Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.09.2005 – 32 W (pat) 227/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. September 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 76 996
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. September 2005 unter Mitwirkung des Richters
Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 18. Oktober 2000 angemeldete und am 23. Januar 2001 in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke 300 76 996
genießt für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen Schutz, ua für
03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputz- und Zahnweißmittel; 09: Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-,
elektrische und elektronische, photographische, Film-, optische,
Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur
Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art;
Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder,
Kassetten, Compact Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in
bespielter und unbespielter Form; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte und Instrumente,
soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen, Gläser, Brillenfassungen; Computer-Software (soweit in Klasse 9 enthalten);
12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der
Luft oder auf dem Wasser; 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit
in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente und deren Teile, einschließlich
Uhrenbändern und Uhrengehäusen; 16: Druckereierzeugnisse;
Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen
und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Spielkarten;
18: Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Leder- und
Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten), insbesondere auch Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse (wie Reisetaschen, Sporttaschen, Rucksäcke, Kosmetiktaschen, Strandtaschen), sowie Kleinlederwaren (wie Geldbeutel, Brieftaschen,
Schlüsseltaschen); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; 20:
Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten),
insbesondere Kunstgegenstände aus Holz, Kork, Rohr, Binsen,
Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum oder aus Kunststoffen;
25: Bekleidungsstücke, einschließlich Lederbekleidungsstücke,
insbesondere T-Shirts, Kapuzensweater, Pullover, Windjacken,
Sweatshirts, Poloshirts, Steppjacken, Steppwesten; Schuhwaren;
Kopfbedeckungen, insbesondere Mützen und Kappen;
28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28
enthalten), insbesondere Golfbälle, Frisbee-Scheiben, Fußbälle,
Handbälle, Wasserbälle, Tennisbälle; Christbaumschmuck
Widerspruch erhoben ist aus der nach dem Madrider Markenabkommen (MMA)
international registrierten Marke IR 731 954 (Ursprungsland Italien mit Priorität
vom 7. Juli 1999)
die für folgende Waren Schutz genießt:
Parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions pour les
cheveux; savons.
Lunettes et accessoires pour lunettes; étuis pour lunettes;
baromètres, thermomètres et hygromètres de table et à
accrocher au mur; machines à calculer; équipement pour le
traitement de l'information et les ordinateurs; disques compacts, appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement
magnétiques; disques acoustiques; programmes d'ordinateur; disquettes magnétiques pour ordinateur; appareils photographiques et optiques; appareils téléphoniques; agendas
électroniques; casques de protection, mouse pads (petits
tapis pour la souris d'ordinateur).
12 Véhicules terrestres, en particulier bicyclettes, scooters,
motocyclettes, leurs pièces et accessoires.
14 Montres, pendulettes, horloges et leurs étuis, instruments
chronométriques, bijouterie, porte-clefs de fantaisie.
Instruments de musique.
16 Papier, carton et produits en ces matières, non compris dans
d'autres classes; produits de l'imprimerie; revues; livres,
agendas, cahiers de
textes; photographies; papeterie;
cahiers, blocs-notes, porte-plume, porte-crayons, plumes,
crayons, chemises pour documents, pochettes pour passeports, chemises avec élastique; couvertures en anneau pour
cahiers, couvertures pour livres et cahiers, mallettes pour
documents, sachets en papier ou en matières plastiques,
sous-main, presse-papiers, pince-notes, coupe-papier,
calendriers, porte-calendriers, cadres pour photos, articles
pour reliures, adhésifs (matières, collantes pour la papeterie
ou
le ménage); matériel pour
les artistes; pinceaux;
machines à écrire et articles de bureau (à l'exception des
meubles); matériel d'instruction ou d'enseignement
(à
l'exception des appareils); matières plastiques pour
l'emballage (non comprises dans d'autres classes); cartes à
jouer; caractères d'imprimerie; clichés, porte-chèques.
18 Ārticles en cuir et imitations du cuir non compris dans
d'autres classes; sacs à dos, petits sacs à dos, serviettes
d'écoliers, bourses, sacoches pour porter les enfants, sacs,
sacs à provisions, sacs et gros sacs de voyage, sacs et gros
sacs pour le sport; sacs à main, sacs de campeurs; sacs de
plage; sacs d'alpinistes; serviettes d'écoliers, attachés-cases,
portefeuilles, porte-monnaie non en métaux précieux; étuis
pour clefs (maroquinerie), poches à porter à la ceinture,
valises, parapluies et parasols; malles, cannes fouets et
sellerie.
20 Sacs de couchage pour le camping; matelas pour le camping; porte-revues.
22 Tentes pour le camping, sacs, enveloppes, pochettes pour
l'emballage en matières textiles.
25 Vêtements (y compris lingerie de corps et vêtements pour la
mer), chaussures, bottes, pantoufles, sandales, ceintures,
chapallerie.
28 Jeux, jouets; articles de gymnastique et de sport non compris
dans d'autres classes; décorations pour arbres de Noël.
Der Widerspruch richtete sich zunächst gegen alle Waren und Dienstleistungen
der jüngeren Marke.
Die mit einem Regierungsangestellten im gehobenen Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 41 hat den Widerspruch durch Beschluss vom 24. April 2003
zurückgewiesen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil "Seven" in der angegriffenen Marke keine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukomme.
Visuell vermittele die Marke den Eindruck einer geschlossenen Gesamtaussage.
Die Verbraucher seien daran gewöhnt, dass Rundfunk- und Fernsehanbieter ihre
einzelnen Programme durch Hinzufügung von Ordnungszahlen bezeichneten.
Auch der Bestandteil "Media" und die abweichenden graphischen Ausgestaltungen trügen zur Unterscheidbarkeit bei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie äußert sich eingehend zur Frage der Warenidentität und -ähnlichkeit, die
durchweg zu bejahen sei. Ausgehend davon bestehe die Gefahr einer Verwechslung der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen. Innerhalb von "SevenOne"
sei "One" durch das große "O" abgesetzt. Auf die Benennung von Sendernamen
komme es nicht an, da es vorliegend nur um Waren gehe. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich, da das Wort "Seven" in
keinem Zusammenhang mit den beanspruchten Waren stehe. Dementsprechend
habe die Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum die (teilweise
bildlich gestalteten) Marken "SEVEN" und "SEVEN PICTURES" für verwechslungsfähig erachtet.
Die Widersprechende hat schriftsätzlich beantragt,
den Beschluss vom 24. April 2003 aufzuheben und die Marke
300 76 996 hinsichtlich der Waren in den Klassen 3, 9, 12, 14, 16,
18, 20, 25 und 28 zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es bestehe - auch soweit sich teilweise identische und ähnliche Waren gegenüberstünden - keine Verwechslungsgefahr, zumal die Widerspruchsmarke kennzeichnungsschwach sei. Der Zahl 7 und dem Zahlwort "Seven" komme nur eine
schwache Kennzeichnungskraft zu (unter Hinweis auf Entscheidungen des HABM,
DPMA und deutscher Gerichte). In den fraglichen Warenklassen existierten zudem
zahlreiche Zeichen mit den Bestandteilen "Seven" bzw "Sieben" oder der Zahl "7",
was ebenfalls zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke führe. Für den Zeichenvergleich sei der Gesamteindruck der Marken maßgeblich. Danach unterschieden sich diese ausreichend. In der angegriffenen
Marke bildeten die Begriffe "Seven" und "One" durch die ungewöhnliche Zusammenschreibung eine Einheit. Der weitere Zeichenbestandteil "Media" sei so hervorgehoben, dass er nicht an Bedeutung verliere. Sie, die Markeninhaberin, verfüge über eine Zeichenserie mit dem Wort "Seven".
An der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende - gemäß vorheriger Ankündigung - nicht teilgenommen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Amts- und Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist - ohne Erinnerung - gemäß § 66, § 165
Abs 4 MarkenG statthaft, da sie vor dem 31. Dezember 2004 erhoben wurde, und
auch sonst zulässig.
Aufgrund der Beschränkung des Widerspruchs in der Beschwerdeinstanz, wie sie
sich aus dem schriftsätzlichen Antrag ergibt, steht die angegriffene Marke für die
Waren in den Klassen 11, 21, 24, 26, 27, 29, 30, 32 und 33 sowie sämtliche
Dienstleistungen nunmehr außer Streit.
Bezüglich der weiterhin angegriffenen Waren hat die Beschwerde in der Sache
keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1, § 107, § 112, § 116 Abs 1 MarkenG ist die
Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs aus einer IR-Marke zu
löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer auf Deutschland erstreckten Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten
Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder
durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st Rspr; vgl BGH GRUR 2002, 626 - IMS).
Zwar sind - was auch die Markenstelle nicht verkannt hat - die jeweiligen Waren
teilweise gleich und teilweise einander ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruht auf ihrer typographischen Ausgestaltung, nicht aber auf
dem Sinngehalt des englischsprachigen Wortes "seven" (= sieben). Zahlen, seien
sie durch Ziffern oder durch Zahlwörter verkörpert, sind von Hause aus generell
kennzeichnungsschwach; bei einstelligen Zahlen und entsprechenden Zahlwörtern
ist sogar fraglich, ob sie überhaupt schutzfähig sind, was vorliegend aber keiner
abschließenden Beurteilung bedarf. Jedenfalls liegt der Schutzumfang der Widerspruchsmarke deutlich unterhalb des durchschnittlichen Bereichs. Sofern - wie
hier - keine Annäherung des Schriftbildes vorliegt, kann die Widersprechende aus
ihrer IR-Marke keine Verbietungsrechte gegen eine Marke geltend machen, die
das Zahlwort "seven" - neben sonstigen Bestandteilen - enthält.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind zudem im Gesamteindruck einander
nicht ähnlich. Zwar enthält auch die jüngere Marke als Anfangswortbestandteil das
Zahlwort "Seven", auf dieses folgt aber - in gleicher Schriftart und Größe - ohne
Abstand das weitere Zahlwort "One" (= eins) und, abgesetzt in der zweiten Zeile
und durch die Schrifttype und den Farbton unterschieden, als drittes Wortelement
"Media", das nicht zu übersehen ist. Das Bildelement der jüngeren Marke (Pfeil
und Punkt) tritt größenmäßig ebenfalls hervor, wenngleich es in einem sehr hellen
Grauton gehalten ist. Schon die Zeichenlänge, aber auch die schriftbildliche Erscheinung (Typographie und Zeichenaufbau) beider Marken sind völlig unterschiedlich. Sie können auch aus der manchmal undeutlichen Erinnerung heraus
nicht verwechselt werden. Bei mündlicher Wiedergabe wirkt sich zwar die jeweilige
graphische Ausgestaltung nicht aus, jedoch besteht für den Verkehr keinerlei
Veranlassung, bei der Benennung der jüngeren Marke das zweite Zahlwort "One"
wegzulassen. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob "One" als weitere Ordnungszahl verstanden oder in der Gesamtfolge "SevenOne" die Zahl 71 (Englisch:
seventy one) - ziffernmäßig buchstabiert - erkannt wird. Ob das dritte Wortelement
"Media" ebenfalls stets mitgesprochen wird, was angesichts genereller Verkürzungstendenzen (selbst wenn der Begriff für die hier allein maßgeblichen Waren
ersichtlich nicht beschreibend ist) fraglich sein kann, ist somit nicht entscheidungserheblich. Innerhalb der angegriffenen Marke ist der Eingangsbestandteil "Seven"
nicht prägend und daher der Widerspruchsmarke auch nicht selbständig kollisionsbegründend gegenüberzustellen.
Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt
des gedanklichen In-Verbindung-Bringens (§ 9 Abs 1 Nr 2 Altern 2 MarkenG).
Diese Art von Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass der Verkehr die
Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, aufgrund von Gemeinsamkeiten in
der Zeichenbildung oder in prägenden Einzelteilen jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder
auf sonstige wirtschaftliche bzw organisatorische Verbindungen zwischen den
Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung,
zu schließen. Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die
Marken nicht in einem Bestandteil übereinstimmen, dem ein Hinweischarakter auf
das Unternehmen der Widersprechenden zukäme. Dem - wie oben ausgeführt,
von Hause aus kennzeichnungsschwachen - Zahlwort "Seven" fehlt diese Eignung. Zudem wird die Widerspruchsmarke in ihrer konkreten Schreibweise nicht
ohne weiteres mit "seven" gleichgesetzt werden; es kann noch nicht einmal angenommen werden, dass sie stets so ausgesprochen wird, vielmehr liegt eine Artikulation mit Betonung der zweiten Silbe (wie se-wén) nicht fern. Schließlich fehlt
es an Anhaltspunkten dafür, dass die Widerspruchsmarke, etwa durch umfangreiche Benutzung, eine erhöhte Verkehrsgeltung erworben hätte.
Der Senat sieht keine Notwendigkeit, auf die von den Beteiligten vorgelegten und
zT erörterten Entscheidungen anderer Stellen (DPMA, HABM, EuG, Eidgenössische Rekurskommission) einzugehen. Diese sind, selbst soweit sie die Kollision
gleicher oder ähnlicher Marken betreffen, für das Bundespatentgericht in keiner
Weise bindend. Der vorliegende Beschluss weicht auch von keiner Entscheidung
eines anderen Senats des Bundespatentgerichts ab, so dass die Zulassung der
Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs 2 MarkenG) von daher nicht geboten ist.
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem § 71 Abs 1 MarkenG) besteht
kein Anlass.
Viereck
Kruppa
Merzbach
Hu