Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.10.2005 – 7 W (pat) 47/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 47/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 22 094.4-12
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing.
Pösentrup 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Stopfbuchspackung aus einem Dichtelement und Verfahren zu seiner Herstellung
A n m e l d e t a g :
7. Mai 2001
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 5 und 13,
eingegangen am 08.09.05
6 bis 12
eingegangen am 13.09.05
Beschreibung Seiten 1 und 3,
eingegangen am 08.09.05
2, 4 bis 8
vom 11.02.05, eingegangen am 14.02.05
3 Blatt Zeichnungen
Figuren 1 bis 3,
eingegangen am 08.05.01
G r ü n d e
Die am 7. Mai 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 101 22 094.4-12 mit der Bezeichnung
Stopfbuchspackung und Verfahren zu ihrer Herstellung
ist von der Prüfungsstelle für F16J des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 26. Juli 2004 zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt,
das Patent zu erteilen auf der Grundlage der Patentansprüche 1
bis 5 und 13 vom 06.09.2005, eingegangen am 08.09.05, und 6
bis 12 vom 12.09.2005, eingegangen am 13.09.05, der Beschreibung Seite 1 und 3 vom 06.09.2005, eingegangen am 08.09.05
und 2, 4 bis 8 vom 11.02.2005, eingegangen am 14.02.05 sowie 3
Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, eingegangen am 08.05.01.
Der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts stützt sich auf die deutsche Patentschrift 44 23 043 und US-Patentschrift 326 593.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Verfahren zur Herstellung einer Stopfbuchspackung aus einem mit
einem Wirkstoff, insbesondere PTFE, getränkten und getrockneten Vliesstoff als einpressbares Dichtelement in einen Ringspalt
zwischen einem feststehenden und einem bewegten Maschinenteil, dadurch gekennzeichnet, dass eine mechanisch gebundene
Vliesstoffbahn aus Fasern mit einer Faserlänge von 3 bis 100 mm,
insbesondere von 3 bis 20 mm, und einem Flächengewicht von 20 bis 200 g/m2 verwendet wird, aus der einzelne abgelängte Vliesstoffbänder geschnitten werden, deren Breite das 1,5- bis 5-fache
der vorbestimmten Höhe des Dichtelements beträgt und dass die
Vliesstoffbänder einzeln auf einen Dorn aufgewickelt und zu dem
Dichtelement in einer Presseinrichtung verpresst werden.
Der als selbständiger Patentanspruch formulierte Patentanspruch 11 hat folgende
geltende Fassung:
Stopfbuchspackung aus einem mit einem Wirkstoff, insbesondere
PTFE, getränkten Vliesstoff als einpressbares Dichtelement in einen Ringspalt zwischen einem feststehenden und einem bewegten Maschinenteil, hergestellt nach dem Verfahren der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Dichtelement aus
wenigstens zwei radial umeinandergewickelten und axial zusammengepressten Lagen aus einem mit dem Wirkstoff getränkten
Vliesstoffband besteht.
Nach der geltenden Beschreibung Seite 3, Absatz 2 liegt die Aufgabe vor, eine
Stopfbuchspackung zu schaffen, die ein hohes Abdichtverhalten bei sehr guten
Reibeigenschaften aufweist, sowie ein Herstellungsverfahren aufzuzeigen.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 10 und 12 und 13 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren nach Patentanspruch 1 bzw. die nach dem Verfahren
nach den Patentansprüche 1 bis 10 hergestellten Stopfbuchspackung nach Patentanspruch 11 weiter ausgestalten sollen.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung dar.
Die Formulierung der Patentansprüche ist zulässig, da ihre Merkmale als zur Erfindung gehörig offenbart sind.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 und die Stopfbuchspackung nach dem
Patentanspruch 11 sind neu, da keine der zum Stand der Technik genannten
Druckschriften alle Merkmale dieser Patentansprüche aufweisen.
Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1 bzw.
die Stopfbuchspackung nach Patentanspruch 11 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit
dem Durchschnittsfachmann, einem Fachschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Dichtungen
für bewegte Flächen, eine Anregung zum Auffinden des Anmeldugnsgegenstands
geben können.
Durch das Herstellungsverfahren nach Patentanspruch 1 werden abgelängte, mit
einem Wirkstoff getränkte Bänder aus Vliesstoff in radialer Richtung zu mehreren
Lagen gewickelt und anschließend axial verpresst. Durch diese Vorgehensweise
entsteht eine Stopfbuchspackung, die eine gute
innere Verdichtung des
Packungsmaterials und ein gutes Verhaken der Bänder untereinander aufweist.
Gleichseitig entsteht eine ebene und unstrukturierte Dichtungsfläche, die eine Anhäufung von Wirkstoffimprägnierung aufweist, da bei der Verpressung des Vliesstoffmaterials die inkorporierte Wirkstoffimprägnierung teilweise an die Oberflächen des Dichtungselement gedrückt wird.
Für ein derartig gestaltetes Verfahren kann das Herstellungsverfahren nach der
deutschen Patentschrift 44 23 043 kein Vorbild abgeben, da bei dem bekannten
Verfahren, die mit einem Wirkstoff getränkten Ringscheiben aus kompressiblen
Textilbahnen ausgeschnitten werden. Diese Ringscheiben werden übereinandergelegt und zur gewünschen Dichtungsdicke verpresst. Die Ringsscheiben werden
in axialer Richtung eingelegt und in der gleichen Richtung gegeneinander verpresst, also auf eine andere Art als beim Verfahren nach Patentanspruch 1.
Die Dichtung für ein Mann- oder Handloch, wie sie in der US-Patentschrift 326 593
beschreiben ist, dient der Abdichtung zwischen zwei feststehenden Bauteilen.
Eine derartige Dichtung ist in ihrer Beanspruchung nicht mit einer solchen zu vergleichen, die zwischen einem feststehenden und beweglichen Bauteil angeordnet
ist. Es gibt bei einer Dichtung zwischen feststehenden Bauteilen keine besonderen
Anforderungen an die Dichtungsoberfläche, die mit dem beweglichen Bauteil in
Verbindung ist, in Bezug auf geringen Abrieb und trotzdem gutes Abdichtvermögen. Das dort verwendete Dichtungsmaterial nämlich vulkanisierter oder
unvulkanisierter Gummi bzw. entsprechendes Material wird nicht verpresst, da
nach dem Einbau von den abzudichtenden, feststehenden Bauteilen ein Druck auf
die Dichtung ausgeübt werden kann, der zur gewünschten Dichtungswirkung führt.
Der zuständige Fachmann hat deshalb auch keinen Anhaltspunkt dafür, wie er die
beiden bekannten Dichtungen, die für unterschiedliche Einsatzarten konzipiert
sind, sinnvoll kombinieren kann.
Die britische Patentschrift 760 446 und die deutsche Offenlegungsschrift
2 444 502, die im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
auch genannt worden sind, können weder einzeln noch in Verbindung mit den
vorstehend abgehandelten Druckschriften das Verfahren nach Patentanspruch 1
nahelegen.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Auch der Patentanspruch 11, der sich auf eine Stopfbuchspackung bezieht, wie
sie durch die Verfahren der Patentanspruche 1 bis 10 hergestellt wird, ist ebenfalls
gewährbar.
Diesen Patentansprüchen können sich die Patentansprüche 2 bis 10, die sich auf
ein Verfahren und 12 und 13, die sich auf eine Stopfbuchspackung beziehen, als
echte Unteransprüche anschließen.
Tödte
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu