar gelagerte Seiltrommel (1) wirkt, wobei die Seiltrommel (1) zum Heben und Senken der Fensterscheibe von einem

Seil (2) umschlungen ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Seilzug-Fensterheber wahlweise einen manuellen (3) oder motorischen

(4) Antrieb aufweist, wobei sowohl eine Abtriebswelle des als Getriebemotor ausgebildeten motorischen Antriebs (4) als auch eine

Abtriebswelle (6) des manuellen Antriebs in eine Aufnahme (11) der

Seiltrommel einsteckbar ist und wobei das Getriebe (7) des manuellen Antriebs (3) eine koaxiale Anordnung seiner Antriebs (5)- und

Abtriebswelle (6) aufweist."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

"Seilzug-Fensterheber, insbesondere für Kraftfahrzeuge, mit einem

Antrieb und einem dem Antrieb zugeordneten Getriebe (7), welches

auf eine drehbar gelagerte Seiltrommel (1) wirkt, wobei die Seiltrommel (1) zum Heben und Senken der Fensterscheibe von einem

Seil (2) umschlungen ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Seilzug-Fensterheber wahlweise für einen manuellen (3) oder motorischen (4) Antrieb ausgebildet ist, wobei das Getriebe (7) des manuellen Antriebs (3) eine koaxiale Anordnung seiner Antriebs (5)-

und Abtriebswelle (6) aufweist und daß die Antriebswelle (5) des

Getriebes (7) ein Eingangsritzel (8) aufweist, welches mit einer Innenverzahnung (25) eines exzentrisch zu der Antriebswelle (5) gelagerten Stufenrades (9) kämmt, wobei eine Außenverzahnung (23)

des Stufenrades (9) mit einer Innenverzahnung (24) eines auf der

Antriebswelle (5) gelagerten Abtriebsrades (10) kämmt."

Der Anmeldung liegt gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 die Aufgabe zugrunde,

einen Seilzug-Fensterheber anzugeben, welcher bei einem Fahrzeugtyp wahlweise die Montage eines manuellen oder eines elektrischen Antriebes ohne zusätzliche Änderungen ermöglicht, wobei auch mit dem manuellen Antrieb eine

komfortable Betätigung des Fensterhebers gewährleistet ist (S 2 , Abs 2 der geltenden Beschreibung).

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 beanspruchte Seilzug-Fensterheber ermögliche durch die Einsteckmöglichkeit sowohl für den motorischen als auch für den manuellen Antrieb in nur eine Aufnahme von der gleichen Seite her in besonders vorteilhafter Weise, dass sowohl

der manuelle als auch der motorische Antrieb im Trockenraum des Türkastens

angeordnet werden könne. Die DE 31 48 523 C2 zeige nur ein Ritzel am manuellen Antrieb, aber kein dem manuellen Antrieb zugeordnetes Getriebe. Manueller

und motorischer Antrieb seien Bestandteil des durch Anspruch 1 beanspruchten

Gegenstandes, was durch die vorgelegte Fassung ausdrücklich klargelegt werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,

weil der Gegenstand gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag patentfähig ist.

1. Offenbarung, Zulässigkeit und Verständnis der geltenden Ansprüche

Der zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Fahrzeug-Fensterhebern.

Die Ansprüche 1 bis 7 nach Hauptantrag sind zulässig.

Der Anspruch nach Hauptantrag 1 setzt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen

1 und 8 zusammen, ergänzt um Merkmale, die Spalte 2, Zeilen 51 bis 53 und 66

bis 68 und Spalte 3, Zeile 1, 2 der an diesen Stellen mit der ursprünglichen Beschreibung übereinstimmenden Offenlegungsschrift entnommen sind. Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6 und 9.

Wenn der Seilzug-Fensterheber „wahlweise einen manuellen oder motorischen

Antrieb aufweist“, sagt das dem Fachmann, dass der beanspruchte Seilzug-Fensterheber als Baukastensystem den manuellen und den motorischen Getriebe-Antrieb umfasst, von denen einer mit der Seiltrommel kombiniert ist.

Dass „sowohl eine Abtriebswelle des als Getriebemotor ausgebildeten motorischen Antriebs (4) als auch eine Abtriebswelle (6) des manuellen Antriebs (3) in

eine Aufnahme (11) der Seiltrommel einsteckbar ist,“ versteht der Fachmann in

Kombination mit den „gleichen Befestigungspunkten" nach Überzeugung des Senats so, dass beide Antriebe (wahlweise) von der gleichen Seite in die gleiche

Aufnahme eingesteckt werden.

Dass „die Befestigungspunkte von manuellem (3) und motorischem (4) Antrieb

gleich sind“ versteht der Fachmann so, dass die selben Befestigungspunkte für

den manuellen und motorischen Antrieb verwendet werden. Ein Befestigungspunkt ist dabei ein Verbindungspunkt zwischen Antrieb und dem restlichen Seilzug-Fensterheber.

2. Neuheit

Die Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag ist neu, da aus den im

Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften eine Anordnung mit allen

im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen nicht bekannt ist.

Die DE 31 48 523 C2 zeigt in Figur 1 einen Seilzug-Fensterheber für Kraftfahrzeuge, der in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 folgende

Merkmale aufweist:

1) einen Antrieb 16 und ein dem Antrieb zugeordnetes Getriebe 110,112,

welches auf eine drehbar gelagerte Seiltrommel 18 wirkt (Sp 6, Z 37 bis 42,

Sp 7, Z 29 bis 36 iVm Fig 1),

2) wobei die Seiltrommel 18 zum Heben und Senken der Fensterscheibe von

einem Seil umschlungen ist (Sp 5, Z 49 bis 55),

3) wobei der Seilzug-Fensterheber wahlweise einen manuellen 14 oder motorischen 16 Antrieb aufweist (Sp 3, Z 6 bis 19, Sp 6 Z 1 bis 15),

4) wobei

4a) eine Abtriebswelle 66,68 des als Getriebemotor ausgebildeten motorischen Antriebs 16 in eine Aufnahme 74 der Seiltrommel 18 einsteckbar ist

(Sp 6, Z 42 bis 48).

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 besteht das bekannte Getriebe

des manuellen Antriebs aus einem Ritzel 44, das in eine Innenverzahnung 46 der

Seiltrommel eingreift. Das Getriebe des manuellen Antriebs ist also aufgeteilt und

weist keine Abtriebswelle auf, da die Innenverzahnung 44 bereits Bestandteil der

Seiltrommel 18 ist. Damit weist das Getriebe des manuellen Antriebs auch keine

koaxiale Anordnung seiner Antriebs- und Abtriebswelle gemäß Merkmal 5 auf.

Im Unterschied zum Merkmal 4 ist der manuelle Antrieb 14 auch nicht in die Aufnahme 74 einsteckbar, sondern wird an der gegenüberliegenden Seite montiert.

Der bekannte Seilzug-Fensterheber weist zwar fluchtende Schraublöcher 84,94,96

auf, die der Montage sowohl des manuellem als auch des motorischem Antriebs

dienen (Fig 1 und 3, Sp 6, Z 62 bis Sp 7, Z 4, Sp 8, Z 48 bis 54). Die eigentlichen

Befestigungspunkte - nämlich die dem Vorsprung um das Schraubloch 174 gegenüberliegende Vertiefung in der Vorderwand 28 am Grundkörper 12 und der Dichtungsring 140 an der Rückwand 60 (Fig 1, Sp 7 Z 68 bis Sp 8 Z 15) liegen aber

auf jeweils gegenüberliegenden Seiten. Die Befestigungspunkte von manuellem

und motorischem Antrieb sind damit - im Unterschied zum Merkmal 6 - nicht

gleich.

Die FR 21 49 192 zeigt insbesondere in Figur 2 einen Fensterheber, dessen Elektromotor 12,14,16 (S 4, Abs 2) über ein Planetengetriebe 32,34,38,44,48 angetrieben wird (ab S 4, Abs 3). Eine Notkurbel kann bei Ausfall des Elektroantriebs in

die Aufnahme 62 auf der Getriebe-Eingangsseite zusätzlich eingesteckt werden

(S 7, Abs 2).

Sie zeigt somit in teilweiser Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 folgende Merkmale:

1) einen Antrieb und einem dem Antrieb zugeordneten Getriebe,

3) wobei der Fensterheber einen motorischen Antrieb aufweist,

5) und wobei das Getriebe des manuellen Antriebs (das gleichzeitig auch das

Motorgetriebe ist) eine koaxiale Anordnung seiner Antriebs- und Abtriebswelle aufweist,

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist schon nicht ersichtlich, ob

es sich um einen Seilzug-Fensterheber mit Seiltrommel handelt. Manueller und

motorischer Antrieb sind auch nicht „wahlweise" vorhanden, weil die Notkurbel in

den motorischen Antrieb einsteckbar ist; sie haben nur ein gemeinsames Getriebe, dessen Ausgangswelle ein Ausgangsritzel 50 trägt (S 7, Abs 3). Somit sind

jedenfalls Merkmal 4 und Merkmal 6 nicht verwirklicht.

Gegenüber der DE 19 29 468 A1 ist der Anspruchsgegenstand schon deshalb

neu, weil dort nur ein manueller Fensterheber offenbart ist. Die Literaturstelle

H.W. Müller „Die Umlaufgetriebe", Springer-Verlag 1971, Seiten 17 bis 19 offenbart keinen Fensterheber.

3. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von dem Seilzug-Fensterheber nach der DE 31 48 523 C2 stellt sich

die Aufgabe einen Seilzug-Fensterheber anzugeben, welcher bei einem Fahrzeugtyp wahlweise die Montage eines manuellen oder elektrischen Antriebes

ohne zusätzliche Änderungen ermöglicht, wobei auch mit dem manuellen Antrieb

eine komfortable Betätigung des Fensterhebers gewährleistet ist, dem Fachmann

von selbst, denn er wird stets bestrebt sein, die Montage und Betätigung so einfach und komfortabel wie möglich zu gestalten.

Zur Lösung der Aufgabe mag der Fachmann daran denken, den Getriebemotor

auch auf der Türinnenseite zu montieren, denn die Montage auf der Türaußenseite ist ersichtlich relativ aufwändig.

Dabei wird er aber nicht auf das geteilte Getriebe des manuellen Antriebs verzichten wollen, denn das ist eine besonders einfache Variante bei der die Verzahnung an die ohnehin vorhandene Kurbelwelle, beziehungsweise an die Seiltrommel angeformt ist, und die ohne eigenes Getriebegehäuse mit zugehöriger Getriebelagerung auskommt. Er würde also diesen Weg nur dann beschreiten, wenn

das geteilte Getriebe beibehalten werden kann, z.B.

- der Lehre der

DE 31 48 523 C2 folgend - entweder unterschiedliche Seiltrommeln - eine mit der

Innenverzahnung 46, eine mit der Aufnahme 74 - oder die in Figur 1 gezeigte

Seiltrommel mit Innenverzahnung und Aufnahme, umdrehbar im Gehäuse gelagert. Für eine Änderung des Getriebes hatte er keinen Anlass.

Der Erfinder hat nun erkannt, dass ein allein dem manuellen Antrieb zugeordnetes

Getriebe mit eigener Abtriebswelle, die in die Seiltrommel-Aufnahme des motorischen Antriebs passt, eine besonders einfache wahlweise Steckmontage der beiden Antriebe von der gleichen Seite her und ohne zusätzliche Änderungen ermöglicht.

Dafür gibt auch die FR 21 49 192 keine Anregung, denn dort ist das Getriebe beiden Antrieben zugeordnet.

Auch das Fachbuch „ Die Umlaufgetriebe" aaO gibt keinen diesbezüglichen Hinweis.

Um zum Seilzug-Fensterheber nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit

erfinderischer Überlegungen.

4. Der Seilzug-Fensterheber nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit

patentfähig.

Damit sind auch die Seilzug-Fensterheber nach Anspruch 2 bis 7 patentfähig.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Kaminski

Dr. Scholz

Pr