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BPatG Beschluss vom 29.09.2005 – 19 W (pat) 4/04

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 4/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.

Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "E…"

ist am 10. Januar 2001

beim Deutschen Patentamt eingegangen.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung durch Beschluss vom 23. Oktober 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei. Für das

Patenterteilungsverfahren war dem Anmelder zuvor Verfahrenskostenhilfe gewährt worden.

Mit am 3. Dezember 2003 eingegangenem Schreiben vom 28. November 2003

hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und diese auch begründet, sowie mit

einem am selben Tag eingegangenen Schreiben Verfahrenskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren beantragt; dem Antrag waren die "Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" sowie weitere Unterlagen

beigefügt.

Der einzige Patentanspruch ("Schutzanspruch") lautet :

"Elektromotor

dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet,

dass die Dynamobleche, die den Anker eines Motores bilden,

Hohlräume, die durch eine Isolierschicht ausgefüllt sind, bzw sein

können, aufweisen, so dass der verbleibende Rest des Dynamoblechs zweckdienlich für die Funktion des jeweiligen Motors ausgestaltet ist."

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde des Anmelders und der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hierfür ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht begründet; denn es fehlt an hinreichender Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents.

Neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl

PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) muss für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen.

Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als

einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten

erforderlich, aber auch ausreichend (siehe Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage,

§ 130, Rdn 38).

Im bisherigen Prüfungsverfahren wurde die DE 196 10 736 A1 entgegengehalten.

Sie zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 einen:

Elektromotor derart gestaltet, dass die Dynamobleche 1, die den

Anker („Ankerpaket“) eines Motores bilden, Hohlräume, die durch

eine Isolierschicht 3 ausgefüllt sind, bzw sein können, aufweisen

(Sp 3, Z 2 bis 6), so dass der verbleibende Rest des Dynamoblechs zweckdienlich für die Funktion des jeweiligen Motors ausgestaltet ist (zB Paketnuten 7 für die Wicklung, isolationsfreie Außenfläche 9 für den Magnetfluss, Sp 3, Z 11 bis 27).

Da das Isolationsmaterial regelmäßig leichter als Dynamoblech ist, wird damit

auch das Gewicht verringert.

Einen erfinderischen Überschuss kann der Senat weder im Anspruch 1 noch in

den übrigen Unterlagen erkennen. Die Zeichnungen zeigen zwar eine Vielzahl

unterschiedlicher Schnittmöglichkeiten für die Statorbleche. Dem Fachmann ist

aber geläufig, dass er bei der Blechschnittgestaltung große Freiheit hat, solange

er dem Magnetfluss den nötigen Eisenquerschnitt zur Verfügung stellt. Im Aufzeigen dieser Variationsmöglichkeit allein kann der Senat nichts Erfinderisches erkennen.

Ein Vergleich mit dem Stand der Technik ergibt sonach keinen Überschuss, der

eine hinreichende Aussicht auf eine Patenterteilung rechtfertigen könnte.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war deshalb

mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die Entscheidung erging gemäß § 136

PatG iVm § 127 Abs 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Die durch den

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zunächst gehemmte, restliche Zahlungsfrist zur

Entrichtung der Beschwerdegebühr beginnt in der Frist des § 134 PatG wieder zu

laufen (vgl Schulte Patentgesetz, 7. Aufl § 134, Rdn 11).

Dr. Kellerer

Schmöger

Groß

Dr. Scholz

WA