Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 05.10.2005 – 7 W (pat) 701/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 701/04 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 5. Oktober 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 49 981

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und

Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit dem jeweils am

5. Oktober 2005 überreichten einzigen Patentanspruch mit

3 Seiten Beschreibung und 4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 8)

aus der Patentschrift.

G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 198 49 981 mit der Bezeichnung

Verfahren zum Formen eines scheibenförmigen Teiles mit Nabe

und Druckrolle für das Verfahren,

dessen Erteilung am 9. Dezember 1999 veröffentlicht worden ist, hat die

W… GmbH & Co. KG in

S…

Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hält auch den Gegenstand des eingeschränkten einzigen Patentanspruchs vom 5. Oktober 2005 gegenüber dem Stand der Technik nicht für

patentfähig und beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem jeweils am

5. Oktober 2005 überreichten einzigen Patentanspruch mit Beschreibung, und 4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 8) gemäß Patentschrift.

Sie erklärt die Teilung des Patents.

Der geltende Patentanspruch hat folgende Fassung:

Verfahren zum Formen eines scheibenförmigen Teiles mit Nabe, bei dem

- ein rondenförmiges Werkstück in eine Drückwalzmaschine eingelegt und mit mindestens einem Gegenhalter festgespannt

wird, wobei ein Bereich der Außenkontur des Gegenhalters einem Bereich der Innenkontur einer anzuformenden Nabe entspricht,

- das rondenförmige Werkstück in Rotation versetzt wird,

- mindestens eine Rolle mit einer Trennkante zugestellt und im

wesentlichen radial eingefahren wird, wobei an dem Werkstück

Material teilweise abgetrennt wird, und

- das teilweise abgetrennte Material gegen den Gegenhalter geformt und die Nabe angeformt wird,

dadurch gekennzeichnet,

- dass beim Zustellen der Rolle das teilweise abgetrennte Material von der Trennkante zu einem daran angrenzenden Stauchbereich der Rolle geleitet wird, dessen Außenprofil einer Außenumfangskontur der anzuformenden Nabe entspricht,

- dass das abgetrennte Material entlang des Stauchbereiches

der Rolle axial fließt und radial gestaucht wird,

- dass das axial entlang des Stauchbereiches fließende Material

durch einen Vorsprung an der Rolle begrenzt wird und

- dass die Nabe zwischen dem Stauchbereich, dem Vorsprung

und dem Gegenhalter ausgebildet wird,

- dass nach dem Beenden des radialen Einfahrens und vor dem

Beenden des Formvorganges eine Haltezeit zur Kalibrierung

eingeräumt wird,

- dass die Nabe und/oder der Gegenhalter und/oder eine Verlängerung des Gegenhalters durch mindestens eine Stützrolle

abgestützt werden,

- dass zum Abstützen des Werkstückes mindestens eine axiale

Stützrolle zugestellt wird,

- dass die Rolle mit ihrer Trennkante am Außenrand des Werkstückes ansetzt,

- dass der Rand des umgeformten Werkstückes verdickt und

durch Drückwalzen, Bordieren oder Faltstauchen umgeformt

wird und mit einer weiteren Rolle ein Profil oder eine Verzahnung eingebracht wird,

- dass das rondenförmige Werkstück in seinem Mittenbereich

mit zwei gegeneinander wirkenden Gegenhaltern eingespannt

wird und

- dass das Werkstück in dieser Einspannung auf beiden Seiten

bearbeitet und auf beiden Seiten ein Nabenbereich angeformt

wird,

- dass die Bearbeitung gleichzeitig durch zumindest zwei Rollen

erfolgt,

- dass eine Vielzahl von Rollen verteilt über den Umfang des

Werkstückes angeordnet und radial zugestellt werden, so dass

beim Umformen radial gerichtete Querkräfte weitgehend kompensiert werden,

- dass die Rollen paarweise axial gegenüberliegend angeordnet

und radial zugestellt werden, und

- dass zu einem Paar von Rollen eine radial gegenüberliegend,

entlang ihres Umfanges mit einer Nut versehene Stützrolle den

Außenrand des Werkstückes abstützt.

Nach Spalte 2, Zeilen 36 bis 41 der geltenden Beschreibung liegt die Aufgabe vor,

Nachteile bekannter Verfahren zum Formen eines scheibenförmigen Teiles mit

Nabe auszuräumen und insbesondere ein einfaches und effizientes Verfahren bereitzustellen, mit welchem Naben schnell und materialsparend angeformt werden

können.

In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik die europäische Patentschrift 0 725 693, die deutsche Patentschrift 975 677 und die deutsche Offenlegungsschrift 41 15 423 abgehandelt worden.

Die Beweisaufnahme durch den Zeugen O… hat ergeben, dass die Schrift

der Firma W… mit dem Titel "Nabenanformung im Kaltrollverfahren" vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden und somit Stand der Technik ist. Der Zeuge hat überzeugend dargelegt, dass diese Schrift vor Ende des ersten Halbjahres 1998 an eine größere

Zahl von Kunden ohne Geheimhaltungsverpflichtung verteilt worden ist.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 2 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden, da die Einsprechende

in ihrem Schriftsatz vom 27. April 2004, eingegangen am 29. April 2004, dies beantragt hat.

2. Der Einspruch ist frist und formgerecht erhoben und ausreichend substantiiert

und daher zulässig. Er hat zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents geführt.

3. Der einzige Patentanspruch ist zulässig, da er eine Zusammenfassung der erteilen Patentansprüche 1 bis 5 und 7 bis 12 ist.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs ist unbestritten neu, da aus keinem der

Gegenstände, die zum Stand der Technik geltend gemacht worden sind, alle

Merkmale des Patentanspruchs hervorgehen.

5. Das gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Patentanspruch beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger

Erfahrung auf dem Gebiet der Druckwalzmaschinen, keine Anregung zum Auffinden des Verfahrens nach dem Patentanspruch geben können.

Durch die Einspannung des rondenförmigen Werkstücks in seinem Mittenbereich

mit zwei gegeneinander wirkenden Gegenhalter und der Bearbeitung des Werkstücks in dieser Einspannung auf beiden Seiten kann in einem Arbeitsschritt jeweils auf jeder Seite des rondenförmigen Werkstücks ein individuell gestalteter

Nabenbereich angeformt worden.

Für diese Vorgehensweise kann weder das Verfahren nach der europäischen

Patentschrift 0 725 693 noch die Firmenschrift des W…

… mit dem Titel "Nabenanformung im Kaltrollverfahren" ein Vorbild abgeben, da bei diesen bekannten Verfahren das rondenförmige Werkstück nur auf

einer Seite bearbeitet wird (vgl. EP 0 725 693 B1 Fig 1 bis 8 mit zugehöriger Beschreibung bzw. die Firmenschrift, Abb. 3, 33 mit zugehöriger Beschreibung).

Auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 15 423, in der ein Spaltverfahren

beschrieben wird, geht nur ein Abspalten des Rondenmaterials auf einer Seite

hervor, so dass kein Hinweis auf die Bearbeitungsart nach dem streitpatentgemäßen Verfahren entnehmbar ist (vgl. Fig 2 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung). In

der deutschen Patentschrift 975 677 ist die Herstellung eines Bauteils beschrieben, bei dem ebenfalls auf beiden Seiten der Ronde ein Nabenbereich angeformt

wird. Jedoch geschieht dies in zwei Arbeitsschritten, wobei die Ronde umgesteckt

werden muss (vgl. Abb 3 iVm S 2 Z 64 bis 76).

Da keine der Entgegenhaltungen zur gleichzeitigen Verwendung von beidseitig

der Ronde wirkenden Druckrollen anregt, kann auch eine Zusammenschau von

zwei oder mehreren Druckschriften nicht das streitpatentgemäß ausgestaltete Verfahren nahelegen.

Soweit die Einsprechende geltend macht, der Patentgegenstand sei nicht funktionsfähig und damit nicht patentfähig, weil ein gleichzeitiger Einsatz von Drückrollen auf beiden Seiten der Ronde sich aufgrund der großen Kräfte, mit welcher die

Druckrollen beaufschlagt werden müssen, verbiete, kann sich der Senat dieser

Ansicht nicht anschließen. Die Beaufschlagungskraft der Druckrolle ist abhängig

von der Rollenform und dem zu bearbeiteten Material, so dass bei geeigneter

Auswahl dieser Parameter ein patentgemäß beanspruchtes Verfahren durchführbar ist, ohne dass das Werkstück beschädigt wird.

Das Patentanspruch ist daher rechtsbeständig.

Tödte

Eberhard

Köhn

Frühauf

Hu