Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.09.2005 – 9 W (pat) 58/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 58/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 57 575.4-27
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie
der
Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Bülskämper
und
Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05
beschlossen:
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Patent
mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 9
(mit redaktioneller Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten in
Zeile 3 des Patentanspruchs 1 --> "Reinigungsstation" anstelle
von "Absaugstation“ und Rückbezug des Patentanspruchs 9 -->
"8“ anstelle von “18“)
- Beschreibung Seiten 1 bis 8
(mit redaktioneller Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten;
Seite 3, Zeile 6 --> "über den auf die abgesaugte" anstelle von
"über
den
die
abgesaugte"; Seite 5, Zeile 9 --> "ein
Blockschaltbild" anstelle von "eine Blockschaltbild")
jeweils eingereicht am 07. September 2005
- Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. November 1999.
Die Bezeichnung lautet:
"Tintendrucker mit einer Reinigungsstation für zumindest
einen Düsenkopf".
Anmeldetag ist der 30. November 1999.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung
ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am
30. November 1999 mit der Bezeichnung
"Tintendrucker mit einer Reinigungsstation für zumindest einen Düsenkopf"
eingegangen. Mit Beschluss vom 20. August 2002 hat die Prüfungsstelle für
Klasse B41J des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung
zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, der Tintendrucker nach dem Patentanspruch 1 sei durch die EP 0 678 389 A1 iVm der DE 198 09 323 A1 nahegelegt.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie reicht nach Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom
06. September 2005 neue Patentansprüche 1 bis 9 mit geänderter Beschreibung
ein. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei
gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.
Sie beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen :
- Patentansprüche 1 bis 9,
- Beschreibung Seiten 1 bis 8,
jeweils eingereicht am 07. September 2005,
- Zeichnung Figuren 1 und 2, eingereicht am Anmeldetag.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
" Tintendrucker mit einer Reinigungsstation (1) für zumindest einen Düsenkopf (2), der eine oder mehrere zusammen oder getrennt zu reinigende
Düsenreihen (2a) aufweist und für einen Absaugvorgang vor die Reinigungsstation (1) verfahrbar ist, wobei mittels einer Kopplungseinrichtung (3) der Düsenkopf (2) mit der Reinigungsstation (1) jeweils dichtend
verbindbar ist und eine oder mehrere Absaugkappen (4) jeweils über eine
Absaugleitung (5a, 7a) an eine Pumpe (8a, 8b) und weiter an einen
Schmutztintenbehälter (9) angeschlossen sind und in der Absaugleitung (5a, 7a) ein Messsensor (10a, 10b) zur Messung des Unterdrucks
vorgesehen ist, dessen Messsignale in einer Schaltsteuerung (11) für
Dauer und Intensität des Absaugvorgangs verwertbar und mit einer vorbestimmten Schaltschwelle vergleichbar sind, bei deren Überschreitung der
Reinigungsablauf beendet wird,
dadurch gekennzeichnet,
- dass die Absaugkappen (4) über eine Belüftungsleitung (5b, 7b) an ein
Belüftungsventil (6a, 6b) angeschlossen sind
- dass der Messsensor (10a, 10b) zur Messung des Unterdrucks an die Absaugleitung (5a, 7a) zwischen der Absaugkappe (4) und der Pumpe (8a, 8b) angeschlossen ist
- und dass in der Schaltsteuerung (11) jeweils das Volumen an
abgesaugter Tinte des einzelnen Reinigungsvorgangs aufaddierbar
ist."
An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 9
an.
Über die o.g. Druckschriften hinaus war
im Prüfungsverfahren noch die
JP 61-098 543 A mit zugehöriger englischsprachiger Zusammenfassung (Patent
Abstracts of Japan) entgegengehalten worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
Der Tintendrucker nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Merkmale aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 3
und 7.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 9 stimmen inhaltlich mit den ursprünglichen
Patentansprüchen 2, 4-6 und 8-11 überein.
2. Die Patentanmeldung betrifft einen Tintendrucker mit einer Reinigungsstation für
zumindest einen Düsenkopf.
In der Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass bei der üblicherweise in Tintendruckern verwendeten, auf Wasserbasis oder anderen Lösungsmitteln basierenden Tinte sich das Schmutztintenvolumen als weniger bedeutend
zeige. Die Schmutztinte könne dabei in der Absaugstation auf einem offenen
Schwamm verdunsten. Bei Tinte auf Ölbasis jedoch sei der Verdunstungseffekt
sehr gering. Derartige Tinten würden in einem geschlossenen Gefäß aufgefangen.
Das Gefäß müsse regelmäßig entsorgt werden. Es werde deshalb angestrebt, das
abgesaugte Schmutztintenvolumen so klein wie möglich zu halten.
Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin,
die abgesaugte Schmutztintenmenge festzustellen, so dass der momentane Füllstand des Schmutztintenbehälters ermittelt werden kann und
weitergehende Maßnahmen für die Entsorgung getroffen werden können.
Dieses Problem wird durch den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Tintendrucker gelöst.
3. Patentfähigkeit
3.1 Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Tintendrucker nach dem Patentanspruch 1 ist neu. Denn aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften ist ein
Tintendrucker mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt.
Insbesondere weist keiner der bekannten Drucker eine Schaltsteuerung auf, in der
jeweils das Volumen an abgesaugter Tinte des einzelnen Reinigungsvorgangs
aufaddierbar ist.
3.2 Zur Gestaltung des Tintendruckers nach dem Patentanspruch 1 war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.
Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik zugrunde, der bei einem Druckerhersteller mit der Entwicklung von
druckereigenen Reinigungseinrichtungen befasst ist und auf diesem Gebiet über
einige Jahre Berufserfahrung verfügt.
Ein Tintendrucker der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Art ist
aus der EP 0 678 389 A1 bekannt. Dieser Tintendrucker weist eine Reinigungsstation 3 für einen Druckkopf 20 auf, der für Farbdrucke und die Verarbeitung von ölhaltigen Tinten geeignet sein kann (Spalte 19, Zeilen 38-46). Druckköpfe für Farbdrucke weisen regelmäßig mehrere Düsenköpfe für die verschiedenen Farben auf,
zumindest einen für Schwarz und einen weiteren für die bunten Teilfarben. Je
nach Typ und Größe umfassen derartige Düsenköpfe eine oder mehrere Düsenreihen in ihrem Düsenbereich 21 (Figur 5). Der Druckkopf des vorbekannten Tintendruckers ist für einen Absaugvorgang vor die Reinigungsstation verfahrbar
(Spalte 5, Zeilen 38-44). Diese ist mit dem Düsenkopf dichtend verbindbar, indem
Absaugkappen 4 (die Anzahl richtet sich u.a. nach der Anzahl und Anordnung der
Düsenköpfe) über eine Kopplungseinrichtung 30 (Figur 4) an die Düsenfläche 21
des Düsenkopfes angelegt werden. Die Absaugkappen sind über eine Absaugleitung 34 an eine Pumpe 36 und weiter an einen Schmutztintenbehälter 37 angeschlossen. Ferner ist ein Messsensor 45 zur Messung eines Unterdrucks (Figur 12) an der Absaugkappe und damit in der abgesaugte Tinte aufnehmenden
Leitung vorgesehen. Die Messsignale des Sensors sind in einer Schaltsteuerung 38 für Dauer und Intensität des Absaugvorgangs verwertbar (Spalte 11,
Zeile 57, bis Spalte 12, Zeile 12).
Im Betrieb eines solchen Druckers mag das Bedürfnis nach einer Kontrolle des
abgesaugten Schmutztintenvolumens offen zu Tage treten, denn einerseits ist das
Fassungsvermögen des Schmutztintenbehälters schon aus wirtschaftlichen Erwägungen auszunutzen, andererseits darf es auf keinen Fall zu einer Überfüllung des
Behälters kommen, um störende Verunreinigungen zu vermeiden. Der Fachmann
mag demnach hinreichend Anregung haben, Lösungen für eine automatische
Füllstandermittlung zu finden.
Anregungen zur Füllstandermittlung für den Schmutztintenbehälter sind der
EP 0 678 389 A1 indes nicht entnehmbar. Die Lehre dieser Druckschrift richtet
sich ausschließlich auf den Reinigungsvorgang für die Düsen. Durch geeignete
Wahl von Höhe und Dauer des angelegten Unterdrucks sowie der Anzahl der Reinigungsroutinen während eines Reinigungsvorgangs soll die Reinigungswirkung
optimiert sowie die Schmutztintenmenge und der Zeitbedarf für den Reinigungsvorgang klein gehalten werden (Figuren 13-20; Spalte 2, Zeilen 3-14).
Auch in der DE 198 09 323 A1 sind Hinweise auf die Bestimmung der Füllstandes
im Schmutztintenbehälter nicht enthalten. Der Tintendrucker nach dieser Druckschrift weist ebenfalls einen über Absaugkappen 16 mit einer Reinigungsstation 2
verbindbaren Düsenkopf 4 auf. Durch entsprechende Ansteuerung einer Pumpe
soll ein kontrollierter Volumenstrom gefördert werden können (Spalte 4, Zeilen 8-10). Der Fachmann mag daraus die Lehre entnehmen, durch Beeinflussung
des Volumenstroms und damit über die Strömungsgeschwindigkeit die Reinigungswirkung zu optimieren. Zur Lösung der ihm gestellten Aufgabe der
Füllstandermittlung wird er diese Druckschrift mangels entsprechender Hinweise
nicht in Betracht ziehen und deshalb nicht in Verbindung mit dem seiner Weiterbildung zugrundeliegenden Stand der Technik nach der EP 0 678 389 A1 bringen.
Vom anmeldungsgemäßen Tintendrucker noch weiter entfernt ist der Tintendrucker nach der JP 61-098 543 A. Danach ist ein Drucksensor 21 an einer Absaugleitung zwischen einer Absaugkappe 19 und einer Pumpe 16 angeordnet. In
einer Detektionseinheit 100 wird eine Abnormität der für den Reinigungsvorgang
benötigten Zeit basierend auf einem Messsignal des Drucksensors festgestellt
(Abstract Constitution). Das Abnormalitätsereignis wird angezeigt. Über die Erfassung der Schmutztintenmenge ist auch hier nichts ausgesagt.
Eine Anregung zum Aufaddieren des jeweils abgesaugten Tintenvolumens zum
Bestimmen der Füllmenge im Behälter kann der Fachmann aus dem in Betracht
gezogenen Stand der Technik somit nicht erhalten. Er mag zwar aufgrund seines
Grundlagenwissens über strömungstechnische Zusammenhänge Volumina über
Volumenströme und deren Zeitdauer ermitteln können, er hat aber keine Veranlassung, diese Kenntnis in Verbindung mit der Bestimmung der momentanen Füllmenge im Schmutztintenbehälter zu bringen, zumal eine Mehrzahl anderer Lösungen einfacher Art sich anbieten. Z.B. könnte der Behälter aus durchsichtigem
Kunststoff hergestellt sein, so dass durch bloße optische Begutachtung der Füllstand ersichtlich würde. Andererseits könnten Anzeige- oder Messeinrichtungen
mechanischer oder elektrischer Art am Behälter oder der Behälterhalterung (z.B.
gewichtsabhängig) angeordnet werden, wobei derartige Einrichtungen auch am
Anmeldetage bereits kostengünstig und konstruktiv ohne Schwierigkeiten einfügbar waren.
Diese einfachen und sich daher anbietenden Möglichkeiten hat der Fachmann bei
der anmeldungsgemäßen Weiterbildung nicht aufgegriffen. Wie sich aus Obenstehendem ergibt, konnte auch keine wie auch immer geartete Zusammenschau
des in Betracht gezogenen Standes der Technik - auch nicht in Verbindung mit
dem für den Fachmann typischen Fachwissen - eine Anregung zur konkreten
Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 1 geben.
Der Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.
Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 9, die zweckmäßige Weiterbildungen des
Tintendruckers nach Patentanspruch 1 und keine Selbstverständlichkeiten betreffen.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bülskämper
Reinhardt
Bb