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BPatG Beschluss vom 14.09.2005 – 9 W (pat) 58/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 58/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 57 575.4-27

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie

der

Richter Dr. Fuchs-Wissemann,

Dipl.-Ing. Bülskämper

und

Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05

beschlossen:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Patent

mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 9

(mit redaktioneller Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten in

Zeile 3 des Patentanspruchs 1 --> "Reinigungsstation" anstelle

von "Absaugstation“ und Rückbezug des Patentanspruchs 9 -->

"8“ anstelle von “18“)

- Beschreibung Seiten 1 bis 8

(mit redaktioneller Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten;

Seite 3, Zeile 6 --> "über den auf die abgesaugte" anstelle von

"über

den

die

abgesaugte"; Seite 5, Zeile 9 --> "ein

Blockschaltbild" anstelle von "eine Blockschaltbild")

jeweils eingereicht am 07. September 2005

- Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. November 1999.

Die Bezeichnung lautet:

"Tintendrucker mit einer Reinigungsstation für zumindest

einen Düsenkopf".

Anmeldetag ist der 30. November 1999.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

30. November 1999 mit der Bezeichnung

"Tintendrucker mit einer Reinigungsstation für zumindest einen Düsenkopf"

eingegangen. Mit Beschluss vom 20. August 2002 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B41J des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung

zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, der Tintendrucker nach dem Patentanspruch 1 sei durch die EP 0 678 389 A1 iVm der DE 198 09 323 A1 nahegelegt.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie reicht nach Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom

06. September 2005 neue Patentansprüche 1 bis 9 mit geänderter Beschreibung

ein. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei

gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.

Sie beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen :

- Patentansprüche 1 bis 9,

- Beschreibung Seiten 1 bis 8,

jeweils eingereicht am 07. September 2005,

- Zeichnung Figuren 1 und 2, eingereicht am Anmeldetag.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

" Tintendrucker mit einer Reinigungsstation (1) für zumindest einen Düsenkopf (2), der eine oder mehrere zusammen oder getrennt zu reinigende

Düsenreihen (2a) aufweist und für einen Absaugvorgang vor die Reinigungsstation (1) verfahrbar ist, wobei mittels einer Kopplungseinrichtung (3) der Düsenkopf (2) mit der Reinigungsstation (1) jeweils dichtend

verbindbar ist und eine oder mehrere Absaugkappen (4) jeweils über eine

Absaugleitung (5a, 7a) an eine Pumpe (8a, 8b) und weiter an einen

Schmutztintenbehälter (9) angeschlossen sind und in der Absaugleitung (5a, 7a) ein Messsensor (10a, 10b) zur Messung des Unterdrucks

vorgesehen ist, dessen Messsignale in einer Schaltsteuerung (11) für

Dauer und Intensität des Absaugvorgangs verwertbar und mit einer vorbestimmten Schaltschwelle vergleichbar sind, bei deren Überschreitung der

Reinigungsablauf beendet wird,

dadurch gekennzeichnet,

- dass die Absaugkappen (4) über eine Belüftungsleitung (5b, 7b) an ein

Belüftungsventil (6a, 6b) angeschlossen sind

- dass der Messsensor (10a, 10b) zur Messung des Unterdrucks an die Absaugleitung (5a, 7a) zwischen der Absaugkappe (4) und der Pumpe (8a, 8b) angeschlossen ist

- und dass in der Schaltsteuerung (11) jeweils das Volumen an

abgesaugter Tinte des einzelnen Reinigungsvorgangs aufaddierbar

ist."

An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 9

an.

Über die o.g. Druckschriften hinaus war

im Prüfungsverfahren noch die

JP 61-098 543 A mit zugehöriger englischsprachiger Zusammenfassung (Patent

Abstracts of Japan) entgegengehalten worden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.

Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

Der Tintendrucker nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Merkmale aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 3

und 7.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 9 stimmen inhaltlich mit den ursprünglichen

Patentansprüchen 2, 4-6 und 8-11 überein.

2. Die Patentanmeldung betrifft einen Tintendrucker mit einer Reinigungsstation für

zumindest einen Düsenkopf.

In der Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass bei der üblicherweise in Tintendruckern verwendeten, auf Wasserbasis oder anderen Lösungsmitteln basierenden Tinte sich das Schmutztintenvolumen als weniger bedeutend

zeige. Die Schmutztinte könne dabei in der Absaugstation auf einem offenen

Schwamm verdunsten. Bei Tinte auf Ölbasis jedoch sei der Verdunstungseffekt

sehr gering. Derartige Tinten würden in einem geschlossenen Gefäß aufgefangen.

Das Gefäß müsse regelmäßig entsorgt werden. Es werde deshalb angestrebt, das

abgesaugte Schmutztintenvolumen so klein wie möglich zu halten.

Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin,

die abgesaugte Schmutztintenmenge festzustellen, so dass der momentane Füllstand des Schmutztintenbehälters ermittelt werden kann und

weitergehende Maßnahmen für die Entsorgung getroffen werden können.

Dieses Problem wird durch den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Tintendrucker gelöst.

3. Patentfähigkeit

3.1 Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Tintendrucker nach dem Patentanspruch 1 ist neu. Denn aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften ist ein

Tintendrucker mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt.

Insbesondere weist keiner der bekannten Drucker eine Schaltsteuerung auf, in der

jeweils das Volumen an abgesaugter Tinte des einzelnen Reinigungsvorgangs

aufaddierbar ist.

3.2 Zur Gestaltung des Tintendruckers nach dem Patentanspruch 1 war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik zugrunde, der bei einem Druckerhersteller mit der Entwicklung von

druckereigenen Reinigungseinrichtungen befasst ist und auf diesem Gebiet über

einige Jahre Berufserfahrung verfügt.

Ein Tintendrucker der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Art ist

aus der EP 0 678 389 A1 bekannt. Dieser Tintendrucker weist eine Reinigungsstation 3 für einen Druckkopf 20 auf, der für Farbdrucke und die Verarbeitung von ölhaltigen Tinten geeignet sein kann (Spalte 19, Zeilen 38-46). Druckköpfe für Farbdrucke weisen regelmäßig mehrere Düsenköpfe für die verschiedenen Farben auf,

zumindest einen für Schwarz und einen weiteren für die bunten Teilfarben. Je

nach Typ und Größe umfassen derartige Düsenköpfe eine oder mehrere Düsenreihen in ihrem Düsenbereich 21 (Figur 5). Der Druckkopf des vorbekannten Tintendruckers ist für einen Absaugvorgang vor die Reinigungsstation verfahrbar

(Spalte 5, Zeilen 38-44). Diese ist mit dem Düsenkopf dichtend verbindbar, indem

Absaugkappen 4 (die Anzahl richtet sich u.a. nach der Anzahl und Anordnung der

Düsenköpfe) über eine Kopplungseinrichtung 30 (Figur 4) an die Düsenfläche 21

des Düsenkopfes angelegt werden. Die Absaugkappen sind über eine Absaugleitung 34 an eine Pumpe 36 und weiter an einen Schmutztintenbehälter 37 angeschlossen. Ferner ist ein Messsensor 45 zur Messung eines Unterdrucks (Figur 12) an der Absaugkappe und damit in der abgesaugte Tinte aufnehmenden

Leitung vorgesehen. Die Messsignale des Sensors sind in einer Schaltsteuerung 38 für Dauer und Intensität des Absaugvorgangs verwertbar (Spalte 11,

Zeile 57, bis Spalte 12, Zeile 12).

Im Betrieb eines solchen Druckers mag das Bedürfnis nach einer Kontrolle des

abgesaugten Schmutztintenvolumens offen zu Tage treten, denn einerseits ist das

Fassungsvermögen des Schmutztintenbehälters schon aus wirtschaftlichen Erwägungen auszunutzen, andererseits darf es auf keinen Fall zu einer Überfüllung des

Behälters kommen, um störende Verunreinigungen zu vermeiden. Der Fachmann

mag demnach hinreichend Anregung haben, Lösungen für eine automatische

Füllstandermittlung zu finden.

Anregungen zur Füllstandermittlung für den Schmutztintenbehälter sind der

EP 0 678 389 A1 indes nicht entnehmbar. Die Lehre dieser Druckschrift richtet

sich ausschließlich auf den Reinigungsvorgang für die Düsen. Durch geeignete

Wahl von Höhe und Dauer des angelegten Unterdrucks sowie der Anzahl der Reinigungsroutinen während eines Reinigungsvorgangs soll die Reinigungswirkung

optimiert sowie die Schmutztintenmenge und der Zeitbedarf für den Reinigungsvorgang klein gehalten werden (Figuren 13-20; Spalte 2, Zeilen 3-14).

Auch in der DE 198 09 323 A1 sind Hinweise auf die Bestimmung der Füllstandes

im Schmutztintenbehälter nicht enthalten. Der Tintendrucker nach dieser Druckschrift weist ebenfalls einen über Absaugkappen 16 mit einer Reinigungsstation 2

verbindbaren Düsenkopf 4 auf. Durch entsprechende Ansteuerung einer Pumpe

soll ein kontrollierter Volumenstrom gefördert werden können (Spalte 4, Zeilen 8-10). Der Fachmann mag daraus die Lehre entnehmen, durch Beeinflussung

des Volumenstroms und damit über die Strömungsgeschwindigkeit die Reinigungswirkung zu optimieren. Zur Lösung der ihm gestellten Aufgabe der

Füllstandermittlung wird er diese Druckschrift mangels entsprechender Hinweise

nicht in Betracht ziehen und deshalb nicht in Verbindung mit dem seiner Weiterbildung zugrundeliegenden Stand der Technik nach der EP 0 678 389 A1 bringen.

Vom anmeldungsgemäßen Tintendrucker noch weiter entfernt ist der Tintendrucker nach der JP 61-098 543 A. Danach ist ein Drucksensor 21 an einer Absaugleitung zwischen einer Absaugkappe 19 und einer Pumpe 16 angeordnet. In

einer Detektionseinheit 100 wird eine Abnormität der für den Reinigungsvorgang

benötigten Zeit basierend auf einem Messsignal des Drucksensors festgestellt

(Abstract Constitution). Das Abnormalitätsereignis wird angezeigt. Über die Erfassung der Schmutztintenmenge ist auch hier nichts ausgesagt.

Eine Anregung zum Aufaddieren des jeweils abgesaugten Tintenvolumens zum

Bestimmen der Füllmenge im Behälter kann der Fachmann aus dem in Betracht

gezogenen Stand der Technik somit nicht erhalten. Er mag zwar aufgrund seines

Grundlagenwissens über strömungstechnische Zusammenhänge Volumina über

Volumenströme und deren Zeitdauer ermitteln können, er hat aber keine Veranlassung, diese Kenntnis in Verbindung mit der Bestimmung der momentanen Füllmenge im Schmutztintenbehälter zu bringen, zumal eine Mehrzahl anderer Lösungen einfacher Art sich anbieten. Z.B. könnte der Behälter aus durchsichtigem

Kunststoff hergestellt sein, so dass durch bloße optische Begutachtung der Füllstand ersichtlich würde. Andererseits könnten Anzeige- oder Messeinrichtungen

mechanischer oder elektrischer Art am Behälter oder der Behälterhalterung (z.B.

gewichtsabhängig) angeordnet werden, wobei derartige Einrichtungen auch am

Anmeldetage bereits kostengünstig und konstruktiv ohne Schwierigkeiten einfügbar waren.

Diese einfachen und sich daher anbietenden Möglichkeiten hat der Fachmann bei

der anmeldungsgemäßen Weiterbildung nicht aufgegriffen. Wie sich aus Obenstehendem ergibt, konnte auch keine wie auch immer geartete Zusammenschau

des in Betracht gezogenen Standes der Technik - auch nicht in Verbindung mit

dem für den Fachmann typischen Fachwissen - eine Anregung zur konkreten

Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 1 geben.

Der Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.

Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 9, die zweckmäßige Weiterbildungen des

Tintendruckers nach Patentanspruch 1 und keine Selbstverständlichkeiten betreffen.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bülskämper

Reinhardt

Bb