Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 29.09.2005 – 19 W (pat) 4/04
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 4/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.
Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "E…"
ist am 10. Januar 2001
beim Deutschen Patentamt eingegangen.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung durch Beschluss vom 23. Oktober 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei. Für das
Patenterteilungsverfahren war dem Anmelder zuvor Verfahrenskostenhilfe gewährt worden.
Mit am 3. Dezember 2003 eingegangenem Schreiben vom 28. November 2003
hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und diese auch begründet, sowie mit
einem am selben Tag eingegangenen Schreiben Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren beantragt; dem Antrag waren die "Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" sowie weitere Unterlagen
beigefügt.
Der einzige Patentanspruch ("Schutzanspruch") lautet :
"Elektromotor
dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet,
dass die Dynamobleche, die den Anker eines Motores bilden,
Hohlräume, die durch eine Isolierschicht ausgefüllt sind, bzw sein
können, aufweisen, so dass der verbleibende Rest des Dynamoblechs zweckdienlich für die Funktion des jeweiligen Motors ausgestaltet ist."
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde des Anmelders und der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hierfür ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht begründet; denn es fehlt an hinreichender Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents.
Neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl
PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) muss für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen.
Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als
einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten
erforderlich, aber auch ausreichend (siehe Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage,
§ 130, Rdn 38).
Im bisherigen Prüfungsverfahren wurde die DE 196 10 736 A1 entgegengehalten.
Sie zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 einen:
Elektromotor derart gestaltet, dass die Dynamobleche 1, die den
Anker („Ankerpaket“) eines Motores bilden, Hohlräume, die durch
eine Isolierschicht 3 ausgefüllt sind, bzw sein können, aufweisen
(Sp 3, Z 2 bis 6), so dass der verbleibende Rest des Dynamoblechs zweckdienlich für die Funktion des jeweiligen Motors ausgestaltet ist (zB Paketnuten 7 für die Wicklung, isolationsfreie Außenfläche 9 für den Magnetfluss, Sp 3, Z 11 bis 27).
Da das Isolationsmaterial regelmäßig leichter als Dynamoblech ist, wird damit
auch das Gewicht verringert.
Einen erfinderischen Überschuss kann der Senat weder im Anspruch 1 noch in
den übrigen Unterlagen erkennen. Die Zeichnungen zeigen zwar eine Vielzahl
unterschiedlicher Schnittmöglichkeiten für die Statorbleche. Dem Fachmann ist
aber geläufig, dass er bei der Blechschnittgestaltung große Freiheit hat, solange
er dem Magnetfluss den nötigen Eisenquerschnitt zur Verfügung stellt. Im Aufzeigen dieser Variationsmöglichkeit allein kann der Senat nichts Erfinderisches erkennen.
Ein Vergleich mit dem Stand der Technik ergibt sonach keinen Überschuss, der
eine hinreichende Aussicht auf eine Patenterteilung rechtfertigen könnte.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war deshalb
mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die Entscheidung erging gemäß § 136
PatG iVm § 127 Abs 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Die durch den
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zunächst gehemmte, restliche Zahlungsfrist zur
Entrichtung der Beschwerdegebühr beginnt in der Frist des § 134 PatG wieder zu
laufen (vgl Schulte Patentgesetz, 7. Aufl § 134, Rdn 11).
Dr. Kellerer
Schmöger
Groß
Dr. Scholz
WA