Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 17.08.2005 – 1 ZA (pat) 6/05

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

(zu 1 Ni 15/04 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend die Akten des

Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 15/04 (EU)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am

17. August 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der

Richter Dr.-Ing. Barton und Rauch

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 15/04 (EU) gewährt.

G r ü n d e

1. Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 15/04 (EU).

Die Antragsgegnerin II widerspricht dem Antrag mit der Begründung, sie stehe in

direktem Wettbewerb zu der Antragstellerin. In den Nichtigkeitsakten seien Informationen enthalten, die dieser nicht zur Verfügung gestellt werden sollten. Dies

betreffe vor allem Details im Zusammenhang mit von ihr angeführten Vorbenutzungshandlungen sowie eidesstattliche Versicherungen.

Nach Ansicht der Antragstellerin kann ihr als Wettbewerberin der Antragsgegnerin II nicht allein aus diesem Grund die Akteneinsicht verwehrt werden. Auch seien

Aktenteile, die sich auf geltend gemachte Vorbenutzungen beziehen, nicht von der

Akteneinsicht auszunehmen, zumal nicht dargelegt worden sei, inwiefern es sich

dabei um Betriebsinternas der Antragsgegnerin II handeln solle. Im Hinblick auf eidesstattliche Versicherungen bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung, u.a. weil deren Inhalt im Rahmen einer Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme in einer öffentlichen Verhandlung zu belegen sei.

2. Dem Antrag ist stattzugeben. Die von der Antragsgegnerin II vorgetragenen

Umstände stehen der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen.

Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 iVm § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die Akten

eines Patentnichtigkeitsverfahrens grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahmsweise wird die Akteneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit eine der Prozessparteien ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs 3 Satz 3

PatG; BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX).

Die Antragsgegnerin II hat kein ausreichendes schutzwürdiges Gegeninteresse

geltend gemacht. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass sie und die

Antragstellerin in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ein solches schutzwürdiges Gegeninteresse nicht hergeleitet werden (Busse, PatG, 6. Aufl, § 99 Rdn 39).

Dies hat seinen Grund darin, dass die Überprüfung bestehender Patente auf ihre

Rechtsbeständigkeit (auch) im öffentlichen Interesse liegt und die Erhebung einer

Nichtigkeitsklage aus diesem Grund jedermann - auch jedem Wettbewerber - frei

steht. In Konsequenz dessen muss es auch einem Wettbewerber erlaubt sein,

sich durch Einblick in die Akten eines bereits anhängigen Nichtigkeitsverfahrens

auf eine möglicherweise von ihm selbst zu erhebende weitere Klage vorzubereiten

(BPatG, Mitt 2005, 367 mwN).

Auch soweit sich die Antragsgegnerin II darauf beruft, dass die Nichtigkeitsklage

Angaben über offenkundige Vorbenutzungen enthalte, begründet dies kein schutzwürdiges Gegeninteresse. Die betreffenden Sachverhalte sind nämlich bereits

durch ihre Einführung in das Nichtigkeitsverfahren dem alleinigen Verfügungsbereich der Nichtigkeitsklägerin entzogen (vgl BPatGE 28, 37, 38; Busse aaO). Dies

gilt auch für den Inhalt einer die Vorbenutzung betreffenden eidesstattlichen Versicherung.

Dr. Landfermann

Dr. Barton

Rauch

Be