Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.09.2005 – 5 W (pat) 402/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 402/03

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster …

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 7. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter

Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz und Dipl.-Ing. Harrer

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

im

Beschwerdeverfahren wird auf

festgesetzt.

120.000 Euro

G r ü n d e

Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint angemessen

und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des

Senats (vgl. BPatGE 38, 74)

Dem Begehren der Antragstellerin, dem im Verletzungsstreit festgesetzten Streitwert in Höhe von DM 1,5 Mio Rechnung zu tragen, war nicht zu folgen. Der in einem parallelen Verletzungsverfahren festgesetzte Streitwert kann - wenn überhaupt - nur dann als untere Grenze des allgemeinen Werts eines Gebrauchsmusters von Bedeutung sein, wenn dieser Wert ausschließlich der geltend gemachten

Schadensersatzforderung entspricht und nicht auf weiteren Anträgen beruht

(Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rdn 57 und § 17 GebrMG; BPatGE 27, 196).

Hierzu hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Müllner

Skribanowitz

Harrer

Pr