Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 18.10.2005 – 33 W (pat) 23/05

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 23/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 59 231.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 13. November 2003 die Wortmarke

best brands

für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

„Druckereierzeugnisse; Werbung; Marketing, Marktforschung;

Marktanalyse; Unternehmensberatung; Veranstaltung von Wettbewerben; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Verlags- und

Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet“.

(Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist erst am 14. November 2003 eingegangen; die hier wiedergegebene Fassung datiert vom 16. März 2004.)

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss vom

5. August 2004 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss

vom 14. Dezember 2004 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass Teile

der angesprochenen Verkehrskreise die als Marke angemeldete Bezeichnung

ohne analysierende Betrachtungsweise mit der Bedeutung von „beste Marken“ in

Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als werbemäßigen Hinweis auf den Inhalt, den Gegenstand bzw die thematische Ausrichtung des Angebots auffassen würden, so dass die sachbezogene und nicht die

betriebbezogene Information im Vordergrund stehe. Insbesondere komme die

Bezeichnung in schlagwortartig komprimierter Form als inhaltsbeschreibender Titel eines Druckwerks bzw elektronischer Medien, als Marketingmotto der Werbeindustrie oder als Motto von Veranstaltungen in Betracht. Im Kontext mit Beratungsleistungen könne „beste Marken“ sowohl den Gegenstand des Leistungsangebots bilden, aber auch eine Werbeaussage allgemeiner Art darstellen.

Gegen diese Entscheidung haben die Anmelderinnen Beschwerde eingelegt. Sie

beantragen,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Sie tragen vor, dass bereits „brands“ ein Begriff mit mehreren Bedeutungen sei,

der einerseits Marke, andererseits aber Brandzeichen oder Brandmal bedeuten

könne. Für das Verständnis der Wortfolge sei daher zum einen eine Interpretation

dieses Wortes erforderlich zum anderen auch eine Interpretation der gesamten

Wortfolge im Hinblick auf deren Bedeutung für den Bereich der geschützten

Dienstleistungen und Waren. „Brand werde darüber hinaus auch als Bezeichnung

für „Spirituosen“ verwand. Sie verweisen weiter auf Voreintragungen mit dem Bestandteil „brands“.

Der Senat hat die Anmelderinnen in einem Zwischenbescheid unter Übersendung

von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der

Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der

Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die begehrten Waren und

Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs 2,

Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2003,

1050 - Cityservice; BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere

deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Es dürfen dabei keine unterschiedlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken gestellt werden (BGH

MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2005, 50 - Partner wiht the Best).

Dem Werbeslogan wird der Verkehr zwar häufig eine beschreibende Werbeaussage entnehmen. Dies schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus. Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Während bei Werbeslogans, die lediglich

beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art

enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen

Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Webeaussage Indizien für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten.

Die von den Anmelderinnen beanspruchte, sprachüblich gebildete Wortfolge setzt

sich aus den englischen Ausdrücken „best“ und „brands“ zusammen. „Best“, eng

an den deutschen Begriff angelehnt, werden die angesprochenen Verkehrskreise,

hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum als zum Grundwortschatz der

englischen Sprache gehörend ohne weiteres verstehen. „Brands“, ist ein englischer Ausdruck, der zum einen mit „Feuerbrände“ zum anderen auch mit „Marken/Warenzeichen“ übersetzt wird. Im Zusammenhang mit den hier begehrten

Waren und Dienstleistungen, insbesondere soweit diese dem Bereich von Werbung und Marketing zugeordnet werden können, steht der Bedeutungsgehalt

„Marke“ im Vordergrund. Hinzu kommt, dass eine Wortfolge, die mit „beste

Brände“ übersetzt wird, für die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Sinngehalt ergibt, so dass diese sich an einer anderen Übersetzungsmöglichkeit orientieren werden. Soweit die Anmelderinnen weiter vortragen, dass als „brand“ auch

Spirituosen bezeichnet werden, könnte dieser Bedeutungsgehalt allenfalls in diesem Zusammenhang mit der Ware „Druckereierzeugnisse“ und evtl mit „Organisation und Durchführungen von Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten“

überhaupt in Betracht kommen. Das Vorliegen von zwei nebeneinander bestehenden eindeutigen Bedeutungsgehalten einer Marke - hier im Sinne von „beste Marken“ bzw „beste (alkoholische) Brände“ führt jedoch für sich allein genommen

nicht zu einer Unterscheidungskraft einer begehrten Marke.

Soweit die angesprochenen Verkehrskreise die Marke im Sinne von „beste Marken“ wahrnehmen, besteht ein beschreibender Bezug zu sämtlichen begehrten

Waren und Dienstleistungen. Die Verlags- und Druckereierzeugnisse können sich

inhaltlich mit den „besten Marken“ beschäftigen. Im Zusammenhang mit den übrigen Dienstleistungen können die „besten Marken“ sowohl den Gegenstand des

Leistungsangebots bilden, aber auch als Werbeslogan im Hinblick auf die Tätigkeit

der Anmelder aufgefasst werden.

Der Ausdruck „best brands“ bzw „beste Marken“ wird in diesem Sinn auch bereits

häufig verwendet, wie sich aus einer Internetrecherche des Senats ergeben hat:

www.brandsoftheworld.com: „the best brands of the world“

news.bbc.co.uk: „Google voted best brand of 2003“

www.bikesrnottoys.com: „WHAT’S THE BEST BRAND OF BICYCLES?“.

www.biztradeshows.com: „Best Brand Expo“

www.mobile.review.com: „The best brand in digital camera lens“.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise somit den beschreibenden

Sinngehalt der beanspruchten Wortfolge ohne weiteres erkennen. Eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der begehrten Marke ist nicht ersichtlich.

Schließlich können sich die Anmelderinnen zur Frage der Schutzfähigkeit nicht mit

Erfolg auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen

gleicher oder ähnlicher Marken - die Anmelderinnen nennen jedoch nur Marken

mit dem Bestandteil „brands“ - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen

Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD).

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs 3 MarkenG kommt im

vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist

grundsätzlich die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde. Sie wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, dh

in Fällen,

in denen es auf Grund

der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten.

Derartige Umstände sind von den Anmelderinnen weder vorgetragen noch sonst

ersichtlich.

Winkler

Kätker

Dr. Hock

Cl