Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.09.2005 – 19 W (pat) 338/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. September 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 100 13 218
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14 September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der
Richterin Bayer und des Richters Dipl.-Ing. Groß
beschlossen:
Das Patent 100 13 218 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Für die am 17. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 5. Juni 2003 veröffentlicht.
Das Patent betrifft ein
Verfahren zur Herstellung eines Positionssensors und einen Positionssensor.
Gegen das Patent hat die P…+ F… GmbH in M…, Einspruch
erhoben mit der Begründung, die in den erteilten Patentansprüchen 1 bzw 4 angegebenen Herstellungsverfahren und auch der Positionssensor gemäß dem erteilten Patentanspruch 22 seien gegenüber mehreren behaupteten offenkundigen
Vorbenutzungen gemäß den Anlagen K1 bis K11 entweder nicht neu oder beruhten diesen gegenüber zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 100 13 218 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung zunächst als
Hilfsantrag überreichten Patentansprüchen 1 bis 38 aufrechtzuerhalten.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Herstellung eines Positionssensors mit einem Gehäuse, in dessen Gehäuseinnenraum ein auf einem Träger angeordneter elektrischer Schaltkreis sitzt, umfassend die Schritte:
-
der Träger wird mit einem Steckereinsatz als elektrischem
Anschlußelement zu einer Träger-Anschlußelement-Kombination verbunden, bei der das Anschlußelement starr mit dem
Träger verbunden ist,
-
die Träger-Anschlußelement-Kombination wird in das an einem Meßende geschlossenen Gehäuse von einem dem Meßende gegenüberliegenden Hinterende her eingeführt;
-
der Raum um die Träger-Anschlußelement-Kombination im
Gehäuseinnenraum wird bis zu einem bestimmten Niveau mit
einer Formmasse verfüllt und
- mit dem Hinterende des Gehäuses wird vor Aushärtung der
Formmasse eine Kappe verbunden, durch die Anschlüsse des
Anschlußelements geführt sind, und mit der die Träger-
Anschlußelement-Kombination in dem Gehäuse fixiert wird."
Der Patentanspruch 4 lautet:
„Verfahren zur Herstellung eines Positionssenors mit einem Gehäuse, in dessen Gehäuseinnenraum ein auf einem Träger angeordneter elektronischer Schaltkreis sitzt, umfassend die Schritte:
- Der Träger wird mit einem elektrischen Anschlußelement zu
einer Träger-Anschlußelement-Kombination verbunden;
-
in den Gehäuseinnenraum des an einem Meßende
geschlossenen Gehäuses wird bis zu einem bestimmten Niveau eine Formmasse eingefüllt;
-
in den Gehäuseinnenraum wird in die Formmasse die Träger-
Anschlußelement-Kombination eingeschoben und
- mit dem Hinterende des Gehäuses wird eine Kappe verbunden, durch die Anschlüsse des Anschlußelements geführt
sind."
Der Patentanspruch 22 lautet:
„Positionssensor mit einem Gehäuse (12) zur Aufnahme eines auf
einem Träger (22) angeordneten elektrischen Schaltkreises (24) in
einem Gehäuseinnenraum (16) und einen Steckereinsatz als
elektrischem Anschlußelement (46), wobei der Träger (22) und
das Anschlußelement (46) zu einer Träger-Anschlußelement-
Kombination (60) starr miteinander verbunden sind und in einem
Zwischenraum zwischen der Träger-Anschlußelement-Kombination (60) und einer Gehäuseinnenwand (14) eine Formmasse (88)
angeordnet ist und an einem dem Meßende (30) abgewandten
Hinterende (54) des Positionssensors (10) eine Kappe (62) sitzt,
welche einen zweiten Abschnitt (74) umfaßt, der durch die zylindrische Wand (76) gebildet ist und der in das Gehäuse (12) eingeschoben ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse (12) an
einem Meßende (30) mit einem becherförmigen Einsatz (32) geschlossen ist, daß die Kappe (62) eine Öffnung (66) für das
Anschlußelement (24) aufweist, mittels der die Träger-Anschlußelement-Kombination (60) quer zur Längsrichtung (18) des Gehäuses (12) in diesem fixiert ist, daß die Kappe (62) aus einem
Kunststoffmaterial ist, daß ein Raum um die Wand (76) mit Formmasse (88) gefüllt ist und daß eine Einschublänge der Kappe (62)
in den Gehäuseinnenraum (16) mindestens doppelt so groß wie
der Innendurchmesser des Gehäuseinnenraums."
Diesen Patentansprüchen soll jeweils die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren
zur Herstellung eines Positionssensors bereitzustellen, welches eine wenig aufwendige und damit schnelle und kostengünstige Herstellung ermöglicht (Absatz [0006] der Streit-PS).
Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des nunmehr geltenden
Patentanspruchs 22
unterscheide
sich
von
dem Ultraschallsensor
3RG6232-3LS00 der S… AG lediglich durch die im letzten kennzeichnenden
Merkmal angegebene Bemessung der auf den Gehäuseinnendurchmesser bezogenen Einschublänge der Kappe.
Das ergebe sich schon aus den als Anlagen K91 und K92 eingereichten Farbfotos
der von ihr vor dem Anmeldetag des Streitpatents gekauften und zerlegten Sensoren dieses Typs, und sei im einzelnen an den in der mündlichen Verhandlung im
Original vorgelegten fotografierten Objekten zu erkennen.
Eine Anregung auf die beanspruchte Einschublänge bekomme der Fachmann
aber aus der vorveröffentlichten DE 195 04 608 A1.
Der beanspruchte Positionssensor sei durch die Kombination des vor dem Anmeldetag des Streitpatents aufgrund vorbehaltloser Lieferung offenkundig vorbenutzten Ultraschallsensors mit dem aus der DE 195 04 608 A1 Bekannten nahegelegt,
wenn der bekannte Sensor für eine andere Schutzklasse ausgelegt werden
müsse.
Die Patentinhaberin hat zum geltenden Patentanspruch 22 ausgeführt, dass mit
der aus Kunststoff bestehenden Kappe, die mit ihrer zylindrischen Wand tief in die
Formmasse eintauche, eine hohe Schutzklasse erreichbar sei, wobei der Kunststoffkappe mehrere Funktionen zukämen, die miteinander für die Herstellung und
die Produkteigenschaften von Bedeutung seien.
Solches sei mit dem Ultraschallsensor 3RG6232-3LS00 nicht möglich, da dessen Kappe aus Metall bestehe, deren freies Ende nur auf einer geringen Länge
von der Formmasse umgeben sei.
Auch die DE 195 04 608 A1 könne dem Fachmann keine Anregung auf die nunmehr beanspruchte Gestaltung der Kappe geben. Denn bei keiner der dort offenbarten Ausführungsformen sei der Raum um die zylindrische Wand der Kappe mit
Formmasse gefüllt. Stattdessen lägen die Außenseiten der jeweiligen Kappenwände direkt an der Gehäuseinnenwand an, sodaß dort keine Formmasse hinfließen könne, und auch das Kappeninnere sei nicht mit der Formmasse gefüllt sondern mit einem Klebstoff.
Im übrigen bestreitet sie die Offenkundigkeit der behaupteten Benutzung des
Ultraschallsensors 3RG6232-3LS00 vor dem Anmeldetag des Streitpatents, da
die Einsprechende keine Kaufbelege für die gezeigten Gegenstände vorgelegt
habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Zum Einspruchsverfahren
Die Entscheidungsbefugnis über den zulässigen Einspruch liegt gemäß § 147
Abs 3 PatG bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.
Dieser hatte aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl
BPatGE 46, 134).
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik
zuständiger Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur (FH) der Feinwerktechnik mit
Berufserfahrungen in der Entwicklung und dem Betrieb von Sensoren für betriebliche Anwendungen anzusehen, der hinsichtlich der Erfüllung elektrischer Anforderungen - insbesondere bei der zu erreichenden Schutzklasse - einen Diplom-Ingenieur (FH) der Elektrotechnik mit Berufserfahrungen auf dem Gebiet elektrischer
Isolationen und der zugehörigen Werkstoffe zu Rate zieht. Die Summe des Fachwissens beider Fachleute stellt das Wissen und Können des Durchschnittsfachmanns dar (BGH GRUR 86, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut).
2. Zur Offenkundigkeit der behaupteten Benutzung gemäß Anlage K9
Der Senat hat keine Zweifel, dass die Einsprechende die gemäß Anlage K9 fotografierten und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten S…-
Ultraschallsensoren vom Typ 3RG6232-3LS00 vor dem Anmeldetag des Streitpatents ohne Geheimhaltungsverpflichtung erworben hat, und durch deren teilweise Zerlegung weitgehende Kenntnis sowohl von deren innerem Aufbau als
auch dem Herstellungsverfahren gewinnen konnte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Sensortyp durch den in der mündlichen
Verhandlung im Original vorgelegten Katalog Bero - Sensing Solutions mit dem
Druckvermerk „© 1999 S… AG... Printed in U.S.A“ in Deutschland vor dem
Anmeldetag des Streitpatents zum Erwerb angeboten wurde, was die Patentinhaberin bestritten hat.
Denn schon die von der Einsprechenden mit Eingabe vom 17. Mai 2004 vorgelegte Kopie der einen „Ultraschall-Näherungsschalter" betreffenden Seite 10/98
eines deutschen Katalogs mit dem Druckvermerk „S…..1998/99“ zeigt in
gleicher Anordnung und Reihenfolge wie die Seite 3/3 in Bero - Sensing
Solutions.. die gleichen Typen von Ultraschall-Näherungsschaltern, insbesondere
den als vorbenutzt behaupteten Typ (=Bestell-Nr) 3RG6232-3LS00.
Diese Kopie wurde an die Einsprechende auf eine entsprechende Anfrage bei der
Firma S… AG hin mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten
Schreiben der Firma S… AG vom 8. September 2003 an diese übersandt.
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dieser Sensortyp schon 1998
zum Verkauf angeboten wurde und damit einer unbeschränkten Öffentlichkeit zugänglich war.
Es erscheint dem Senat ferner glaubhaft, dass die Angaben „G/980908“ bzw.
„G/981021“ auf dem Typenschild der vorgelegten Sensoren das - vor dem Anmeldetag des Streitpatents liegende - jeweilige Herstellungsdatum 8. September 1998
bzw 21. Oktober 1998 betreffen, wie die Einsprechende (S 2 Abs 1 der Eingabe
vom 5. September 2003) unwidersprochen vorgetragen hat.
Der Vorlage eines - nach Aussage der Einsprechenden nicht mehr vorhandenen -
Kaufbelegs für die vorgelegten Schalter gemäß Anlage K9 bedurfte es deshalb
zur weiteren Glaubhaftmachung - entgegen der Auffassung der Einsprechenden -
nicht.
3. Zur Patentfähigkeit
Der Einspruch hat Erfolg, da sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 22 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergibt.
In Übereinstimmung mit dem geltenden Patentanspruch 22 entnimmt der Fachmann den Anlagen K91 und K92 in Verbindung mit den in der Verhandlung vorgelegten zugehörigen Originalen und mit der vorgenannten - „Ultraschall-Näherungsschalter“ betreffenden - Katalogseite 10/98 einen Positionssensor mit einem
Gehäuse (silberfarbene Gewindehülse) zur Aufnahme eines auf einem Träger angeordneten elektrischen Schaltkreises (freigelegte bestückte Leiterplatte gemäß
K91/mittl. Foto am oberen Ende) in einem Gehäuseinnenraum (das Innere der
Gewindehülse gemäß K91/mittl. und rechtes Foto) und einem Steckereinsatz (die
in den Originalen ersichtlichen Kontaktstifte, welche durch den Boden eines becherförmigen Isolierteils aus klarem, ungefärbtem Isolierstoff hindurchtreten und
vom offenen Ende des Isolierteils her kontaktierbar sind) als elektrischem Anschlusselement.
Wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung am Originalteil gemäß
K91/Mitte gezeigt hat, sind der Träger und das Anschlusselement zu einer Träger-
Anschlusselement-Kombination starr miteinander verbunden dadurch, dass die
abgewinkelten inneren Enden der Kontaktstifte an der Leiterplatte angelötet sind,
und es ist auch dort in einem Zwischenraum zwischen der Träger-Anschlusselement-Kombination und einer Gehäuseinnenwand eine Formmasse (dunkelblauer
Kunststoff) angeordnet.
An einem dem Messende (K91 jeweils oben) abgewandten Hinterende (K91 jeweils unten) des Positionssensors sitzt eine Kappe (die abgestufte Metallhülse mit
Gewinde am äußeren freien Ende).
Die Kappe umfasst einen zweiten Abschnitt, der durch eine zylindrische Wand gebildet ist und der in das Gehäuse eingeschoben ist (das ins Gehäuseinnere ragende Ende der Kappe). - Oberbegriff -
In Übereinstimmung mit kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 22
- ist das Gehäuse an einem Messende (K91 jeweils oben) mit einem becherförmigen Einsatz (dem orangefarbenen Teil in K91/links/oben) geschlossen,
- weist die Kappe eine Öffnung für das Anschlusselement auf, mittels der die Träger-Anschlusselement-Kombination quer zur Längsrichtung des Gehäuses in diesem fixiert ist (die von den Kontaktstiften durchgriffene Isolierhülse liegt an der Innenwand der mit dem Gehäuse verbundenen Kappe an, sodaß keine Querbewegung möglich ist),
- ist ein Raum um die Wand mit Formmasse gefüllt (die blaue Formmasse erstreckt sich gemäß (K92/mittl. Foto) nicht nur innerhalb des freien Endes der
Kappe sondern auch in dem Bereich zwischen der zylindrischen Wand der Kappe
und der Gehäuseinnenwand, dh die Wand taucht in der in Figur 1 der Streitpatentschrift ersichtlichen Weise in die Formmasse ein; dementsprechend endet der
Verguss des vorgelegten Originals - nach der vom Vertreter der Einsprechenden
in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Entfernung der Metallkappe - am
kappenseitigen Ende in einem dünnen, scharfkantigen umlaufenden Rand aus
blauem Kunststoff.)
Bei dem vorbekannten Positionssensor ist die Kappe ersichtlich aus Metall und die
Einschublänge der Kappe in den Gehäuseinnenraum ist auch deutlich geringer als
dessen Innendurchmesser.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 22 unterscheidet sich demnach
von dem bekannten Sensor dadurch, dass
1. die Kappe aus einem Kunststoffmaterial ist, und
2. eine Einschublänge der Kappe in den Gehäuseinnenraum mindestens
doppelt so groß ist wie der Innendurchmesser des Gehäuseinnenraums.
Diese Unterschiedsmerkmale können jedoch nicht patentbegründend sein.
Ausgehend von dem bekannten Positionssensor 3RG6232-3LS00 stellt sich das
von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung erläuterte technische
Problem, die geforderte Schutzklasse einzuhalten, in der Praxis von selbst.
Denn Schutzklassen werden für elektrische Geräte durch entsprechende Normen
beschrieben; sie müssen durch Typenprüfung nachgewiesen werden und sind
Vorrausetzung für den Einsatz elektrischer Geräte für den jeweiligen Bereich bzw
die jeweilige Verwendung.
Es kann dahingestellt bleiben, welche Schutzklasse dem vorbekannten Sensor 3RG6232-3LS00 zukommt.
Denn wenn bei diesem bekannten Sensor während der Spannungsprüfung für
eine bestimmte Schutzklasse Durchschläge oder Überschläge auftreten, muss der
Fachmann geeignete Veränderungen vornehmen.
Da beim bekannten Sensor die Luft- und Kriechstrecken zwischen den unterschiedliche Spannungen führenden Teilen (Metallgehäuse, Metallkappe, Kontaktstifte, Leiterbahnen, Bauteile) im Bereich der Kappe am kleinsten sind, wird der
Fachmann diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit widmen, und anstelle der
Metallkappe eine Kunststoffkappe vorsehen, wenn die Spannungsfestigkeit dort
nicht ausreicht.
Denn dadurch wird das Gehäusepotential (in der Regel „Masse“) nicht mehr bis
ans Hinterende des bekannten Positionssensors und damit in den Bereich der
Kontaktstifte „gezogen“.
Dass schon allein mit dieser Änderung des Kappenmaterials die Spannungsfestigkeit erhöht wird, ist für den Fachmann unmittelbar absehbar.
Der Fachmann braucht bei diesem Materialaustausch auch keine Vorurteile zu
überwinden; denn ihm sind aus der DE 195 04 608 A1 Positionssensoren der in
Rede stehenden Art bekannt, bei denen die Kappe entweder vorzugsweise (dh
nicht zwingend) aus Metall besteht (Fig 1,2 Bezugsziffer 48 iVm Sp 7 Z 8, 9) oder
aus (thermoplastischem) Kunststoff (Fig 3,4 Bezugsziffern 108,120 iVm Sp 8 Z 50
bis 59).
Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden erkennt der Fachmann in der
Figur 2 in der dargestellten Zahnung auf einem Teilbereich der Kappe 48 auch
ohne weiteres ein Gewinde; denn es ist üblich, einen auf die Steckerstifte 54a, 54b
aufgesteckten Gegenstecker gegen Abziehen mittels eines Schraub-Überwurfs zu
sichern, der auf das Kappengewinde aufgeschraubt wird.
Zur Erhaltung der Abziehsicherheit des Anschlusskabels wird der Fachmann diese
Konstruktion auch dann beibehalten, wenn die Kappe aus Kunststoff besteht, sodass auch diesbezüglich nichts ersichtlich ist, was den Fachmann von einem Materialaustausch Metall-Kunststoff abhalten könnte.
Sollten darüber hinaus bei der Prüfung der Spannungsfestigkeit noch Überschläge
oder Durchschläge nahe dem inneren Ende der Kunststoffkappe auftreten, so wird
der Fachmann die zylindrische Wand am Kappenende als „dielektrische Abschirmung“ entsprechend verlängern.
Denn es ist dem Fachmann bekannt, dass die Durchschlagsfestigkeit bei einer
vergossenen Formmasse auf einfache Weise dadurch erhöht werden kann, dass
in diese ein Kunststoffteil geeigneter Festigkeit eingebettet wird.
Dazu bietet sich der Kappenkunststoff ebenso an wie eine Verlängerung der zylindrischen Wand der Kappe anstelle eines weiteren Bauteils.
Die Festlegung der Einschublänge der Kappe „mindestens doppelt so groß wie
der Innendurchmesser des Gehäuseinnenraums" betrifft dabei eine einfache
handwerkliche Bemessung.
Mit dem zur Erreichung der gewünschten Schutzklasse vorgenommenen Materialaustausch ergeben sich aber auch unmittelbar alle von der Patentinhaberin vorgetragenen Vorteile, die deshalb hier auch nicht als Beweisanzeichen einer erfinderischen Tätigkeit geltend gemacht werden können (Schulte PatG 7. Auflage
2005 Rdn 125 zu § 4).
Der Erfinder hat zwar in der mündlichen Verhandlung zutreffend auf den herstellungstechnischen Vorteil einer axialen Verschiebbarkeit des Anschlusselements in
der Kappe hingewiesen, durch welche vor dem Aushärten der Formmasse ein Absinken der Spule bis auf den Becherboden des mit Formmasse befüllten Gehäuses möglich sei.
Diesbezügliche Merkmale sind aber nicht im geltenden Patentanspruch 22 enthalten sondern lediglich in der Patentbeschreibung (zB [0088] bis [0090]), und
müssen deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht
bleiben.
Ohne den Patentanspruch 22 haben auch die auf diesen direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 23 bis 38 keinen Bestand.
Ob die als Verfahrensansprüche nebengeordneten Patentansprüche 1 bzw 4 etwas Patentbegründendes enthalten, war danach nicht mehr zu prüfen, da ein Patent insgesamt nur so aufrechterhalten werden kann, wie es beantragt ist (vgl BGH
GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
Dr. Kellerer
Dr. Kaminski
Bayer
Groß
Pr