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BPatG Beschluss vom 10.10.2005 – 15 W (pat) 311/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Oktober 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 30 385

… 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan und der Richterin

Klante

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten gemäß den Ansprüchen 1 und 2, Beschreibung Spalte 1 Zeile 1 bis Spalte 5 Zeile 58

sowie 3 Seiten Zeichnungen mit Figuren 2, 5 und 6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I.

Auf die am 16. Juli 1997 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-

und Markenamt das Patent 197 30 385 (Streitpatent) mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Erzeugung von Brenn- und Synthesegas aus

Brennstoffen und brennbaren Abfällen und eine Vorrichtung zur

Durchführung des Verfahrens“

erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 29. August 2002.

Die erteilten zwei Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Erzeugung von Brenn- und Synthesegas aus

Brennstoffen und brennbaren Abfällen mit einer Pyrolysestufe zur Erzeugung von festen, flüssigen und gasförmigen

Pyrolyseprodukten, einer Verbrennungsstufe in Form einer

Schmelz-Kammerfeuerung mit einem inneren Kühlschirm

und Zuführungen für das feste und das flüssige Pyrolyseprodukt (Pyrolysekoks) sowie Luft- bzw Sauerstoff und Wasserdampf, die unter oxidierenden Bedingungen oberhalb des

Schlackenschmelzpunktes der mineralischen Bestandteile

des festen Pyrolyseproduktes betrieben wird und einer Flugstrom-Vergasungsstufe, in die das Rauchgas aus der räumlich darunter liegenden Verbrennungsstufe, ein Teil der flüssigen und die gasförmigen Pyrolyseprodukte eingeleitet werden und die unter bedarfsweiser Zugabe von Vergasungsmittel unterhalb des Schmelzpunktes der mineralischen Bestandteile bei reduzierenden Bedingungen betrieben wird,

wobei in Abhängigkeit vom Heizwert und der Masseverteilung der Pyrolyseprodukte die flüssigen Pyrolyseprodukte

wenigstens teilweise der Verbrennungsstufe zur Umsetzung

zu Vergasungsmittel für die Vergasungsstufe zugeführt werden, so dass die Einhaltung der Verfahrensbedingungen in

der Verbrennungs- und der Vergasungsstufe hinsichtlich der

Wärmebilanzen sichergestellt werden.

2. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, bestehend aus einer Pyrolyseeinrichtung (3) zur

Erzeugung von festen, flüssigen und gasförmigen Pyrolyseprodukten (11, 12, 13), einer Schmelzkammerfeuerung (15)

mit innerem Kühlschirm (19) und mit Einrichtungen zur Zufuhr von festen und flüssigen Pyrolyseprodukten, Luft bzw

Sauerstoff und Wasserdampf sowie einer räumlich oberhalb

der Schmelzkammerfeuerung (15) angeordneten und mit

dieser durch eine Rauchgasleitung verbundene Flugstrom-

Vergasungseinrichtung (17) mit Einrichtungen zur Zufuhr von

gasförmigen und flüssigen Pyrolyseprodukten, Luft bzw Sauerstoff und Wasserdampf.“

Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende Einspruch erhoben. Sie ist der

Meinung, dass der Streitgegenstand weder neu, noch erfinderisch sei. Zum Stand

der Technik wurde auf folgende Druckschriften verwiesen:

E1: DE 44 04 673 A1.

E2: EP 563 777 B1,

E3: G. Häßler, Thermoselect - Der neue Weg, Restmüll umweltgerecht zu behandeln, Karlsruhe 1995, Seite 14 bis 22,

E4: EP 767 342 A1,

E5 US 4 650 546,

E6: DE 4 130 416 C1.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden noch genannt:

(7) W. Gunz, Kurzes Handbuch der Brennstoff- und Feuerungstechnik, 2. Auflage, Springer-Verlag 1953, Seiten 471 bis

476,

(8) Fachwissen des Ingenieurs, Band 6, VEB Fachbuchverlag

Leipzig 1975, Seiten 47 bis 60,

(9) Gasification, Elsevier-Verlag Amsterdam und andere 2003,

108 bis 135.

Die Patentinhaberin tritt dem Einspruchsvorbringen entgegen und überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005 neue Patentansprüche 1 und 2

mit einer angepassten Beschreibung.

Die beiden nunmehr geltenden Patentansprüche lauten:

„1. Verfahren zur Erzeugung von Brenn- und Synthesegas aus

Brennstoffen und brennbaren Abfällen mit

a) einer Pyrolysestufe zur Erzeugung von festen, flüssigen

und gasförmigen Pyrolyseprodukten,

b) einer Verbrennungsstufe in Form einer Schmelzkammerfeuerung mit einem inneren Kühlschirm und Zuführungen

für das feste und das flüssige Pyrolyseprodukt, das erstgenannte in Form von Pyrolysekoks sowie Luft bzw Sauerstoff und Wasserdampf, die unter oxidierenden Bedingungen oberhalb des Schlackenschmelzpunktes der mineralischen Bestandteile des festen Pyrolyseproduktes

betrieben wird, wobei die mineralischen Bestandteile

aufschmelzen, an der Wand des Kühlschirms abfließen,

in ein darunter angeordnetes Wasserbad abtropfen und

glasartig eluationsfest granulieren und

c) einer Flugstrom-Vergasungsstufe in die das Rauchgas

aus der räumlich darunterliegenden Verbrennungsstufe

ein Teil der flüssigen und die gasförmigen Pyrolyseprodukte eingeleitet werden und die unter bedarfsweiser

Zugabe von Vergasungsmitteln unterhalb des Schmelzpunktes der mineralischen Bestandteile bei reduzierenden Bedingungen betrieben wird, wobei in Abhängigkeit

vom Heizwert und der Masseverteilung der Pyrolyseprodukte die flüssigen Pyrolyseprodukte wenigstens teilweise der Verbrennungsstufe zur Umsetzung zu Verbrennungsgasen als Vergasungsmittel für die Vergasungsstufe zugeführt werden, so dass die Einhaltung der

Verfahrensbedingungen in der Verbrennungs- und der

Vergasungsstufe hinsichtlich der Wärmebilanzen sichergestellt werden.“

Der geltende Patentanspruch 2 ist identisch mit dem erteilten Patentanspruch 2.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß den Ansprüchen 1 und 2, Beschreibung, Spalten 1, Z 1 bis Spalte 5, Zeile 58

sowie drei Seiten Zeichnungen mit den Figuren 2, 5 und 6, jeweils

überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Die Einsprechende ist nach Ankündigung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie beantragt mit Schriftsatz vom 29. November 2002,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung

gemäß den §§ 78 und 147 Absatz 3 Patentgesetz.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Er ist insofern erfolgreich, als das Patent beschränkt wurde.

1. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung der geltenden Patentansprüche

bestehen keine Bedenken. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind im ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 20/21 und

Spalte 6, Zeilen 3 bis 6 der Offenlegungsschrift, die mit den ursprünglichen Unterlagen identisch ist, offenbart. In den erteilten Unterlagen finden sich die Merkmale

des geltenden Patentanspruchs 1

im Patentanspruch 1

in Verbindung mit

Spalte 3, Zeilen 13/14 und 9 bis 12. Der geltende Patentanspruch 2 entspricht

dem ursprünglichen und erteilten Patentanspruch 2. Dem Patent liegt die Aufgabe

zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Brenn- und Synthesegaserzeugung aus Brennstoffen und brennbaren Abfällen vorzuschlagen, das die Nachteile

des Standes der Technik überwindet und folgende Anforderungen erfüllt:

- Erzeugung von Brenn- und Synthesegas bei beliebiger Pyrolyseproduktmengenverteilung,

- Verzicht auf einen Austrag der Asche mit dem Brenngas und

damit auf die Filterascherückführung,

- Erzielung eines Kohlenstoffumsetzungsgrades des Pyrolysekokses von über 99 % und Aufschmelzung der mineralischen

Bestandteile ohne Kreislauffahrweise der Reststoffe der Pyrolyse in der Gaserzeugungsanlage,

- Beibehaltung einer Schmelzkammerverbrennungs- und einer

Vergasungsstufe unter Nutzung des Flugstromprinzips.

2. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein Verfahren mit folgenden Merkmalen:

a) Verfahren zur Erzeugung von Brenn- und Synthesegas aus

Brennstoffen und brennbaren Abfällen, mit

b) einer Pyrolysestufe zur Erzeugung von festen, flüssigen und

gasförmigen Pyrolyseprodukten,

c) einer Verbrennungsstufe in Form einer Schmelzkammerfeuerung mit einem inneren Kühlschirm und

d) Zuführungen für das feste und das flüssige Pyrolyseprodukt,

das erstgenannte in Form von Pyrolysekoks sowie Luft bzw

Sauerstoff und Wasserdampf, die unter oxidierenden Bedingungen oberhalb des Schlackenschmelzpunktes der mineralischen Bestandteile des festen Pyrolyseproduktes betrieben

wird und

e) wobei die mineralischen Bestandteile aufschmelzen, an der

Wand des Kühlschirms abfließen, in ein darunter angeordnetes Wasserbad abtropfen und glasartig eluationsfest granulieren,

f) einer Flugstromvergasungsstufe, in die das Rauchgas aus der

räumlich darunterliegenden Vergasungsstufe, ein Teil der flüssigen und der gasförmigen Pyrolyseprodukte eingeleitet werden,

g) und die unter bedarfsweiser Zugabe von Vergasungsmitteln

unterhalb des Schmelzpunktes der mineralischen Bestandteile

bei reduzierenden Bedingungen betrieben wird,

h) in Abhängigkeit vom Heizwert und der Masseverteilung der

Pyrolyseprodukte die flüssigen Pyrolyseprodukte wenigstens

teilweise der Verbrennungsstufe zur Umsetzung zu Verbrennungsgasen als Vergasungsmittel für die Vergasungsstufe zugeführt werden, so dass die Einhaltung der Verfahrensbedingungen in der Verbrennungs- und der Vergasungsstufe hinsichtlich der Wärmebilanzen sichergestellt werden.

3. Der nächstliegende Stand der Technik ist in (E3) G. Häßler, Thermoselect - Der

neue Weg aa0 beschrieben. Der wesentliche Unterschied zu diesem Stand der

Technik ist die patentgemäß durchgeführte Pyrolyse der aufgegebenen Rohstoffe,

deren gasförmigen, flüssigen und festen Endprodukte getrennt abgeleitet und gezielt an bestimmten Stellen des Verfahrens wieder in den Prozess eingeführt werden (Merkmale d), f) und h). Diese Verfahrensstufen im patentgemäßen Verfahrensablauf sind weder in (E3), noch in den übrigen zitierten Druckschriften, die

noch weiter vom streitpatentgemäßen Gegenstand entfernt liegen, beschrieben.

Das beanspruchte Verfahren ist daher neu.

Das Gleiche gilt aus den gleichen Gründen für den patentgemäßen Vorrichtungsanspruch, der die für das beanspruchte Verfahren notwendige Vorrichtung zur

Verfügung stellt.

4. Um von dem nächstliegenden Stand der Technik (E3) zum patentgemäßen Verfahren zu gelangen, bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit.

In (E3) wird zwar ausgeführt, dass es sich bei den in (E3) beschriebenen Verfahrensstufen nicht um eine Pyrolyse handele (vgl E3, S 19 Abs 1). Aber selbst, wenn

der Fachmann diese Verfahrensstufe als Pyrolyse auffassen sollte, unterscheiden

sich die entsprechenden Verfahrensstufen dadurch voneinander, dass beim bekannten die Pyrolyseprodukte in zwei Bereiche aufgeteilt werden und zwar zum

einen in die gasförmigen Produkte und zum anderen in feste und flüssige, untereinander nicht getrennte Produkte. Die Patentinhaberin hat dagegen erkannt, dass

bei einer Aufteilung der Pyrolyseprodukte in drei getrennte Bereiche und zwar in

feste, flüssige und gasförmige Produkte, sie die Möglichkeit hat, in Abhängigkeit

vom Heizwert und der Masseverteilung der Pyrolyseprodukte die flüssigen Pyrolyseprodukte wahlweise teilweise in die Verbrennungs- und teilweise in die Vergasungsstufe einzuleiten, so, dass die Einhaltung der Verfahrensbedingungen in der

Verbrennungs- und der Vergasungsstufe hinsichtlich der Wärmebilanz sichergestellt werden. Dazu bekam der Fachmann weder aus (E3), noch aus den weit

entfernt liegenden Druckschriften entsprechende Anregungen.

Der Patentanspruch 1 ist daher patentfähig. Das Gleiche gilt auch aus den gleichen Gründen für Patentanspruch 2.

Kahr

Niklas

Jordan

Klante

br/Na