Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.09.2005 – 32 W (pat) 226/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. September 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 76 997
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. September 2005 unter Mitwirkung des Richters
Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 18. Oktober 2000 angemeldete und am 23. Februar 2001 in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke 300 76 997
genießt für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen Schutz, ua für
03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputz- und Zahnweißmittel; 09: Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-,
elektrische und elektronische, photographische, Film-, optische,
Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten);
Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und
Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere
Tonbänder, Kassetten, Compact Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden
Waren in bespielter und unbespielter Form; Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte und
Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen,
Gläser, Brillenfassungen; Computer-Software (soweit in Klasse 9
enthalten);
12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der
Luft oder auf dem Wasser; 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit
in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente und deren Teile, einschließlich Uhrenbändern und Uhrengehäusen; 16: Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Spielkarten;
18: Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Leder- und
Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten), insbesondere auch Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse (wie Reisetaschen, Sporttaschen, Rucksäcke, Kosmetiktaschen, Strandtaschen), sowie Kleinlederwaren (wie Geldbeutel, Brieftaschen,
Schlüsseltaschen); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; 20:
Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten),
insbesondere Kunstgegenstände aus Holz, Kork, Rohr, Binsen,
Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum oder aus Kunststoffen;
25: Bekleidungsstücke, einschließlich Lederbekleidungsstücke,
insbesondere T-Shirts, Kapuzensweater, Pullover, Windjacken,
Sweatshirts, Poloshirts, Steppjacken, Steppwesten; Schuhwaren;
Kopfbedeckungen, insbesondere Mützen und Kappen;
28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28
enthalten), insbesondere Golfbälle, Frisbee-Scheiben, Fußbälle,
Handbälle, Wasserbälle, Tennisbälle; Christbaumschmuck
Widerspruch erhoben ist aus der nach dem Madrider Markenabkommen (MMA)
international registrierten Marke IR 731 954 (Ursprungsland Italien mit Priorität
vom 7. Juli 1999)
die für folgende Waren Schutz genießt:
Parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les
cheveux; savons.
Lunettes et accessoires pour lunettes; étuis pour lunettes;
baromètres, thermomètres et hygromètres de table et à
accrocher au mur; machines à calculer; équipement pour le
traitement de l'information et les ordinateurs; disques compacts, appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement
magnétiques; disques acoustiques; programmes d'ordinateur; disquettes magnétiques pour ordinateur; appareils photographiques et optiques; appareils téléphoniques; agendas
électroniques; casques de protection, mouse pads (petits
tapis pour la souris d'ordinateur).
12 Véhicules terrestres, en particulier bicyclettes, scooters,
motocyclettes, leurs pièces et accessoires.
14 Montres, pendulettes, horloges et leurs étuis, instruments
chronométriques, bijouterie, porte-clefs de fantaisie.
Instruments de musique.
16 Papier, carton et produits en ces matières, non compris dans
d'autres classes; produits de l'imprimerie; revues; livres,
agendas, cahiers de
textes; photographies; papeterie;
cahiers, blocs-notes, porte-plume, porte-crayons, plumes,
crayons, chemises pour documents, pochettes pour passeports, chemises avec élastique; couvertures en anneau pour
cahiers, couvertures pour livres et cahiers, mallettes pour
documents, sachets en papier ou en matières plastiques,
sous-main, presse-papiers, pince-notes, coupe-papier,
calendriers, porte-calendriers, cadres pour photos, articles
pour reliures, adhésifs (matières, collantes pour la papeterie
ou
le ménage); matériel pour
les artistes; pinceaux;
machines à écrire et articles de bureau (à l'exception des
meubles); matériel d'instruction ou d'enseignement
(à
l'exception des appareils); matières plastiques pour
l'emballage (non comprises dans d'autres classes); cartes à
jouer; caractères d'imprimerie; clichés, porte-chèques.
18 Ārticles en cuir et imitations du cuir non compris dans
d'autres classes; sacs à dos, petits sacs à dos, serviettes
d'écoliers, bourses, sacoches pour porter les enfants, sacs,
sacs à provisions, sacs et gros sacs de voyage, sacs et gros
sacs pour le sport; sacs à main, sacs de campeurs; sacs de
plage; sacs d'alpinistes; serviettes d'écoliers, attachés-cases,
portefeuilles, porte-monnaie non en métaux précieux; étuis
pour clefs (maroquinerie), poches à porter à la ceinture,
valises, parapluies et parasols; malles, cannes fouets et
sellerie.
20 Sacs de couchage pour le camping; matelas pour le camping; porte-revues.
22 Tentes pour le camping, sacs, enveloppes, pochettes pour
l'emballage en matières textiles.
25 Vêtements (y compris lingerie de corps et vêtements pour la
mer), chaussures, bottes, pantoufles, sandales, ceintures,
chapallerie.
28 Jeux, jouets; articles de gymnastique et de sport non compris
dans d'autres classes; décorations pour arbres de Noël.
Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der jüngeren Marke in den
Klassen 3, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 25 und 28.
Die mit einem Regierungsangestellten im gehobenen Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 41 hat den Widerspruch durch Beschluss vom 24. April 2003
zurückgewiesen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil "Seven" in der angegriffenen Marke keine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukomme.
Visuell vermittele die Marke den Eindruck einer geschlossenen Gesamtaussage.
Die Verbraucher seien daran gewöhnt, dass Rundfunk- und Fernsehanbieter ihre
einzelnen Programme durch Hinzufügung von Ordnungszahlen bezeichneten.
Auch der Bestandteil "Media" und die abweichenden graphischen Ausgestaltungen trügen zur Unterscheidbarkeit bei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie äußert sich eingehend zur Frage der Warenidentität und -ähnlichkeit, die
durchweg zu bejahen sei. Ausgehend davon bestehe die Gefahr einer Verwechslung der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen. In der angegriffenen Marke
wirke der beschreibende Wortbestandteil "Media" wie angehängt. Die graphische
Darstellung sei so blass, dass er bei Normaleinstellung des Druckers bzw Kopierers kaum wiedergabefähig sei. Innerhalb von "SevenOne" sei "One" durch das
große O abgesetzt. Auf die Benennung von Sendernamen komme es nicht an, da
es vorliegend nur um Waren gehe. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich, da das Wort "Seven" in keinem Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren stehe. Dementsprechend habe die Eidgenössische
Rekurskommission für geistiges Eigentum die (teilweise bildlich gestalteten)
Marken "SEVEN" und "SEVEN PICTURES" für verwechslungsfähig erachtet.
Die Widersprechende hat schriftsätzlich beantragt,
den Beschluss vom 24. April 2003 aufzuheben und die Marke
300 76 997 hinsichtlich der Waren in den Klassen 3, 9, 12, 14, 16,
18, 20, 25 und 28 zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es bestehe - auch soweit sich teilweise identische und ähnliche Waren gegenüberstünden - keine Verwechslungsgefahr, zumal die Widerspruchsmarke kennzeichnungsschwach sei. Der Zahl 7 und dem Zahlwort "Seven" komme nur eine
schwache Kennzeichnungskraft zu (unter Hinweis auf Entscheidungen des HABM,
DPMA und deutscher Gerichte). In den fraglichen Warenklassen existierten zudem
zahlreiche Zeichen mit den Bestandteilen "Seven" bzw "Sieben" oder der Zahl "7",
was ebenfalls zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke führe. Für den Zeichenvergleich sei der Gesamteindruck der Marken maßgeblich. Danach unterschieden sich diese ausreichend. In der angegriffenen Marke bildeten die Begriffe "Seven" und "One" durch die ungewöhnliche Zusammenschreibung eine Einheit. Der weitere Zeichenbestandteil "Media" sei so hervorgehoben, dass er nicht an Bedeutung verliere. Sie, die Markeninhaberin, verfüge
über eine Zeichenserie mit dem Wort "Seven".
An der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende nicht teilgenommen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Amts- und Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist - ohne Erinnerung - gemäß § 66, § 165
Abs 4 MarkenG statthaft, da sie vor dem 31. Dezember 2004 erhoben wurde, und
auch sonst zulässig.
In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1, § 107, § 112, § 116 Abs 1 MarkenG ist die
Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs aus einer IR-Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer auf Deutschland erstreckten Marke
älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung
zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit
der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren durch
eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st Rspr; vgl BGH GRUR 2002, 626 - IMS).
Zwar sind - was auch die Markenstelle nicht verkannt hat - die jeweiligen Waren
teilweise gleich und teilweise einander ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke beruht auf ihrer typographischen Ausgestaltung, nicht aber
auf dem Sinngehalt des englischsprachigen Wortes "seven" (= sieben). Zahlen,
seien sie durch Ziffern oder durch Zahlwörter verkörpert, sind von Hause aus generell kennzeichnungsschwach; bei einstelligen Zahlen und entsprechenden Zahlwörtern ist sogar fraglich, ob sie überhaupt schutzfähig sind, was vorliegend aber
keiner abschließenden Beurteilung bedarf. Jedenfalls liegt der Schutzumfang der
Widerspruchsmarke deutlich unterhalb des durchschnittlichen Bereichs. Sofern
- wie hier - keine Annäherung des Schriftbildes vorliegt, kann die Widersprechende aus ihrer IR-Marke keine Verbietungsrechte gegen eine Marke geltend machen, die das Zahlwort "seven" - neben sonstigen Bestandteilen - enthält.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind zudem im Gesamteindruck einander
nicht ähnlich. Zwar enthält auch die jüngere Marke als Anfangsbestandteil das
Zahlwort "Seven", auf dieses folgt aber - in gleicher Schriftart und Größe - ohne
Abstand das weitere Zahlwort "One" (= eins) und, etwas abgesetzt und durch den
hellen Grauton unterschieden, als drittes Wortelement "Media". Schon die Zeichenlänge, aber auch die schriftbildliche Erscheinung (Typographie und Zeichenaufbau) beider Marken sind völlig unterschiedlich. Sie können auch aus der
manchmal undeutlichen Erinnerung heraus nicht verwechselt werden. Bei mündlicher Wiedergabe wirkt sich zwar die jeweilige graphische Ausgestaltung nicht
aus, jedoch besteht für den Verkehr keinerlei Veranlassung, bei der Benennung
der jüngeren Marke das zweite Zahlwort "One" wegzulassen. Diese Beurteilung
gilt unabhängig davon, ob "One" als weitere Ordnungszahl verstanden oder in der
Gesamtfolge "SevenOne" die Zahl 71 (Englisch: seventy one) - ziffernmäßig buchstabiert - erkannt wird. Ob das dritte Wortelement "Media" ebenfalls stets mitgesprochen wird, was angesichts genereller Verkürzungstendenzen (selbst wenn der
Begriff für die hier allein maßgeblichen Waren ersichtlich nicht beschreibend ist)
fraglich sein kann, ist somit nicht entscheidungserheblich. Innerhalb der angegriffenen Marke ist der Eingangsbestandteil "Seven" nicht prägend und daher der
Widerspruchsmarke auch nicht selbständig kollisionsbegründend gegenüberzustellen.
Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt
des gedanklichen In-Verbindung-Bringens (§ 9 Abs 1 Nr 2 Altern 2 MarkenG).
Diese Art von Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass der Verkehr die
Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, aufgrund von Gemeinsamkeiten in
der Zeichenbildung oder in prägenden Einzelteilen jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder
auf sonstige wirtschaftliche bzw organisatorische Verbindungen zwischen den
Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung,
zu schließen. Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die
Marken nicht in einem Bestandteil übereinstimmen, dem ein Hinweischarakter auf
das Unternehmen der Widersprechenden zukäme. Dem - wie oben ausgeführt,
von Hause aus kennzeichnungsschwachen - Zahlwort "Seven" fehlt diese Eignung. Zudem wird die Widerspruchsmarke in ihrer konkreten Schreibweise nicht
ohne weiteres mit "seven" gleichgesetzt werden; es kann noch nicht einmal angenommen werden, dass sie stets so ausgesprochen wird, vielmehr liegt eine Artikulation mit Betonung der zweiten Silbe (wie se-wén) nicht fern. Schließlich fehlt
es an Anhaltspunkten dafür, dass die Widerspruchsmarke, etwa durch umfangreiche Benutzung, eine erhöhte Verkehrsgeltung erworben hätte.
Der Senat sieht keine Notwendigkeit, auf die von den Beteiligten vorgelegten und
zT erörterten Entscheidungen anderer Stellen (DPMA, HABM, EuG, Eidgenössische Rekurskommission) einzugehen. Diese sind, selbst, soweit sie die
Kollision gleicher oder ähnlicher Marken betreffen, für das Bundespatentgericht in
keiner Weise bindend. Der vorliegende Beschluss weicht auch von keiner Entscheidung eines anderen Senats des Bundespatentgerichts ab, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs 2 MarkenG) von daher nicht geboten
ist.
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem § 71 Abs 1 MarkenG) besteht
kein Anlass).
Viereck
Kruppa
Merzbach
Hu