Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 17.10.2005 – 30 W (pat) 194/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 194/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 301 41 126 08.05

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Es wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.

G r ü n d e

I.

Im Verfahren vor der Markenstelle des Patent- und Markenamts ist der Widerspruch aus der Marke der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und wegen weiterer Widersprüche die (teilweise) Löschung der angegriffenen Marke 301 41 126

angeordnet worden. Gegen diesen Beschluss hat nur die aus der Marke 452 006

Widersprechende Beschwerde (vorsorglich) eingelegt, diese jedoch später zurückgenommen.

II.

Der Beschwerdeführerin ist aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der versagten Eintragung der angegriffenen Marke bleibt, da es nach einer Beschwerdeeinlegung durch den Inhaber der angegriffenen Marke zu einer Einigung zwischen

ihm und den weiteren Widersprechenden oder zu einer abweichenden, für ihn

günstigen Entscheidung hätte kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte musste

die Beschwerdeführerin Beschwerde einlegen, die mit Ablauf der seitens des

Inhabers der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten

Beschwerdefrist gegenstandslos geworden ist (vgl. hierzu auch BPatGE 3, 75, 77,

78).

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu