Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.10.2005 – 19 W (pat) 35/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Oktober 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 21 890.7-34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 G - hat die
am 5. Mai 2001 eingegangene Anmeldung durch Beschluss vom 10. Januar 2003
mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der US 5 481 939 A und der
DE 200 18 787 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die, keine Begründung enthaltende Beschwerde der Anmelderin vom 25. Februar 2002, die - wie telefonisch angekündigt - an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
„Drahtdurchführung mit einem Gehäuse (11), mit einem im Gehäuse (11) festgelegten ersten Formkörper (12), der mindestens
zwei Durchführkanäle (15) aufweist, durch die
jeweils ein
Draht (14) hindurchgeführt ist, wobei mindestens ein zweiter
Formkörper (13) mit mindestens zwei Durchführkanälen (16) zum
Durchführen der Drähte (14) im Gehäuse (11) hinter dem ersten
Formkörper (12) so angeordnet ist, daß der durch die Durchführkanäle (15, 16) des ersten und zweiten Formkörpers (12, 13) hindurchgeführte Draht 14) über seine Durchführlänge mindestens
zweimal gebogen ist, wobei die Formkörper 12, 13) in Axialrichtung des Gehäuses 11) vollständig hintereinander angeordnet
sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Durchführkanäle 15, 16)
in den Formkörpern 12, 13) jeweils auf einem Teilerkreis angeordnet sind und die Teilerkreise des ersten und des zweiten Formkörpers (12, 13) unterschiedliche Durchmesser aufweisen“.
Die Anmeldung enthält weitere nebengeordnete Ansprüche.
Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine Anordnung zweier in Axialrichtung vollständig hintereinander liegender Formkörper mit zueinander versetzt angeordneten Durchführkanälen zu finden, auf die bei Zugbelastung der Drähte keine (oder
wenigstens eine geringe) Kraft senkrecht zur Axialrichtung des Gehäuses wirkt
(Eingabe vom 4. Juli 2002 S 2 le Abs).
Die Anmelderin hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Drahtdurchführung des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, wie sich aus
der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 G des Deutschen
Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 10. Januar 2003
im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH
GRUR 1993, S 896 f - Leistungshalbleiter).
Die Drahtdurchführung des Patentanspruchs 1 ist somit nicht patentfähig und der
Patentanspruch 1 hat damit keinen Bestand.
Da nicht teilweise entschieden werden kann, teilen nach Fortfall des Patentanspruchs 1 auch die nebengeordneten Patentansprüche 2, 4 und 14, sowie die
Unteransprüche 3, 5 bis 13 und 15 dessen Schicksal (BGH GRUR 1997, 120 -
„Elektrisches Speicherheizgerät“).
Dr. Mayer
Schmöger
Groß
Dr. Scholz
Pr