Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 17.10.2005 – 9 W (pat) 342/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Oktober 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 60 972
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork
und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 11. Dezember 2001 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Regelung der Luftmenge in einem Niveauregulierungssystem"
erteilt. Gegen die Patenterteilung richtet sich der Einspruch. Er ist gestützt auf folgende, im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigte Druckschriften:
(D1) DE 20 50 831 A
(D2) DE 195 46 730 A1
(D3) Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 18. Auflage,
D 9 bis D 16
(D4) Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 18. Auflage,
P 23 bis P 31
(D5) DE 199 59 556 C1
(D6) DE 101 22 567 C1 (nachveröffentlicht).
Im Erteilungsverfahren ist lediglich die von der Patentinhaberin ursprünglich zum
Stand der Technik genannte, nachveröffentlichte DE 100 55 108 A1 in Betracht
gezogen worden.
Die Einsprechende meint, das streitpatentgemäße Verfahren sei gegenüber der
nachveröffentlichten (D6) DE 101 22 567 C1 nicht neu. Bei dem darin beschriebenen Verfahren zur Regelung des Speicherdrucks einer geschlossenen Niveauregulierungsanlage gehe es darum, den Soll-Luftdruck im Niveauregulierungssystem
ganz allgemein an den Zustand des Kraftfahrzeuges anzupassen. Das darunter
auch die Lufttemperatur falle, verstehe sich von selbst. Zudem sei die Temperaturführung des Soll-Luftmassenwertes dem Fachmann aus dieser Druckschrift direkt bekannt. Denn es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund
von Temperaturänderungen vorkommen könne, dass die Ist-Luftmenge (Luftmasse) in dem Drucksystem temperaturabhängig schwanke, obwohl keine Leckage im System vorliege. Sofern diese Temperaturschwankung dazu führe, dass
der Ist-Luftdruck von dem als Arbeitsbereich definierten Soll-Luftdruck abweiche,
werde dies zu einer temperaturabhängig gesteuerten korrigierenden Regelungstätigkeit unter Zuhilfenahme der Messsignale eines Temperatursensors führen.
Durch Adaption der Merkmale der beiden vorveröffentlichten Druckschriften (D5)
DE 199 59 556 C1 und (D1) DE 20 50 831 A, welche beide Niveauregelungssysteme mit einem geschlossenen Drucksystem zeigten, werde dem Fachmann unter
Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissen das streitpatentgemäße Verfahren im übrigen nahegelegt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Außerdem erklärt sie die Teilung des Patents.
Sie tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Nach ihrer Meinung
ist das streitpatentgemäße Verfahren neu und durch den Stand der Technik nicht
nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zur Regelung der Luftmenge in einem geschlossenen,
befüll- und entleerbaren pneumatischen Niveauregulierungssystem eines Fahrzeuges mit mindestens einem Drucksensor, einer
Pumpe, mindestens einem Aktuator, mindestens einem Speicherbehälter und einer diese Aggregate verbindenden Schaltung und
mindestens einem Niveausensor, wobei der Drucksensor den
Luftdruck in den einzelnen Komponenten des Niveauregulierungssystems misst,
dadurch gekennzeichnet,
dass am Fahrzeug ein Temperatursensor (63) angeordnet ist, der
die Umgebungstemperatur des Fahrzeuges misst,
dass aus den Luftdrücken in den einzelnen Komponenten (40, 50),
dem Fahrzeugniveau und der Umgebungstemperatur die Ist-Luftmasse des Niveauregulierungssystems errechnet wird,
dass aus dem Fahrzeugniveau, der Umgebungstemperatur und
einer aus diesem Fahrzeugniveau heraus maximalen Niveauänderung eine fahrzeugspezifische Soll-Luftmasse und ein Soll-Luftdruck berechnet wird,
dass die Ist-Luftmasse im Niveauregulierungssystem erhöht wird,
wenn der Ist-Luftdruck den Soll-Luftdruck unterschreitet und
dass die Ist-Luftmasse im Niveauregulierungssystem verringert
wird, wenn der Ist-Luftdruck den Soll-Luftdruck überschreitet.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 8 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II.
Der Einspruch ist zulässig; in der Sache hat er allerdings keinen Erfolg.
Das unbestritten gewerblich anwendbare Verfahren ist neu, denn keine der in Betracht gezogenen Druckschriften zeigt ein Verfahren zur Regelung der Luftmenge
in einem geschlossenen pneumatischen Fahrzeug-Niveauregulierungssystem, in
welchem die Umgebungstemperatur gemessen und unmittelbar in das Verfahren
einbezogen wird.
Die prioritätsältere, jedoch nachveröffentlichte (D6) DE 101 22 567 C1 offenbart
ein Verfahren zur Regelung des Speicherdrucks eines Druckluftspeichers einer
geschlossenen Kraftfahrzeug-Niveauregelanlage unter Zuhilfenahme folgender
gegenständlicher Komponenten, welche auch streitpatentgemäß vorhanden sind:
ein Drucksensor 30, eine Pumpe (Kompressor 6), mehrere Aktuatoren (Luftfedern 2a-d), ein Speicherbehälter 4 und eine diese
Aggregate verbindende Schaltung, vgl insb Fig 1. Ein in der Fig 1
nicht dargestellter Niveausensor dient zur Bestimmung des
Volumens der Luftfedern, vgl insb Sp 7 Abs [0027].
Ein Temperatursensor zur Messung der Umgebungstemperatur, wie er beim
streitpatentgemäßen Niveauregulierungssystem vorgesehen ist, fehlt hier. Die
Umgebungstemperatur ist für das in Rede stehende Verfahren nämlich nicht relevant, denn ausweislich des Anspruchs 1 wird „der Speicherdruck des Druckluftspeichers 4 indirekt über die Bestimmung der Luftmenge L geregelt“. Dabei berechnet sich die Luftmenge L abschließend aus der Summe der Drücke in den
Luftfedern 2a-d und in dem Speicherbehälter 4, multipliziert mit deren jeweiligen
Volumina, vgl insb Anspruch 1 iVm Sp 6 Abs [0025]. Auf Basis einer auf diese
Weise berechneten Luftmenge L wird der Speicherdruck im Druckluftspeicher 4
innerhalb eines Arbeitsbereiches gehalten, der durch vorgegebene Grenzen definiert ist, vgl insb Anspruch 1 iVm Sp 5/6 Abs [0022].
Die Bestimmung der Umgebungstemperatur ist für dieses Verfahren nicht nur entbehrlich, sondern darauf wird offensichtlich bewusst verzichtet. Denn diesbezüglich ist in Sp 9 Abs [0041] konkret vorgeschlagen, den Auswirkungen täglicher
Temperaturschwankungen zwischen –20°C und +20°C durch die Wahl eines entsprechend großen Arbeitsbereiches zu begegnen und eben nicht durch die Berücksichtigung der Umgebungstemperatur, wie nach dem Streitpatent.
Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung der Einsprechenden, auch ohne unmittelbare Erwähnung eines Temperatursensors sei dieser –für einen Fachmann
ohne weiteres ersichtlich- bei dem Verfahren nach (D6) zweifellos notwendig, nicht
überzeugen. Als Durchschnittfachmann, an den sich die Offenbarung der (D6)
richtet, ist hier ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der bei einem Kraftfahrzeughersteller oder –zulieferer mit der Entwicklung von pneumatischen Niveauregelanlagen beschäftigt ist und über eine angemessene Berufserfahrung verfügt.
Dieser kennt selbstverständlich die allgemeine Gasgleichung p V = m R T wie sie
als Gleichung 2 in (D3) Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 18. Auflage,
6 Stoffthermodynamik, Seite D 9, enthalten ist. Wenn er mit diesem Fachwissen
die Druckschrift (D6) unvoreingenommen auswertet, muss er feststellen, dass die
Temperaturabhängigkeit der Luft bei dem dortigen Verfahren durch einen
genügend groß gewählten Arbeitsbereich kompensiert wird, wie vorstehend
dargetan. Insoweit ist ausgeschlossen, dass er in (D6) quasi das Gegenteil
dessen, was dort offenbart ist, nämlich keinen Temperatursensor zu verwenden,
als selbstverständlich mitliest oder als nahezu unerlässlich ergänzt (BGH Bl PMZ
1995, 319 ff - „Elektrische Steckverbindung“).
Ebenfalls prioritätsälter und nachveröffentlicht ist die von der Patentinhaberin ursprünglich zum Stand der Technik genannte DE 100 55 108 A1. Darin ist eine
Luftfederung mit geschlossenem Druckluftsystem beschrieben, bei der ein Luftaustausch mit der Umgebung dann erfolgt, wenn die Druckdifferenzen zwischen
den einzelnen Komponenten des Druckluftsystems für die gewünschte Niveauänderung nicht ausreichen. Genau dies wird mit dem streitpatentgemäßen Verfahren
durch Einbeziehung der Umgebungstemperatur vermieden, was bei der Luftfederung gemäß DE 100 55 108 A1 bereits an dem dort nicht vorhandenen Temperatursensor scheitert. Gegenteiliges hat die Einsprechende nicht vorgetragen.
Aus der vorveröffentlichten (D5) DE 199 59 556 C1 ist eine Niveauregeleinrichtung
für Fahrzeuge bekannt, die vorrichtungsmäßig identisch ist mit der in (D6) beschriebenen Niveauregeleinrichtung, vgl insb Fig 1. Ein Temperatursensor ist auch
in (D5) nicht vorgesehen. Der Grundgedanke dieser Erfindung ist darauf konzentriert, eine Niveauregelanlage durch schaltungstechnische Lösungen zu vereinfachen, bei denen eine einfache Pumpe zur Anwendung kommt, die Druckmittel nur
in einer Richtung fördern kann, vgl insb Sp 1 Z 29-32, Sp 1 Z 57 bis Sp 2 Z 8. Die
gesamte Druckschrift befasst sich dementsprechend nur mit den gegenständlichen Ausbildungen der dort offenbarten Niveauregelanlage ohne dabei ein Verfahren erkennen zu lassen, bei dem die Umgebungstemperatur eine Rolle spielt.
Die (D1) DE 20 50 831 A offenbart eine hydro-pneumatische Niveauregelanlage,
bei der ein Niveauregelschalter 10 den Elektromotor 5 einer in zwei Richtungen
fördernden Zahnradpumpe 4 ansteuert, vgl insb Fig 1 iVm S 8 Abs 1 ff. Mittels der
Zahnradpumpe 4 wird Fluid in die Arbeitsräume 7, 39 von höhenverstellbaren
Hubaggregaten 8, usw geleitet, vgl insb Anspruch 1. Dabei soll der mit den Arbeitsräumen und den verbindenden Leitungen ein geschlossenes System bildende
Vorratsraum 1, 31 unter einem solchen Arbeitsdruck stehen, dass er für das Hoch-
und Abregeln der Federbeine ausreicht, vgl insb Anspruch 1. Ein Temperatursensor ist in der Druckschrift nicht erwähnt. Ebenso wenig geht daraus ein Hinweis
auf ein Verfahren hervor, bei dem die Temperaturabhängigkeit der dort lediglich im
Druckspeicher enthaltenen Luft berücksichtigt wird.
Eine weitere Niveauregelanlage ist in der (D2) DE 195 46 730 A1 dargestellt. Das
in dieser Druckschrift verfolgte Ziel ist, zu große Druckunterschiede zwischen den
Luftfederbälgen einer einzelnen Achse zu vermeiden, vgl insb Sp 1 Z 53-58. Dazu
ist eine beispielsweise aus Drucksensoren bestehende Prüfeinrichtung mit einem
elektronischen Regler 1 vorgesehen, die feststellt, ob eine Geradestellung einer
Fahrzeugachse bei einem vorgegebenen maximalen Druckunterschied möglich
ist, vgl insb Anspruch 1. Zur kontinuierlichen Höhenerfassung dienen außerdem
Höhensensoren 11, 12, vgl insb Fig 1 iVm Sp 2 Z 53-63. Die Angabe in Sp 2 ab
Z 34, wonach eine Druckveränderung im jeweiligen Luftfederbalg hervorgerufen
werden kann durch den aus dem Gasgesetz bekannten Zusammenhang zwischen
Druck, Volumen und Temperatur, geht über das bekannte und mit (D3) nachgewiesene Fachwissen nicht hinaus. In der (D2) DE 195 46 730 A1 bleibt diese Angabe im übrigen ohne Konsequenz, denn ein Temperatursensor ist auch hier nicht
vorhanden.
Die noch genannten Textstellen in (D3) und (D4) Dubbel, Taschenbuch für den
Maschinenbau, 18. Auflage, Seiten D 10 bis D 16 sowie P 23 bis P 31 dokumentieren lediglich allgemeines Fachwissen, ohne das streitpatentgemäße Verfahren
vorwegzunehmen. Dies wurde auch von der Einsprechenden nicht geltend
gemacht.
Das streitpatentgemäße Verfahren ist durch den am Anmeldetag bekannten Stand
der Technik nicht nahegelegt.
Die Druckschriften (D6) DE 101 22 567 C1 und DE 100 55 108 A1 sind nachveröffentlicht und bleiben daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht, PatG § 4 Satz 2.
Die vorangegangene Neuheitsprüfung des übrigen im Verfahren befindlichen
Standes der Technik hat ergeben, dass keine der von der fachkundigen Einsprechenden genannten, vorveröffentlichten Duckschriften eine Niveauregelanlage mit
einem Temperatursensor zur Messung der Umgebungstemperatur offenbart. Und
das, obwohl dem hier zuständigen Durchschnittsfachmann am Anmeldetag des
Streitpatents zweifellos die Temperaturabhängigkeit der Luftmasse aus seinem
Grundwissen geläufig ist. Nach den Gesetzen der Logik kann ein solcherart
dokumentierter Stand der Technik dasjenige, was er nicht zeigt, auch nicht nahe
legen. Die gegenteilige Auffassung der Einsprechenden ist daher offensichtlich
vom Wissen um das Streitpatent geprägt und kann somit nicht überzeugen.
Das gilt insbesondere für die von der Einsprechenden als naheliegend erachtete
Zusammenschau der Druckschriften
(D5) DE 199 59 556 C1 und
(D1)
DE 20 50 831 A. Wie vorstehend erläutert, handelt es sich bei (D5) um eine rein
pneumatische Niveauregelanlage, deren Luftmenge im Druckmittelbehälter 4
druckabhängig veränderbar ist, vgl insb Sp 5 ab Z 54. Im Gegensatz dazu ist die
Niveauregelanlage nach (D1) hydro-pneumatisch ausgebildet, wobei die Luftmenge in den membrangeteilten Speicher- oder Ausgleichbehältern konstant ist
und in bekannter Weise zum temperaturabhängigen Volumenausgleich des Hydraulikmediums dient, vgl insb S 8 Abs 1 iVm Fig 1. Dementsprechend wird in (D1)
auch nicht die Luftmenge im Ausgleichbehälter geregelt, sondern die Höhenlage
des Fahrzeugaufbaus gegenüber einer Fahrzeugachse, wozu Flüssigkeit zwischen Ausgleichbehältern und Federbeinen hin und hergepumpt wird. Nach (D1)
wird dazu eine in zwei Richtungen fördernde Pumpe 4 verwendet, die jedoch nach
der in (D5) angegebenen Aufgabe gerade zu vermeiden ist. Deshalb befasst sich
(D5) im wesentlichen mit einer Schaltung, in der eine nur in eine Richtung fördernde Pumpe verwendet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es überaus
fraglich, ob ein unvoreingenommener Durchschnittsfachmann zwei Druckschriften
mit derart gegensätzlichen Inhalten überhaupt kombinieren würde. Wenn er es
dennoch versuchen sollte, würde er mit seiner Fachkenntnis möglicherweise den
aus (D1) bekannten Niveausensor 10 mit dem aus (D5) bekannten Drucksensor 30 in einem Verfahren zum Betreiben einer Niveauregelungsanlage verbinden.
Damit gelangt er aber in keinem Fall auf naheliegende Weise zur streitpatentgemäßen Einbeziehung der von einem Temperatursensor gemessenen Umgebungstemperatur in ein Verfahren zur Regelung der Luftmenge in einem pneumatischen Niveauregulierungssystem.
Demzufolge hat der Patentanspruch 1 Bestand und mit ihm die rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 8.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Na