Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.09.2005 – 7 W (pat) 314/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 314/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 04 348
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing.
Pösentrup 08.05
beschlossen:
Das Patent 195 04 348 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, eingegangen am 2. Mai 2005,
Patentansprüche 2 bis 7, Beschreibung und Zeichnungen gemäß
Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 23. September 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents
195 04 348 ist am 1. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch
ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand
des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik sind die Druckschriften
DE 42 04 434 A1 (D1) und DE 41 11 240 C1 (D2) genannt worden.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2005, eingegangen am 23. August 2005, hat die
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 28. April 2005 einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt sinngemäß,
das Patent mit dem neuen Patentanspruch 1 sowie den Patentansprüchen 2 bis 7, der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß
der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Abgasrückführsteuerventil für eine Brennkraftmaschine, bestehend aus einem Elektromagnetsteller und einem Flachschieberventil, das einen Flachsitz mit mehreren Ventilöffnungen aufweist
und das bei betätigtem Elektromagnetsteller entgegen einer
Federkraft geöffnet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
der mit einem Flachschieber zusammenwirkende Flachsitz von
einer Keramikscheibe gebildet ist und Ausnehmungen aufweist,
die zwischen Ventilöffnungsumrandungen bestehen, derart, dass
eine Verschleißminimierung und eine verringerte Reibung zwischen Flachsitz und Flachschieber erreichbar ist."
Laut Beschreibung (Abs [0003] iVm Abs [0001]) soll die Aufgabe gelöst werden,
ein Abgasrückführsteuerventil gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 für
den harten Einsatz auch bei Turbomotoren geeignet zu machen.
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Die Einsprechende
ist nach Rücknahme ihres Einspruchs nicht mehr am Verfahren beteiligt.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Der Patentanspruch 1 ist zulässig. Die im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 hinzugekommenen Merkmale sind in der Beschreibung offenbart (Ende
Abs [0006] und Abs [0007]).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik neu, denn in keiner der im Einspruch aufgezeigten oder im Erteilungsverfahren berücksichtigten Druckschriften ist ein Flachschieberventil zur Steuerung der Abgasrückführung in einer Brennkraftmaschine offenbart, bei dem der
Flachsitz außer mehreren Ventilöffnungen auch Ausnehmungen aufweist. Die
Einsprechende hat sich hierzu auf die Figuren der DE 42 04 434 A1 (D1) und der
DE 41 11 240 C1 (D2) berufen. Diesen Figuren sind jedoch solche Einzelheiten
nicht zu entnehmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die Ausnehmungen im Flachsitz soll eine verminderte Reibung zwischen
dem Ventilschieber und dem Ventilsitz erreicht werden. Außerdem soll, wie die
Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 28. April 2005 (S 3 Abs 3) ausgeführt
hat, die Gefahr eines Verklebens des Ventilschiebers am Ventilsitz vermindert
werden. Zwar ist auch in der DE 42 04 434 A1 (D1) und der DE 41 11 240 C1 (D2)
das Anliegen angesprochen, die Reibung zwischen Ventilschieber und Ventilsitz
klein zu halten. Dazu wird jedoch in beiden Druckschriften lediglich auf die Materialeigenschaften der Bauteile (D1 Sp 2 Z 51 bis 53) bzw auf eine geeignete Oberflächenbeschichtung (D2 Sp 4 Z 34 bis 36) hingewiesen. Daraus ergibt sich aber
für den Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Abgassteuerventilen für Brennkraftmaschinen anzusehen ist, keine Anregung dafür, die Reibung bzw die Verklebungsneigung zwischen Ventilschieber und Ventilsitz durch die Form des von einer Keramikscheibe
gebildeten Flachsitzes zu vermindern. Eine derartige Anregung resultiert auch
nicht aus den im Erteilungsverfahren berücksichtigten, im Einspruchsverfahren
aber nicht aufgegriffenen Druckschriften.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt auch für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet sind.
Tödte
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu