Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 26.09.2005 – 19 W (pat) 48/03

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 48/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 44 716.3

hier: Verfahrenskostenhilfe

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im

schriftlichen Verfahren am 26. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl-Ing. Groß und

Dr.-Ing. Scholz 08.05

beschlossen:

Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Der Anmelder hatte für seine, am 9. September 2000 eingereichte, eine

"Magnet-Kraft-Maschine"

betreffende Patentanmeldung, gleichzeitig mit der im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Eingabe Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Mit Beschluss vom 22. November 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

die beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Nach einem Prüfungsbescheid vom 16. April 2002, zu dem sich der Anmelder mit

Eingabe vom 17. Juni 2002 sachlich geäußert hat, hat die Prüfungsstelle für Klasse H 02 N des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung mit Beschluss

vom 22. November 2002 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder am 18. Dezember 2002 Beschwerde

eingelegt, für die er keine Gebühr bezahlt, sondern sinngemäß erneut Verfahrenskostenhilfe - für das Beschwerdeverfahren - beantragt hat.

II

Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73

Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.

Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht.

Der Anmeldungsgegenstand betrifft eine Maschine bestehend aus Elektromotor

und Generator, bei der der Motor weniger Strom verbrauchen soll als der Generator erzeugt. Wie die Prüfungsstelle zutreffend dargelegt hat, bedeutet dies bei

vorauszusetzender gleicher an den Elektromotor und den Generator angelegter

Spannung, dass der Elektromotor weniger Energie verbraucht als der Generator

erzeugt.

Eine solche Maschine verstößt gegen anerkannte physikalische Prinzipien, wie

sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle in ihrem auf den Bescheid vom 16. April 2002 Bezug nehmenden Zurückweisungsbeschluss vom

22. November 2002 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen

wird (vgl BGH GRUR 1993, 896f - "Leistungshalbleiter"). Die Maschine ist daher

nicht ausführbar.

Die Anmeldung enthält auch sonst nichts, was dem Patentschutz zugänglich sein

könnte, denn die Maschine, wie sie aus der Anmeldung entnehmbar ist, ist nur unvollständig und nicht eindeutig beschrieben, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle ergibt.

Ein Fachmann - Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik - wir somit nicht in die

Lage versetzt, den anmeldungsgemäßen Vorschlag nachzuvollziehen.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Da Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt wird, wird

das Beschwerdeverfahren nur dann eröffnet, wenn innerhalb eines Monats nach

Zustellung dieses Beschlusses die Beschwerdegebühr entrichtet wird.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dipl.-Ing. Groß

Dr.-Ing. Scholz

Be