Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 05.09.2005 – 5 W (pat) 425/04

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 425/04

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

Herr B… und Herr S… ./. Herr E…

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 5. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Dr. agr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 Euro

festgesetzt. 08.05

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint angemessen

und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des

Senats (vgl BPatGE 38,74).

Dem Begehren der Antragsteller, den im Verletzungsstreit festgesetzten Streitwert

in Höhe von DM 500.000,00 zu berücksichtigen, war nicht zu folgen. Der in einem

parallelen Verletzungsverfahren festgesetzte Streitwert kann nur dann als untere

Grenze des allgemeinen Werts eines Gebrauchsmusters von Bedeutung sein,

wenn dieser Wert ausschließlich der geltend gemachten Schadensersatzforderung

entspricht und nicht auf weiteren Anträgen beruht (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl,

Rdn 57 zu § 17 GebrMG; BPatGE 27,196). Hierzu haben die Antragsteller nicht

vorgetragen.

Müllner

Dr. Huber

Kuhn

Be