Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 28.09.2005 – 7 W (pat) 314/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 314/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 04 348

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing.

Pösentrup 08.05

beschlossen:

Das Patent 195 04 348 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, eingegangen am 2. Mai 2005,

Patentansprüche 2 bis 7, Beschreibung und Zeichnungen gemäß

Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 23. September 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents

195 04 348 ist am 1. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch

ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand

des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik sind die Druckschriften

DE 42 04 434 A1 (D1) und DE 41 11 240 C1 (D2) genannt worden.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2005, eingegangen am 23. August 2005, hat die

Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 28. April 2005 einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt sinngemäß,

das Patent mit dem neuen Patentanspruch 1 sowie den Patentansprüchen 2 bis 7, der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß

der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Abgasrückführsteuerventil für eine Brennkraftmaschine, bestehend aus einem Elektromagnetsteller und einem Flachschieberventil, das einen Flachsitz mit mehreren Ventilöffnungen aufweist

und das bei betätigtem Elektromagnetsteller entgegen einer

Federkraft geöffnet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

der mit einem Flachschieber zusammenwirkende Flachsitz von

einer Keramikscheibe gebildet ist und Ausnehmungen aufweist,

die zwischen Ventilöffnungsumrandungen bestehen, derart, dass

eine Verschleißminimierung und eine verringerte Reibung zwischen Flachsitz und Flachschieber erreichbar ist."

Laut Beschreibung (Abs [0003] iVm Abs [0001]) soll die Aufgabe gelöst werden,

ein Abgasrückführsteuerventil gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 für

den harten Einsatz auch bei Turbomotoren geeignet zu machen.

Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Die Einsprechende

ist nach Rücknahme ihres Einspruchs nicht mehr am Verfahren beteiligt.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Der Patentanspruch 1 ist zulässig. Die im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 hinzugekommenen Merkmale sind in der Beschreibung offenbart (Ende

Abs [0006] und Abs [0007]).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik neu, denn in keiner der im Einspruch aufgezeigten oder im Erteilungsverfahren berücksichtigten Druckschriften ist ein Flachschieberventil zur Steuerung der Abgasrückführung in einer Brennkraftmaschine offenbart, bei dem der

Flachsitz außer mehreren Ventilöffnungen auch Ausnehmungen aufweist. Die

Einsprechende hat sich hierzu auf die Figuren der DE 42 04 434 A1 (D1) und der

DE 41 11 240 C1 (D2) berufen. Diesen Figuren sind jedoch solche Einzelheiten

nicht zu entnehmen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht

in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Durch die Ausnehmungen im Flachsitz soll eine verminderte Reibung zwischen

dem Ventilschieber und dem Ventilsitz erreicht werden. Außerdem soll, wie die

Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 28. April 2005 (S 3 Abs 3) ausgeführt

hat, die Gefahr eines Verklebens des Ventilschiebers am Ventilsitz vermindert

werden. Zwar ist auch in der DE 42 04 434 A1 (D1) und der DE 41 11 240 C1 (D2)

das Anliegen angesprochen, die Reibung zwischen Ventilschieber und Ventilsitz

klein zu halten. Dazu wird jedoch in beiden Druckschriften lediglich auf die Materialeigenschaften der Bauteile (D1 Sp 2 Z 51 bis 53) bzw auf eine geeignete Oberflächenbeschichtung (D2 Sp 4 Z 34 bis 36) hingewiesen. Daraus ergibt sich aber

für den Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Abgassteuerventilen für Brennkraftmaschinen anzusehen ist, keine Anregung dafür, die Reibung bzw die Verklebungsneigung zwischen Ventilschieber und Ventilsitz durch die Form des von einer Keramikscheibe

gebildeten Flachsitzes zu vermindern. Eine derartige Anregung resultiert auch

nicht aus den im Erteilungsverfahren berücksichtigten, im Einspruchsverfahren

aber nicht aufgegriffenen Druckschriften.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt auch für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet sind.

Tödte

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Hu