Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.09.2005 – 19 W (pat) 48/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 48/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 44 716.3
hier: Verfahrenskostenhilfe
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 26. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl-Ing. Groß und
Dr.-Ing. Scholz 08.05
beschlossen:
Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Anmelder hatte für seine, am 9. September 2000 eingereichte, eine
"Magnet-Kraft-Maschine"
betreffende Patentanmeldung, gleichzeitig mit der im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Eingabe Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 22. November 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
die beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Nach einem Prüfungsbescheid vom 16. April 2002, zu dem sich der Anmelder mit
Eingabe vom 17. Juni 2002 sachlich geäußert hat, hat die Prüfungsstelle für Klasse H 02 N des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung mit Beschluss
vom 22. November 2002 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder am 18. Dezember 2002 Beschwerde
eingelegt, für die er keine Gebühr bezahlt, sondern sinngemäß erneut Verfahrenskostenhilfe - für das Beschwerdeverfahren - beantragt hat.
II
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73
Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.
Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht.
Der Anmeldungsgegenstand betrifft eine Maschine bestehend aus Elektromotor
und Generator, bei der der Motor weniger Strom verbrauchen soll als der Generator erzeugt. Wie die Prüfungsstelle zutreffend dargelegt hat, bedeutet dies bei
vorauszusetzender gleicher an den Elektromotor und den Generator angelegter
Spannung, dass der Elektromotor weniger Energie verbraucht als der Generator
erzeugt.
Eine solche Maschine verstößt gegen anerkannte physikalische Prinzipien, wie
sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle in ihrem auf den Bescheid vom 16. April 2002 Bezug nehmenden Zurückweisungsbeschluss vom
22. November 2002 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen
wird (vgl BGH GRUR 1993, 896f - "Leistungshalbleiter"). Die Maschine ist daher
nicht ausführbar.
Die Anmeldung enthält auch sonst nichts, was dem Patentschutz zugänglich sein
könnte, denn die Maschine, wie sie aus der Anmeldung entnehmbar ist, ist nur unvollständig und nicht eindeutig beschrieben, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle ergibt.
Ein Fachmann - Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik - wir somit nicht in die
Lage versetzt, den anmeldungsgemäßen Vorschlag nachzuvollziehen.
Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.
Da Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt wird, wird
das Beschwerdeverfahren nur dann eröffnet, wenn innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses Beschlusses die Beschwerdegebühr entrichtet wird.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dipl.-Ing. Groß
Dr.-Ing. Scholz
Be