Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.10.2005 – 7 W (pat) 354/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 354/03 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 12. Oktober 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 49 086
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den am
12. Oktober 2005 überreichten Patentansprüchen 1 bis 12, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 101 49 086 mit der Bezeichnung
Verfahren zum Herstellen eines Notlauf-Stützkörpers für Notlauf-
Fahrzeugräder
dessen Erteilung am 13. Februar 2003 veröffentlicht worden ist, hat die
C… AG in H…
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hält auch den Gegenstand des eingeschränkten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht für patentfähig und beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2005 überreichten Patentansprüchen 1
bis 12, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Verfahren zum Herstellen eines Notlauf-Stützkörpers in Form eines schalenförmigen, metallischen Ringkörpers mit gewellter
Stütz-Ringfläche für Notlauf-Fahrzeugräder, mit den Schritten:
- Bereitstellen einer rechteckigen metallischen Platine mit einer
Längsseite, die auf den Umfang des Ringkörpers abgestellt ist
und einer Schmalseite, die auf die Breite des Ringkörpers abgestellt ist,
- Rundbiegen der metallischen Platine über die Längsseite zu einem offenen Ring,
- Verschweißen der Enden des offenen Ringes unter Bildung eines geschlossenen Ringrohlings,
- Profilieren der Ringfläche umlaufend mit einem querschnittlichen Wellenprofil durch ein Drück-Rollverfahren, wobei ein rotationssymmetrischer Profilkörper, der am äußeren Umfang
das geforderte Wellenprofil trägt, radial gegen die Ringfläche
des an den Rändern drehend eingespannten Ringrohlings gedrückt wird unter gleichzeitiger Aufbringung einer axialen Kraft
auf den Ringrohling,
- Anbringen von stirnseitig gegenüberliegenden, trennbar miteinander verbindbaren Verbindungselementen am profilierten
Ringrohling, und
- Aufschneiden des Ringrohlings zwischen den Verbindungselementen unter Erzeugung des monierbaren, schalenförmigen
Ringkörpers mit gewellter Stütz-Ringfläche.
Nach Streitpatentschrift Spalte 1 Absatz [0007] liegt die Aufgabe vor, ein effektives
und dabei relativ einfaches Verfahren zum Herstellen eines Notlauf-Stützkörpers
zu schaffen.
Die Patentansprüche 2 bis 12 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren nach
Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften abgehandelt worden:
D1: DE 101 30 291 A1
D2: US-PS 6 026 667
D3: Vortrag « Extented Mobility Systems - Entwicklungsstatus
Conti Safety Ring (CSR) am 10. Oktober 2000 in Jeversen in
Deutschland
D4: EP 0 980 771 A2
D6: US-PS 1 041 062
D7: US-PS 1 117 163
D8: US-PS 999 085
D9: DE-PS 236 064
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und daher zulässig. Er hat zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents geführt.
3. Die Formulierung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da in ihm die Merkmale
der erteilten Patentansprüche 1 und 10 enthalten sind. Die Patentansprüche 2 bis
12 stimmen mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 12 überein und sind somit
ebenfalls zulässig.
4. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner zum Stand der
Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 bekannt
sind.
Aus der nachveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 101 30 291 geht das
Merkmal nicht hervor, das sich darauf bezieht, dass die Ringfläche des zusammengeschweißten Ringrohlings umlaufend mit einem querschnittlichen Wellenprofil durch ein Drück-Rollverfahren profiliert wird, wobei ein rotationssymmetrischer
Profilkörper, der am äußeren Umfang das geforderte Wellenprofil trägt, radial gegen die Ringfläche des an den Rändern drehend eingespannten Ringrohlings gedrückt wird unter gleichzeitiger Aufbringung einer axialen Kraft auf den Ringrohling.
In der oa Offenlegungsschrift wird ausgeführt, dass der einstückig ausgebildete
metallische Versteifungsring in der Regel durch Runddrücken oder Rundwalzen
eines ringförmigen Rohlings hergestellt wird, in jedem Fall also durch zeit- und
fertigungsintensive Stückfertigung (Sp 1, Abs [004]). Als weitere, vorteilhaft angesehene Herstellung wird angegeben, dass der Ringkörper in einem kontinuierlichen Walzverfahren, beispielsweise über eine mit entsprechend komplementär
ausgebildeter Walzen versehene 3-Rollen-Biegemaschine, in Form einer endlosen
Schraube aus einem Bandmaterial hergestellt werden kann. Diese Endlosschraube wird dann entsprechend dem benötigten Reifenumfang geschnitten (vgl
Sp 2, Abs [0008]). Bei keinem der beiden genannten Herstellverfahren wird also
der Ringrohling an den Rändern eingespannt und es wird während des Profilierungsvorgangs keine axiale Kraft auf den Ringrohling aufgebracht.
5. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder
einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, einem Entwicklungsingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung
in der Blechverformungstechnik, eine Anregung zum Auffinden des patentgemäß
ausgebildeten Verfahrens hat geben können.
Durch die axiale Kraftbeaufschlagung des an den Rändern eingespannten Ringrohlings während seiner Profilierung am äußeren Umfang durch einen rotationssymmetrischen Profilkörper ist es möglich, das vergleichsweise tiefe Profil in einem Arbeitsgang herzustellen.
Die deutsche Offenlegungsschrift 101 30 291 ist nicht vorveröffentlicht und muss
daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben.
Die US-Patentschrift 6 026 667 (D2) kann kein Vorbild zum patentgemäß ausgebildeten Herstellungsverfahren eines Notlauf-Stützkörpers geben. Bei dem dort
beschriebenen Herstellverfahren für eine Felge erfolgt die Profilierung des Ringrohlings durch eine nacheinander erfolgende Beaufschlagung durch mehrere
Profilwalzen (vgl. Sp 2, Z 65 bis Sp 3, Z 4). Der flanschlose Rand der zu formenden Felge wird während der Profilierung durch eine an einer Profilierungsrolle befestigten Ring 18 abgestützt. Dieser Ring hat also nur eine Haltefunktion und nicht,
wie von der Einsprechenden unterstellt, die Funktion, dass durch ihn eine axiale
Kraft auf das zu profilierende Bauteil ausgeübt wird.
In den Flowcharts für einen Vortrag (D3), der vor Mitgliedern des ADAC gehalten
worden ist, ist im Hinblick auf die Herstellung eines Notlaufstützkörpers nur zu
entnehmen, dass dieser bisher zweiteilig tiefgezogen worden ist und zukünftig
einteilig rolliert werden soll (vgl Flowchart "Entwicklungsstatus CSR", Blatt 3
re Sp). Wie dieses einteilige Rollieren erfolgen soll, ist nicht näher angegeben, so
dass aus dieser Entgegenhaltung ebenfalls kein Hinweis auf das patentgemäß
ausgestaltete Verfahren entnehmbar ist.
In der europäischen Offenlegungsschrift 0 980 771 ist lediglich die mögliche Ausbildung eines Notlaufstützkörpers und dessen Montage auf der Fahrzeugfelge beschrieben. Deshalb kann der Durchschnittsfachmann keine Anregung zum Auffinden des Verfahrens nach Patentanspruch 1 aus dieser Druckschrift entnehmen.
Die US-Patentschriften 1 117 163 und 1 041 062 beschreiben Verbindungsmöglichkeiten für quergeschlitzte Felgen. Ein Herstellverfahren für die Felgen selbst ist
nicht angegeben. Somit ist aus diesen Druckschriften keine Anregung zum Verfahren nach dem Patentanspruch 1 zu entnehmen.
Dasselbe gilt für die Felgenherstellung, wie sie in gleicher Weise in der deutschen
Patentschrift 236 084 bzw US-Patentschrift 999 085 beschrieben ist.
Ein profilierter Ring wird dort über den gesamten Umfang geschlitzt und die beiden
Teile werden an der innenliegenden Seite übereinander gelegt, so dass ein verstärkter Innenbereich entsteht (vgl DE-PS S 1 Z 58 bis 68). Es ergibt sich somit
kein Anhalspunkt dafür, inwieweit ein derartiger Stand der Technik das Verfahren
nach Patentanspruch 1 nahelegen könnte.
Auch eine Zusammenschau von zwei oder mehreren Druckschriften kann nicht
zum Verfahren nach Patentanspruch 1 hinführen, da das wesentliche Merkmal
des Aufbringens einer axialen Kraft auf den Ringrohling während des Profilierungsvorgangs aus keiner Druckschrift hervorgeht.
Soweit die Einsprechende ihren Widerrufsantrag auf widerrechtliche Entnahme
stützt, kommt ein Widerruf des Patents wegen widerrechtlicher Entnahme schon
deshalb nicht in Betracht, weil keine Wesensgleichheit zwischen der patentierten
und der angeblich entnommenen Erfindung besteht (Schulte, Komm. zum PatG,
7. Aufl, § 21 Rn 50ff). Ein wesentlicher Bestandteil der Erfindung ist das sog. "Roll-
Drück-Verfahren", wie es durch das Merkmal "Profilieren der Ringfläche umlaufend mit einem querschnittlichen Wellenprofil durch ein Drück-Rollverfahren zum
Ausdruck kommt, wobei ein rotationssymmetrischer Profilkörper, der am äußeren
Umfang das geforderte Wellenprofil trägt, radial gegen die Ringfläche des an den
Rändern drehend eingespannten Ringrohlings gedrückt wird unter gleichzeitiger
Aufbringung einer axialen Kraft auf den Ringrohling".
Die Einsprechende hat nicht vorgetragen, dass ihr auch dieses erfindungstragende Merkmal entnommen wurde. Insofern fehlt es auf Seiten der Einsprechenden auch an dem Kriterium für einen Vindikationsanspruch bei Teilentnahme,
nämlich an einem "erfinderischen Beitrag", eine Voraussetzung, die in der von der
Einsprechenden genannten BGH-Entscheidung "gummielastische Masse" (Mitt
1996 S 16ff) als notwendiges Kriterium für einen Vindikationsanspruch bei Teilentnahme entwickelt worden ist. Denn ohne das oa erfindungstragende Merkmal unterscheidet sich das Verfahren nach Patentanspruch 1 nicht von bekannten Herstellverfahren.
Der Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig.
Diesem Patentanspruch können sich die Patentansprüche 2 bis 12 als echte Unteransprüche anschießen.
Tödte
Eberhard
Köhn
Frühauf
Hu