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BPatG Urteil vom 31.08.2005 – 4 Ni 23/04 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 31. August 2005 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 0 401 241

(DE 589 08 631)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 31. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Dipl.-Ing. Bork, Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, Richter Kätker und

Richter Dipl.-Ing. Reinhardt

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 401 241 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang

seines Patentanspruchs 1 insoweit für nichtig erklärt, als es

über folgende Fassung hinaus geht:

Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbedeckungsdaten für Druckmaschinen (80) mit einstellbaren Farbzonenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerkes

während des Drucks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der

Druckvorlagen (15), wobei vor dem Druck die partiellen Flächenbedeckungen der Druckvorlagen (15) ermittelt und zur

Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung (70) verwendet

werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

- die Druckvorlagen (15) zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise

abgetastet werden,

- Masken (53) erstellt werden, welche die Zuordnungen von

Dichtewerten zu den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerkes in Bezug auf die Satzfläche der Druckvorlagen, auf

das Registersystem der Druckmaschine und auf die Kenndaten der Druckvorlagen enthalten,

- bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen (15’) zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei

der Direktaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale

Dichtewerte als Einstellwerte für die einzelnen Zonenschrauben mittels Masken (53) in einem Rechner (60) aus

modifizierten Dichtewerten ermittelt werden, wobei die modifizierten Dichtewerte gewonnen werden, indem die durch

Abtastung der Druckvorlagen (15) gewonnenen Dichtewerte

von Segmenten mehrerer nebeneinander liegender Zeilen

zu Feldern (52) zusammengefasst und für jedes Feld (52)

ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des betreffenden Feldes (52) berechnet wird und die berechneten

mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gröberen Zeilenraster gespeichert werden,

- die ermittelten prozentualen Dichtewerte für eine spätere

Verwendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine

(80) zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben

werden.

2. Das europäische Patent 0 401 241 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang

seines Patentanspruchs 3, sowie der Ansprüche 5 bis 8, soweit diese auf Anspruch 3 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 60 % und

die Beklagte 40 %.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 120 % des jeweiligen zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 401 241 (Streitpatent), das am

16. Februar 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 38 04 941 vom 17. Februar 1988 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen

Patent- und Markenamt unter der Nummer 589 08 631 geführt. Es betrifft ein Verfahren zur Erfassung von Druckflächenbedeckungsdaten zur Steuerung von sogenannten Farbzonenschrauben an Offset-Druckmaschinen und umfasst 8 Patentansprüche.

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:

Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbedeckungsdaten für Druckmaschinen (80) mit einstellbaren Farbzonenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der Farbmengen in

den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerkes während des

Drucks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen (15),

wobei vor dem Druck die partiellen Flächenbedeckungen der

Druckvorlagen (15) ermittelt und zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung (70) verwendet werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

-

die Druckvorlagen (15) zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten bildpunkt- und zeilenweise abgetastet werden,

- Masken (53) erstellt werden, welche die Zuordnungen von

Dichtewerten zu den einzelnen Zonen (55, 56) des Druckwerkes in Bezug auf die Satzfläche der Druckvorlagen, auf das

Registersystem der Druckmaschine und auf die Kenndaten

der Druckvorlagen enthalten,

-

bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen

(15’) zur Herstellung von Offset-Druckformen oder bei der Direktaufzeichnung von Offset-Druckplatten prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte für die einzelnen Zonenschrauben mittels Masken (53) unmittelbar aus den durch Abtastung der

Druckvorlagen (15) gewonnenen Dichtewerten oder aus modifizierten Dichtewerten ermittelt werden und

-

die ermittelten prozentualen Dichtewerte für eine spätere Verwendung gespeichert oder direkt an die Druckmaschine (80)

zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben werden.

Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 401 241 B1 verwiesen.

Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu und beruhe auch

nicht auf erfinderischer Tätigkeit, hat die Klägerin Nichtigkeitsklage mit dem Ziel

erhoben, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Überdies sei

die Erfindung nicht ausführbar, jedenfalls wenn man unterstelle, der Fachmann sei

kein Informatiker.

Zur Begründung nennt sie folgende Druckschriften:

Anlage NK 4

EP 0 142 469 A1

Anlage NK 5

DE 32 34 313 A1

Anlage NK 6

GB 2 166 235 A

Anlage NK 6a

DE 35 27 500 A1

Anlage NK 7

JP 62-170346 A

(D 1)

(D 2)

(D 3)

(D 3a)

(D 4)

Anlage NK 7a

Englische Übersetzung von NK 7

Anlage NK 8

DD 250 295 A5

Anlage NK 9

DIN 16 544 April 1988, S. 1, 6, 9

Anlage NK 11

DE 29 50 606 A1

Anlage NK 12

DE 33 09 443 A1

Anlage NK 13

JP 59-96955 A mit beglaubigter Übersetzung

Anlage NK 13a Patent Abstract von NK 13

(D 4a)

(D 5)

(D 6)

(D 7)

(D 8)

Anlage NK 14

H.J. Schneider (Hrsg), Lexikon der Informatik und Datenverarbeitung, 1986, S. 358, 359

Anlage NK 15

J. Webers, Handbuch der Film- und Videotechnik, 1987,

S. 236-239 und 370-373

Anlage NK 16

P. Haberäcker, Digitale Bildverarbeitung, 1987, S. 122-129

Anlage NK 17a DE-OS 1 761 333

Anlage NK 17b US-PS 3,185,088

(D 9)

(D 10)

Anlage NK 18

Aktenkopie Erteilungsverfahren der Patentanmeldung

JP 206433

Anlage NK 19a Stellungnahme zur Patentanmeldung JP 206433

Anlage NK 19b,c Berichtigte Anmeldeunterlagen vom 15. Juli 1987/21. Oktober 1988 zu JP 206433

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 401 241 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihr Patent mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 die aus der Urteilsformel zu 1. ersichtliche Fassung erhält. Patentanspruch 3 wird nicht mehr

verteidigt. In diesem beschränkten Umfang hält sie das Patent für bestandsfähig.

Entscheidungsgründe§

I

Die zulässige Klage führt ohne weiteres zur Teilnichtigerklärung des Streitpatents,

soweit die Beklagte dieses nicht mehr verteidigt.

Die erklärte Beschränkung hält sich im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung

und des erteilten Patents. Weder der Gegenstand noch der Schutzbereich des

Streitpatents sind durch die Beschränkung erweitert worden. Sie ist somit zulässig.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Senat konnte nämlich nicht feststellen,

dass der Gegenstand des beschränkt verteidigten Streitpatents nicht patentfähig

ist (Art II § 6 Nr 1,2 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a, b, Art 52 bis 57 EPÜ). Dies geht

zu Lasten der Klägerin. Die Unteransprüche 2, 4 bis 8 werden durch ihre Rückbeziehungen mitgetragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte.

II

Die Erfindung betrifft nach dem beschränkt verteidigten Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbedeckungen für Druckmaschinen mit einstellbaren Farbzonenkontrollschrauben zur partiellen Dosierung der

Farbmengen in einzelnen Zonen des Druckwerkes während des Drucks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der Druckvorlagen. Dabei werden vor dem Druck die

partiellen Flächenbedeckungen der Druckvorlagen ermittelt und zur Einstellung

der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung verwendet.

Verfahren nach dem Stand der Technik sehen zB vor, die partielle Flächendeckung abzuschätzen und die Zonenschrauben entsprechend der Farbwerte voreinzustellen. Während des Druckbeginns wird dann durch Verstellen und Begutachten der gedruckten Seiten die richtige Farbmenge einreguliert. Das lässt sich

auch automatisch per Programm von einer Zentrale aus steuern. Zusätzlich können auch schon vor Druckbeginn ermittelte Deckungswerte mit eingegeben werden. Diese Daten werden dann mittels Farbdichte-Messgeräten, zB Printamat-

Scanner, durch Grobabtastung von belichteten Filmnegativen ermittelt und über

eine Schnittstelle dem Steuerungssystem zugeleitet.

Nachteilig ist bei diesen Verfahren, dass eine separate Abtastung der belichteten

Filmnegative erforderlich ist, für die ein zusätzliches Abtastgerät benötigt wird.

Überdies bietet die Grobabtastung nur eine relative ungenaue Ermittlung der Einstelldaten.

Das Ziel der Erfindung war es daher, die Einstelldaten für die Zonenschrauben

einfacher und genauer zu erfassen und für die Druckmaschine bereitzustellen.

Patentanspruch 1 in der beschränkten Fassung beschreibt das Verfahren mit folgenden Merkmalen:

1.

Verfahren zur Erfassung von Druckvorlagenoberflächenbedeckungsdaten,

1.1.

für Druckmaschinen mit einstellbaren Farbzonenkontrollschrauben,

1.2.

zur partiellen Dosierung der Farbmengen in den einzelnen Zonen des

Druckwerks während des Drucks in Abhängigkeit von dem Bildinhalt der

Druckvorlagen,

2.

vor dem Druck werden die partiellen Flächenbedeckungen der Druckvorlagen ermittelt,

3.

die partiellen Flächenbedeckungen werden zur Einstellung der Zonenschrauben mittels einer die Zonenschrauben beeinflussenden Zonensteuerung verwendet,

- Oberbegriff -

4.

die Druckvorlagen werden bildpunkt- und zeilenweise abgetastet,

4.1.

zur Gewinnung von Aufzeichnungsdaten in Form von Dichtewerten,

5.

Masken werden erstellt, welche die Zuordnungen von Dichtewerten zu

den einzelnen Zonen des Druckwerkes in Bezug auf die Satzfläche der

Druckvorlagen, auf das Registersystem der Druckmaschine und auf die

Kenndaten der Druckvorlagen enthalten,

6.

in einem Rechner werden prozentuale Dichtewerte als Einstellwerte für

die einzelnen Zonenschrauben mittels Masken aus modifizierten Dichtewerten bestimmt,

6.1

die Dichtewerte werden

6.1.a bei der bildpunkt- und zeilenweisen Aufzeichnung von Filmen zur Herstellung von Offset-Druckformen,

oder

6.1.b bei der Direktaufzeichnung von Offset-Druckplatten ermittelt,

6.2. die prozentualen Dichtewerte werden aus modifizierten Dichtewerten ermittelt, die gewonnen werden,

6.2.a indem die die durch Abtastung der Druckvorlagen gewonnenen Dichtewerte von Segmenten mehrerer nebeneinanderliegender Zeilen zu Feldern zusammengefasst werden,

und

6.2.b indem für jedes Feld ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des

betreffenden Feldes berechnet wird,

und

6.2.c indem die berechneten mittleren Dichtewerte der einzelnen Felder in einem gröberen Zeilenraster gespeichert werden,

7.a. die ermittelten prozentualen Dichtewerte werden für eine spätere Verwendung gespeichert,

oder

7.b. direkt an die Druckmaschine zur Einstellung der Zonenschrauben weitergegeben.

- Kennzeichnender Teil -

III

1. Das Patent ist im Umfang des Antrags der Patentinhaberin und Beklagten

beschränkt durch den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentanspruch 1.

Nach dem beschränkten Patentanspruch 1 sollen die prozentualen Dichtewerte ermittelt werden aus modifizierten Dichtewerten. Gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 fehlt die Alternative der Ermittlung der prozentualen

Dichtewerte unmittelbar aus den durch Abtastung der Druckvorlagen gewonnenen Dichtewerten. Diese beiden Vorgehensweisen sind schon in der ursprünglichen Anmeldung (vgl WO 89/07 525 A1) als Alternativen offenbart

(Patentansprüche 1,2).

Weiter definiert der beschränkte Patentanspruch 1 über die Angaben nach

dem erteilten Patentanspruch 1 hinaus auch das Mittel zur Bestimmung der

prozentualen Dichtewerte und den Weg zur Ermittlung der modifizierten

Dichtewerte. Danach werden die prozentualen Dichtewerte ermittelt wie folgt:

in einem Rechner aus modifizierten Dichtewerten, wobei die modifizierten

Dichtewerte gewonnen werden, indem die durch Abtastung der Druckvorlagen (15) gewonnenen Dichtewerte von Segmenten mehrerer nebeneinanderliegender Zeilen zu Feldern (52) zusammengefasst und für jedes

Feld (52) ein mittlerer Dichtewert aus den Dichtewerten des betreffenden

Feldes (52) berechnet wird und die berechneten mittleren Dichtewerte der

einzelnen Felder in einem gröberen Zeilenraster gespeichert werden.

Diese Angaben

finden sich

in der ursprünglichen Anmeldung

(vgl

WO 89/07 525 A1) im Patentanspruch 2 in Verbindung mit Seite 5, Zeilen 19-28. In der Patentschrift sind diese Merkmale in Patentanspruch 2 in

Verbindung mit Spalte 4, Zeile 50 bis Spalte 5, Zeile 3 offenbart.

Da die beiden Vorgehensweisen zur Ermittlung der prozentualen Dichtewerte

(s.o.) im erteilten Patentanspruch 1 als Alternativen genannt sind und sich

vom technischen Sachgehalt her ausschließen, bedeutet das Weglassen der

einen Alternative eine Beschränkung. Denn eine zunächst vorgesehene

Möglichkeit fällt damit weg.

Des weiteren ist die Ermittlung der prozentualen und modifizierten Dichtewerte im beschränkten Patentanspruch 1 gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 näher spezifiziert (s.o.), was den Schutzumfang weiter einengt.

Der nicht mehr verteidigte Patentanspruch 3 spezifiziert ausschließlich die im

beschränkten Anspruch 1 weggelassene Alternative der Ermittlung der prozentualen Dichtewerte unmittelbar aus den durch Abtastung der Druckvorlagen gewonnenen Dichtewerten. Da die im beschränkten Patentanspruch 1

verbliebene Alternative dieses ausschließt, kann der auf ihn rückbezogene

Patentanspruch 3 keinen Bestand haben. Im Übrigen ist der Patentanspruch 3 mit dem Antrag der Klägerin auf Vernichtung des Patents mit angegriffen.

2. Der Gegenstand des Streitpatents ist so deutlich und vollständig offenbart,

dass der zuständige Fachmann ihn ausführen kann (Art II § 6 Abs 1

Nr 2 IntPatÜG iVm Art 138 Abs 1 lit b EPÜ).

Die Klägerin hat den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit erst

nachträglich geltend gemacht. Die Einwilligung der Beklagten in diese Klageerweiterung (vgl Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 83 Rdn 9 mNachw) ist gemäß § 99 Abs 1 PatG iVm § 267 ZPO anzunehmen, da sie sich in ihrem

Schriftsatz vom 10. August 2005 (Eingang beim BPatG) sowie in der mündlichen Verhandlung auf den zusätzlich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund

sachlich eingelassen hat.

Die Klägerin führt aus, das Streitpatent gebe keine Hinweise auf die konkrete

Beschaffenheit und Implementierung der für die Zuordnung der Dichtewerte

zu den Farbzonen nötigen Masken und auf die Art und Weise der Bestimmung der Einstellwerte für die Farbzonen. Um das streitpatentgemäße Verfahren auszuführen, sei der Fachmann mangels diesbezüglicher Angaben in

der Patentschrift bei der Gestaltung der Masken und der Bestimmung der

Einstellwerte für die Farbzonen auf sein fachmännisches Können angewiesen. Der von der Patentinhaberin zugrunde gelegte Fachmann - ein als Entwickler von Druckmaschinen tätiger Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik - weise dieses Können jedoch nicht

auf und könne die Lehre des Streitpatents somit nicht ausführen. Zur praktischen Realisierung der streitpatentgemäßen Lehre bedürfe es nämlich eines

Fachmanns auf dem Gebiet der digitalen Bildverarbeitung, der in der Druckindustrie im Bereich der Druckvorstufe arbeite und als solcher in fachlichem

Austausch mit den Entwicklern von Druckmaschinen stehe.

Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Die Forderung der Ausführbarkeit

der Erfindung durch den Fachmann ist erfüllt, wenn es dem Fachmann möglich ist, die Erfindung anhand der Offenbarung praktisch zu verwirklichen.

Maßgeblich für das Verständnis des Gesamtinhalts der Offenbarung ist daher das Wissen und Können des Fachmanns.

Das Streitpatent befasst sich mit der Ermittlung von zur Verarbeitung durch

eine Zonensteuerung geeigneten Einstellwerten für die Farbzonenschrauben

aus abgetasteten Oberflächenbedeckungswerten einer Druckvorlage. Betroffen sind dabei in erster Linie die Sachzusammenhänge von der Bildvorgabe

durch ein Original über die Bildung einer Druckvorlage zum Herstellen der

Druckplatten bis zum Umsetzen der Druckvorlage-Daten in Einstellwerte der

Farbzonen. Diese Zusammenhänge liegen eindeutig auf dem Gebiet der

Drucktechnik, insbesondere der Druckvorstufe.

Entsprechende Kenntnisse erhält der Fachmann im Wesentlichen aus mehrjähriger beruflicher Tätigkeit auf dem genannten Gebiet, wobei der am Prioritätstag des Streitpatentes mit solcher Berufserfahrung ausgestattete Fachmann in aller Regel ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik war. Ein solcher Ingenieur hatte schon zu Ende der siebziger Jahre regelmäßig im Rahmen seines Studiums eine Programmierausbildung erhalten.

Damit war er bereits am Prioritätstag des Klagepatents in der Lage, programmtechnische Abläufe zu verstehen und auch selbst Anwendungsprogramme zu erstellen, insbesondere auch für die Handhabung und Verarbeitung von Daten. Er war daher in der Lage, die aus dem Streitpatent entnehmbaren Hinweise hinsichtlich der Bearbeitung der von der Druckvorlage abgescannten Datensätze aufgrund des für ihn typischen fachmännischen Könnens zu konkretisieren und in der Praxis zu realisieren. Die Patentschrift gibt

ihm mit den Hinweisen auf die Masken und die flächenbezogen prozentualen

Dichtewerte aus feldweise gemittelten, modifizierten Dichtewerten dazu die

entscheidende Richtung an.

3. Das Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist neu.

In keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften bzw Dokumenten ist ein

Verfahren mit allen Merkmalen nach diesem Patentanspruch 1 offenbart. Insbesondere zeigt keines der bekannten Verfahren die Bildung von den Druckzonen über Masken zugeordneten prozentualen Dichtewerten, die aus durch

Abtastung der oben definierten Druckvorlagen gewonnenen modifizierten

Dichtewerte ermittelt sind.

Mangelnde Neuheit hat die Klägerin bezüglich des beschränkten Patentanspruchs 1 auch nicht geltend gemacht.

4. Der Senat konnte nicht feststellen, dass es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkten Fassung an der erfinderischen Tätigkeit fehlt.

4.1 Für die nachfolgenden Ausführungen sind zunächst einige die Erfindung charakterisierende und ihr Verständnis bestimmende Begriffe inhaltlich definiert,

wie sie der Senat in der nachfolgenden Begründung zugrundelegt. Da der

Fachmann derartige Begriffe nicht isoliert für sich, sondern im Kontext der

gesamten Offenbarung interpretiert (Schulte PatG 6. Aufl § 34 Rdn 344), ist

berücksichtigt, dass die Begriffsinhalte sich aus dem Zusammenhang der in

der Streitpatentschrift dargelegten Sachverhalte ergeben.

a) Druckvorlage

Die Patentinhaberin sieht die Anwendung ihrer Erfindung insbesondere bei

einem sogenannten "Pressfax-Gerät". Zu diesem ist ausgeführt, dass eine

Zeitungsseite oder Farbauszüge an einem Sendeort abgetastet werden und

die abgetasteten Daten an einem Empfangsort mittels eines Flachbettrecorders aufgezeichnet werden (Sp 3, Z 7-14 und 47-53; Fig 2,3). Daraus geht

hervor, dass der am Sendeort aufgenommene Bildinhalt am Empfangsort als

solcher ausgegeben wird. Am Beispiel eines von einem solchen Gerät abgetasteten Datensatzes erläutert die Patentinhaberin die Ermittlung der Einstellwerte für Farbzonenschrauben. Konsequenterweise enthält dann die abgetastete Druckvorlage ebenfalls die Gesamtheit aller Druckbildbestandteile. In

der Patentschrift ist zwar ausgeführt, dass die Erfindung überall dort Verwendung finden könne, wo in der Reproduktionstechnik zur Herstellung von Offset-Druckformen Bilddaten zeilenweise bildpunktmäßig anfallen (Sp 5,

Z 42-49). Das steht aber nicht der Vorgehensweise entgegen, eine den gesamten Bildinhalt der Druckform bzw des zu ihrer Herstellung verwendeten

Filmes enthaltende Vorlage abzutasten.

Dabei kann, wie es im Streitpatent ausgeführt ist, von dieser beim Abtasten

zur Verfügung gestellten gesamten Bildinformation im nachfolgenden Verfahrensablauf zur Herstellung des Filmes/der Druckplatte auch ein Teil wegfallen (Sp 7, Z 18-21). Das deckt sich mit der Definition der Druckvorlage gemäß DIN 16 544 (Anlage zur Eingabe der Patentinhaberin vom 9. August 2005), wonach die "Eingangs-Information ... wegen drucktechnischer

und/oder qualitativer Erfordernisse gegebenenfalls modifiziert" sein kann.

Unter "Druckvorlage" im Sinne des Streitpatents ist somit eine die Gesamtheit aller Bildelemente der herzustellenden Druckform oder des zu ihrer Herstellung dienenden Films bereits beinhaltende Vorlage zu verstehen, deren

Bildinhalt als Ganzes bei der Ausgabe vermindert werden kann.

b) Maske

Die Masken gemäß der Streitpatentschrift bewirken die lage- und flächenanteilmäßige Zuordnung der Dichtewerte zu Satzspiegel und Farbzonen unter

Einbeziehung des Registers der Druckmaschine. Diese Zuordnung erfolgt

über Rechenalgorithmen

(vgl Streitpatentschrift Sp 5, Z 14-24; Sp 6,

Z 39-57).

c) Prozentuale Dichtwerte

Unter "prozentual" ist nach dem Kontext der Streitpatentschrift die Berücksichtigung der mittleren Dichtewerte der Felder im Maß der einer jeweiligen

Zone zugeordneten Flächenanteile der Felder zu verstehen (Sp 6, Z 51-57;

Sp 7, Z 27-37; Anspruch 4). Damit werden prozentuale Dichtewerte über Anteile der einer Zone durch den Satzspiegel jeweils zugewiesenen Flächenelemente (Felder) bestimmt.

4.2 Für die nachfolgenden Darlegungen zur JP 59-096 955 A (NK 13) ist die von

der Klägerin vorgelegte Übersetzung (NK 13a) zugrundegelegt worden. Die

von der Klägerin außerdem eingereichten Teile aus der Akte der zugehörigen

japanischen Patentanmeldung JP 57-206 433 (NK 18, NK 19a, NK 19b,c)

sind nicht als am Anmeldetag des Streitpatentes öffentlicher Stand der Technik nachgewiesen worden und können daher keine Berücksichtigung finden.

Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass diese Unterlagen zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 führten als die JP 59-096 955 A mit ihrer Übersetzung allein.

Bei dem aus der JP 59-096 955 A entnehmbaren Verfahren werden einzelne

Bestandteile eines zu erzeugenden Druckbildes an mehreren Eingabegeräten 11 eingegeben. An einem Anzeigegerät 12 werden diese Bestandteile in

einem Layout-Prozess zu einem Gesamtbild zusammengefügt. Dabei entsteht ein die gesamte Bildinformation enthaltender Datensatz, der zur Aufzeichnung eines der Herstellung einer Druckplatte 15 dienenden Filmes 14

dient. Bei dieser Aufzeichnung werden die Einstellwerte für die Farbzonen 18

ermittelt, indem die schwarzen Punkte der auf den Film aufzuzeichnenden

Zeichen zonenweise gezählt werden (Übersetzung der JP 59-096 955 A, S 2,

rechte obere Sp, 4. Abs, bis rechte untere Sp, 1. Z).

Die Klägerin ist der Auffassung, das bei dem Layout-Prozess durchgeführte

Zusammenfügen der Einzelbilder bzw der zugehörigen Daten entspreche

dem streitpatentgemäßen Erfassen der Druckvorlagen-Oberflächenbedeckungsdaten. Der aus dem Zusammenfügen der Einzelbilder entstehende

Datensatz entspreche dem beim streitpatentgemäßen bildpunkt- und zeilenweisen Abtasten entstehenden Datensatz. Das Bestimmen der Einstellwerte

für die Farbzonen beim Aufzeichnen auf die Druckformvorlage durch Abzählen der schwarzen Punkte bedeute nichts anderes als die Ermittlung von

Dichtewerten unter Anwendung einer Maske im Sinne des Streitpatents zum

Zuordnen der Daten zu den einzelnen Zonen. Die beim Abzählen zwangsläufig notwendigen Bereichsgrenzen bildeten diese Maske. Die Zuordnung zu

den Farbzonen setze außerdem immer auch die Einbeziehung von Satzspiegel und Register voraus. Dass die ermittelten Werte dann außer ihrer unmittelbaren Weitergabe an die Druckmaschine auch für eine spätere Verwendung gespeichert werden könnten, liege auf der Hand. Damit sei aus dem

Stand der Technik ein Verfahren entnehmbar, das die Merkmale 1. bis 3.

und 5. bis 6.1 sowie den Merkmalskomplex 7 nach der obenstehenden Merkmalsgliederung aufweise.

Ferner sei es dem Fachmann bekannt, Datensätze mit der gesamten Bildinformation des zu erzeugenden Druckbildes durch Abscannen der entsprechenden Druckvorlage zu erhalten. Dieses sei bei dem in der Streitpatentschrift beschriebenen Pressfax-Gerät (vgl Fig 1-3) der Fall. Wenn der Fachmann somit die Ermittlung der Einstellwerte für die Farbzonen vereinfachen

wolle, wie es ihm mit der streitpatentgemäßen Aufgabe aufgegeben sei, so

liege eine Verknüpfung des aus der JP 59-096 955 A Bekannten mit dem

Pressfax-System auf der Hand. Damit ergäben sich auch die Merkmale 4.

und 4.1.

Schließlich sei die Mittelwertbildung und -verarbeitung nach dem Merkmalskomplex 6.2 schon zur Einschränkung der Rechnerbelastung (Rechenzeit,

Speicherkapazität) geboten, was dem Fachmann bewusst sei. Die Mittelwertbildung über Teilbereiche sei dabei eine dem Fachmann aus seinem Grundlagenwissen geläufige Methode zur Daten- und Rechenzeitreduzierung.

Somit sei mit der durch die gestellte Aufgabe angeregten fachmännischen

Verknüpfung der Sachverhalte nach der JP 59-096 955 A mit denen gemäß

dem Pressfax-System das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 nahegelegt.

Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Ersetzt man nämlich bei dem aus

der JP 59-096 955 A entnehmbaren Verfahren das Einlesen der einzelnen

Bildbestandteile durch das Abtasten der Druckvorlage, so bleibt die Ermittlung der Einstellwerte für die Farbzonen nach Art der JP 59-096 955 A davon

unberührt. Bei dieser werden die Einstellwerte nämlich durch Abzählen der

schwarzen Punkte innerhalb der jeweiligen Farbzone ermittelt. Beim Streitpatent dagegen werden durch Abtasten der Druckvorlage ermittelte Dichtewerte

der Bildpunkte bestimmt und der Zone zugeordnet. Diese beiden Vorgehensweisen führen zu grundsätzlich unterschiedlichen Ergebnissen und daher unterschiedlichen Farbzoneneinstellungen. Denn die Anzahl der schwarzen

Punkte führt auf einen anderen Bedeckungswert, da die Überlagerung von

Bildpunkten nicht berücksichtigt wird, und damit auf eine andere Zoneneinstellung. Demgegenüber werden mit den gescannten Dichtewerten die tatsächlich eingefärbten Flächen ohne Überlagerung und im Ausmaß ihrer Einfärbung erfasst. Schon gar nicht führt die JP 59-096 955 A auf die im streitpatentgemäßen Patentanspruch 1 angegebene konkrete Ermittlung der den

Zoneneinstellwerten zugrundegelegten prozentualen Dichtewerte über modifizierte Dichtewerte im Sinne des og Merkmalskomplexes 6.2. Das Pressfax-

System befasst sich nicht mit der Ermittlung von Zoneneinstellwerten und

kann somit schon deshalb keine entsprechenden Hinweise geben.

Diese Überlegungen treffen in gleicher Weise auf die zur JP 59-096 955 A

vorgelegten Anmeldeunterlagen zu, da auch dort schwarze Punkte abgezählt

werden.

Die Klägerin verweist weiter auf die GB 2 166 235 A (NK 6) und die damit inhaltsgleiche DE 35 27 500 A1 (NK 6a; im Folgenden wird auf diese Bezug

genommen) und meint, die Verwendung von Dichtewerten und auch deren

flächenanteilige Berücksichtigung zur Bestimmung der Farbzonen-Einstellwerte ergebe sich aus diesen Druckschriften.

Die DE 35 27 500 A1 beschreibt ein Verfahren zum Sammeln von Daten, die

für die Einstellung der Zufuhrmengen von Druckfarben in Abhängigkeit von

der Dichte von Bildvorlagen brauchbar sind. Farbbehälter mit jeweils zugehörigem Stellmittel zur

individuellen Farbdosierung (S 5, Z 11-18; S 28,

Z 12-16) entsprechen den Farbzonenkontrollschrauben im Sinne des Streitpatents. Partielle Flächenbedeckungen und daraus resultierende Einstelldaten werden vor dem Druck ermittelt, nämlich beim Erstellen der Farbauszüge

gleichzeitig mit der Herstellung der Druckplatten (S 6, Z 3-12). Die Einstellung der Farbzufuhr selbst mag auch über eine automatische Ansteuerung

der Stellmittel erfolgen (S 11, Z 9-12).

Die Abtastung der Bildvorlagen erfolgt indes nur abschnittsweise in Abtastbereichen derselben. Diese Abtastbereiche werden in Flächenanteile unterteilt,

aus denen bildelementweise jeweils die Dichtewerte bestimmt werden. Die

Farbmenge für die Abtastbereiche wird durch Aufsummierung der ermittelten

Dichtewerte und Mittelung bestimmt (S 7, Z 29-32; S 19, Z 10-15; S 21,

Z 13-25; S 22, Z 4-12). Die gewünschte gegenseitige Lagebeziehung der

Einzelbilder auf der Druckplatte wird dann in einem gesonderten, gegebenenfalls elektronisch durchgeführten Layout-Schritt bestimmt (S 25, Z 3-33).

Aus der Zusammenführung dieser Einzelbilder in diesem Layout-Schritt wird

dann die Farbmenge - gegebenenfalls unter sich aus der Lagebeziehung

zwischen Einzelbild und Druckplatte ergebenden flächenanteiliger Berücksichtigung von Bildelement-Dichtewerten (Fig 10-12) - für die Druckplatte ermittelt (S 30, Z 27-30).

Wie die Zonen-Einstellwerte aus den ermittelten Flächenbedeckungswerten

ermittelt werden, ist nicht angegeben. Gemäß dieser Druckschrift werden die

Farbmengen für Druckplatten-Bereiche bestimmt; wie diese dann auf die

Farbzonen umzusetzen sind, ist nicht entnehmbar. Die Ausführungen auf

Seite 28, Zeilen 12-16 legen nahe, dass die ermittelten Flächenbedeckungen

bei Zuordnung der Druckplatte zu einer konkreten Zonenkonstellation einer

Druckmaschine nachträglich über das Register einfach entsprechend der Zonenkonstellation geteilt werden. Das entspricht nicht den streitpatentgemäßen Masken, die flächenanteilig Bildelemente der Zone zuordnen. Der Fachmann mag somit die Bildung von Dichtewerten entnehmen, die über die Bestimmung von Bildelement-Flächenanteilen anteilmäßig Druckplatten-Bildelementen zugewiesen sind (Fig 9, 10). Er entnimmt jedoch nicht die Bildung

von flächenanteiligen Dichtewerten durch Zonen zuordnende Masken im Sinne prozentualer Dichtewerte nach dem Streitpatent. Des weiteren legt der in

der DE 35 27 500 A1 beschriebene Weg zur Ermittlung besagter Farbmengen nur jeweils gesonderte Einzel-Bildvorlagen zugrunde, die erst durch Layout zum vollständigen Druckbild zusammengesetzt werden müssen.

Die Klägerin verweist auf den Hinweis in der DE 35 27 500 A1, dass Druckfarbenmengen bei der Herstellung der Druckplatte in ihrer Gesamtheit auf

einfache Weise berechnet werden können (S 6, Z 21-24). Sie meint, der

Fachmann erhalte hier eine Anregung zur Abtastung einer der gesamten

Druckformfläche entsprechenden Druckvorlage und zur Verwendung des dabei entstehenden Datensatzes zur Ermittlung der Zonenschrauben-Einstellwerte. Sie übersieht, dass im Zusammenhang mit diesem Hinweis nichts

ausgesagt wird über die Art und Weise der Berechnung der Einstellwerte und

ihre Zuordnung zu den Zonen. Es ist aus diesem Hinweis auch nicht entnehmbar, ob diese aus einem durch bildpunkt- und zeilenweises Abtasten einer Druckvorlage im Sinne des Streitpatentes entstandenen einzigen Datensatz ermittelt werden. Beispielsweise könnte hierunter ein Verfahren gemeint

sein, wie es schon in der oben dargelegten JP 59-096 955 A beschrieben ist.

Zudem ist lediglich die Bestimmung der Farbmengen in einem Bild angesprochen. Ob und wie entsprechende Daten zu den einzelnen Farbzonen zugeordnet werden, bleibt auch hier offen. Insofern kann auch eine Zusammenschau dieser Druckschrift mit der JP 59-096 955 A oder dem Pressfax-System nicht zu der Lehre nach dem geltenden Patentanspruch 1 führen.

Die Klägerin verweist weiter auf die EP 0 142 469 A1 (NK 4). Darin wird ein

Verfahren zur Regelung der Farbführung bei einer Offset-Druckmaschine

vorgestellt. Durch Vergleich von an einer Referenz (Druckform, zugehöriger

Rasterfilm, Gutbogen) gemessenen Remissions-Sollwerten mit im Fortdruck

am Druckerzeugnis gemessenen Remissions-Istwerten wird die Einstellung

der Zonenschrauben in einem Regelkreis eingestellt (Anspruch 1, S 3,

2. Abs; S 9, le Abs). Dabei werden die Referenz und das Druckerzeugnis in

Bildelemente aufgeteilt, aus denen die jeweiligen Flächenbedeckungen ermittelt werden. Für die Ersteinstellung oder beim Anlauf der Druckmaschine

stehen dabei Istwerte noch nicht zur Verfügung, so dass die Einstellung allein auf den von der Druckplatte/dem Rasterfilm ermittelten Daten beruht

(S 10, 3. und 4. Abs).

Die Klägerin verweist darauf, dass entsprechende Daten auch aus Abtastdaten stammen können, die bei der Herstellung der Druckformen bzw der Rasterfilme anfallen (S 11, le Abs). Ob diese Daten aus der Abtastung einer

Druckvorlage im Sinne des Streitpatents hervorgehen, ist allerdings nicht

ausgesagt. Sie könnten auch aus einer - wenn auch elektronisch durchgeführten - Bogenmontage stammen (zB nach Art der JP 59-096 955 A oder

der DE 35 27 500 A1).

Überdies wird die Aufteilung der Bildelemente auf die Zonen so vorgenommen, dass die Bildelemente jeweils ganzflächig innerhalb der Zonen liegen

(Fig 2). Die Bildung prozentualer Dichtewerte im Sinne des Streitpatents ist

daher offenbar nicht nötig.

Schließlich werden hier keine festen Einstellwerte für die Farbzonen vorgegeben, die beim Aufzeichnen der Rasterfilme bzw bei der Herstellung der

Druckform ermittelt wurden, sondern es erfolgt eine Regelung im Druckbetrieb durch einen Vergleich von Remissions-Sollwerten mit Remissions-Istwerten. Es ist somit fraglich, ob der Fachmann diese Druckschrift zur Lösung

der ihm gestellten Aufgabe überhaupt in Betracht ziehen würde. Wie sich aus

Obenstehendem ergibt, würde der Fachmann allerdings selbst bei Berücksichtigung der Lehre nach der EP 0 142 469 A1 nicht zu dem Verfahren nach

dem Patentanspruch 1 des Klagepatents kommen.

Die JP 62-170 346 A (NK 7, NK 7a), die DD 250 295 A5 (NK 8) sowie die

vorgelegten Kopien aus den Fachbüchern von H.J. Schneider, J. Webers

und P. Haberäcker (NK 14, NK 15 und NK 16) hat die Klägerin zum Nachweis einer Maskenbildung für die Zuordnung der ermittelten Werte als Einstellwerte für die Zonenschrauben genannt bzw allgemein für die Zuordnung

von Bildbereichen einer Vorlage zu Flächenbereichen eines gewünschten

Druckerzeugnisses.

Der Senat verkennt nicht, dass es zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatentes

grundsätzlich bekannt war, Bildbereiche von Vorlagen über Masken Flächenbereichen eines gewünschten Druckerzeugnisses zuzuordnen bzw Mittelwerte flächenanteilig oder nach Farbwertstufen zu bilden. Die aus diesem Stand

der Technik entnehmbaren "Maskierungen" geben dem Fachmann jedoch

keine Anregung zu einer Maskierung gemäß dem Streitpatent, wie nachfolgend dargelegt.

Bei der JP 62-170 346 A erfolgt die Aufteilung auf die Zonen offenbar ähnlich

wie bei der JP 59-096 955 A über die Anzahl der Druckpunkte. Denn die Aufteilung des in Bit-Form vorliegenden Datensatzes auf die Zonen durch Zählen der "1-Bits" (image area; Übersetzung S 7, 2. Abs) entspricht dem Abzählen der schwarzen Punkte nach der JP 59-096 955 A (s.o.). Eine Maske zur

Bildung von prozentualen Dichtewerten ist darin nicht zu sehen.

Bei der DD 250 295 A5 wird das Druckbild einer Druckvorlage über eine

Fernsehkamera in Graustufen erfasst und digitalisiert. Dabei sind die Daten

in einem Auswerte-Rechner auf die Zonen aufteilbar. Die Zonenanzahl und

-breite ist am Auswerte-Rechner beliebig einstellbar (S 1, le Abs bis S 2,

1. Abs).

Eine Mittelwertbildung in Form der streitpatentgemäßen modifizierten Dichtewerte und auch die Weiterverarbeitung solcher Dichtewerte über zonenbezogene Flächenanteile zu prozentualen Dichtewerten ist auch hier nicht gegeben. Die Aufteilung über einstellbare Zonenanzahl und Zonengrenzen am

Auswerte-Rechner mag dabei auch eine Maskierung darstellen, diese bewirkt aber nicht die flächenanteilige Berücksichtigung der innerhalb der jeweiligen Zone liegenden Felder im Sinne prozentualer Dichtewerte nach dem

Streitpatent. Überdies führt die Erfassung in Graustufen auf andere Werte als

die Mittelwertbildung über einzelne Bildelemente (Felder), denn die Mittelwertbildung setzt die Bildung lagedefinierter Flächenteile für die Messung

voraus, bei der Graustufenbildung ergeben sich Bereiche nach den Stufen

der Grauwerte.

Die Anlagen NK 14, NK 15 und NK 16 mögen die Maskierung zum Bilden

von Bildbereichen, zum gegenseitigen Zuordnen von Bildelementen und

auch zur Mittelwertbildung zeigen. Es ergibt sich aus ihnen aber kein Hinweis

auf Satzspiegel und Zonenkonstellation darstellende Masken zur Gewinnung

von Zonenschrauben-Einstellwerten im Sinne des Patentanspruchs 1.

Zum Nachweis der Abtastung von die Gesamtheit aller Druckbildteile enthaltenden Vorlagen als Basis für die Ermittlung von Voreinstellwerten der Farbzonen nennt die Klägerin die DE 29 50 606 A1

(NK 11) sowie die

DE 33 09 443 A1 (NK 12). Beide Druckschriften offenbaren eine farbzonenbreite

Abtastung

der

Vorlage

(DE 29 50 606 A1,

S 4,

Z 1-4;

DE 33 09 443 A1, S 8, Z 8-10). Eine Aufteilung des Datensatzes der ermittelten Werte über geometrische Zuordnungen erscheint daher nicht mehr nötig.

Die US 3 185 088 A (NK 17b) und die DE-OS 1 761 333 (NK 17a) hat die

Klägerin zur Illustration des technischen Hintergrunds eingeführt. Damit will

sie belegen, dass bereits lange vor dem Prioritätstag des Streitpatents eine

automatisierte Bestimmung der Dichte zur Voreinstellung der Farbzonen

stattgefunden hat.

Auch bei diesen Druckschriften erfolgt eine zonenweise Abtastung

(US 3 185 088 A, Fig 6; DE-OS 1 761 333, S 2, 1. Abs), so dass eine Zuordnung der Messwerte über flächenbezogene Aufteilung im Sinne der streitpatentgemäßen prozentualen Dichtewerte nicht erforderlich ist.

Die

in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffene

DE 32 34 313 A1 (NK 5) liegt dem Beanspruchten noch ferner und ist daher

weder für sich noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale nach

dem Patentanspruch 1 nahezulegen.

6. Die Unteransprüche 2 und 4 sowie die Unteransprüche 5 bis 8, soweit sie

nicht auf Patentanspruch 3 rückbezogen sind, werden von der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 mitgetragen.

IV

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 99 Abs. 1 PatG iVm

Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der Umfang des beschränkten

Patents wegen des Wegfalls der Alternative der Ermittlung der prozentualen

Dichtewerte unmittelbar aus den durch Abtastung der Druckvorlagen gewonnenen Dichtewerten nur noch 60 % des Umfangs der erteilten Fassung entspricht.

Winkler

Bork

Bülskämper

Kätker

Reinhardt

Be