Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 12.10.2005 – 19 W (pat) 35/03

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Oktober 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 21 890.7-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 G - hat die

am 5. Mai 2001 eingegangene Anmeldung durch Beschluss vom 10. Januar 2003

mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der US 5 481 939 A und der

DE 200 18 787 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die, keine Begründung enthaltende Beschwerde der Anmelderin vom 25. Februar 2002, die - wie telefonisch angekündigt - an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

„Drahtdurchführung mit einem Gehäuse (11), mit einem im Gehäuse (11) festgelegten ersten Formkörper (12), der mindestens

zwei Durchführkanäle (15) aufweist, durch die

jeweils ein

Draht (14) hindurchgeführt ist, wobei mindestens ein zweiter

Formkörper (13) mit mindestens zwei Durchführkanälen (16) zum

Durchführen der Drähte (14) im Gehäuse (11) hinter dem ersten

Formkörper (12) so angeordnet ist, daß der durch die Durchführkanäle (15, 16) des ersten und zweiten Formkörpers (12, 13) hindurchgeführte Draht 14) über seine Durchführlänge mindestens

zweimal gebogen ist, wobei die Formkörper 12, 13) in Axialrichtung des Gehäuses 11) vollständig hintereinander angeordnet

sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Durchführkanäle 15, 16)

in den Formkörpern 12, 13) jeweils auf einem Teilerkreis angeordnet sind und die Teilerkreise des ersten und des zweiten Formkörpers (12, 13) unterschiedliche Durchmesser aufweisen“.

Die Anmeldung enthält weitere nebengeordnete Ansprüche.

Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine Anordnung zweier in Axialrichtung vollständig hintereinander liegender Formkörper mit zueinander versetzt angeordneten Durchführkanälen zu finden, auf die bei Zugbelastung der Drähte keine (oder

wenigstens eine geringe) Kraft senkrecht zur Axialrichtung des Gehäuses wirkt

(Eingabe vom 4. Juli 2002 S 2 le Abs).

Die Anmelderin hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Drahtdurchführung des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, wie sich aus

der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 G des Deutschen

Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 10. Januar 2003

im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH

GRUR 1993, S 896 f - Leistungshalbleiter).

Die Drahtdurchführung des Patentanspruchs 1 ist somit nicht patentfähig und der

Patentanspruch 1 hat damit keinen Bestand.

Da nicht teilweise entschieden werden kann, teilen nach Fortfall des Patentanspruchs 1 auch die nebengeordneten Patentansprüche 2, 4 und 14, sowie die

Unteransprüche 3, 5 bis 13 und 15 dessen Schicksal (BGH GRUR 1997, 120 -

„Elektrisches Speicherheizgerät“).

Dr. Mayer

Schmöger

Groß

Dr. Scholz

Pr