Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 06.10.2005 – 14 W (pat) 6/04

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 6/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 100 34 985

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 6. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. November 2003 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 100 34 985 mit der

Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung von Aluminosilicatgläsern, Aluminosilicatgläser sowie deren Verwendungen“

widerrufen.

Dem Beschluss liegen die Patentansprüche 1 bis 18 vom 21. Juni 2002 zugrunde,

zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

Der Widerruf ist im Wesentlichen damit begründet, das Verfahren nach Anspruch 2 vom 21. Juni 2002 sei gegenüber dem Stand der Technik nach der

DE 198 51 927 A1 nicht mehr neu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der

sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 18 vom

8. Januar 2004 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 13

vom 8. Januar 2004 gemäß Hilfsantrag weiterverfolgt. Die Patentansprüche 9 und

12 gemäß Hauptantrag lauten:

„9.

Alkalifreies Aluminosilicatglas mit einer Zusammensetzung

(in Gew.-% auf Oxidbasis)

SiO2

Al2O3

B2O3

MgO

CaO

BaO

ZrO2

TiO2

SnO2

59 – 62

13,5 – 15,5

3 - <5

2,5 – 5

8,2 – 10.5

8,5 – 9,5

0 – 1,5

0 – 0,5

0,05 – 1

12. Aluminosilicatglas nach wenigstens einem der Ansprüche 9

bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass es zusätzlich enthält

CeO2

MoO3

WO3

V2O5

MnO2

Fe2O3

0 – 0,6

0 – 2

0 – 2

0 – 0,2

0 – 0,2

0 – 0,5

mit CeO2 + MoO3 + WO3 + V2O5 + MnO2 + Fe2O3 0 – 3”

Die Ansprüche 7 und 8 gemäß Hilfsantrag haben mit Ausnahme der geänderten

Rückbeziehung (“Anspruch 7” statt “wenigstens einem der Ansprüche 9 bis 11”)

den identischen Wortlaut.

Die Patentinhaberin trägt im Wesentlichen vor, der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 18 nach Hauptantrag und 1 bis 13 nach Hilfsantrag sei neu und erfinderisch gegenüber der von der Patentabteilung herangezogenen Entgegenhaltung.

Gegenüber der von der Einsprechenden erst mit der Entgegnung auf die Beschwerdebegründung eingeführten Entgegenhaltung

D12

DE 199 39 789 A1

beantragt sie, das Vorbringen als verspätet nicht mehr im Verfahren zu berücksichtigen. Die Neuheit gegenüber dieser allein als Stand der Technik nach § 3

Abs. 2 PatG zu wertenden Druckschrift ergebe sich aus dem zwingenden Vorhandensein von MoO3 in den in D12 offenbarten Gläsern; ferner unterschieden sich

sämtliche in dieser Entgegenhaltung beschriebenen Gläser, auch die Vergleichsgläser, von denen des Streitpatents durch ihren SrO- und/oder BaO- und/oder

B2O3- und/oder Al2O3-Gehalt.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent gemäß

dem Anspruchssatz nach Hauptantrag aufrechtzuerhalten, hilfsweise gemäß dem Anspruchsatz nach Hilfsantrag.

Die Einsprechende beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält das gemäß Haupt- und Hilfsantrag beanspruchte Glas durch D12 für neuheitsschädlich vorweggenommen, im Übrigen durch den mit mehreren Veröffentlichungen belegten Stand der Technik für nahe gelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie konnte jedoch nicht zum

Erfolg führen, weil Aluminosilicatglas nach Anspruch 12 gemäß Hauptantrag in

seiner Rückbeziehung auf Anspruch 9 sowie nach Anspruch 8 gemäß Hilfsantrag

in seiner Rückbeziehung auf Anspruch 7 gegenüber dem gemäß § 3 Abs. 2 PatG

zu berücksichtigenden Stand der Technik nach D12 nicht mehr neu ist.

Das – bezogen auf D12 – späte Vorbringen der Einsprechenden ist grundsätzlich

auf seine sachliche Relevanz zu prüfen und kann nicht als verspätet übergangen

werden (Schulte PatG 7. Aufl. Einl Rdn 173; vgl auch Busse PatG 6. Aufl. § 83

Rdn 34).

In der folgenden Tabelle ist die Glaszusammensetzung gemäß den Ansprüchen 9

und 12 nach Hauptantrag bzw. den Ansprüchen 7 und 8 nach Hilfsantrag der

Glaszusammensetzung nach Anspruch 1 der D12 gegenübergestellt.

Oxid

SiO2

Al2O3

B2O3

MgO

CaO

SrO

BaO

MgO+CaO+SrO+BaO

ZnO

ZrO2

geltende Ansprüche 9/12 gemäß Hauptantrag 7/8 gemäß Hilfsantrag 59 – 62

13,5 – 15,5

3 - <5

2,5 – 5

8,2 – 10,5

-

8,5 – 9,5

-

-

0 – 1,5

DE 199 39 789 A1

Anspruch 1

50 – 70

10 – 25

0,5 – 15

0 – 10

0 – 12

0 – 12

0 – 15

8 – 26

0 – 10

0 – 5

TiO2

SnO2

CeO2

MoO3

WO3

V2O5

MnO2

Fe2O3

CeO2+MoO3+WO3+V2O5+MnO2+Fe2O3

0 – 0,5

0,05 – 1

0 – 0,6

0 – 2

0 – 2

0 – 0,2

0 – 0,2

0 – 0,5

0 – 3

0 – 5

0 – 2

-

0,05 – 2

-

-

-

-

(0,05 – 2)

Entgegen dem Vorbringen der Patentinhaberin stellt der MoO3-Gehalt von

0,05 - 2 Gew.-% beim Glas nach der Entgegenhaltung ersichtlich kein unterscheidungskräftiges Merkmal dar, denn nach dem geltenden Anspruch 12 gemäß

Hauptantrag bzw. dem geltenden Anspruch 8 gemäß Hilfsantrag kann der MoO3-

Gehalt auch beim beanspruchten Glas bei 0 bis 2 Gew.-% liegen.

Auch im SrO-Gehalt und/oder BaO-Gehalt der Gläser nach D12 kann entgegen

der Auffassung der Patentinhaberin kein Unterschied zum beanspruchten Glas

gesehen werden. Dies trifft zwar für die in der Tabelle der D12 konkret aufgeführten Beispiele A1 bis A8 und Vergleichsbeispiele V1 bis V5 zu. Ausführungsbeispiele erläutern aber den Erfindungsgegenstand nicht abschließend, sondern nur

exemplarisch; der Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung ist nicht auf und

durch die Beispiele beschränkt (BGH GRUR 2004, 1023 Ls 1. – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, vgl. auch T 17/85 Abl EPA 1986, 406, Nr. 7.3 der Entscheidungsgründe; T 12/81 Abl EPA 1982, 296, Nr. 7 der Entscheidungsgründe).

Durch die im Anspruch 1 der D12 angegebenen Grenzwerte sind auch alle Zwischenwerte offenbart (BGH Mitt 2002, 16 – Filtereinheit; GRUR 1992, 842

- Chrom-Nickel-Legierung). Die Abwesenheit von SrO und ZnO in den beanspruchten Gläsern kann deren Neuheit nicht begründen, da in D12 jeweils auch

ein Gehalt von O für diese Bestandteile offenbart ist. Auch die in D12 mit

8 bis 26 Gew.-% angegebene Menge der Erdalkalioxide stellt keinen Unterschied

zum vorliegend beanspruchten Glas dar, denn dessen Summe aus Erdalkalioxiden kann nur zwischen 19,2 Gew.-% (Summe der unteren Grenzwerte von MgO +

CaO + BaO) und 25 Gew.-% (Summe der oberen Grenzwerte von MgO + CaO +

BaO) liegen.

Die Ansprüche 9 und 12 gemäß Hauptantrag sowie die Ansprüche 7 und 8 gemäß

Hilfsantrag sind somit mangels Neuheit ihrer Gegenstände nicht rechtsbeständig.

Die übrigen den beiden Anträgen zugrundeliegenden Patentansprüche müssen

mit den genannten fallen, da über die Anträge der Patentinhaberin nicht in Teilen

entschieden werden kann (Schulte PatG 7. Aufl. Einl Rdn 7).

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist von der Patentinhaberin nicht

beantragt und vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden (BGH GRUR

2000, 597 – Kupfer-Nickel-Legierung).

Schröder

Wagner

Harrer

Gerster

WA