Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.10.2005 – 3 ZA (pat) 58/05

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

zu 3 Ni 42/98 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

… 08.05

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 42/98 (EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

13. Oktober 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie

der Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Brandt

beschlossen:

Den Antragsstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 42/98 (EU) gewährt.

G r ü n d e

I

Die Antragsteller begehren in eigenem Namen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 42/98 (EU) und des nachfolgenden Berufungsverfahrens

X ZR 4/00 durch Übersendung von Kopien der Akte, insbesondere vom Urteil des

Bundespatentgerichts, des Bundesgerichtshofs und von den genannten Entgegenhaltungen.

Die Antragsgegnerin II und Nichtigkeitsklägerin hat dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widersprochen und ausgeführt, dass die Akten,

in die Einsicht begehrt werde, insbesondere die Aktenteile, die das Kostenfestsetzungsverfahren beträfen, vertrauliche und deswegen ein schutzwürdiges Interesse

an der Geheimhaltung begründende Informationen zu Betriebsinterna enthielten.

Eine nähere Darlegung und Glaubhaftmachung dieser Betriebsinterna sei

zwangsläufig mit einer für sie nicht zumutbaren Aufdeckung gegenüber den Antragstellern verbunden. Darüber hinaus hätten die Antragsteller den Akteneinsichtsantrag „im eigenen Namen“ gestellt, während die Betreffzeile des Antrags

„Eilt! Die Informationen werden in einer dringenden Transaktion benötigt“ dafür

spreche, dass die Antragsteller tatsächlich für einen nicht namhaft gemachten

Dritten handelten. Ohne Kenntnis dieses Dritten könne sie jedoch nicht beurteilen,

ob sie ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht habe. Auf die Entscheidung „Aktenseinsicht XV“ (BGH GRUR 2001, 143) könnten sich die Antragsteller

deshalb nicht berufen, weil der anwaltliche Antragsteller dort sein Handeln für einen Dritten offen gelegt und den Akteneinsichtsantrag nicht in eigenem Namen

gestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der

Beteiligten Bezug genommen.

II

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerin I als Beklagte des

Ausgangsverfahrens ihr Einverständnis erklärt hat und die Antragsgegnerin II als

Klägerin des Ausgangsverfahrens kein hinreichend schutzwürdiges Interesse an

der Geheimhaltung dargelegt hat, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.

Nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG steht die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich jedermann frei, es sei denn, der Patentinhaber oder der im

Hinblick auf die Akteneinsicht diesem gleichzustellende Nichtigkeitskläger (vgl

BGH GRUR 1972, 441, - Akteneinsicht IX) beruft sich auf ein entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht. Erst wenn von den Parteien des

Ausgangsverfahrens ein solches Interesse dargetan und glaubhaft gemacht wird,

ist der Antragsteller gehalten, seinerseits darzulegen, weshalb er Akteneinsicht

begehrt, damit auf dieser Grundlage die Abwägung der beiderseitigen Interessen

erfolgen kann (vgl BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Schulte, PatG,

7. Aufl, § 99 Rdn 29).

Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten des Nichtigkeitsverfahrens, die auch Akten des erledigten und damit in die erstinstanzlichen einverleibten Berufungsverfahrens umfassen (vgl BPatGE 22, 66; Busse, PatG,

6. Aufl, § 99, Rdn 48), hat die Nichtigkeitsklägerin nicht dargelegt, sondern sich

auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Akten, insbesondere soweit sie das

Kostenfestsetzungsverfahren beträfen, enthielten vertrauliche Informationen zu

Betriebsinterna. Ihrer Ansicht, die nähere Bezeichnung der Betriebsinterna sei

nicht möglich, ohne diese zugleich aufzudecken, kann nicht gefolgt werden, denn

die Darlegung eines berechtigen Interesses an der Geheimhaltung bestimmter

Aktenteile oder Schriftsätze erfordert keine detaillierte Aussage über ihren Inhalt.

Es genügt, wenn die Informationen, die im einzelnen von der Akteneinsicht

ausgenommen werden sollen, zB Umsatzzahlen, Kundenlisten, vertragliche

Vereinbarungen, betriebsinterne technische Entwicklungen udgl, in neutralisierter

Form bezeichnet werden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb insbesondere

in den Aktenteilen, die das Kostenfestsetzungsverfahren betreffen, Betriebsinterna

enthalten sein sollen, denn die Kostenfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren erfolgt

ausschließlich nach streitwertabhängigen Gebührensätzen. Allenfalls im Zusammenhang mit der Ermittlung des Streitwerts als Grundlage der Kostenfestsetzung

können Angaben über innerbetriebliche Umstände von Belang sein (vgl BGH

GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX). Die Nichtigkeitsklägerin hat aber auch insoweit nicht substantiiert vorgetragen, welche Aktenteile sie für geheimhaltungsbedürftig hält, und auch der Senat hat solche Aktenteile nicht feststellen können.

Entgegen der Ansicht der Nichtigkeitsklägerin hängt die Gewährung der Akteneinsicht auch nicht von der Benennung des Auftraggebers der Antragsteller ab. Da

weder der Anwalt selbst noch sein Mandant zur Darlegung eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Akteneinsicht verpflichtet sind, besteht kein Anlass,

den Mandanten glaubhaft zu machen (BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV).

Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in der „Akteneinsicht IV" - Entscheidung

(GRUR 2001, 143) ausdrücklich betont, dass der anwaltliche Vertreter das nach

§ 99 Abs 3 PatG jedermann zustehende Recht auf Akteneinsicht ohne jede Einschränkung selbst in eigenem Namen in Anspruch nehmen kann. Die Ansicht der

Nichtigkeitsklägerin, sie könne ein schutzwürdiges Interesse erst dann geltend

machen, wenn die Antragsteller den Dritten benannt hätten, für den sie im Rahmen einer Transaktion offensichtlich handelten, kann damit aus Rechtsgründen

keinen Erfolg haben. Dies würde die in § 99 Abs 3 Satz 3 PatG getroffene Regelung gerade in ihr Gegenteil verkehren, denn nach dem klaren Wortlaut und dem

dieser Vorschrift ist es - wie bereits ausgeführt - gerade nicht Sache des die Akteneinsicht Begehrenden, seinerseits von vorneherein ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl BPatG Mitt

2005, 367).

Dr. Schermer

Dr. Gottschalk

Brandt

Pr