Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.08.2005 – 9 W (pat) 314/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. August 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 19 861
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 17. Mai 1996 angemeldete und am 31. Oktober 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Motorunabhängiges Heizgerät für ein Kraftfahrzeug
mit Verbrennungsmotor und Brennstoffpumpe"
ist von der W… AG Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende u.a. auf folgende
Druckschriften :
- WO 96/06 305 A1
- DE 44 15 513 C2
Sie ist der Meinung, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber diesem
Stand der Technik nicht patentfähig.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten :
- Patentansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 24. August 2005,
- noch anzupassende Beschreibung,
- eine Zeichnung gemäß Patentschrift.
Sie hält die schriftsätzliche Einspruchsbegründung für unzureichend substantiiert
und den Einspruch deshalb für unzulässig. Im übrigen ist sie der Meinung, das
Heizgerät nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei gegenüber dem in Betracht
gezogenen Stand der Technik patentfähig.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet :
"Motorunabhängiges Heizgerät (1) für ein Kraftfahrzeug mit einem Verbrennungsmotor (2), welchem aus einem Brennstofftank (3) durch eine Brennstoffpumpe (4) Brennstoff (5) über
eine Vorlaufleitung (6) zugeführt wird, wobei die Vorlaufleitung (6) des Verbrennungsmotors (2) über eine eine Brennstoffdosiereinrichtung (8) aufweisende Brennstoffleitung (9) mit
dem Brenner (10) des Heizgeräts verbunden ist und die Brennstoffpumpe (4) über ein Steuergerät (11) in einer Steuerverbindung (12) mit der Brennstoffdosiereinrichtung (8) steht, um den
Brenner mit Brennstoff durch die Brennstoffpumpe auch bei
Motorstillstand zu versorgen, dadurch gekennzeichnet, dass
in der Brennstoffleitung (9) vor der Brennstoffdosiereinrichtung (8) ein Druckspeicher (13) als Brennstoffbevorratungs-Puffer angeordnet ist, in welchen Brennstoff bei eingeschalteter Brennstoffpumpe (4) einspeicherbar und aus welchem Brennstoff für eine Brennstoffversorgung des Brenners (10) insbesondere bei abgeschalteter Brennstoffpumpe (4)
entnehmbar ist, wobei die Brennstoffdosiereinrichtung ein mit
einer leistungsabhängigen, konstanten Frequenz angesteuertes
Magnetventil mit einer über dem Druck veränderlichen Anzugszeit ist."
Diesem Patentanspruch schließen sich die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 an.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG §147 Abs. 3 Satz 1
begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.
1. Die Patentinhaberin meint, in der schriftsätzlichen Einspruchsbegründung fehle
der Bezug zu - den Kern des streitpatentgemäßen Heizsystems kennzeichnenden - Merkmalen. Es sei nicht angegeben, inwiefern die die Brennstoffpumpe
mit der Brennstoffdosiereinrichtung über ein Steuergerät verbindende Steuerverbindung zur Versorgung des Brenners durch die Brennstoffpumpe mit
Brennstoff auch bei Motorstillstand aus dem entgegengehaltenen Stand der
Technik entnehmbar sei.
Gemäß PatG §59 (1) 4 sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im
Einzelnen anzugeben. Ausreichend substantiiert ist eine Einspruchsbegründung,
wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen
tatsächlichen Umstände so vollständig darlegt, dass die Patentinhaberin und insbesondere die überprüfende Instanz daraus abschließende Folgerungen für das
Vorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH BlPMZ 87, 203 "Streichgarn").
Diese Voraussetzung ist nach Überzeugung des Senats erfüllt. Die besagten, von
der Patentinhaberin als wesentlich bezeichneten Merkmale sind in der von der
Einsprechenden erstellten Merkmalsgliederung des erteilten Patentanspruchs 1
als Merkmale c), c1) und c2) in der Einspruchsbegründung genannt.
Diese Merkmale lauten (Einspruchschriftsatz Seite 2) :
c) die Brennstoffpumpe
c1) über ein Steuergerät
c2) in einer Steuerverbindung mit der Brennstoffdosiereinrichtung
steht, um den Brenner mit Brennstoff durch die Brennstoffpumpe auch bei Motorstillstand zu versorgen.
Zu dem aus der DE 44 15 513 C2 bekannten Heizgerät nennt die Einsprechende
in Bezug auf mangelnde Neuheit des Streitpatentgegenstandes neben anderen
auch die folgenden Merkmale (Einspruchschriftsatz Seite 3) :
- eine Brennstoffpumpe in einem Brennstoffkreislauf,
- eine ferngesteuerte Brennstoffdosiereinrichtung in Gestalt eines
Magnetventils,
- die Versorgung des Brenners mittels der Brennstoffdosiereinrichtung auch bei Betriebsruhe des Kraftfahrzeugs.
Dazu gibt sie jeweils die Textstellen in der Beschreibung der DE 44 15 513 C2 an,
aus denen sie diese Merkmale zu entnehmen meint.
Wenngleich die Einsprechende damit einen Bezug zwischen diesen dem Stand
der Technik zugeschriebenen und den o.g. streitpatentgemäßen Merkmalen nicht
unter Wiederholung des Wortlauts derselben herstellt, ist doch offensichtlich, dass
sie in der von ihr angegebenen Eigenschaft der Brennstoffdosiereinrichtung "ferngesteuert" die Existenz eines Steuergerätes sowie eine Steuerverbindung zu dieser Brennstoffdosiereinrichtung sieht. Denn diese sind notwendige Voraussetzung
zur Bildung einer Fernsteuerung. In der Versorgung des Brenners mittels der
Brennstoffdosiereinrichtung (des "ferngesteuerten" Magnetventils) auch bei Betriebsruhe des Kraftfahrzeugs sieht die Einsprechende dann offenbar die Steuerverbindung zwischen Dosiereinrichtung und Brennstoffpumpe. Dieses Verständnis
der Ausführungen im Einspruchschriftsatz kann die Einsprechende bei der
Patentinhaberin und der überprüfenden Instanz voraussetzen, denn es liegt auf
der Hand, dass im - zumindest uneingeschränkten - Standheizbetrieb zu einer
Versorgung des Brenners die Brennstoffpumpe auch bei abgeschaltetem
Fahrmotor eingeschaltet werden können muss. Eine solche Ausgestaltung ist im
einschlägigen Fachgebiet gang und gäbe.
Der Senat sieht deshalb keine Hindernisse, bei sachgerechter Betrachtung der
Ausführungen der Einsprechenden in diesen den Bezug zu den streitpatentgemäßen Merkmalen c), c1) und c2) zu erkennen. Der Bezug zu den übrigen Merkmalen gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist - von der Patentinhaberin unbestritten - aus den Ausführungen der Einsprechenden im Einspruchschriftsatz
ebenfalls ersichtlich.
Für das Vorliegen des Widerrufsgrundes der mangelnden Neuheit lassen sich somit aus der schriftsätzlichen Einspruchsbegründung ohne weitere Ermittlungen
abschließende Folgerungen ziehen.
Damit ist die Einspruchsbegründung durch die Darlegungen jedenfalls schon zur
DE 44 15 513 C2 ausreichend substantiiert und der Einspruch auch insoweit
zulässig.
2. Das Patent betrifft ein motorunabhängiges Heizgerät für ein Kraftfahrzeug mit
einem Verbrennungsmotor.
Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der
WO 96/06 305 A1 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass bei einem herkömmlichen Heizgerät nach
Art der WO 96/06 305 A1 die für die Brennstoffversorgung des Fahrmotors vorgesehene Brennstoffpumpe zur Bedienung der Heizung mittels eines PWM-Signals
(Pulsbreitenmodulations-Steuersignal) angesteuert werde, wobei wegen des nur
geringen Brennstoffbedarfs für die Heizung und der für weitaus höhere Volumenströme ausgelegten Pumpe ein derart niedriges Tastverhältnis des Impulszuges
erforderlich sei, dass ein optimaler Betrieb des Pumpenmotors nicht zu erwarten
sei. Im Extremfall sei damit zu rechnen, dass der Elektromotor mit dem hochfrequenten PWM-Signal gar nicht läuft (Streitpatenschrift Spalte 1, Zeilen 14-47).
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin,
ein motorunabhängiges Heizgerät der genannten Art zu schaffen,
welches mit Hilfe einfacher Mittel in allen Betriebslagen, auch bei
Motorstillstand, mit geringem Energieverbrauch zuverlässig und
effektiv betrieben werden kann.
Dieses Problem soll durch das Heizgerät mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden.
3. Einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 hinsichtlich
ursprünglicher Offenbarung bzw. Erweiterung des Schutzbereichs sowie über die
Neuheit des Anspruchsgegenstands bedarf es nicht, da dieser - wie nachstehend
ausgeführt - für den zuständigen Fachmann aus dem Stand der Technik naheliegend auffindbar war.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau an, der bei einem Kfz-Hersteller/-Zulieferer mit der Konstruktion
von Zusatz- und Standheizgeräten befasst ist und auf diesem Gebiet über
mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Aus der WO 96/06 305 A1 ist ein motorunabhängiges Heizgerät für ein von einem
Verbrennungsmotor 100 angetriebenes Kraftfahrzeug bekannt. Aus einem Brennstofftank 104 wird dem Verbrennungsmotor durch eine Brennstoffpumpe 106
Brennstoff über eine Vorlaufleitung 108 zugeführt. Die Vorlaufleitung ist über eine
Brennstoffleitung 38 mit dem Brenner 34 des Heizgeräts 32 verbunden. In der
Brennstoffleitung ist eine Brennstoffdosiereinrichtung 42 vorgesehen. Die Brennstoffpumpe steht über ein Steuergerät 36 mit der Brennstoffdosiereinrichtung in
Steuerverbindung, um den Brenner mit Brennstoff durch die Brennstoffpumpe
auch bei Motorstillstand zu versorgen (Seite 7, Zeilen 10-14; Seite 14, Zeilen 12-17; Anspruch 9). Als Brennstoffdosiereinrichtung ist ein Magnetventil 42
vorgesehen, welches mit einem Steuersignal mit von einer eingestellten
Soll-Brennerleistung abhängigen definierten Frequenz betätigt wird (Seite 4, Zeilen 34 und 35; Seite 6, Zeilen 20-30; Seite 13, Zeilen 1-10, Anspruch 3). Die Frequenz ist damit bei gegebener Brennerleistung konstant (Seite 4, Zeile 33 bis
Seite 5, Zeile 3).
Bei diesem Heizgerät geben die oben unter 2. aufgeführten, ins Auge fallenden
Antriebsprobleme der Brennstoffpumpe bei Motorstillstand dem Fachmann in
eindringlicher Weise Veranlassung zur Abhilfe. Der Fachmann wird deshalb im
einschlägigen Fachgebiet nach Heizgeräten Umschau halten, bei denen die Kraftstoffpumpe zur Versorgung des Heizgerätes mit Brennstoff in ihrer Leistung nicht
oder nur in einem ihre volle Funktionsfähigkeit erhaltenden Maße reduziert werden
muss.
Ein derartiges Heizgerät findet er in der DE 44 15 513 C2, aus der es bekannt ist,
während des Betriebs des Fahrmotors aus der Vorlaufleitung einen Brennstoff-Teilstrom abzuzweigen und in einen als Druckspeicher gestalteten Brennstoff-Vorratsbehälter 3 für das Heizgerät 4 einzubringen. Aus dem Vorratsbehälter
kann das Heizgerät dann bei Betriebsruhe des Kraftfahrzeugs auch bei abgeschalteter Brennstoffpumpe versorgt werden (Spalte 1, Zeilen 41-50). Der Fachmann
erkennt ohne weiteres, dass bei Verwendung eines derartigen Vorratsbehälters
eine Drosselung der Brennstoffpumpe auf ein dem für den Heizbetrieb erforderlichen Brennstoff-Volumenstrom entsprechendes Maß nicht nötig ist, weil der dem
Vorratsbehälter zuzuführende Volumenstrom von dem für den Betrieb des Brenners nötigen Brennstoffdurchsatz nicht abhängt. Dieser Sachverhalt bietet ihm
somit den naheliegendsten Weg zur Beseitigung des Antriebsproblems bei dem
Heizgerät nach der WO 96/06 305 A1. Die bei diesem vorhandene Zuschaltbarkeit
der Brennstoffpumpe bei Stillstand des Fahrmotors kann zudem ohne weiteres
ersichtlich auch bei Verwendung eines Vorratsbehälters erhalten bleiben. Den
Vorratsbehälter vor der Brennstoffdosiereinrichtung anzuordnen, liegt auf der
Hand, denn eine Dosierung des Brennstoffs ist erst im Brenner notwendig. Davon
abgesehen ist die Anordnung des Vorratsbehälters vor einem als Dosiereinrichtung wirkenden Magnetventil aus der DE 44 15 513 C2 unmittelbar bekannt
(Spalte 2, Zeile 64 bis Spalte 3, Zeile 2; Figur, Pos. 3,2).
Um einen stationären Brennerbetrieb durchführen zu können, muss der Brenner
selbstverständlich mit gleichbleibendem Brennstoffdurchsatz betrieben werden.
Hierzu muss die Dosiereinrichtung, hier das frequenzgepulste Magnetventil nach
Art der WO 96/06 305 A1, Veränderungen im stromaufwärts zugeführten Brennstoffstrom ausgangsseitig zum Brenner hin kompensieren. Eine Veränderung
ergibt sich, wenn der Druck im Vorratsbehälter bei laufender Brennstoffentnahme
absinkt und dadurch bei ansonsten gleichen Strömungsbedingungen zu verringertem Brennstoffstrom führt. Der Fachmann muss demnach das Magnetventil so
ansteuern, dass trotz Druckabfall der Brennstoffdurchsatz im Brenner unverändert
bleibt. Diese Notwendigkeit sieht der Fachmann aufgrund seines für ihn typischen
Fachwissens. Den anstehenden Druck als Bezugsgröße zum Ansteuern des Magnetventils zu wählen liegt dabei auf der Hand, denn dieser ist Ursache für die Veränderung des Brennstoffstromes und steht zudem mit diesem über physikalische
Gesetzmäßigkeiten in festem Zusammenhang. Über diese Gesetzmäßigkeiten ist
der Fachmann auch in der Lage, das Öffnungs-/Schließverhalten des Magnetventils so vorherzubestimmen, dass der Brennstoffdurchsatz trotz abfallenden Drucks
stets den betrieblich notwendigen Wert aufweist. Eine Veränderung des Öffnungs-/Schließverhaltens zur Kompensierung des Druckabfalls bietet sich demnach an. Dabei ist die druckabhängige Veränderung der Anzugszeit des Magnetventils eine fachnotorisch bekannte Möglichkeit zur Realisierung.
Zu diesen Schlussfolgerungen war der Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents schon durch sein Grundlagenwissen in der Lage. Sie auch tatsächlich durchzuführen und zur Anwendung zu bringen hatte er Anregung durch die bei beiden
vorbekannten Heizgeräten (WO 96/06 305 A1, DE 44 15 513 C2) vorliegende
Verwendung eines Magnetventils als Brennstoffdosiereinrichtung.
Der von dem Heizgerät nach der WO 96/06 305 A1 ausgehende Fachmann
konnte demnach unter fachmännischer Zufügung des aus der DE 44 15 513 C2
bekannten Vorratsbehälters
für Standheizungen
für Kraftfahrzeuge ohne
erfinderische Tätigkeit zu dem Heizgerät nach dem geltenden Patentanspruch 1
kommen.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 8.
Petzold
Fuchs-Wissemann
Bork
Reinhardt
Ju