Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.09.2005 – 9 W (pat) 331/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. September 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 22 362
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 13,
Beschreibung Sp 1 bis 4,
jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 14. September 2005,
Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 4. Juni 1996 angemeldete Patent mit der
Bezeichnung
"Vorrichtung zur Leitungsdurchführung"
Einspruch eingelegt. Sie nennt folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:
D1:
D2:
D3:
D4:
D5:
DE 28 21 191 A1,
DE 26 54 806 A1,
DE 92 11 740 U1,
DE 88 09 629 U1,
DE 88 05 695 U1,
D6:
Produktprospekte „Cable Sealing System Geaquello“ der
Firma AEG Isolier- und Kunststoff GmbH, Kassel, 9/1987
und „Geaquello Cable Sealing System“ der Firma STN
Systemtechnik Nord GmbH, Hamburg, 12/1991,
D7:
D8:
Produktkatalog der Firma CSD Sealing Systems, 1985,
Produktkatalog „Packsysteme – Packing Systems“ der
Firma GK Günther Klein Industriebedarf GmbH mit zugehöriger Preisliste vom 1. Januar 1996,
D9:
Anzeige der Firma Fire Seal in der Zeitschrift „Shipping
World & Shipbuilder“, 10/1995, mit Zeichnungen der Kabelabdichtung „FS-O3“,
D10: Konstruktionszeichnung der Firma Roxtec betreffend einen
„SR-Frame“ vom 20. September 1992,
D11: Prospekt „Fire Stop Systems“ der Firma Tremco, 2/1990,
D12: Fotografien von Durchbrüchen in Schiffskonstruktionen der
Schiffe Titanic und USS Cavalla,
D13: Produktkatalog „Multi Cable Transists for Marine Environments“ der Fa MCT Brattberg (LYCAB) betreffend Kabelvorrichtungen mit Metallrahmen, mit zugehöriger Zeichnung vom 21. November 1984,
D14: US 2 417 260,
D15: Produktkatalog „MCT PLUG-IN“ von AB LYCKE ÅBURGS
BRUK, Karlskrona, Schweden, 1/1977,
D16: Anzeige der Firma Roxtec, veröffentlicht in der Zeitschrift
„Offshore international“ in 1994, und
D17: Produktkatalog „Catalogo RF 95/2” der Firma Fissagi
FIMO, 1995.
Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass unter Berücksichtigung dieses Standes der Technik der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht neu sei oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten,
hilfsweise,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 12,
Beschreibung Sp 1 bis 4,
jeweils als Hilfsantrag eingereicht in der mündlichen Verhandlung
am 14. September 2005,
Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Vorrichtung zur Leitungsdurchführung, als Packsystem zur Verwendung im Bereich von Trennstrukturen an Bord von Schiffen,
die einen Rahmen mit rechteckiger Grundstruktur und vom Rahmen gehalterte Dichtungsmodule aus einem elastischen Material
aufweist, die zur Leitungsaufnahme an die Leitungsdurchmesser
angepasste Durchführungsausnehmungen aufweisen
und
die Dichtungsmodule im Wesentlichen in einer vom Rahmen aufgespannten Querschnittfläche gradlinig begrenzt sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Rahmen (2) an den kürzeren Seiten der rechteckigen
Grundstruktur eine gerundete Randkontur (5) aufweist und
im Bereich der gerundeten Randkontur (5) eine Radiendichtung
(8) angeordnet ist, die im Bereich ihrer der Randkontur (5) zugewandten Ausdehnung an die Randkontur (5) angepasst gerundet
begrenzt ist
und
die von der gerundeten Randkontur eingeschlossene Fläche zur
Aufnahme von Dichtungsmodulen (3) ausgebildet ist, die im Bereich ihrer den Dichtungsmodulen (3) zugewandten Ausdehnung
den Dichtungsmodulen (3) angepasste gradlinige Begrenzungen
aufweist.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich 12 auf den Patentanspruch 1 rückbezogene
Vorrichtungsansprüche an.
Nach Auffassung der Patentinhaberin ist die mit dem Hauptantrag beanspruchte
Vorrichtung zur Leitungsdurchführung patentfähig.
Im Erteilungsverfahren wurde zum Stand der Technik noch die Druckschrift
Z.: Maschinenmarkt, Würzburg 83 (1977) 64, S 1233
berücksichtigt.
II.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er insoweit Erfolg, als er gemäß
Hauptantrag zu einer Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang
führt.
1.
Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes werden Vorrichtungen
zur Leitungsdurchführung als Packsysteme an Bord von Schiffen eingesetzt. Zur
Durchführung von Leitungen wird ein Rahmen in den Bordwänden angeordnet, in
dem die Leitungen in Dichtungsmodulen gehalten werden. Bekannt sind Rahmen
mit rechteckiger Grundstruktur, die allerdings den Nachteil aufweisen, dass in den
Eckbereichen unzulässige Belastungen auftreten können. Zur Reduzierung dieser
Belastungen sind bei einigen Ausführungsformen gerundete Seitenkammern angeschweißt. Ferner sind Rahmen mit kreisförmiger Grundstruktur bekannt, die allerdings einen erhöhten Platzbedarf aufweisen.
Beim Streitpatent sollen diese Vorrichtungen derart weitergebildet werden, dass
bei einem günstigen Verhältnis von Außenabmessungen zur Nutzfläche in Anpassung an die vorgegebenen Verhältnisse eine stabile Ausführungsform bereitgestellt wird und dabei Kerbwirkungen in den Eckbereichen ausgeschlossen werden.
Die mit dem Hauptantrag beanspruchte Vorrichtung weist in Anlehnung an die von
der Einsprechenden vorgelegte Merkmalsgliederung folgende Merkmale auf:
a)
Vorrichtung zur Leitungsdurchführung, als Packsystem zur Verwendung im Bereich von Trennstrukturen an Bord von Schiffen;
b)
c)
mit einem Rahmen mit rechteckiger Grundstruktur;
mit vom Rahmen gehalterten Dichtungsmodulen,
c1) welche aus einem elastischen Material bestehen,
c2) welche zur Leitungsaufnahme an die Leitungsdurchmesser
angepasste Durchführungsausnehmungen aufweisen und
c3) welche im Wesentlichen in einer vom Rahmen aufgespannten Querschnittsfläche gradlinig begrenzt sind;
d)
der Rahmen weist an den kürzeren Seiten der rechteckigen Grundstruktur eine gerundete Randkontur auf;
e)
im Bereich der gerundeten Randkontur ist eine Radiendichtung
angeordnet;
e1)
die Radiendichtung ist im Bereich ihrer der Randkontur zugewandten Ausdehnung an die Randkontur angepasst gerundet
begrenzt;
e2)
die von der gerundeten Randkontur eingeschlossene Fläche
ist zur Aufnahme von Dichtungsmodulen (3) ausgebildet;
e3)
die Radiendichtung weist
im Bereich
ihrer
den
Dichtungsmodulen zugewandten Ausdehnung den Dichtungsmodulen angepasste gradlinige Begrenzungen auf.
Bei der beanspruchten Vorrichtung wird eine Erhöhung der Nutzfläche zur Leitungsdurchführung dadurch erreicht, dass zusätzlich zu dem im Rechteckquerschnitt des Rahmens angeordneten und vom Rahmen gehalterten Paket aus
Dichtungsmodulen weitere einzelne Dichtungsmodule im Bereich der gerundeten
Randkontur vorgesehen sind, die in Aufnahmen einer Radiendichtung aufgenommen sind, wobei durch die gerundete Randkontur Eckbereiche und somit Kerbwirkungen vermieden sind.
2.
Die Merkmale des geltenden Patentbegehrens gemäß Hauptantrag sind
sowohl im Streitpatent als auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als
zur Erfindung gehörig offenbart. Eine Erweiterung des Schutzbereichs liegt nicht
vor. Beides wird von der Einsprechenden nicht bestritten.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist beschränkt gegenüber dem erteilten
Patentanspruch 1 durch die Streichung der Worte "insbesondere" im Oberbegriff
und "mindestens" im kennzeichnenden Teil. Weitere Beschränkungen sind erfolgt
durch die Aufnahme der Angabe "als Packsystem", die in Sp 1, Z 12, 13, des
Streitpatentes offenbart ist, und durch die im erteilten Patentanspruch 6 offenbarte
Angabe: Dichtungsmodule "aus einem elastischen Material".
Die Patentansprüche 2 bis 13 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 5
und 7 bis 14.
3.
Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung zur Leitungsdurchführung ist neu. Als für die Beurteilung zuständigen Fachmann sieht der
Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der über
Erfahrung im Bereich der Rohrleitungstechnik und insbesondere im Bereich der
Entwicklung und Konstruktion von Leitungsdurchführungen durch Schiffswände
verfügt.
Aus der von der Einsprechenden zur Neuheit angeführten D6 ist eine Vorrichtung
zur Leitungsdurchführung bekannt, die einen Rahmen mit rechteckiger Grundstruktur und an den kürzeren Seiten mit einer gerundeten Randkontur aufweist (s
Deckblatt der D6). Zur Herstellung der Leitungsdurchführung werden zunächst die
Leitungen durch den Rahmen geführt. Dann wird auf der Vorder- und Rückseite
des Rahmens je eine Lage aus Kunststoffstreifen angeordnet, die die Leitungen
auf Abstand voneinander und zum Rahmen hält. Die Kunststoffstreifen weisen
anfangs eine rechteckige Form auf, füllen den Zwischenraum zwischen den runden Leitungen somit nicht aus (S 2, Pkt 1 der Beschreibung mit oberer Figur des
Deckblattes). Nach Zufuhr eines Fluids E824 quellen die Kunststoffstreifen auf und
füllen den freien Zwischenraum zwischen den Leitungen aus, verlieren dabei jedoch ihre gradlinigen Begrenzungen (S 3, Pkt 2 mit mittlerer Figur des Deckblattes). Anschließend wird der Zwischenraum zwischen den beiden Kunststofflagen
mit einem Dichtmittel E 950 ausgefüllt. Die beiden Kunststofflagen haben dabei
die Funktion, den für die Zufuhr des Dichtmittel erforderlichen Raum bereitzustellen und nach außen abzudichten. Erst durch dieses Dichtmittel erfolgt die endgültige Festlegung der Leitungen im Rahmen (S 3, Pkt 3 der Beschreibung mit unterer Figur des Deckblattes).
Es ergibt sich somit eine einzige, vergossene und damit zerstörungsfrei nicht wieder lösbare Leitungsdurchführung, die bereits nicht das Merkmal eines Packsystems aufweist, also eines "modularen Dichtsystems, das aus einem Spannrahmen, den Modulen, Verankerungs- und Zwischenplatten und einer Endabdeckung
mit Spannschraube" besteht (Buch vom Germanischen Lloyd: "Richtlinien für die
Durchführung von Baumusterprüfungen, Teil 2: Prüfanforderungen für Dichtsysteme von Schott- und Deckdurchführungen", 3/1994, S 2, Punkt B.3 – von der
Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung überreicht). Außerdem sind weder
einzelne Dichtungsmodule noch eine zur Aufnahme von Dichtungsmodulen ausgebildete Radiendichtung vorhanden, so dass die bekannte Vorrichtung weiter die
Merkmale c) bis c3) und e) bis e3) des Patentanspruchs 1 nicht aufweist.
Weiterer Stand der Technik wurde von der Einsprechenden zur Frage der Neuheit
nicht angeführt. Eine Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass auch der
sonstige im Verfahren befindliche Stand der Technik nicht geeignet ist, der beanspruchten Vorrichtung die Neuheit zu nehmen.
4.
Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung zur Leitungsdurchführung ist unbestritten gewerblich anwendbar und wird dem zuständigen
Fachmann durch den angeführten Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
Aus der D4 ist eine Dichtung für Kabeldurchführungen durch Wände, beispielsweise durch Schotten von Schiffen, bekannt. In eine kreisförmigen Öffnung des
Schotts ist ein Rahmen 18 eingesetzt, der einen am Rahmen 18 rundum anliegenden Dichtkörper 10 aufnimmt (S 5, Abs 2 und Fig 1, 2 der D4). Im Dichtkörper 10
ist eine quadratische Öffnung 11 vorgesehen, in der Dichtungsmodule 12 mit Leitungsaufnahmen für die durchzuführenden Leitungen 22 oder Nullstücke 13 angeordnet sind (S 5, Abs 2, und Fig 1, 2 der D4). Der Dichtkörper 10 wird durch Zusammenziehen von Ankerschrauben 20 über Druckplatten 21 dichtend in den
Rahmen 18 eingepresst. Gleichzeitig legt sich der Dichtkörper an die Dichtungsmodule 12, 13 an (S 5, Abs 3, und S 6 der D4).
Dem Fachmann sind ohne Zweifel Rahmen mit einer rechteckigen Grundstruktur
bekannt, die an den kürzeren Seiten eine zusätzliche Fläche mit einer gerundeten
Randkontur aufweisen. Die Einsprechende verweist hierzu auf die Druckschriften
D12, S1, die ein Foto einer derartigen Öffnung in einer Schiffswand zeigt, und auf
D9, S17, aus der eine derartige Öffnung als Leitungsdurchführung bekannt ist,
wobei die Leitungen im Rahmen vergossen sind. Zugunsten der Einsprechenden
wird unterstellt, dass der Fachmann erkennt, dass mit derartigen Öffnungen Kerbspannungen vermieden werden können, so dass der Fachmann eine Übertragung
dieser Lehre auf die Leitungsdurchführung nach der D4 in Betracht zieht. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden gelangt er damit jedoch nicht zum beanspruchten Gegenstand. Denn ein wesentliches Merkmal der Ausführung nach D4
ist der umlaufende Dichtkörper, da dieser gerade bei den oft nicht ganz glatten
Flächen auf der Innenseite des Rahmens eine ausreichende Abdichtung in den
Wänden bewirkt (S 3, Abs 3 der D4). Damit zusammen wirkt die Erzeugung der
Vorspannung im Dichtkörper durch das Zusammenziehen der Druckplatten mit
den Ankerschrauben, wodurch der Dichtkörper in den Rahmen eingepresst wird.
Diese beiden dort unbedingt notwendigen Merkmale wird der Fachmann im Rahmen seines fachüblichen Vorgehens nicht aufgeben und aus diesem Grund bei
einem rechteckförmigen Rahmen mit gerundeter Randkontur die Anordnung des
Dichtkörpers über dem vollen Umfang des Rahmens beibehalten, um über eine
Vorspannung des Dichtkörpers eine sichere Abdichtung im Rahmen sicherzustellen.
Die von der Einsprechenden angeführte Überlegung, der Fachmann werde bei
dieser Übertragung den aus der D4 bekannten kreisförmigen Rahmen und den
Dichtkörper aufschneiden, die beiden Halbkreishälften auseinanderschieben, die
beiden Hälften des Rahmen durch gerade Rahmenstücke verbinden, jedoch den
Dichtkörper nicht ergänzen und den gesamten Zwischenraum im rechteckförmigen
Bereich durch Dichtungsmodule auffüllen, kann daher lediglich als typische expost-Betrachtung in Kenntnis der Erfindung angesehen werden.
An dieser Bewertung ändert auch der Hinweis der Einsprechenden auf die D7
nichts. Denn die dort gezeigte CSD-Dichtung ist kreisförmig und die Einschnitte
sind offensichtlich vorgesehen, um die durchzuführenden Leitungen in die Dichtung einlegen zu können (S 2, Abb links oben, der D7). Diese Lehre führt vom beanspruchten Gegenstand weg, da sie ebenso wie die D4 zeigt, dass die durchzuführenden Leitungen insgesamt von einer Gummidichtung umgeben sein müssen.
Eine Zusammenschau der Druckschriften D3 mit D4 kann ebenfalls die beanspruchte Vorrichtung nicht nahelegen.
Aus der D3 ist eine Vorrichtung zur Leitungsdurchführung mit einem rechteckigen
Rahmen 2 bekannt, der vollständig mit Dichtungsmodulen 10 bis 15 und 16 bis 22
für die Durchführung von Leitungen 30 bis 35, mit einem Nullstück 23 und mit einer sich über die Breite des Rahmens erstreckenden Pressvorrichtung 4 ausgefüllt
ist (Fig 1 mit zugehöriger Beschreibung der D3). Mit der Pressvorrichtung 4 werden durch Verspannen keilförmiger Elemente 5 bis 7 die Dichtungsmodule im
Rahmen verspannt (S 10, Abs 1, 2 mit Fig 3, 4 der D3). Falls diese Vorrichtung in
hochbeanspruchten Bereichen verwendet werden soll, ist es für den Fachmann
naheliegend, zur Vermeidung von Kerbspannungen die Ecken des Rahmens abzurunden. Bei der Überlegung, wie er diese Abrundungen ausführen könnte, wird
er die D4 nicht in Betracht ziehen. Denn die beiden Konstruktionen sind nicht miteinander vereinbar. Bei der D4 ist das Paket aus Dichtungsmodulen auf allen
Seiten von einem Dichtkörper 10 umgeben und wird auf allen Seiten über diesen
Dichtkörper verpresst. Demgegenüber liegt bei der D3 eine derartige Abdichtung
nicht vor und die dort gezeigte Pressvorrichtung übt lediglich Kräfte in Längsrichtung des Rahmens und der Dichtungsmodule aus. Doch selbst wenn der Fachmann die Ausführung nach D4 in Betracht ziehen würde, gelangt er nicht zum beanspruchten Gegenstand. Denn sowohl die D3 als auch die D4 zeigen lediglich
ein einziges rechteckförmiges bzw quadratisches Paket aus Dichtungsmodulen.
Keine gibt eine Anregung, wie beim Streitpatent zusätzlich zu diesem Paket weitere, einzelne Dichtungsmodule in einem zur Verfügung stehenden Raum anzuordnen.
Entsprechendes gilt für eine Zusammenschau der D3 mit der D2. Denn bei der D2
handelt es sich ebenfalls um eine kreisförmige Öffnung in einer Wand 1, in der ein
Dichtkörper 2 angeordnet ist. Der Dichtkörper 2 liegt wie bei der D4 über seinen
gesamten Umfang an der Wand 1 an und umgibt die Dichtungsmodule 3 mitsamt
der Druckvorrichtung 5 auf allen Seiten (S 9, Abs 3, und Fig 1, 2 der D2).
Falls der Fachmann trotz der grundsätzlich unterschiedlichen Konstruktion, wie
vorstehend zu einer Zusammenschau von D3 mit D4 ausgeführt wurde, eine gemeinsame Betrachtung der Druckschriften D2 und D3 vornimmt, gelangt er auch
hier nicht zur beanspruchten Vorrichtung. Denn bei der D2 sind ebenfalls alle
Dichtungsmodule in einem einzigen rechteckigen Dichtungspaket angeordnet, so
dass auch hiervon keine Anregung ausgeht, zusätzlich zu einem rechteckigen
Dichtungspaket weitere, einzelne Dichtungsmodule in einem zur Verfügung stehenden Raum anzuordnen.
Die weiteren Druckschriften wurden von der Einsprechenden in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Eine Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass diese der beanspruchten Vorrichtung ebenfalls nicht patenthindernd
entgegenstehen.
Für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit spricht auch der lange Zeitraum,
in dem das Problem der Optimierung der Nutzfläche für Packsysteme nicht gelöst
wurde. Nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung, denen die Einsprechende nicht widersprochen hat, besteht seit mindestens
25 Jahren verstärkt das Problem, wegen der Zunahme der verlegten Leitungen in
Schiffen die Leitungsdurchführungen hinsichtlich ihrer Nutzfläche zu optimieren.
Trotzdem sei kein Fachmann auf die Idee gekommen, bei Packsystemen die
durch die gerundete Randkontur eingeschlossene Fläche zur Leitungsdurchführung zu nutzen. Vielmehr habe man – wie in der Beschreibungseinleitung des
Streitpatentes angegeben - üblicherweise den Bereich der gerundeten Randkontur
mit einem Blech verschweißt. Dass diese Maßnahme zumindest bereits seit 1984
üblich war, zeigt die D13, Rahmen RGSR, dessen abgerundeter Bereich verschweißt ist (S 5 der D13). Weiter ist diese Maßnahme aus den von der Einsprechenden vorgelegten Prospekten D8 (S 6, Sonderrahmen SPR-O iVm S 7) und
D10 (vor allem Schnitt B-B) zu entnehmen. Die Entgegenhaltungen D6, D9 und
D11 zeigen weiter, dass der Fachmann allein Leitungsdurchführungen mit rechteckiger Grundstruktur und gerundeter Randkontur herstellte, in den die Leitungen
eingeschäumt sind. An Stelle dieser Lösung hat die Patentinhaberin mit der beanspruchten Vorrichtung eine Lösung geschaffen, die auch bei Packsystemen eine
Nutzung sowohl der rechteckigen Fläche als auch der Fläche innerhalb der gerundeten Randkontur des Rahmens für Leitungsdurchführungen ermöglicht.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bülskämper
Reinhardt
WA