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BPatG Beschluss vom 27.09.2005 – 17 W (pat) 62/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 62/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 20 480.9-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 27. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Prasch und
Dipl.-Ing. Schuster 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 7. Mai 1998 beim Deutschen Patentamt
unter der Bezeichnung
"Schnittstellenumschalter"
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und
Markenamts durch Beschluss vom 22. August 2002 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet mit dem
Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen
-
-
nach Hauptantrag mit den Ansprüchen 1 bis 9, eingeg. am
14. Mai 1999,
ursprüngliche Beschreibung Seiten 1 bis 8 und ursprüngliche
zwei Blatt
Zeichnungen mit Figuren 1 und 2;
-
nach Hilfsantrag I mit Anspruch 1, eingeg. am 13. August
2002, im Übrigen Ansprüche 2 bis 9, Beschreibung und
Zeichnungen wie Hauptantrag;
-
weiter nach Hilfsantrag II oder III oder IV mit jeweiligem Anspruch 1, eingeg. am 9. September 2002, im übrigen Ansprüche 2 bis 9 wie Hauptantrag, jeweils bezogen auf ein
Datenkommunikationssystem, ferner mit Beschreibung und
Zeichnungen wie Hauptantrag.
Die geltenden Ansprüche 1 lauten:
Hauptantrag:
1. Schnittstellenumschalter (3) zum Umschalten einer Schnittstelle (1A, 1B) einer Personal Computers (PC) (1) auf eine
Schnittstelle eines nutzerseitig ausgewählten Gerätes (4-9), mit
-
einem elektronischen Bauelement (32), welches durch am
PC (1) eingegebene Befehle derart konfigurierbar ist, dass
es eine Verbindung zwischen einer Schnittstelle (1A, 1B) des
PC (1) und einer von einer Mehrzahl von Anschlussschnittstellen (33, 34) schafft,
dadurch gekennzeichnet, dass
-
das elektronische Bauelement (32) ein programmierbares
Logikbauelement ist.
Hilfsantrag I:
1. Schnittstellenumschalter (3) zum Umschalten einer Schnittstelle (1A, 1B) einer Personal Computers (PC) (1) auf eine
Schnittstelle eines nutzerseitig ausgewählten Gerätes (4-9), mit
-
einem elektronischen Bauelement (32), welches durch am
PC (1) eingegebene Befehle derart konfigurierbar ist, dass
es eine Verbindung zwischen einer Schnittstelle (1A, 1B) des
PC (1) und einer von einer Mehrzahl von Anschlussschnittstellen (33, 34) schafft,
dadurch gekennzeichnet, dass
-
das elektronische Bauelement (32) ein programmierbares
Logikbauelement ist, wobei
durch die Programmierung jeder Pin der Schnittstelle (1A,
1B) des PC (1) auf jeden beliebigen Pin von einer der Anschlussschnittstellen (33, 34) schaltbar ist.
Hilfsantrag II:
1. Datenkommunikationssystem, mit
-
-
-
einem Personal Computer (PC) (1),
einem mit dem PC (1) verbundenen, in dem PC (1) nicht enthaltenen Microcontroller (2), und
einem Schnittstellenumschalter (3) zum Umschalten einer
Schnittstelle (1A, 1B) des PC (1) auf eine Schnittstelle eines
nutzerseitig ausgewählten Gerätes (4-9), wobei
-
der Schnittstellenumschalter (3) ein elektronisches Bauelement (32) enthält, welches von dem Microcontroller (2) durch
am PC (1) eingegebene Befehle derart konfigurierbar ist,
dass es eine Verbindung zwischen einer Schnittstelle (1A,
1B) des PC (1) und einer von einer Mehrzahl von Anschlussschnittstellen (33, 34) schafft.
Hilfsantrag III:
1. Datenkommunikationssystem, mit
-
-
-
einem Personal Computer (PC) (1),
einem mit dem PC (1) verbundenen, in dem PC (1) nicht enthaltenen Microcontroller (2), und
einem Schnittstellenumschalter (3) zum Umschalten einer
Schnittstelle (1A, 1B) des PC (1) auf eine Schnittstelle eines
nutzerseitig ausgewählten Gerätes (4-9), wobei
-
der Schnittstellenumschalter (3) ein programmierbares Logikbauelement (32) enthält, welches von dem Microcontroller
(2) durch am PC (1) eingegebene Befehle derart programmierbar ist, dass es eine Verbindung zwischen einer Schnittstelle (1A, 1B) des PC (1) und einer von einer Mehrzahl von
Anschlussschnittstellen (33, 34) schafft.
Hilfsantrag IV:
1. Datenkommunikationssystem, mit
-
-
-
einem Personal Computer (PC) (1),
einem mit dem PC (1) verbundenen, in dem PC (1) nicht enthaltenen Microcontroller (2), und
einem Schnittstellenumschalter (3) zum Umschalten einer
Schnittstelle (1A, 1B) des PC (1) auf eine Schnittstelle eines
nutzerseitig ausgewählten Gerätes (4-9), wobei
-
der Schnittstellenumschalter (3) ein programmierbares Logikbauelement (32) enthält, welches von dem Microcontroller
(2) durch am PC (1) eingegebene Befehle derart programmierbar ist, dass es eine Verbindung zwischen einer Schnittstelle (1A, 1B) des PC (1) und einer von einer Mehrzahl von
Anschlussschnittstellen (33, 34) schafft, wobei
-
durch die Programmierung des Schnittstellenumschalters (3)
jeder Pin der Schnittstelle (1A, 1B) des PC (1) auf jeden beliebigen Pin von einer der Anschlussschnittstellen (33, 34)
schaltbar ist.
Zu den Unteransprüchen und den weiteren Unterlagen wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Zur Begründung der Beschwerde wird anmelderseitig vorgetragen, dass der
Fachmann durch die im Verfahren genannten Druckschriften
1)
2)
3)
DE 197 38 746 A1
DE 197 19 992 A1
DE 297 04 845 U1
keine Anregung erhalte, die dort anzutreffenden fest verdrahteten elektronischen
Bauelemente als programmierbare Logikbauelemente auszubilden. Die erfinderische Leistung liege gerade in der Erkenntnis, dass durch den Einsatz eines programmierbaren elektronischen Bauelements die größtmögliche Flexibilität erzielbar sei.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie
keinen Erfolg, da der beanspruchte Gegenstand weder nach Hauptantrag noch
1)
Die Anmeldung bezieht sich nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag I auf einen
Schnittstellenumschalter zum Umschalten einer Schnittstelle eines Personalcomputers auf eine Schnittstelle eines nutzerseitig ausgewählten Gerätes und nach
den Hilfsanträgen II, III sowie IV auf ein Datenkommunikationssystem.
Mit dem Anmeldungsgegenstand soll die Aufgabe gelöst werden, eine Mehrzahl
von elektronischen Peripheriegeräten mit einem Personalcomputer zu verbinden
und die Anwahl und die Aussteuerung eines der Geräte vom PC aus zu steuern.
Die hierzu im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebene Lösung lautet (mit hinzugefügter Gliederung) wie folgt:
1)
Schnittstellenumschalter (3) zum Umschalten einer Schnittstelle (1A, 1B)
eines Personalcomputers (PC) (1) auf eine Schnittstelle eines nutzerseitig
ausgewählten Gerätes (4 - 9), mit
2)
einem elektronischen Bauelement (32), welches durch am PC (1) eingegebene Befehle derart konfigurierbar ist, dass es eine Verbindung zwischen
einer Schnittstelle (1A, 1B) des PC (1) und einer von einer Mehrzahl von
Anschlussschnittstellen (33, 34) schafft,
dadurch gekennzeichnet,
3)
dass das elektronische Bauelement
(32) ein programmierbares
Logikbauelement ist.
1.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
Aus D1 (DE 197 38 746 A1) ist ein Peripherie-Schnittstellenschalter bekannt, mit
dem eine Schnittstelle einer Benutzervorrichtung, beispielsweise eines Personalcomputers (3, 71), auf eine Schnittstelle eines nutzerseitig ausgewählten Gerätes
(1, 51; 2, 72) umgeschaltet werden kann. Zu diesem Schnittstellenschalter gehört
ein elektronisches Bauelement (Pfadzustandsschalter 14), das durch am Personalcomputer (3, 71) eingegebene Befehle derart konfigurierbar ist, dass es eine
Verbindung zwischen der genannten Schnittstelle des Personalcomputers (3, 71)
und einer der beiden Schnittstellen der nutzerseitig auszuwählenden Geräte (1,
51; 2, 72) schafft, vgl Anspruch 15 mit den Figuren 3 und 11. Der Peripherie-
Schnittstellenschalter befindet sich hierbei im jeweils ersten Peripheriegerät (1,
51), vgl Sp 29, Z.7-9, Sp 4, Z 46-48 und Sp 13, Z 47-52. Der Schaltzustand des
Pfadzustandsschalters (14) wird vom Personalcomputer (3, 71) durch einen Peripherieauswahlcode oder durch ein Peripherie-Auswahlsignal festgelegt, vgl Sp 29,
Z 34-36.
Der bekannte Schnittstellenschalter zeigt somit weitgehende Übereinstimmung mit
dem Schnittstellenumschalter nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Zwischen
beiden Umschaltern besteht ein Unterschied zunächst lediglich insoweit, als der
Umschalter nach D1 in das erste Peripheriegerät (1, 51) integriert ist. Dieser Unterschied vermag allerdings keine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Der
Fachmann, ein FH-Ingenieur der Fachrichtung Elektronik mit Grundkenntnissen in
der Gerätekonstruktion und einschlägiger mehrjähriger Berufserfahrung, wird in
der Konzipierungsphase der Peripheriegeräte den Schnittstellenumschalter zur
Verringerung des konstruktiven Aufwandes entsprechend D1 in ein derartiges Gerät integrieren. Bei bereits gegebener Gerätekonfiguration wird der Fachmann hingegen den Schnittstellenumschalter als eigenständige Einheit realisieren.
Eine erfinderische Besonderheit ist auch nicht in dem Umstand zu erkennen, dass
als elektronisches Bauelement zur Pfadumschaltung ein programmierbares Logikbauelement zum Einsatz kommt. Denn die Verwendung von programmierbaren
Logikbauelementen zieht der Fachmann stets dann in Betracht, wenn für die
schaltungsmäßige Realisierung einer gewünschten Schaltungsfunktion kein Standardbauelement am Markt verfügbar ist.
Erfinderisches Vorgehen ist somit nicht erforderlich.
2.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I beruht ebenfalls nicht
auf erfinderischer Tätigkeit.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag I weist gegenüber der Fassung nach Hauptantrag
folgendes zusätzliche Merkmal 4) auf:
4)
wobei durch die Programmierung jeder Pin der Schnittstelle (1A, 1B) des
PC (1) auf jeden beliebigen Pin von einer der Anschlussschnittstellen (33,
34) schaltbar ist.
Beim Peripherie-Schnittstellenschalter nach D1, Anspruch 15, ist, wie bereits erwähnt, der für die Auswahl des jeweiligen Peripheriegerätes (mit zugehörigem
Signalübertragungspfad) vorgesehene Pfadzustandsschalter durch einen Peripherieauswahlcode aktivierbar. Mit dieser codeabhängigen Bestimmung des jeweiligen Signalübertragungspfades muss auch eine mit dem ausgewählten Peripheriegerät kompatible Auswahl der Pins einhergehen, da andernfalls mit diesem Gerät
kein korrekter Datenverkehr möglich wäre. Da die Schnittstellen der in D1, Anspruch 15, angesprochenen Peripheriegeräte nicht festgelegt sind, muss auch bei
diesem Stand der Technik zur Abdeckung aller Anschlussmöglichkeiten bei der
Pin-Zuordnung volle Flexibilität gegeben sein, dh jeder Pin der Schnittstelle des
Personalcomputers (3, 71) muss auf jeden Pin der den Peripheriegeräten zugeordneten Anschlussschnittstellen schaltbar sein. Zur Vorgehensweise nach Merkmal 4 erhält der Fachmann folglich ebenfalls Anregungen aus D1. Demnach ermangelt auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I der erfinderischen Tätigkeit.
3.
Die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen II, III und IV beziehen sich auf Datenkommunikationssysteme mit Personalcomputer und in diesem nicht enthaltenen Microcontroller, ferner mit einem Schnittstellenumschalter und über diesen
nutzerseitig auszuwählende Geräte. Diese Ansprüche sind zwar zulässig, da aus
den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen, insbes Fig 1 mit zugehöriger Beschreibung, solche Datenkommunikationssysteme hervorgehen. Die gemäß
den Hilfsanträgen II bis IV beanspruchten Datenkommunikationssysteme beruhen
jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
3.1 Anspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet:
1)
2)
3)
Datenkommunikationssystem, mit
einem Personalcomputer (PC) (1),
einem mit dem PC (1) verbundenen, in dem PC (1) nicht enthaltenen Microcontroller (2), und
4)
einem Schnittstellenumschalter (3) zum Umschalten einer Schnittstelle (1A,
1B) des PC (1) auf eine Schnittstelle eines nutzerseitig ausgewählten Gerätes (4 - 9),
5)
wobei der Schnittstellenumschalter (3) ein elektronisches Bauelement (32)
enthält,
6)
welches von dem Microcontroller (2) durch am PC (1) eingegebene Befehle
derart konfigurierbar ist, dass es eine Verbindung zwischen einer Schnittstelle (1A, 1B) des PC (1) und einer von einer Mehrzahl von Anschlussschnittstellen (33, 34) schafft.
Ein Datenkommunikationssystem zum Verarbeiten von Bilddaten mit Personalcomputer (3, 71) und mit erstem sowie zweitem Peripheriegerät (1, 51; 2, 72) lässt
sich D1, Anspruch 19 und den Figuren 3 und 11 entnehmen. Nutzerseitig werden
hierbei über den Personalcomputer (3, 71) einer Steuereinrichtung (8, 76), die
nicht Bestandteil dieses Personalcomputers (3, 71) ist, ua Schaltbefehle zur Herstellung einer Verbindung zwischen einer der Schnittstellen des Personalcomputers (3, 71) und einer von den Anschlussschnittstellen der Peripheriegeräte (1, 51;
2, 72) erteilt. Zu dieser Verbindungsherstellung dient ein Schnittstellenumschalter
in Gestalt der Schaltvorrichtung (14), deren Schaltzustand nach Maßgabe des
nutzerseitig über den Personalcomputer (3, 71) abgegebenen Schaltbefehls von
der Steuereinrichtung (8, 76) bestimmt wird. Die Schaltvorrichtung (14) muss notwendigerweise mit entsprechenden elektronischen Bauelementen ausgestattet
sein, da sie andernfalls die Befehle, die von der beispielsweise als CPU (vgl Fig 2
und Fig 13) realisierbaren Steuereinrichtung (8, 78) abgegeben werden, nicht umsetzen könnte. Zwischen dem Datenkommunikationssystem gemäß Anspruch 1
nach Hilfsantrag II und dem eben betrachteten System nach D1 bestehen folglich
Unterschiede lediglich insoweit, als bei letzterem zusätzlich angegeben ist, dass
die Schaltvorrichtung (14) und die Steuereinrichtung (8, 78) Bestandteile des ersten Peripheriegerätes (1, 51) sind. Es bedarf jedoch lediglich fachmännischer
Routine, hiervon abzugehen und für die beiden Komponenten eine andere räumliche Anordnung innerhalb des Datenkommunikationssystems vorzusehen. Demnach gelangt der Fachmann in Kenntnis von D1 ohne erfinderische Tätigkeit zum
Datenkommunikationssystem nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II.
3.2 Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag III sind die Merkmale 5 und 6 in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag II durch folgende Merkmale ersetzt:
5)
wobei der Schnittstellenumschalter (3) ein programmierbares Logikbauelement (32) enthält,
6)
welches von dem Microcontroller (2) durch am PC (1) eingegebene Befehle
derart programmierbar ist, dass es eine Verbindung zwischen einer Schnittstelle (1A, 1B) des PC (1) und einer von einer Mehrzahl von Anschlussschnittstellen (33, 34) schafft.
Wie bereits zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag I dargelegt, ist die Ausstattung des
Schnittstellenumschalters mit einem programmierbaren Logikbauelement (Merkmal 5) dem Fachmann im Hinblick auf D1 nahe gelegt. Auch die Programmierung
dieses Logikbauelementes durch einen Mikrocontroller, der seinerseits Befehle
von einem Personalcomputer erhält (Merkmal 6), ist bezüglich D1, Fig 2 und 13,
nicht als erfinderisch anzusehen.
3.3 Anspruch 1 nach Hilfsantrag IV weist gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag III folgendes zusätzliche Merkmal 7) auf:
7)
wobei durch die Programmierung des Schnittstellenumschalters (3) jeder
Pin der Schnittstelle (1A, 1B) des PC (1) auf jeden beliebigen Pin von einer
der Anschlussschnittstellen (33, 34) schaltbar ist.
Dieses zusätzliche Merkmal 7) ist seinem technischen Inhalt nach mit dem Merkmal 4) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I gleichzusetzen. Aus den dort erwähnten Gründen gibt somit D1 Anregungen zur Programmierung gemäß Merkmal 7),
so dass auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
4.
Nachdem die Gegenstände der Ansprüche 1 nach dem Hauptantrag und
nach den Hilfsanträgen I bis IV aus den aufgezeigten Gründen nicht patentfähig
sind, ist keiner der besagten Ansprüche gewährbar. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die jeweiligen Unteransprüche nicht
gewährbar.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Eder
Prasch
Schuster
WA