Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.09.2005 – 28 W (pat) 191/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 18 391.0
hat der 28. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Stoppel, den Richter Paetzold und die Richterin Schwarz-Angele 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle
für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. Januar 2002 und vom 9. August 2002 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 42, darunter:
„Betreiben von shop-in-shop-Verkaufsstätten; Dienstleistungen eines Einzelhändlers für den Verkauf von fertig zubereiteten Gerichten, Brot, feinen Backwaren und Konditorwaren, Dauerbackwaren, Biskuits, Kuchen, Sandwichs, Speiseeis, Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, Schokoladenwaren, Konfekt, Zuckerwaren,
Kaffee-, Tee-, Kakao-, Schokoladengetränken, Zeitungen und
Zeitschriften; Verkauf von Erfrischungsgetränken an Laufkundschaft; Verkauf von Zigaretten, Zeitschriften und Büchern“
ist die Wortkombination
angemeldet worden.
Baker’s family
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung teilweise, nämlich für die vorgenannten Dienstleistungen, zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es handele sich hierbei nicht um eigenständige für Dritte erbrachte Leistungen, sondern nur um Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren, die markenrechtlichem Schutz nicht
zugänglich seien; es sei lediglich die Eintragung einer Marke für die verkauften
Produkte möglich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die Eintragung
einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen für zulässig und beruft sich dazu
auf die Eintragungspraxis des HABM sowie die Rechtsprechung des EuGH in der
Vorlagesache „Praktiker“ (GRUR 2005, 764). In der mündlichen Verhandlung hat
sie das Verzeichnis der noch streitbefangenen Dienstleistungen wie folgt neu gefasst:
„Betreiben von shop-in-shop-Verkaufsstätten und/oder Dienstleistungen eines Einzelhändlers, jeweils im Zusammenhang mit fertig
zubereiteten Gerichten, Brot, feinen Backwaren und Konditorwaren, Dauerbackwaren, Biskuits, Kuchen, Sandwichs, Speiseeis,
Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, Schokoladenwaren, Konfekt,
Zuckerwaren, Kaffee-, Tee-, Kakao-, Schokoladengetränken, Zeitungen und Zeitschriften, Erfrischungsgetränken an Laufkundschaft, Zigaretten und Büchern“
II.
Die zulässige Beschwerde ist nach Beschränkung und Klarstellung der streitigen
Dienstleistungen begründet.
Der Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne des Art 1 und 2 der Ersten Richtlinie
89/104/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken erfasst
Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden,
so dass unter bestimmten Voraussetzungen für solche Dienstleistungen eine
Marke eingetragen werden kann (EuGH vom 7. Juli 2005, C-418/02 - Praktiker,
GRUR 2005,764), wie bereits die Erläuterenden Anmerkungen zur Klasseneinteilung in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen 8. Ausgabe der Nizzaer
Klassifikation zur Klasse 35 klarstellen, wo insbesondere auf das „Zusammenstellen von Waren für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren
zu erleichtern“ abgestellt wird. Der bloße Verkauf von Waren bleibt indes als reine
Hilfsdienstleistung vom markenrechtlichen Schutz ausgeschlossen, denn der
Zweck des Einzelhandels besteht gerade im Verkauf von Waren an den Verbraucher. Dieser Handel umfasst neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines
solchen Geschäftes anzuregen, insbesondere die Auswahl eines Sortiments von
Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und das Angebot verschiedener
Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag
mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen (EuGH
aaO, RdNr 34). Für solche Dienstleistungen, die sich mithin auf die spezifischen
Tätigkeiten beschränken, die von Einzelhändlern im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren aus fremder Produktion erbracht werden und
mit denen sich der Händler in direkten Wettbewerb zu anderen Einzelhändlern
begibt, kann jedenfalls dann eine Marke eingetragen werden, wenn sie so konkret
bezeichnet sind, wie es der vorgenannten Beschreibung entspricht (EuGH aaO,
RdNr 44 und 49), und der Anmelder die Waren oder die Arten von Waren, auf die
sich diese Dienstleistungen beziehen, konkretisiert, wobei der EuGH die Bezeichnung der Dienstleistungen, die seiner Entscheidung zugrunde liegt, ausdrücklich
als ausreichend bezeichnet hat (EuGH aaO, RdNr 50). Soweit vorliegend nunmehr
im Zusammenhang bestimmter Waren Dienstleistungen eines Einzelhändlers beansprucht werden, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH klargestellt, dass Hilfstätigkeiten wie Vertrieb und Verkauf nicht mehr einbezogen sind,
womit den gesetzlichen Bestimmungen auch ohne weitere inhaltlichen Konkretisierung der Dienstleistungen Genüge getan ist.
Auf die Beschwerde der Anmelderin war mithin die Aufhebung der angefochtenen
Beschlüsse auszusprechen. Allerdings wird die Markenstelle zu berücksichtigen
haben, dass die beanspruchten Dienstleistungen nicht, wie von der Anmelderin
klassifiziert, der Klasse 42, sondern der Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation zuzuordnen (vgl EuGH aaO RdNr 44, 34 f, 36 f) sind und mit dem Einverständnis der
Anmelderin noch eine entsprechende Umklassifizierung erfolgen muss.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
WA