Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.09.2005 – 5 W (pat) 402/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 402/03
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster …
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 7. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz und Dipl.-Ing. Harrer
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
im
Beschwerdeverfahren wird auf
festgesetzt.
120.000 Euro
G r ü n d e
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint angemessen
und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des
Senats (vgl. BPatGE 38, 74)
Dem Begehren der Antragstellerin, dem im Verletzungsstreit festgesetzten Streitwert in Höhe von DM 1,5 Mio Rechnung zu tragen, war nicht zu folgen. Der in einem parallelen Verletzungsverfahren festgesetzte Streitwert kann - wenn überhaupt - nur dann als untere Grenze des allgemeinen Werts eines Gebrauchsmusters von Bedeutung sein, wenn dieser Wert ausschließlich der geltend gemachten
Schadensersatzforderung entspricht und nicht auf weiteren Anträgen beruht
(Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rdn 57 und § 17 GebrMG; BPatGE 27, 196).
Hierzu hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Müllner
Skribanowitz
Harrer
Pr