Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.09.2005 – 5 W (pat) 425/04
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 425/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
Herr B… und Herr S… ./. Herr E…
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 5. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Dr. agr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 Euro
festgesetzt. 08.05
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint angemessen
und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des
Senats (vgl BPatGE 38,74).
Dem Begehren der Antragsteller, den im Verletzungsstreit festgesetzten Streitwert
in Höhe von DM 500.000,00 zu berücksichtigen, war nicht zu folgen. Der in einem
parallelen Verletzungsverfahren festgesetzte Streitwert kann nur dann als untere
Grenze des allgemeinen Werts eines Gebrauchsmusters von Bedeutung sein,
wenn dieser Wert ausschließlich der geltend gemachten Schadensersatzforderung
entspricht und nicht auf weiteren Anträgen beruht (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl,
Rdn 57 zu § 17 GebrMG; BPatGE 27,196). Hierzu haben die Antragsteller nicht
vorgetragen.
Müllner
Dr. Huber
Kuhn
Be